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Notwegerecht bei einem in privater Ringstraße gefangenen Reihenhaus

OLG Rostock – Az.: 3 U 13/21 – Urteil vom 28.10.2022

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.01.2021 – 3 O 578/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

a) Den Beklagten wird es untersagt, das in der Flur 1 der Gemarkung E. liegende Wegeflurstück 4/85, das in Höhe des Flurstücks 4/75 von dem in nördlicher Richtung verlaufenden S.-weg abzweigt, über den direkten Weg vom Flurstück 4/75 zu ihrem Flurstück 4/35 hinaus weitergehend zu nutzen, mit Ausnahme nachbarschaftlicher Besuche.

b) Den Beklagten angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1. a) bezeichnete Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73 % und die Beklagten je 13,5 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.375,20 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des ehemaligen Flurstücks 4/81 in E. Das Flurstück ist eine gepflasterte Verkehrsfläche, die als schmale u-förmige Ringstraße angelegt ist und an ihren beiden östlichen Enden an die öffentliche Straße S.-weg in E., die in Nord-Süd-Richtung verläuft, anschließt. Zwischenzeitlich ist das Flurstück 4/81 in die Flurstücke 4/84 (nördlicher Schenkel der Ringstraße), 4/85 (südlicher Schenkel der Ringstraße) und 4/86 (westlicher Scheitel, gleichzeitig Umfahrung des klägerischen Grundstücks) geteilt worden.

Der Kläger ist ferner Eigentümer des bebauten Flurstücks 4/32, das am westlichen Scheitelpunkt innerhalb der Ringstraße liegt.

Die Beklagten sind Eigentümer des Flurstücks 4/35 und bewohnen das darauf gelegene Reihenhaus mit der postalischen Anschrift Strandstraße 13. Eingang und Stellplätze liegen nördlich am Flurstück 4/84, d.h. am nördlichen Teil der Ringstraße. Garten und Terrasse liegen im Süden und grenzen an das Flurstück 4/85, d.h. den südlichen Teil der Ringstraße.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten könnten lediglich ein Notwegerecht auf dem Flurstück 4/85 bis zu ihrem Grundstück beanspruchen, und zwar gegen Zahlung einer Notwegerente. Es genüge, wenn diese ihr Grundstück erreichen könnten.

Die Beklagten haben sich auf Gewohnheitsrecht berufen und im Übrigen die Ansicht vertreten, es sei ihnen nicht zuzumuten, ihr Haus über den Garten, die Terrasse und durch das Wohnzimmer zu betreten.

Mit Urteil vom 06.01.2021 hat das Landgericht Rostock die Klage abgewiesen. Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, der Entscheidungsgründe sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, gegenüber dem auf das entgeltliche Notwegerecht beschränkten Umfang der Nutzung des Flurstücks 4/85 lasse sich auch aus §§ 826, 852 BGB kein darüber hinausgehender Anspruch auf eine dauerhafte und unentgeltliche Nutzung der gesamten Wegefläche herleiten. Abgesehen davon, dass die Beklagten zu keinem Zeitpunkt einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hätten, stehe entgegen der Auffassung des Landgerichtes den Beklagten gegenüber der O. GmbH keine schuldrechtliche Position in Gestalt eines dauerhaften schuldrechtlichen Anspruchs auf Nutzung der gesamten Erschließungsanlagen einschließlich der Duldung des Begehens und des Befahrens der Zuwegung zu, die über § 826 BGB geschützt werden könnte.

Der zwischen den Beklagten und der O. GmbH geschlossene Kaufvertrag über das Reihenhausgrundstück habe unstreitig keinerlei wie auch immer gearteten Nutzungsrechte an der Wegefläche des ehemaligen Flurstücks 4/81 vorgesehen. Dass die dingliche Absicherung der Nutzung der gesamten Wegefläche des ehemaligen Flurstücks 4/81 durch die Beklagten versehentlich unterblieben sein solle, sei nach dem Schreiben des Amtes Warnow-West vom 08.11.2012 ebenfalls ausgeschlossen.

Die in Ermangelung entsprechender Vereinbarungen vom Landgericht gewählte Konstruktion eines aus der Verkehrsanschauung und den örtlichen Gegebenheiten folgenden dauerhaften schuldrechtlichen Duldungsanspruches an der gesamten Wegefläche des ehemaligen Flurstücks 4/81 würde im Ergebnis zum Erwerb einer im Grundbuch nicht eingetragenen und vom BGB nicht vorgesehenen Grunddienstbarkeit führen, die die im Sachenrecht vorgesehenen Sicherheiten ebenso wie eine Baulast überflüssig machen würde.

