Bestattungskosten eines früheren Heimbewohners
VG Trier
Az: 2 K
522/06.TR
Urteil vom
24.10.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Kostenersatz für eine Bestattung hat die 2.
Kammer des Verwaltungsgerichts Trier im schriftlichen Verfahren aufgrund der
Beratung vom 24. Oktober 2006 für Recht erkannt:
1. Der Bescheid vom 09. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
02. Mai 2006 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Heranziehung zu Kosten für
die Bestattung eines früheren Heimbewohners.
Die Klägerin ist Inhaberin und Betreiberin des Alten- und Pflegeheimes „******"
in ******. Am 25. November 2005 verstarb ein früherer Bewohner des Heims im
Krankenhaus „Maria Hilf" in Daun. Bis zum Zeitpunkt des Todes stand der
Heimbewohner unter Betreuung durch eine dritte Person.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Verstorbene keine Verwandten und
keinen Nachlass hatte und die Betreuerin es ablehnte die Beerdigung zu
veranlassen, setzte sich die Beklagte mit dem zuständigen Sozialhilfeträger, der
Stadt Köln, in Verbindung. Auch von dort wurde jede weitere Veranlassung und
auch eine freiwillige Übernahme der Kosten abgelehnt.
Hierauf setzte die Beklagte die Klägerin zunächst telefonisch und sodann
schriftlich davon in Kenntnis, dass von ihr die Beerdigung des früheren
Heimbewohners zu veranlassen sei. Hierzu sei sie als „sonstige Sorgeberechtigte"
im Sinne des Bestattungsrechts verpflichtet. Sie bezog sich dabei auch auf ein
entsprechendes Rundschreiben vom 25. Juli 1997. Abschließend verwies die
Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit, letztlich die Kostenübernahme beim
zuständigen Sozialhilfe-träger zu beantragen. Die Beklagte setzte eine Frist,
innerhalb derer die Klägerin selbst tätig werden könne, anderenfalls sie selbst
die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen einer unmittelbaren Ausführung in die
Wege leiten werde.
Da die Klägerin sich hierauf nicht meldete, erteilte die Beklagte den Auftrag
zur Einäscherung und anonymen Beisetzung des Verstorbenen.
Unter dem 09. Januar 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die durch die
Beerdigung entstandenen Kosten in Höhe von 1.200,- Euro zu erstatten. Hiergegen
erhob die Klägerin Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass sie nicht als
Verantwortliche im Sinne des Bestattungsrechts herangezogen werden könne.
Zwischen dem Verstorbenen und ihr habe nur ein privatrechtlicher Heimvertrag
bestanden. Sie habe ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag in vollem Umfang
erfüllt. Mit dem Tod des Verstorbenen sei die vertragliche Beziehung beendet
gewesen. Dies gelte umso mehr, als der Verstorbene zuletzt unter Betreuung
gestanden habe.
Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Daun wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2006 zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid
ausgeführt, dass die Klägerin zu Recht als Kostenschuldnerin herangezogen worden
sei. Anders als andere Bundesländer enthalte das rheinland-pfälzische
Bestattungsgesetz eine Verantwortlichkeit des so genannten „sonstigen
Sorgeberechtigten". Dieser Sammelbegriff umfasse sowohl Personen, die aufgrund
vorangegangener persönlicher Lebensbeziehungen Verpflichtungen hätten wie auch
Menschen mit betreuungsrechtlichen Verpflichtungen. Zu dem Personenkreis
gehörten mithin auch die Leiter von Alten- oder Pflegeheimen. Da andere
verantwortliche Personen nicht vorhanden gewesen seien, sei die Klägerin als
Heimleiterin des Seniorenhauses im Sinne der vorgenannten Bestimmung als
„sonstige Sorgeberechtigte" verpflichtet gewesen, für die Bestattung Sorge zu
tragen. Von der Bestattungspflicht sei die Kostentragungspflicht zu trennen.
Vorliegend ergebe sich letztere Pflicht aus §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 1 POG.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zu
deren Begründung trägt sie weiterhin vor, dass sie nicht verpflichtet sei, die
entstandenen Bestattungskosten zu tragen. Sie habe ihre vertraglichen
Verpflichtungen, die mit dem Tod des früheren Heimbewohners erloschen seien,
erfüllt. Sie sei nicht „sonstige Sorgeberechtigte" im Sinne des
rheinland-pfälzischen Bestattungsrechts. Das Gesetz gehe von einer besonderen
persönlichen bzw. familiären Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem
Pflichtigen aus. Jedenfalls habe eine engere Beziehung zwischen dem Verstorbenen
und der amtlich bestellten Betreuerin bestanden. Nur ihr habe die faktische
Sorgeberechtigung bezüglich des Verstorbenen zugestanden. Im Übrigen sei der
Todesfall im Krankenhaus eingetreten. Daher sei bei konsequenter Betrachtung
allenfalls der Leiter des Krankenhauses als „sonstiger Sorgeberechtigte"
anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 09. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.
