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Internetauktion –
Einstellen eines Angebots begründet ein verbindliches Angebot – vorzeitige
Beendigung
OLG Oldenburg
Az: 8 U 93/05
Urteil vom
27.07.2005
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom
28. Juli 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2005 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt
neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.499,50 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines
im Rahmen einer Internetauktion geschlossenen Kaufvertrags über einen
gebrauchten Pkw ...... .
Der Beklagte bot diesen Pkw ab dem 27. Mai 2004 auf der Website der
eBayInternationel AG (im folgenden: eBay) zum Verkauf an. Dem Angebot war eine
umfangreiche Produktbeschreibung beigefügt. Der Startpreis belief sich auf 1
Euro, Angebotsende war der 6. Juni 2004.
Der Beklagte beendete die Auktion vorzeitig am 3. Juni 2004. Zu diesem Zeitpunkt
war der Kläger mit einem Gebot von 4.500,50 Euro Meistbietender. Er forderte
unter Hinweis auf § 9 Ziffer 1 - 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay
von dem Beklagten die Lieferung des Fahrzeugs gegen einen Kaufpreis von 4.500,50
Euro. Dies lehnte der Beklagte ab; mit Email vom 10. Juni 2004 teilte er dem
Kläger mit, er habe während der Laufzeit der Auktion festgestellt, dass aus dem
Getriebe des ........ Öl austrete, weswegen er das Fahrzeug aus der
Versteigerung herausgenommen habe.
Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zu
einem Preis von 4.500,50 Euro zustandegekommen. Der ........ habe einen Zeitwert
von mindestens 12.000 Euro besessen. In Höhe der Differenz von 7.499,50 Euro
verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Der Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf die sogenannten eBayGrundsätze die
Auffassung, er habe sein Angebot vorzeitig beenden und die Gebote der Käufer
streichen können. Gründe für eine zulässige Streichung seien danach, dass die
Beschaffenheit des Artikels sich nachweislich verändert oder der Verkäufer sich
beim Einstellen des Artikels bezüglich der Beschaffenheit geirrt hat. Er
behauptet, bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch einen potentiellen
Interessenten seien zuvor nicht bekannte Mängel, nämlich Ölverluste sowie die
Durchrostung der Auspuffanlage festgestellt worden. Außerdem habe er es
irrtümlich unterlassen, auf einen fachgerecht reparierten Unfallschaden
hinzuweisen. Hilfsweise behauptet er, der Wert des Fahrzeugs habe zum damaligen
Zeitpunkt maximal 6.700 Euro betragen; er selbst habe das Fahrzeug etwa ein Jahr
zuvor für 7.600 Euro bei einem Händler erworben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er erneut geltend macht,
zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag geschlossen worden, der Beklagte müsse
deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an den
Kläger 7.499,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. August 2004 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Angesichts der nach Beginn der
Internetauktion festgestellten Beschaffenheit des Fahrzeugs sei er zur
Beendigung der Auktion nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen.
Mindestens habe er den Kaufvertrag rechtzeitig und wirksam wegen eines Irrtums
über die Beschaffenheit des Pkw angefochten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren
vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Der Kläger kann von
dem Beklagten gemäß den §§ 280, 281 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung in
Höhe von 2.499,50 Euro verlangen.
Die Parteien haben im Rahmen der von dem Beklagten initiierten Internetauktion
einen Kaufvertrag über den Pkw ............ zu einem Kaufpreis von 4.500,50 Euro
geschlossen. Der Beklagte hat das Fahrzeug zwecks Durchführung einer
OnlineAuktion auf der Webesite von eBay eingestellt und die Angebotsseite für
die Versteigerung des Pkw freigeschaltet; darin liegt nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff = NJW 2002, 363)
die ausdrückliche Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste
wirksam abgegebene Kaufangebot an. Das entspricht § 9 Ziffer 3 der allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay. Die Annahmeerklärung des Klägers liegt in dem
online abgegebenen Höchstgebot. Gemäß § 9 Ziffer 3 der allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay kommt mit dem Ende der Laufzeit der OnlineAuktion
oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen diesem und
dem Meistbietenden ein Kaufvertrag zustande. Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Internetauktionen können als Auslegungsgrundlage für Erklärungen bei
Internetauktionen herangezogen werden; der Rückgriff auf derartige allgemeine
Geschäftsbedingungen läßt Schlussfolgerungen auf die wechselseitigen Erwartungen
von Anbieter und Bieter und deren gemeinsames Verständnis über die
Funktionsweise der OnlineAuktion zu (vgl. BGH a.a.O., S. 135). Danach kann nicht
zweifelhaft sein, dass das Angebot des Beklagten sich sowohl im Fall des Ablaufs
der von ihm bestimmten Laufzeit wie auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der
OnlineAuktion durch ihn an den jeweils Höchstbietenden richtete. Der Beklagte
nimmt nicht für sich in Anspruch, dass seine Erklärung anders zu verstehen sei;
er hat sich lediglich für berechtigt oder sogar verpflichtet gehalten, die
Auktion vorzeitig zu beenden. Aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont
des Klägers hatte die Willenserklärung des Beklagten ohnehin den in § 9 Ziffer 3
der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay niedergelegten Inhalt.
Die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten seitens des Landgerichts, das
davon ausgegangen ist, dessen Angebot habe sich nur an den bei Ende des von ihm
ursprünglich festgelegten Auktionszeitraums Höchstbietenden gerichtet, ist damit
nicht fehlerfrei und für den Senat nicht bindend (§§ 513, 546 ZPO).