Eine vom Landgericht angenommene dauerhafte schuldrechtliche Duldungspflicht des Klägers könne nur dann erreicht werden, wenn diese von der Ostseehaus GmbH an ihren Rechtsnachfolger weitergereicht worden wäre. Diese quasi dingliche Wirkung versuche das Landgericht dadurch zu erreichen, dass aufgrund des Vorhandenseins der Wegefläche als örtliche Gegebenheit sich für die jeweiligen Käufer eine angebliche Verpflichtung des Verkäufers zur Absicherung der weiteren Benutzung der Wegefläche in vollem Umfang auch zu Gunsten der Beklagten aufdrängen müsste, so dass über die Kette der dann kollusiv handelnden Käufer und Verkäufer die weitere umfassende Nutzung auf Dauer sichergestellt wäre.

Für den hier vorliegenden Fall, bei dem einem Grundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, regele § 917 BGB abschließend, dass der Kläger die Benutzung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks nur in dem zur ordnungsgemäßen Nutzung des Beklagten-Grundstücks erforderlichen Umfangs dulden müsse. Dies beschränke sich auf das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 4/85 vom S.-weg bis zum Grundstück der Beklagten. Eine darüber hinausgehende Nutzung der gesamten Wegefläche einschließlich der Umfahrung des nördlichen Teils des Wegeflurstückes scheide dagegen im Rahmen eines Notwegerechtes aus. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und Zweckmäßigkeit müssten ausscheiden. Auch das Fehlen einer Wendemöglichkeit begründe keinen Anspruch der Beklagten, die weitergehende Wegefläche in Anspruch zu nehmen. Das Fehlen eines Wendehammers reiche entgegen der Ansicht des Landgerichtes hierfür nicht aus.

Auch aus dem Umstand, dass der nördliche und der südliche Teil der Straße über die Umfahrung miteinander verbunden waren und der Hauseingang sowie die PKW-Stellplätze des Beklagtengrundstücks sich an dem Flurstück 4/84 befinden, ergebe sich ebenfalls keine Erweiterung des Benutzungsrechts auf die Straße in ihrem gesamten Verlauf. Die Erreichbarkeit des am Flurstück 4/84 gelegenen Hauseingangs sei für die ordnungsgemäße Benutzung des Beklagtengrundstücks nicht erforderlich, da die ausreichende Verbindung des Beklagtengrundstücks über das allen Anliegern zur Verfügung stehende Flurstück 4/85 in ausreichendem Maß zur Verfügung stehe.

Von dieser Verbindungsmöglichkeit müssten die Beklagten auch Gebrauch machen, selbst wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger als die Erweiterung des Wegerechts sei. Dass die mit der Schaffung eines Zuganges zu ihrem Grundstück über das Flurstück 4/85 verbundenen Erschwernisse so groß seien, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert würde, hätten die Beklagten nicht behauptet. Auch ein Anspruch auf Erreichen der auf dem Grundstück belegenen Parkplätze bestehe nicht.

Auch habe für die O. GmbH keine Verpflichtung zur Absicherung eines umfassenden Nutzungsrechtes an der Wegefläche bestanden, so dass durch die Beantragung der Nachtragsliquidation und den anschließenden Kauf weder mit dem Nachtragsliquidator kollusiv zusammengearbeitet noch dieser zum Vertragsbruch verleitet worden sei. Es habe auch keine Verpflichtung der Ostseehaus GmbH bestanden, zur Absicherung der Beklagten einen Käufer entsprechend zu verpflichten. Mit dieser konstruierten Verpflichtung versuche das Landgericht, die Wirkung einer dinglichen Absicherung des umfassenden Benutzungsrechts zu kreieren, die ausschließlich dem im BGB niedergelegten Numerus Clausus des Sachenrechts vorbehalten bleiben solle. Die Schöpfung des Landgerichtes führe zu einer nicht im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit.

Auch bestehe keine Schädigungsabsicht des Klägers, weil keine sittenwidrige Bereicherungsabsicht des Klägers bestehe. Er beanspruche nur die in § 917 Abs. 2 BGB für derartige Fälle ausdrücklich vorgesehene Entschädigung für die Inanspruchnahme seines Grundstücks, die von den Beklagten nach Grund und Höhe nicht in Abrede gestellt werde.

