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Anrechnungsbestimmung – RVG: Anrechnung erfolgt nur wegen desselben Gegenstands

LG Konstanz

Az: 11 S 28/05

Urteil vom 24.06.2005

Vorinstanz: AG Singen – Az.: 1 C 281/04


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz für Recht erkannt:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 27.1.2005 (1 C 281/04) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte XXXX gemäß Rechnung vom XXXXX in Höhe von 46,34 Euro freizustellen.

II.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen kann auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden.

Beide Parteien haben gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des am 27.1.2005 verkündeteten Urteils des Amtsgerichts Singen, Aktenzeichen 1 C 281/04, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der XXXXXX gemäß Rechnung vom XXXX in Höhe von 46,34 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung weiter:

Das am 27.1.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Singen, Aktenzeichen 1 C 281/04, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Soweit die Klage abgewiesen wurde, beruht die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Rechtsfehler. Das Amtsgericht hat die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung Ziffer 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu RVG fehlerhaft angewendet. Eine Anrechnung erfolgt nur dann, wenn wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach der Nummer 2400 entstanden ist. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben außergerichtlich die Regulierung eines Verkehrsunfalls gegenüber der Beklagten betrieben. Gerichtlich geltend gemacht wird nunmehr die für diese außergerichtliche Tätigkeit angefallene Geschäftsgebühr. Damit handelt es sich bei dem außergerichtlich geltend gemachten Gegenstand nicht um den Gegenstand, um den es nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit geht.

Dementsprechend war die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen. Für das außergerichtliche Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Ziffer 2400 zum Vergütungsverzeichnis des RVG angefallen. Es kann insoweit in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, verwiesen werden. Diese hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Beklagten für überzeugend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil zuzulassen.


Amtsgericht Singen
Az.: 1 C 281/04
Urteil vom 27.01.2005


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Singen auf die mündliche Verhandlung vom 4.1.2005 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der XXXX gemäß Rechnung vom XXXX in Höhe von 23,17 EUR freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Am 07.10.2004 ereignete sich im Kreisverkehr bei der Firma MC Donald’s in Singen ein Verkehrsunfall. Hierbei wurde das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX beschädigt. Die alleinige Haftung trifft den Unfallgegner mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX. Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Zur Abwicklung dieses „üblichen“ Verkehrsunfalls mandatierte die Klägerin eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Kanzlei ließ mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2004 zum Grunde und mit weiterem Anschreiben vom 22.10.2004 zur Höhe des Schadens vortragen. Der Beklagten wurde eine Gebührenrechnung der von der Klägerin mandatierten Rechtsanwaltskanzlei vom 03.11.2004 zugesandt. Dort wird von einem – unbestrittenen – Gegenstandswert von 1.682,22 EUR ausgegangen. Es wird u.a. eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß 2400 VV RVG in Höhe von 172,90 EUR zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Die Beklagte akzeptierte die vollumfängliche Haftung und regulierte den gesamten Schaden mit Ausnahme der Rechtsanwaltsrechnung, die nur anteilig reguliert wurde. Auf den Gesamtbetrag der Rechnung in Höhe von 223,76 EUR wurden 177,42 EUR bezahlt. Der Restbetrag (Differenz der Faktoren 1,0 und 1,3 der Geschäftsgebühr) ist Streitgegenstand.

Da die Klägerin selbst den Restbetrag nicht bezahlt hat, begehrt sie mit dieser Klage Freistellung. Sie ist der Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2400 VV RVG zu regulieren sei. Dies entspräche dem Gesetzeswortlaut der Bestimmung. Es sei außerdem herrschende Meinung, dass die Mittelgebühr nach dem neuen Gebührenrecht 1,5 betrage. Aufgrund der Gesetzesformulierung könne jedoch eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass dann, wenn die Rechnung diese zusätzlichen Merkmale nicht enthalte, jedenfalls die Gebühr mit 1,3 anzusetzen sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der XXXX gemäß Rechnung vom XXXXX in Höhe von 46,34 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass aus den Gesetzesmotiven sich ergebe, dass der Gesetzgeber keinesfalls eindeutig erkannt habe, dass die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebührwerden solle. Eine generelle Gebührenerhöhung sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen. Deshalb sei nur eine Gebühr in Höhe von 1,0 bezahlt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf hälftige Freistellung von den streitgegenständlichen Gebührenansprüchen in Höhe von 23,17 EUR aus §§ 823, 249 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 1, 3 PflVersG.

1. Seit langem anerkannt ist, dass dem Geschädigten grundsätzlich auch die bei der Verfolgung seines Schadensersatzanspruches entstandenen Rechtsanwaltskosten als adäquater dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen sind (s. Palandt, Komm, zum BGB 64. Auflage § 249, 39). Richtigerweise begehrt die Klägerin, die selbst die Gebührennote nicht bezahlt hat, mangels Vermögensschaden auch nicht Zahlung an sich, sondern Freistellung (s.hierzu z. B. OLG Hamm, VersR 2001, 249; LG Berlin DAR 2000, 361).

2. Die Beklagte ist grundsätzlich verpflichtet, die Klägerin von der gesamten Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß der Gebührennote der klägerischen Anwälte freizustellen.

