LG Köln
Az.: 8 O 270/06
Urteil vom 15.04.2008
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 573,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 27.07.2005, bei welchem der Kläger auf das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug des vorausfahrenden Versicherungsnehmers auffuhr, weil dieser plötzlich und stark abbremste. Der zum Unfall 37 Jahre alte Kläger erlitt hierbei eine HWS-Verletzung sowie Prellungen an BWS und Hüfte sowie Prellungen und Schürfwunden an Knie und Unterschenkel .
Auch wurde die Golfausrüstung des Klägers beschädigt, ebenso ein Notebook, welches nunmehr nur noch per Netzstecker, nicht aber mehr mit Akku, betrieben werden kann.
Der Kläger war zunächst bis zum 01.12.2005 arbeitsunfähig krank geschrieben, weil sich seit Oktober 2005 weitere Schmerzen zeigten, die als Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurden.
Zum Zwecke ärztlicher Behandlung leistete der Kläger Zuzahlungen zu Medikamenten und Praxisgebühren, die sich bis Oktober 2005 auf 73,64 € addierten und wegen deren Einzelheiten auf Bl. 83 d.A. Bezug genommen wird.
Die Beklagte zahlte vorprozessual 1.000,00 € als Schmerzensgeld und weitere 500,00 € auf den Sachschaden.
Der Kläger behauptet, der Bandscheibenvorfall sei, ebenso wie die HWS-Verletzung, auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Er verlangt daher ein angemessenes Schmerzensgeld, welches er mit mindestens 3.000,00 € ansetzt. Er ist der Ansicht, die Golfausrüstung sei mit 940,52 € zu bewerten, was die (Netto-)Neuanschaffungskosten sind, und beziffert den Schaden am Laptop mit 838,00 €.
Weiterhin behauptet er, aufgrund der – seiner Behauptung nach – unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit habe er bis zum 06.02.2006 einen Verdienstausfall als technischer Angestellter im Hotel Renaissance gehabt, den er mit 1.926,57 € beziffert – ausgehend von einem Nettotagessatz von 45,64 € und unter Abzug eines Krankentagegeldes von 32,71 € netto.
Ihm seien weitere 139,56 € an Heilbehandlungskosten seit Oktober 2005 entstanden, wegen derer im Einzelnen auf Bl. 5, 6 d.A. verwiesen wird; ebenso habe er Fahrtkosten von 179,25 € wegen diverser Arzttermine gehabt.
Zuletzt macht er einen Haushaltsführungsschaden geltend, den er mit 4.800,00 € beziffert; hierzu verweist er darauf, dass – insoweit unstreitig – er als Single eine 120 m² große Eigentumswohnung mit 300 m² großem Garten bewohnt. Er behauptet daher – unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 10,00 € – einen täglichen Arbeitsaufwand von 4 h, den er, so behauptet er weiter, aufgrund des Unfalls im Zeitraum vom 27.07.2005 bis zum 19.08.2005 nur zu 20% (daher 768,00 € = 24 Tage x 4 h x 80% x 10,00 €), im weiteren Verlauf nur zu 40% (weitere 4.032,00 € = 168 T x 4 h x 60% x 10,00 €) habe leisten können.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.397,54 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, bezogen auf den Zeitraum vom 27.07.2005 bis 31.01.2006 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2006 sowie weitere nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 480,82 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse sich bereits ein Mitverschulden von 50% anrechnen lassen, da er nicht den hinreichenden Abstand gehalten habe, um trotz eines plötzlichen Bremsens des Vordermanns noch zum Stehen kommen zu können.
Sie behauptet, der Kläger habe bei dem Unfall nur ein leichtes HWS-Syndrom erlitten, welches sie mit den vorprozessual gezahlten 1.000,00 € für hinreichend abgegolten bis überkompensiert hält.
Zum Verdienstausfall verweist sie darauf, dass – unwidersprochen – der Kläger Leistungen nach dem EFZG erhalte, die in Abzug zu bringen seien. Zum Sachschaden meint sie, dieser sei nur nach dem Zeitwert zu bemessen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.02.2007 (Bl. 31 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat nur zu einem geringen Anteil Erfolg, im übrigen musste sie scheitern.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages aus § 3 Nr. 1 PflVG i.d.F. d. 31.12.2007.
Anders als die Beklagte meint, ist dieser Anspruch aber nicht nach § 17 Abs. 2 StVG wegen einer Mitverursachung durch den Kläger zu kürzen. Zwar hatte dieser gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO die Verpflichtung, einen hinreichenden Sicherheitsabstand zu halten. Der Versicherungsnehmer der Beklagten indes hat durch sein abruptes Bremsen ohne triftigen Grund gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen. Dass – worauf die Beklagte verweist – bei den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge auf der BAB gleichwohl wegen des Bremswegs kein plötzlicher Stillstand des Wagens entstanden sein konnte, ist ebenso wie die Ursache des Abbremsens unbehelflich; es ist für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht erforderlich, dass das Fahrzeug unmittelbar zum Stehen kommt, sondern es genügt ein jähes Abbremsen.