Gegen einen auf Duldung gerichteten Schadensersatzanspruch erhebt der Kläger vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Der Kläger habe im Übrigen das ehemalige Flurstück 4/81 deshalb erworben, weil er an seinem Haus auf dem Flurstück 4/32 einen Wintergarten habe anbauen wollen und die erforderlichen Abstandsflächen dafür auf dem Flurstück 4/81 hätten liegen müssen.

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Es komme auch kein Gewohnheitsrecht zur Nutzung der gesamten Wegefläche in Betracht.

Nach Hinweis des Senats hat der Kläger seine Anträge im Berufungsverfahren neu gefasst und beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. den Beklagten wird es untersagt, das in der Flur 1 der Gemarkung E. liegende Flurstück 4/85, das in Höhe des Flurstücks 4/75 von dem in nördlicher Richtung verlaufenden S.-weg abzweigt, über den direkten Weg vom Flurstück 4/75 zu ihrem Flurstück 4/35 hinaus weitergehend zu nutzen, mit Ausnahme nachbarschaftlicher Besuche.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, das in der Flur 1 der Gemarkung E. liegende Flurstück 4/85 über den Teil hinaus, der in Höhe des Flurstücks 4/75 von dem in süd-nördlicher Richtung verlaufenden S.-weg abzweigt und sich bis zu dem Flurstück 4/35 erstreckt, zu nutzen sowie den Beklagten kein Wegerecht außer dem Notwegerecht in dem vorbezeichneten Umfang zusteht.

2. Den Beklagten wird es untersagt, das in der Flur 1 der Gemarkung E. gelegene Flurstück 4/84, das von dem in süd-nördlicher Richtung verlaufenen S.-weg in Höhe der nördlichen Grenze des Flurstücks 4/38 abzweigt, zu befahren, zu begehen oder in sonstiger Weise zu nutzen.

3. Den Beklagten wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 und 2 bezeichnete Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger eine Notwegerente für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt € 1.375,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils € 343,80 seit dem 10.01.2015, 10.01.2016, 10.01.2017 und 10.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angefochtene Urteil.

Der Kläger sei nach Gewohnheitsrecht sowie nach §§ 826, 852 BGB verpflichtet, die unentgeltliche Nutzung des gesamten ehemalige Flurstücks 4/81 als Weg durch die Beklagten zu dulden.

Die Parzellierung der vorliegenden Grundstücke sei in den 1990-iger Jahren auf Grundlage eines Erschließungsvertrages durch die O. GmbH erfolgt. Diese habe das Baugebiet erschlossen und die beiden Reihenhausblöcke errichtet. Zwischen dem Bauträger und den Beklagten aber auch den anderen Grundstücksinhabern sei stets klar gewesen, dass das gesamte Bauvorhaben immer unter der Voraussetzung der Nutzung der Straßen für die Anbindung der Grundstücke erfolgt. Diese Praxis habe seit mehr als 20 Jahren Bestand. Es lasse sich von einer längeren tatsächlichen Übung sprechen. Auch seien 12 Reihenhäuser errichtet worden. Zudem hätten die Käufer einen Anteil des Kaufpreises für die Erstellung der Erschließungsstraße aufwenden müssen. Aus diesen Umständen ergebe sich ein Gewohnheitsrecht.

Ein Wegerecht ergebe sich auch aus einer zumindest konkludenten schuldrechtlichen Vereinbarung. Dieses folge aus dem Kaufvertrag mit der O. GmbH. Hierzu habe das Landgericht zutreffend ausgeführt.

Da das Nutzungsrecht aus Gewohnheitsrecht und schuldrechtlicher Vereinbarung folge, sei eine Notwegerente ausgeschlossen.

Auch bestünde kein Zahlungsanspruch auf eine Notwegerente, weil die Wegeflächen als Verkehrsflächen wertlos seien, da in der Regel keiner gewillt sei, derartige Flächen zu erwerben, was sich auf den Verkehrswert auswirke. Auch werde das Grundstück durch die Nutzung des Notweges nicht in seinem Wert beschränkt, weil es auch zuvor als Straße genutzt worden sei.