Mai 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung ihres Antrags vor, dass sich die Klägerin wohl zu Recht
zivilrechtlich darauf berufen könne, von jeder Leistung frei zu sein. Hiervon
sei jedoch die durch das öffentliche Recht geregelte Bestattungsverpflichtung zu
unterscheiden. Das Gesetz sehe eine Verantwortlichkeit sowohl für Personen, die
in einer Lebensbeziehung zu dem Verstorbenen gestanden haben als auch eine
solche aufgrund besonderer rechtlicher Verpflichtung vor. Im Falle des
Heimleiters als Person mit besonderer rechtlicher Verpflichtung sei eine enge
Lebensbeziehung nicht erforderlich. Von der Bestattungspflicht sei die Pflicht
zur Begleichung der angefallenen Kosten zu unterscheiden. Da sie, die Beklagte,
für die Klägerin tätig geworden sei, müsse die Klägerin die entstandenen
Bestattungskosten tragen. Hierbei handele es sich um eine vorläufige Pflicht.
Letztlich könne die Klägerin die entstandenen Kosten wohl gegenüber dem
zuständigen Träger der Sozialhilfe geltend machen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Gerichtsakte
gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge
Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten im
schriftlichen Verfahren entscheiden kann, ist zulässig, sie führt in der Sache
auch zum Erfolg. Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zur Begleichung der
Bestattungskosten bezüglich ihres früheren Heimbewohners herangezogen.
Zunächst ist festzustellen, dass keine bestandskräftig gewordene Grundverfügung
vorliegt, auf die der Kostenbescheid gestützt werden kann. Das Anschreiben der
Beklagten vom 28. November 2005 ist kein selbstständig anfechtbarer
Verwaltungsakt. Es handelt sich hierbei um die zwar nicht übliche aber mögliche
Ankündigung einer beabsichtigten unmittelbaren Ausführung gem. § 6 Abs. 2 POG,
wobei der Klägerin die Möglichkeit zu freiwilligem Handeln eröffnet wurde. Die
Beklagte hat sich bewusst und ausdrücklich für den Weg der unmittelbaren
Ausführung entschieden. Das hat sie in der Ankündigung ausdrücklich ausgeführt.
Sie hat das Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Ferner hat
sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, wer die Kosten der Maßnahme
tragen muss, damit noch nicht entschieden ist. Diesbezüglich hat sie sich durch
die gewählte Vorgehensweise die Möglichkeit einer nachgeschalteten
Ermessensentscheidung offen gehalten. Sie hat bewusst nicht den Weg einer
sofortigen Anwendung im Sinne des Vollstreckungsrechts, bei der gem. § 6
Landesverwaltungsvollstreckungsrecht der Vollstreckungsschuldner feststehen
muss, gewählt.
Eine sofortige Anwendung im Sinne des § 61 Abs. 2
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – ist eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung während die unmittelbare Ausführung eine allgemeine Maßnahme
der Gefahrenabwehr darstellt. Letztere beruht regelmäßig darauf, dass ein
Adressat für die zu erlassende Verfügung nicht greifbar ist und die Behörde
daher die Maßnahme selbst vornehmen muss. Die Abgrenzung der angesprochenen
Maßnahmen erfolgt grundsätzlich danach, ob mit der Maßnahme ein
entgegenstehender Wille oder der Widerstand eines Betroffenen überwunden werden
soll oder nicht (vgl. hierzu: VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 K 93/05 –
recherchiert in JURIS m. w. N.).
Vorliegend handelte die Beklagte zwar gegen den erklärten Willen der Klägerin.
Diese hatte bereits nach dem Rundschreiben im Jahre 1997 ihre Auffassung zum
Ausdruck gebracht, dass sie sich als Heimleiterin keinesfalls als
Verantwortliche im Sinne des Bestattungsrechts heranziehen lassen werde. Diese
Auffassung hat sie über ihre Vertreterin auch anlässlich des vorliegenden
Geschehens zum Ausdruck bringen lassen. Das deutet für sich genommen darauf hin,
dass die Beklagte eine einaktige Vollstreckungsmaßnahme ergriffen haben könnte.