In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, die volle Haftung auf das vorausfahrende und abbremsende Fahrzeug zu verteilen (so auch OLG Hamburg, Urt. vom 14.07.1999 – 14 U 61/99 – DAR 2001, 307; LG Köln, Urt. vom 08.03.1966 – 17 O 379/65 – MDR 1966, 843).
Die Klage scheitert gleichwohl im überwiegenden Umfang, weil der Kläger den ihn obliegenden Beweis einer Unfallursächlichkeit für die von ihm geltend gemachten Bandscheibenschäden nicht hat beweisen können. Zwar ist – da eine Primärverletzung der HWS zwischen den Parteien unstreitig ist – die Folgeverletzung nur nach § 287 ZPO zu beweisen, wonach eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Schadensfolge zur richterlichen Überzeugungsbildung hinreicht. Auch diese Wahrscheinlichkeit besteht indes, dies hat die Beweisaufnahme ergeben, nicht.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen, der unter Einbeziehung der aktuellen Literatur und ausführlicher Darlegung des Meinungsstandes zu Verletzungen der (Hals-)Wirbelsäule im allgemeinen den Kläger ausführlich begutachtet hat, scheidet eine Unfallursächlichkeit des Bandscheibenvorfalls aus. Die beklagten Beschwerden stehen, so führt der Sachverständige aus, in keinem Zusammenhang mit unfallbedingten Beeinträchtigungen der Wirbelsäule. Es ist vielmehr nach dem Ergebnis der Begutachtung davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Unfalls lediglich eine mittelschwere HWS-Verletzung (Stufe II nach Erdmann) erlitt; seine weiteren Beschwerden sind nicht dem Unfallereignis zuzuordnen.
Damit verbleibt ein Ersatzanspruch lediglich noch in Höhe von 573,64 €.
Hiervon entfallen 500,00 € auf das nach §§ 3 Nr. 1 PflVG i.d.F. vom 31.12.2007, 253 Abs. 2 BGB geschuldete Schmerzensgeld, welches das Gericht mit insgesamt 1.500,00 € unter Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung von 1.000,00 € bemisst.
Herbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger nachweisbar ein mittelschweres HWS-Syndrom sowie Prellungen an Brust und Wirbelsäule und Schürfwunden an den Beinen davongetragen hat. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass über einen Zeitraum von sechs Wochen Beschwerden bestanden. Andererseits war – hinsichtlich des HWS-Verletzung – keine über die Einnahme von Schmerztabletten hinausgehende Heilbehandlung indiziert und diese Beschwerden nach maximal sechs Wochen abgeklungen, so dass die immateriellen Schäden des Klägers mit 1.500,00 € hinreichend abgegolten sind (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2005 – I-1 U 11/05 – unveröffentlicht: 1.500,00 € für 6 Wochen HWS-Trauma eines 44 Jahre alten Mannes mit Verabreichung von Schmerzmitteln und physiotherapeutischer Behandlung).
Das Gericht weist klarstellend darauf hin, dass es das Schmerzensgeld einheitlich für die gesamten unfallbedingten Beschwerden bemessen und die zeitliche Angabe im Klageantrag insoweit, da das Schmerzensgeld grundsätzlich unteilbar und eine Befristung von Schmerzensgeldzahlungen auf bestimmte Zeiträume unzulässig ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.1995 – 1 U 134/94 – NJW-RR 1996, 927), lediglich als Klarstellung in Bezug auf die Unfallfolgen angesehen hat.
Weitere 73,64 € sind für Heilbehandlungskosten bis Oktober 2005 zu zahlen; im zeitlich weiteren Verlauf entstandene Kosten sind nach dem zuvor Ausgeführten nicht mehr unfallkausal entstanden.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.
Ein Anspruch auf Verdienstausfallschaden scheidet aus; der Kläger selbst beziffert die Dauer der HWS-bedingten Beeinträchtigung auf maximal sechs Wochen. Insoweit fehlt ihm die Aktivlegitimation, denn er hat unwidersprochen Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten, so dass etwaige Ansprüche hinsichtlich der ersten sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG) auf den Arbeitgeber übergegangen sind (§ 6 EFZG). Zu einer Prozessstandschaft trägt der Kläger nichts vor.
Auch ein Haushaltsführungsschaden, der bei einem Einpersonenhaushalt unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB zu ersetzen wäre, kommt vorliegend nicht in Betracht.
Für eine schlüssige Darlegung des Haushaltsführungsschaden genügt es nicht, wenn – wie hier – ein Zeitaufwand in Stunden nur behauptet und eine Berechnung vollzogen wird.