Hierzu ist die Beklagte verpflichtet, selbst wenn die Gebührennote leicht überhöht wäre. Gemäß §§ 249 ff BGB sind die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten vom Schädiger, bzw. hier von seiner Versicherung zu begleichen bzw. ist hiervon freizustellen. Das Kriterium der Erforderlichkeit bedeutet jedoch nicht, dass dann, wenn eine leicht überhöhte Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt wird und der Geschädigte keine Anhaltspunkte dafür hat, die Überhöhung zu erkennen, der Schaden nicht auch insoweit vollumfänglich zu begleichen ist (so auch AG Wiesbaden, NZV 2004, 417, beim dortigen Fall war eine 8/10 Geschäftsgebühr statt einer 7,5/10 Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht worden). Der gegenteiligen Auffassung (AG Düsseldorf RuS 1977, 1) wird nicht gefolgt, weil anderenfalls vom Geschädigten abverlangt würde, dass er sich mit seinem eigenen Anwalt zivilrechtlich bis hin zum Prozess über die Gebührenhöhe auseinandersetzt. Dies würde das Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und Mandant bestehen soll, beschädigen.

3. Auch aus der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB folgt nicht, dass die Klägerin schuldhaft zu einem zu hohen Schaden beitragen würde, wenn sie die Rechnung mit einem Gebührensatz von 1,3 akzeptiert (mehrfach bereits entschieden zu Fällen, bei denen ein Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall eingeholt wurde, so AG Bielefeld – Schaden-Praxis 2002, 359, AG München, VersR 1999, 332 und AG Recklinghausen ZfSch 1999, 195). Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich die Unangemessenheit der Gebührenberechnung aufdrängt, bzw. wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass Anwalt und Mandant zusammenwirken, um von der gegnerischen Versicherung eine überhöhte Rechnung beglichen zu bekommen.

4. Somit ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich verpflichtet, auch eine leicht überhöhte Gebührenrechnung zu bezahlen, bzw. hiervon freizustellen. Jedoch ist die Anrechnungsvorschrift von Nr. 2400 VV RVG zu beachten. Auch wenn es hier nicht um Zahlung, sondern um Freistellung geht und um grundsätzliche Fragen des Gebührenrechts gestritten wird, so liegt doch außergerichtlich und gerichtlich der selbe Streitgegenstand vor, nämlich die Haftung aus dem Verkehrsunfall. Somit ist die Hälfte der Gebühr die in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, anzurechnen. Die Hälfte des streitigen Betrages von 46,34 € sind 23,17 €.

Außerdem muss der Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, sich ggfs. direkt mit dem Rechtsanwalt, der die überhöhte Gebührennote erstellt hat, auseinander zu setzen. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kläger (auf richterlichen Hinweis) der Versicherung die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen seinen Anwalt anbietet und hierauf eine Verurteilung zur Zahlung (Freistellung) Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche tenoriert wird.

Im vorliegenden Fall unterblieb eine entsprechende Verurteilung Zug-um-Zug, da eine Gebührenüberhöhung der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin ausscheidet. Gemäß § 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG beträgt die Rahmengebühr bei der (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. Bei der Nr. 2400 ist jedoch weiter wörtlich festgehalten: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war“. Nun bedarf es wenig rechnerischen Geschicks, um die mathematische Mitte zwischen 0,5 und 2,5 mit 1,5 zu errechnen. Auch wenn heute Gesetze mit weniger Bedacht verabschiedet werden, ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bekannt war, dass nach der alten Regelung des § 118 BRAGO tatsächlich in durchschnittlich schweren Fällen die mathematische Mitte zwischen 5/10 und 10/10 mit 7,5/10 als Mittelgebühr anerkannt war (s. Gerold/Schmid u.a. Komm. Zur BRAGO, 14. Auflage, § 12, 18 und dortige Nachweise). Sowohl die mathematische Mittelgebühr nach der neuen Vorschrift als auch die Verfahrensweise zu § 118 BRAGO fand Einfluß in die Gesetzesmotive (Bundestagsdruck sache15/1971, Seite 207) in dem es dort heißt: „In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung soll jedoch bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. In anderen Fällen dürfte die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr werden“.

Rechnerisch und denklogisch ist somit unhaltbar eine neue oder weitere Rahmengebühr von 0,5 bis 1,3 zu schaffen und hieraus einen (kleinen?) Mittelwert von 0,9 zu bilden. Dies gibt der Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses gewiss nicht her. Zieht man die Motive des Gesetzgebers hinzu, wird darüber hinaus klar, dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass in den Fällen, in denen die Tätigkeit weder vom Umfang noch von der Schwierigkeit her über dem Durchschnitt lag, mehr als 1,3 nicht in Ansatz gebracht werden können. Zum anderen wird – das sei noch einmal wiederholt – festgehalten, dass in den nicht überdurchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr wird. Somit ergibt sich aus der Heranziehung der Gesetzesmaterialien auch, dass nur in den Fällen in denen die Tätigkeit des Rechtsanwaltes vom Umfang oder von der Schwierigkeit her über dem Durchschnitt lag, von der Schwellengebühr von 1,3 nach oben abzuweichen ist. Von einem Abweichen nach unten kann jedoch bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall nicht ausgegangen werden. Hierzu kann auf die langjährige Rechtsprechung zur Schadensregulierung von Verkehrsunfällen nach dem alten Recht abgestellt werden.

5. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Sowohl die Fragen zur Erforderlichkeit und der Schadensminderungspflicht betreffend eine etwaigen Gebührenüberhöhung als auch der Streit über den Berechnungsfaktor der Geschäftsgebühr bei Verkehrsunfällen nach dem neuen Recht hat grundsätzliche Bedeutung, dient der Fortbildung des Rechts und zumindest der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk.

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