Tatsächlich ist die Beklagte jedoch ausdrücklich und bewusst nicht
vollstreckungsrechtlich vorgegangen. Sie hat eine Maßnahme der Gefahrenabwehr
ergriffen und dabei keinen Verwaltungsakt erlassen. Bei verständiger Würdigung
des Schreibens vom 28. November 2005 hat sie der Klägerin lediglich davon
Kenntnis gegeben, dass sie selbst im Wege der unmittelbaren Ausführung tätig
werden wird, wenn die Klägerin nicht zuvor selbst –freiwillig- einen
Bestattungsauftrag erteilt. Die Beklagte hat auch keine sofortige Vollziehung
angeordnet, was angesichts der Eilbedürftigkeit nahe gelegen hätte, wenn eine
Grundverfügung mit Vollstreckung beabsichtigt gewesen wäre.
Die Beklagte konnte vorliegend im Wege der unmittelbaren Ausführung
einschreiten. Regelmäßig scheidet eine unmittelbare Ausführung zwar dann aus,
wenn ein Störer bekannt und erreichbar ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8.
Februar 1993 -8 S 515/92, recherchiert in JURIS). Da § 6 Abs. 1 POG jedoch
entscheidend auf eine schnelle und effiziente Gefahrenabwehr zielt, kann
ausnahmsweise eine Festlegung auf einen bestimmten Vollstreckungsschuldner
unterbleiben, wenn dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles untunlich
wäre, die Behörde jedoch unmittelbar eine Gefahr abzuwenden hat (vgl. so auch VG
Neustadt, Urteil vom 14. März 2005 -3 K 1522/04.NW- recherchiert in ESOVGRP).
Vorliegend lagen derartige besondere Umstände vor. Einerseits war das
Einschreiten der Beklagten eilbedürftig. Die Klägerin selbst war ortsabwesend
und daher allenfalls –mittelbar- über die von ihr instruierte Mitarbeiterin
erreichbar. Dass die Beklagte die in ihr Ermessen gestellte endgültige
Festlegung auf einen als Kostenschuldner heranzuziehenden Störer erst später
treffen durfte, liegt angesichts der Konstellation der hier in Rede stehenden
Fälle auch durchaus nahe. Hätte sich etwa nach erfolgter Bestattung im Zuge des
weiteren Verfahrens herausgestellt, dass ein anderer Verantwortlicher,
beispielsweise ein Angehöriger des Verstorbenen, herangezogen werden konnte bzw.
wegen der in § 9 Abs 1 BestG vorgesehenen Reihenfolge der verantwortlichen
Personen ggf. musste, so konnte die Beklagte sich mit der gewählten
Vorgehensweise den Weg offen halten, diesen hinsichtlich der angefallenen Kosten
heranzuziehen.
Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch die Klägerin als Verantwortliche
herangezogen. Die Klägerin war nicht Störerin im Sinne des § 4 Abs. 1 POG. Das
wäre nur dann der Fall, wenn sie gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, die
bestehende Gefahr abzuwenden. Die Klägerin war jedoch nicht Verantwortliche im
Sinne des § 9 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz – BestG –.
Rechtsfehlerhaft hat die Beklagte die Klägerin in ihrer Funktion als
Heimleiterin als „sonstige Sorgeberechtigte" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BestG
herangezogen. Entgegen der von der Beklagten zitierten Literaturmeinung (vgl.
Werther/Giep in den Kommunalen Schriften für Rheinland-Pfalz Nr. 43, „Friedhofs-
und Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz", Anmerkungen zu § 9 Nr. 3) ist der
Begriff des „sonstigen Sorgeberechtigten" nicht derart weit auszulegen.