Das Angebot des Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht
widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen
von eBay; dort wird die gesetzlich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene
Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung
ausgeschlossen. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die
Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des
Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein
Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG NJW 2005, 1053; LG Berlin NJW
2004, 2831 f.). Auch die eBayGrundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten
und das Streichen von Geboten, auf die sich der Beklagte beruft, betonen
ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich
verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig
beendet werden darf.
Der Beklagte hat zwar die Internetauktion unter Berufung auf die eBay Grundsätze
vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen; das berührt
indes die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots nicht (vgl. KG und LG
Berlin a.a.O.; LG Coburg MMR 2005, 330 f). Die eBayGrundsätze nennen als Gründe
dafür einen Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die
zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit. Damit soll indes keine
zusätzliche Handhabe geschaffen werden, sich auf rechtlich nicht ohne weiteres
einzuordnende Art und Weise von der Willenserklärung zu lösen. Nach der
gesetzlichen Regelung kann der Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr)
widerrufliche Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege der
Anfechtung wieder beseitigen. Diesen Grundsatz bestätigt § 9 Ziffer 3 der
allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, indem dort festgelegt wird, dass bei
vorzeitiger Beendigung der OnlineAuktion - was nur auf der Grundlage der
genannten eBayGrundsätze geschehen kann - der Vertrag mit dem zu diesem
Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Die in den eBayGrundsätzen
aufgeführten Gründe für das vorzeitige Beenden von Angeboten bzw. das Streichen
von Geboten, nämlich der Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache oder deren
zwischenzeitliche Veränderung, nehmen ausdrücklich auf die Irrtumsanfechtung des
§ 119 BGB Bezug. Der Anbieter kann zwar aufgrund der eBayGrundsätze tatsächlich
die OnlineAuktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen
Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht
gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt.
Der danach von den Parteien wirksam geschlossene Kaufvertrag ist nicht infolge
der von dem Beklagten erklärten Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums (§
119 Abs. 2 BGB) nichtig. Der Beklagte hat zwar unverzüglich im Sinne des § 121
BGB angefochten; er hat dem Kläger, nachdem dieser die Erfüllung des Vertrages
angemahnt hatte, eine Woche nach vorzeitiger Beendigung der Internetauktion den
Grund mitgeteilt, nämlich den Ölverlust des Getriebes, der ihn zur vorzeitigen
Beendigung der Auktion und zum Streichen des Angebots des Klägers bewogen hat.
Die Email vom 10. Juni 2004 genügt inhaltlich den nach § 143 BGB an eine
Anfechtungserklärung zu stellenden Anforderungen, weil sie erkennen lässt, dass
er das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Jedoch
fehlt es an einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Nur
vorübergehende Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender
Ölverlust des Getriebes sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer
Sache. Zudem greift hier der Vorrang der Mängelhaftung ein; das Anfechtungsrecht
des Verkäufers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner
Mängelhaftung entziehen könnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119
Rdnr. 28).
Der Beklagte beruft sich für seine Anfechtung weiterhin auf eine Korrosion der
Auspuffanlage sowie darauf, dass er im Angebot einen fachgerecht repararierten
Unfallschaden nicht mitgeteilt habe. Diese Anfechtungsgründe hat er erst im
Prozess mitgeteilt; die Email vom 10. Juni 2004 schweigt dazu. Gemäß § 143 BGB
muss die Anfechtungserklärung erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Gründe
die Anfechtung gestützt wird; nach Fristablauf (§ 121 BGB) kann der
Anfechtungsberechtigte keine neuen Anfechtungsgründe nachschieben (vgl. Palandt/Heinrichs
a.a.O., § 143 Rdnr. 3). Die Mitteilung weiterer Anfechtungsgründe erst im
Verlauf des Rechtsstreits ist damit nicht rechtzeitig; es kann deshalb offen
bleiben, ob sie überhaupt eine Anfechtung rechtfertigen würden.
Der Beklagte beruft sich erfolglos darauf, dass er beim Einstellen des Fahrzeugs
auf der eBayWebsite ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er den Pkw
.......... als Privatperson ohne Garantie und Rückgaberecht verkaufe. Darin mag
ein gemäß den §§ 444, 475 BGB zulässiger Haftungsausschluss für Sachmängel
liegen. Vor Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung schützt diese Klausel
jedoch nicht.
Der Beklagte hat das Fahrzeug inzwischen anderweitig veräußert; er kann es an
den Kläger nicht mehr liefern. Er schuldet deshalb wegen der Nichterfüllung der
Leistungspflicht den Ausgleich des durch die Nichterfüllung entstandenen
Schadens. Der Anspruch ist auf das positive Interesse gerichtet, d. h., der
Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag
ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es kommt deshalb auf den Wert des Fahrzeugs zum
Zeitpunkt der Internetauktion (Juni 2004) an. Diesen Wert schätzt der Senat
gemäß § 287 ZPO auf 7.000 Euro. Der Beklagte selbst hat das Fahrzeug etwa ein
Jahr zuvor mit Vertrag vom 10. Mai 2004 von einem Händler für 7.600 Euro
erworben; das ist durch die Vorlage des Kaufvertrags vom 10. Mai 2003 belegt.
Der Kläger hat mit der Berufungserwiderung eine DATSchätzung vorgelegt, die
einen HändlerEinkaufswert incl. Mehrwertsteuer von 6.700 Euro nennt. Nach der
vom Senat eingesehenen SchwackeListe 6/2004 beträgt die Einkaufsnotierung incl.
Mehrwertsteuer 7.200 Euro. Mit einem Betrag von 7.000 Euro ist das Fahrzeug
danach angemessen bewertet. Nach Abzug des Gebotes von 4.500,50 Euro ergibt sich
ein Nichterfüllungsschaden von 2.499,50 Euro.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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