Auffahrunfall
Autobahn nach falschem Überholvorgang
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 3 U 122/09
Urteil vom
11.11.2009
Im Rechtsstreit wegen
Schadensersatz hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2009 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom
16.06.2009 - Az. 4 O 76/08 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 6.282,63
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der
sich am 07.08.2008 gegen 22.15 Uhr auf der A ... in Fahrtrichtung S...
ereignete.
Die Beklagte Ziffer 1 fuhr zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Pkw, versichert bei der
Beklagten Ziffer 2, von der Raststätte N... auf die A ... ein. Gleichzeitig
näherte sich von hinten der Kläger mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von
mindestens 170 km/h auf der linken Fahrspur. Als die Beklagte Ziffer 1 von der
Beschleunigungsspur kommend auf direktem Weg, also ohne größeres Verharren auf
der rechten Fahrspur, auf die linke Fahrspur wechselte, kam es zum Auffahren des
klägerischen Fahrzeuges auf das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1.
Der Kläger hat seinen gesamten materiellen Schaden in Höhe von EUR 31.413,14
sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.307,81 geltend
gemacht. Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte Ziffer 2 hierauf während des
erstinstanzlichen Verfahrens EUR 20.942,10 sowie auf die außergerichtlichen
Anwaltskosten EUR 1.176,91 gezahlt. Insoweit haben beiden Parteien den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der Hauptsache hat der
Kläger daraufhin die verbleibenden EUR 10.471,04 sowie außergerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von EUR 130,90 geltend gemacht.
Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil des Landgerichts Rottweil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr.
1 ZPO).
Das Landgericht ist nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. P... zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stünden 80%
seines materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall als Schadensersatz zu und hat
dem Kläger vor diesem Hintergrund über die bereits bezahlten Beträge hinaus
weitere EUR 4.188,41 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 19,52
zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte Ziffer 1 treffe ein
erhebliches Verschulden gemäß § 7 Abs. 5 StVO, nachdem sie mit ihrem Fahrzeug
auf die linke Fahrspur gewechselt habe, obwohl das Fahrzeug des Klägers für sie
erkennbar gewesen sei. Hinzu komme der Wechsel auf die linke Fahrspur ohne
größeres Verharren auf der rechten Spur. Ein solches Verhalten sei zwar nach der
StVO grundsätzlich nicht verboten. Die Beklagte Ziffer 1 habe sich aber bewusst
sein müssen, dass ein solch riskantes Verhalten durch eine weiter gesteigerte
Sorgfalt auszugleichen sei. Dieser Anforderung sei die Beklagte Ziffer 1 in
keiner Weise nachgekommen.
Ein Verschulden des Klägers sei hingegen nicht feststellbar. Mangels einer
Geschwindigkeitsbeschränkung sei die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von
mindestens 170 km/h nicht verboten gewesen. Bei dieser Geschwindigkeit sei der
Unfall für den Kläger auch unvermeidbar gewesen.
Auf ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG könne sich der Kläger
jedoch nicht berufen, weil er nicht den Nachweis geführt habe, dass der Unfall
auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h unvermeidbar gewesen
wäre. Der Kläger müsse sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zurechnen
lassen.
Es sei nicht angezeigt, die Betriebsgefahr auf der Seite des Klägers gänzlich
zurücktreten zu lassen, da der Kläger die Richtgeschwindigkeit erheblich
überschritten habe. Vielmehr sei eine Haftungsverteilung von 80% zu 20%
zugunsten des Klägers angemessen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger, der mit seiner Berufung die übrigen
20% seines materiellen Schadens geltend macht.
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass das Landgericht zu Unrecht den Unfall
nicht als ein für den Kläger unabwendbares Ereignis angesehen habe. Der
Sachverständige habe ausgeführt, dass unter Zugrundelegung einer gefahrenen
Geschwindigkeit von 170 km/h der Unfall für den Kläger selbst bei Einhaltung der
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht vermeidbar gewesen sei.
Aber selbst wenn man nicht von einer Unvermeidbarkeit des Unfalles für den
Kläger ausgehe, sei die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensanteile rechtsfehlerhaft und daher zu
beanstanden. Bei Berücksichtigung aller relevanten Aspekte des Unfalles habe die
Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges im Hinblick auf das alleinige
gravierende Verschulden der Beklagten Ziffer 1 vollständig zurücktreten müssen.
Dieses ergebe sich u.a. daraus, dass die Beklagte Ziffer 1 sich grob
verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten habe und sich somit wegen einer
fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung strafbar gemacht habe. Entgegen der
Ansicht des Landgerichts sei es nach der StVO auch verboten, nach wenigen Metern
auf direktem Weg von der Beschleunigungsspur auf die linke Fahrspur einer
Autobahn zu wechseln.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16.06.2009 - 4 O 76/08 - abzuändern mit
der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den
Kläger weitere EUR 6.282,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 23.09.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe
von weiteren EUR 111,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und führen aus, dass das
Landgericht zu Recht eine Unvermeidbarkeit des Unfalles für den Kläger verneint
habe.
Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge
habe die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges auch keinesfalls vollständig
zurücktreten können, da der Kläger die Richtgeschwindigkeit erheblich
überschritten habe, es zum Unfallzeitpunkt bereits dunkel gewesen sei und der
Kläger im Bereich der Autobahnauffahrt, in welchem sich mehrere Fahrzeuge
befunden hätten, mit einem unvorhergesehenen Fahrmanöver eines Beteiligten habe
rechnen müssen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Die Verkehrsunfallanzeige der Polizeidirektion R..., Tagebuch-Nr.
.../.../..-..., wurde beigezogen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger nur insgesamt 80% seines materiellen
Schadens zugesprochen und die Klage hinsichtlich der verbleibenden 20%
abgewiesen.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz von 80% des entstandenen
Schadens, mithin auf Zahlung von ursprünglich EUR 25.130,51, ergibt sich aus §§
7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte Ziffer 1 war das Unfallgeschehen
nicht unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, sodass eine Abwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2
StVG vorzunehmen war. Die hierbei vom Landgericht ermittelte Haftungsquote ist
sachgerecht.
1.
Auf der Seite der Beklagten Ziffer 1 liegt ein erhebliches Verschulden vor. Der
Beklagte Ziffer 1 hat sowohl gegen die Pflicht gemäß § 5 Abs.4 StVO, wonach der
zum Überholen Ausscherende sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung des
nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, als auch gegen das Gebot des § 7 Abs.
5 StVO, nach welchem ein Fahrstreifenwechsel nur dann erlaubt ist, wenn eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, verstoßen. Die
Beklagte Ziffer 1 ist mit ihrem Fahrzeug auf die linke Fahrspur gefahren, obwohl
sie nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen das dort
herannahende Fahrzeug des Klägers hätte erkennen können.
Daneben hat die Beklagte Ziffer 1 gegen die Sorgfaltspflichten beim Einfahren
auf eine Autobahn verstoßen. Wer von der Beschleunigungsspur auf eine befahrene
Autobahn auffährt, darf nicht "in einem Zug" auf die Überholspur fahren. Er muss
sich vielmehr zunächst in den Verkehrsfluss auf der Normalspur einfügen, um sich
selbst in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn einzufühlen und sich
zu vergewissern, dass er durch das beabsichtigte Überholen andere Fahrzeuge, die
sich von hinten nähern, nicht gefährdet oder behindert (BGH NJW 1986, 1044). Die
Beklagte Ziffer 1 hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen mit ihrem
Fahrzeug ohne nennenswerte Unterbrechung auf direktem Weg von der
Beschleunigungsspur auf die äußerste linke Spur bewegt. Sie hat also ihre
Pflicht, zunächst solange auf der rechten Spur zu fahren, dass sie die
Gesamtsituation auf der Autobahn überblicken konnte, nicht wahrgenommen und
somit eine erhebliche Gefahrensituation für den nachfolgenden Verkehr
hervorgerufen.
2.
Ein Verschulden des Klägers kann hingegen nicht festgestellt werden. Zwar hat
der Sachverständige festgestellt, dass der Kläger unmittelbar vor der Kollision
mindestens mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren ist. Dieses war
jedoch mangels einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verboten. Bei der
tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit war das Unfallgeschehen für den Kläger
auch unvermeidbar, sodass ihm ein Fehlverhalten in der konkreten Unfallsituation
nicht vorgeworfen werden kann. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt,
dass der Kläger nicht bereits wegen des Einfahrens von Fahrzeugen auf die
Autobahn seine Geschwindigkeit drastisch hätte reduzieren müssen. Der Kläger
durfte auf der Grundlage der § 18 Abs. 3 StVO und § 7 Abs. 5 StVO darauf
vertrauen, dass sein Vorrecht auf der linken Fahrspur berücksichtigt werden
würde.
3.
Der Nachweis, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §
17 Abs. 3 StVG war, ist vom Kläger jedoch nicht geführt worden.
Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalles geltend machen
will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Dabei darf sich die
Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten
Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die
weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche
Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage ergebende
Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr
nunmehr (zu spät) "ideal" verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der
"Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach
allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu
vermeiden. Solche Erkenntnisse haben in der
Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung Ausdruck gefunden, in der die
Empfehlung ausgesprochen wird, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu
fahren. Die Nichtbeachtung dieser Empfehlung allein begründet zwar keinen
Schuldvorwurf. Bei der Auslegung des Begriffs des unabwendbares Ereignisses ist
das dieser Verordnung zugrunde liegende Erfahrungswissen, dass sich durch eine
höhere Geschwindigkeit als 130 km/h die Unfallgefahren auf der Autobahn merkbar
erhöhen, jedoch zu berücksichtigen. Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalles kann
sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten
hat, daher regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall
für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und
es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit
vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684).