Die Einrede der Verjährung des Klägers gehe ins Leere, da § 852 Abs. 2 BGB deliktische Ansprüche von der Verjährung nach §§ 195, 199 BGB ausnehme und sie einer objektiven Frist unterwerfe.

Gegen die Behauptung, der Kläger habe das Wegegrundstück nur zwecks Errichtung eines Wintergartens erworben, spreche, dass er das Grundstück im Oktober 2012 erworben und schon im Januar eine Notwegerente von den Anliegern gefordert habe.

Die Beklagten müssten sich auch nicht auf ein Notwegerecht am Flurstück 4/85 verweisen lassen. Es handele sich um eine Reihenhausanlage, so dass es den Beklagten nicht möglich sei, ihr Haus zu umfahren oder zu umgehen, um so zum Eingang zu gelangen.

Dem Kläger stünden die vermeidlichen Rechte deshalb nicht zu, weil sein Eigentum unabhängig von der Art des Erwerbs öffentlich-rechtlich überlagert sei. Der Kläger habe, wenn der Erwerbsvorgang Bestand haben sollte, eine öffentliche Straße erworben. Für die Öffentlichkeit der Straße komme es nicht darauf an, ob der öffentliche Rechtsträger, der Straßenbaulastträger, auch der Eigentümer des Grundstücks ist. In Mecklenburg-Vorpommern seien die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen durch das Straßen- und Wegegesetz geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 StrWG-MV seien öffentliche Straßen, Wege und Plätze diejenigen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Der Strandweg sei im Bereich der Ringstraße spätestens durch Widmungsverfügung vom 15.08.1996 bzw. den Zeitpunkt der Fertigstellung durch die Ostseehaus GmbH von der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden bzw. von der kurz zuvor verfügten Widmung erfasst worden. Zum genannten Zeitpunkt habe die Gemeindevertretung die Widmung auch des unter Ziffer 12 bezeichneten Strandweges verfügt. Es sei in der Verfügung ausgeführt, dass die vorstehend aufgeführten Straßen gemäß § 3 StrWG-MV als Gemeindestraßen/Ortsstraßen gemäß § 3 Nr. 3a StrWG-MV eingestuft werden. Die Widmung gelte, so sei in der Verfügung weiter ausgeführt, jeweils vom Anfang der Grundstücksgrenze des ersten Grundstücks der jeweiligen Straße bis zum Ende des letzten Grundstücks der jeweiligen Straße. Die Verfügung sei im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde veröffentlicht worden.

Gemäß § 7 Abs. 3 StrWG-MV sei Voraussetzung für die Widmung, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt habe. Die O. GmbH, der ursprüngliche Eigentümer und Erschließungsträger des Ringstraßengrundstückes, sei Eigentümerin des Straßengrundstückes gewesen. Diese habe sich nicht nur gegenüber den Reihenhausbesitzern zur Erschließung auf seine Kosten verpflichtet, sondern sich auch gegenüber der Gemeinde E./L. dazu verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt die Grundstücke, die für die Straße genutzt werden sollten, der Gemeinde zu übergeben.

Zwar sei die Ringstraße in ihrer heutigen Form mit ihren beiden Einmündungen auf den in Nordrichtung führenden Strandweg erst nach Widmungsverfügung abgeschlossen worden. Für den Fall, dass eine öffentliche Straße z.B. durch Verkehrsanlagen ergänzt werde, würden die neu hinzugekommenen Straßenteile mit der Überlassung für den öffentlichen Straßenverkehr als gewidmet gelten, sofern die Voraussetzungen der Zustimmung des Eigentümers zu der Überlassung zu diesem Zeitpunkt vorlägen (§ 7 Abs. 5 StrWG-MV). Bei Fertigstellung der Ringstraße 1998 habe der Eigentümer des Straßengrundstücks gewollt, dass die Öffentlichkeit der Straße für die Zukunft dauerhaft gesichert werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien nimmt der Senat auf die von den Parteien zu Gericht gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

1.

Mit dem Antrag zu 2. begehrt der Kläger die Unterlassung der Nutzung des Flurstücks 4/84 von der Abzweigung vom Strandweg bis zu dem vom Kläger gesetzten Tor auf der Fahrbahn. Mit diesem Antrag hat der Kläger aber keinen Erfolg, da insoweit kein Unterlassungsanspruch besteht.

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Der Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB jedoch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, weil sich die Beeinträchtigung nicht als rechtswidrig darstellt.