Die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung entbindet den Kläger nicht von der Darlegung des konkreten Schadens (vgl. nur KG Berlin, Urt. vom 04.05.2006 – 12 U 42/05 – KGR 2006, 749; OLG München, Urt. vom 01.07.2006 – 10 U 2544/05 – SVR 2006, 180; OLG Koblenz, Urt. vom 07.11.2005 – 12 U 1240/04 – OLGR 2006, 385; OLG Celle, Urt. vom 14.12.2006 – 14 U 73/06 – OLGR 2007, 41). Zum schlüssigen und der Schadensschätzung zugänglichen Klagevortrag gehört daher, welche Tätigkeiten vor dem Schadensereignis ausgeübt wurden und welche schadensbedingt nicht mehr ausgeübt werden (OLG Düsseldorf, Urt. vom 29.08.2003 – 8 U 190/01 – VersR 2004, 120).
An diesem Vorbringen, worauf die Beklagte bereits in der Erwiderung hingewiesen hatte, fehlt es im vorliegenden Fall.
Lediglich ergänzend verweist das Gericht darauf, dass bei einem Single-Haushalt in einem höheren Maße als in einem Mehrpersonenhaushalt die Möglichkeit besteht, zeitlich disponible Arbeiten (Rasenmähen, Fensterputzen), die aufgrund einer vorübergehenden Beeinträchtigung nicht ausgeführt werden können, „nach hinten“ zu verschieben (vgl. KG, Urt. vom 04.05.2006 – 12 U 42/05 – NZV 2007, 43). Auch verweist es darauf, dass bei der Beeinträchtigung der Haushaltsführung nicht von dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn es um die Frage der Höhe einer unfallbedingten Beeinträchtigung geht (OLG Köln, Urt. vom 18.02.2000 – 19 U 87/99 – SP 2000, 306: die abstrakte Minderung der Erwerbstätigkeit, ein Wert aus dem Sozialversicherungsrecht, hat keine Aussagekraft für den Umfang des Schadensersatzes. Ebenso KG Berlin, Urt. vom 04.05.2006 – 12 U 42/05 – KGR 2006, 749; LG Saarbrücken, Urt. vom 21.04.2006 – 3 O 79/04 – ZfS 2006, 500).
Das Gericht kann daher dahinstehen lassen, ob bei nicht dauerhaften Beeinträchtigungen eines Single-Haushalts überhaupt ein Haushaltsführungsschaden nach § 843 BGB fiktiv berechnet werden kann (bejahend z.B. KG, Urt. vom 04.05.2006 – 12 U 42/05 – NZV 2007, 43 = OLGR 2006, 749; KG, Urt. vom 04.12.2006 – 12 U 119/05 – MDR 2007, 887; OLG Rostock, Urt. vom 14.06.2002 – 8 U 79/00 – ZfS 2003, 233; verneinend OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.09.2003 – 4 U 238/02 – unveröffentlicht (nur bei dauerhaft vermehrten Bedürfnissen); insoweit offen BGH, Urt. vom 18.02.1992 – VI ZR 367/90 – NJW-RR 1992, 792; OLG München, Urt. vom 27.10.1999 – 20 U 3476/99 – OLGR 2000, 91, die eine fiktive Abrechnung in einem Dauerschadensfall bejaht hatten).
Die Fahrtkosten, deren Ersatz begehrt wird, können überhaupt nur erstattungsfähig sein, soweit sie sich auf die HWS-Verletzung beziehen; hier fehlt es jedoch an einer schlüssigen Darlegung, die reine Auflistung von Wegstrecken ohne Angabe des Ziels und der behandelnden Ärzte (Bl. 84 d.A.) genügt nicht.
Auch Sachschadensersatzansprüche bestehen nicht.
Das Gericht hatte bereits im Beweisbeschluss darauf hingewiesen, dass Reparaturkosten am Laptop, die nicht nur die Kosten eines neuen Akkus, sondern sogar eines neuen Laptops übersteigen, trotz des überproportionalen Preisverfalls auf dem Gebiet technischer Geräte einer näheren Darlegung bedürfen und der Schadensposten daher unschlüssig ist; hierauf hat der Kläger nichts weiteres vorgetragen, sondern sich lediglich auf seinen bisherigen Sachvortrag bezogen.
Soweit Ersatz für die Golfausrüstung begehrt wird, schätzt das Gericht den – allein zu ersetzenden, § 249 BGB – Wiederbeschaffungswert einer dreijährigen und in Gebrauch befindlichen Golfausrüstung, die nach dem Klägervortrag einen Neuwert von 940,52 € netto hat, auf 500,00 €; der Anspruch ist daher in voller Höhe durch die Zahlung der Beklagten erloschen, § 362 BGB.
Zuletzt besteht, ungeachtet schon des Umstandes, dass die Zahlung des Honorars nicht vorgetragen ist und daher allenfalls ein Freistellungsanspruch vorliegen könnte, wegen der materiellen Kostentragungspflicht des Klägers auch kein Ersatzanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 10.397,54 EUR.