Der Sachverständige P... hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger mindestens
170 km/h gefahren ist, aber auch eine Geschwindigkeit von 190 km/h nicht
ausgeschlossen werden kann. Weiter hat er ausgeführt, dass zwar bei einer
unterstellten tatsächlichen Geschwindigkeit von 170 km/h der Unfall auch bei der
Einhaltung der Richtgeschwindigkeit für den Kläger unvermeidbar war, nicht
jedoch bei einer unterstellten tatsächlichen Geschwindigkeit von 190 km/h. Die
Möglichkeit, dass der Kläger tatsächlich mit 190 km/h gefahren ist und in dieser
Konstellation bei einer um 60 km/h reduzierten Geschwindigkeit den Unfall hätte
verhindern können, kann somit vom Kläger nicht ausgeschlossen werden, sodass der
Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbracht ist.
4.
Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hat das Landgericht zu Recht die
Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges nicht vollständig hinter das
erhebliche Verschulden der Beklagten Ziffer 1 zurücktreten lassen.
In der Rechtsprechung wird bei Konstellationen, in denen ein Fahrzeug auf der
Autobahn auf die Überholspur wechselt, auf der von hinten ein anderes Fahrzeug
mit einer höheren Geschwindigkeit als der Richtgeschwindigkeit folgt und es dann
zum Auffahrunfall kommt, in der Regel eine Mithaftung des Auffahrenden in Höhe
der normalen Betriebsgefahr angenommen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27.06.1974,
Az. 5 U 184/73; OLG Hamm MDR 2000, 518; OLG Hamm RuS 2003, 342; Grüneberg,
Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Auflage, 2008, Rn. 147 mit zahlreichen
weiteren Nachweisen). Dieses gilt insbesondere dann, wenn sich der Unfall bei
Dunkelheit ereignet hat (vgl. OLG Düsseldorf, ZfS 1981, 161 und 168).
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und hält vor diesem Hintergrund
mit dem Landgericht eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 20% für angemessen.
Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges
wäre u.U. dann in Betracht gekommen, wenn die Betriebsgefahr durch ein nur
geringfügiges Überschreiten der Richtgeschwindigkeit nur unbedeutend erhöht
gewesen wäre. Das war aber bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens
170 km/h nicht der Fall. Vielmehr führte die deutliche Geschwindigkeitsdifferenz
dazu, dass die Gefahrensituation für den Kläger erheblich schwerer zu
beherrschen war. Außerdem ist das erhebliche Überschreiten der
Richtgeschwindigkeit gerade bei Dunkelheit stark Gefahr erhöhend, da die
Geschwindigkeit und der Abstand eines von hinten herannahenden Fahrzeuges im
Dunkeln wesentlich schwieriger eingeschätzt werden können als im Hellen.
Der Umstand, dass das Verhalten der Beklagten Ziffer 1 in einem Strafverfahren
als grob verkehrswidrig und rücksichtslos und somit als strafbar gemäß § 315 c
StGB angesehen wurde, ändert an der Angemessenheit der Haftungsquote von 80% zu
20% nichts. Gerade auf Grund ihres erheblichen Verschuldens haftet die
Beklagtenseite zu 80% und somit ganz überwiegend. Die strafrechtliche Relevanz
dieses erheblichen Verschuldens der Beklagten Ziffer 1 kann dem Kläger keinen
"Freibrief" geben, zur Nachtzeit mit einer erheblich über der
Richtgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit auf der Autobahn zu fahren und
bei einem dann erfolgten Unfall jede Haftung von sich zu weisen.
Auch die Tatsache, dass die Beklagte nicht "nur" pflichtwidrig die Fahrspur
gewechselt hat, sondern ohne nennenswerte Unterbrechung auf direktem Weg von der
Beschleunigungsspur auf die linke Spur gefahren ist, ändert an der Mithaftung
des Klägers nichts. Die durch die sehr hohe Geschwindigkeit von mindestens 170
km/h erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wirkt sich gegenüber
einem von der Beschleunigungsspur direkt auf die linke Fahrbahn ziehenden
Fahrzeug nicht anders oder zumindest nicht wesentlich anders aus als gegenüber
einem Fahrzeug, dass überraschend und unvorhersehbar "nur" von der rechten
Fahrspur nach links zieht. Auch die vom Kläger in der Berufungsbegründung
genannten Urteile, bei denen es jeweils um ein Auffahren auf Fahrzeuge ging, die
in einem Zug von der Beschleunigungsspur auf die Überholspur einer Autobahn
fuhren, ändern an dieser Bewertung nichts, da die entsprechende Urteile jeweils
keine vergleichbaren Fälle betrafen. Im dem dem Urteil des OLG Koblenz vom
28.06.2004, Az. 12 U 748/01, zugrundeliegenden Fall wäre der Unfall für den von
hinten mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeuglenker anders als im
vorliegenden Fall auch bei der Einhaltung der Richtgeschwindigkeit unvermeidbar
gewesen (vgl. Juris-Ausgabe dieses Urteils, dort, Rn. 32). Im Fall des OLG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.06.2008, Az. 10 U 72/07, wiederum war die
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch das auffahrende Fahrzeug zwar
möglich, jedoch nicht bewiesen (vgl. Juris-Ausgabe dieses Urteils, Rn. 66 und
67).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.