Das ergibt sich bereits aus der amtlichen Begründung zu § 9 BestG, wonach sich
die Reihenfolge der verantwortlichen Personen nach dem Grad der persönlichen
Beziehung zu dem Verstorbenen richtet. Ausgehend hiervon sind in § 9 Abs. 1
BestG mit Ausnahme des „sonstigen Sorgeberechtigten" nur verantwortliche
Personen aufgeführt, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Verstorbenen
gestanden haben. Daher kann auch der „sonstige Sorgeberechtigte" nur eine
natürliche Person sein, die –zumindest nach den äußeren Gegebenheiten- in einem
persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden hat. Dieser Befund
wird dadurch erhärtet, dass der „sonstige Sorgeberechtigte" in der Liste der
verantwortlichen Personen, die in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich
sind, zwischen den Eltern des Verstorbenen und dessen Geschwistern eingeordnet
ist. Das lässt nur den Schluss zu, dass eine den Eltern und Geschwistern
vergleichbare Nähebeziehung, wie sie etwa im Falle einer nunmehr rechtlich
vorgesehenen Lebenspartnerschaft besteht, gegeben sein muss. Auch ist nach dem
Gesetz „der sonstige Sorgeberechtigte" verantwortlich. Die Wortwahl deutet auf
eine ohne Zweifel bestehende und nicht durch Auslegung zu ermittelnde
Sorgeberechtigung bzw. –verpflichtung hin. Eine Nähe in diesem Sinne liegt
regelmäßig aber nur bei verwandtschaftlichen oder sonst engeren persönlichen
Beziehungen vor. Hätte der Gesetzgeber mit dem gewählten Begriff auch außen
stehende Personen als Verantwortliche im Sinne des Bestattungsrechts vorsehen
wollen, so würde das Gesetz eher von „einem sonstigen Sorgeberechtigten"
sprechen.
Ferner ist in § 9 Abs. 2 BestG ausdrücklich der Dritte angesprochen. Mit der
Verwendung des Begriffs Dritter bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass insoweit
eine Regelung für außerhalb eines –wenn ggf. im Einzelfall auch nur formalen-
persönlichen Näheverhältnisses stehende Personen getroffen werden soll. Der
Dritte ist jedoch bestattungsrechtlich nur verantwortlich, wenn er ausdrücklich
eine Verpflichtung übernommen hat. Hat er das nicht getan, so ist er wegen der
fehlenden Nähe zum Bestattungsfall gerade nicht Verantwortlicher im Sinne des
Bestattungsgesetzes.
Dass eine Heimleiterin nicht „sonstige Sorgeberechtigte" im Sinne des
Bestattungsrechts ist, ergibt auch ein Vergleich mit anderen Landesgesetzen, die
diese Rechtsfigur teilweise ebenfalls eingeführt haben. So findet sich etwa der
Begriff des „sonstigen Sorgeberechtigten" auch im sächsischen Gesetz über das
Fried-hofs-, Leichen- und Bestattungswesen. Auch dort ist der „sonstige
Sorgeberechtigte" in eine Reihenfolge eingereiht, allerdings zwischen die
Geschwister und die Großeltern. Klarer als im rheinland-pfälzischen Recht
spricht jedoch der dortige § 10 davon, dass für die Erfüllung der aufgrund des
Bestattungsgesetzes bestehenden Verpflichtungen der nächste geschäftsfähige
Angehörige verantwortlich ist. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten als nächste
Angehörige die in der Reihenfolge der Aufzählung genannten Personen. Hiernach
steht fest, dass keine außen stehenden Personen sondern nur dem Verstorbenen
nahe stehende Personen Verantwortliche im Sinne des Bestattungsrechts sein
können. Auch das dortige Recht sieht im Übrigen die Übernahme einer
Verpflichtung durch einen Dritten nur dann vor, wenn zu Lebzeiten ein
entsprechender Vertrag geschlossen wurde.
Auch das Thüringer Bestattungsgesetz sieht in seinem § 18 eine
Bestattungspflicht nur für volljährige Angehörige vor. In der auch dort vom
Gesetz festgelegten Reihung der Verpflichteten findet sich sodann zwar nicht der
Begriff des „sonstigen Sorgeberechtigten", in Abs. 1 Nrn. 2 und 8 trifft das
Gesetz jedoch Anordnungen für die Partner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft bzw. Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen
Lebensgemeinschaft. Dies lässt wegen der identischen Ausgangslage auch
Rückschlüsse auf die mögliche Auslegung des rheinland-pfälzischen Rechts und
dessen Grenzen zu und zeigt dabei, welchen Personenkreis der Gesetzgeber
tatsächlich im Blick hatte. Außenstehende Dritte, die keine vertragliche
Verpflichtung übernommen haben, stehen nach alledem nicht in der Sorgebeziehung,
die von den bestattungsrechtlichen Vorschriften vorausgesetzt wird.
Da die Klägerin weder eine vertragliche Verpflichtung hinsichtlich der
Bestattung des Verstorbenen übernommen hat noch als „sonstige Sorgeberechtigte"
im Sinne des Bestattungsgesetzes anzusehen ist, kann die Beklagte ihr gegenüber
die Kosten für die durchgeführte Bestattung nicht geltend machen und muss den
sozialhilferechtlichen Rückgriff auch selbst durchführen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Die Berufung ist zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1200,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63
Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde angefochten werden.