Der Eigentümer einer Sache kann gemäß § 903 BGB, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen stehen, mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Die Grenzen des Eigentumsrechts für Grundstücke regeln im Wesentlichen die §§ 903 ff. BGB, die in einigen Bundesländern durch landesrechtliche Regelungen ergänzt werden. Ein ergänzendes Nachbarschaftsrecht ist in M. nicht erlassen worden.

Führt die uneingeschränkte Wahrnehmung der Eigentümerrechte zu grob unbilligen Ergebnissen, kann dem aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden (BGH, Urt. v. 10.07.2015, V ZR 229/14, NZM 2015, 793 = GE 2015, 1285 = NJW-RR 2015, 1425 = MDR 2015, 1175; BGH, Urt. v. 22.02.1991, V ZR 308/89, BGHZ 113, 384; BGH, Urt. v. 11.07.2003, V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313; BGH, Urt. v. 14.11. 2003, V ZR 102/03, BGHZ 157, 33; Senatsurteil vom 28.09.2017, 3 U 51/15).

Gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, wenn weitere rechtswidrige Beeinträchtigungen seines Eigentums zu besorgen sind. Voraussetzung ist, dass der Beklagte das Eigentum des Klägers bereits in der Weise beeinträchtigt hat, in der nun von ihm nunmehr eine Unterlassung verlangt wird.

Eine Duldungspflicht des Klägers ergibt sich hier bzgl. des Flurstücks 4/84 aus § 917 BGB.

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, kann der Eigentümer gemäß § 917 Abs. 1 BGB von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

Erforderlich ist das Fehlen einer für die ordnungsgemäße Nutzung erforderlichen Verbindung. Was erforderlich ist, bestimmt sich somit nach der Art der Nutzung des Grundstückes.

Die Beklagten sind als Eigentümer des Hinterliegergrundstückes Berechtigte. Der Kläger als Eigentümer des vorderen Grundstücks ist auch Duldungspflichtiger. Weiterhin muss das Notwegerecht – wie hier – verlangt werden.

Schließlich muss die notwendige Verbindung fehlen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.12.2008 (Az. V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515) ausgesprochen, dass die Verbindung eines Wohngrundstücks mit der öffentlichen Straße nur über einen Geh- und Radweg auf städtischem Grund nicht genügt und ein Notwegerecht begründet.

Ob es dem Grundstück an einer notwendigen Verbindung zu einer öffentlichen Straße fehlt, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers (BGH, Urt. v. 12.12.2008, a.a.O.). Daher hat der BGH in dieser Entscheidung auch herausgestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob sich auf dem Grundstück Garagen befinden, denn das Abstellen der Fahrzeuge auf dem Grundstück sei nicht für die Nutzung notwendig. Notwendig ist jedoch die Möglichkeit es anfahren zu können, etwa zur Müllentsorgung. Der Berechtigte hat somit keinen Anspruch auf ein Notwegerecht, um auf das Grundstück auffahren zu können oder einen bestimmten Punkt auf dem Grundstück zu erreichen. Die Verbindung fehlt dem Grundstück vielmehr nur dann, wenn es nicht unmittelbar angefahren werden kann. An dieser Differenzierung hat der BGH auch nachfolgend festgehalten. Dem Eigentümer des Wohngrundstückes muss es möglich sein, unmittelbar bis an sein Grundstück mit einem KFZ heranzufahren. Nicht notwendig ist, dass er auch bis an den Hauseingang oder auf einen Stellplatz fahren kann (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.10.2013, V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398; BGH, Urt. v. 22.01.2016, V ZR 116/15, ZMR 2016, 382). In beiden Entscheidungen betont der BGH erneut, dass es auf die besonderen persönlichen Belange, etwa das Alter, des Eigentümers nicht ankommt. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob durch das Notwegerecht eine einfachere oder bequemere Erreichbarkeit erreicht werden könnte.

Der Ansicht des BGH, dass bei einem Wohngrundstück die notwendige Verbindung die Zufahrt, also das Anfahren des Grundstückes erfasst, haben sich das OLG Stuttgart (Urt. v. 30.09.2014, 12 U 81/14, juris) sowie das OLG München (Urt. v. 19.02.2014, 7 U 4085/11, juris), OLG Koblenz (Beschl. v. 26.03.2013, 3 W 179/13, juris) sowie der Senat (Urt. v. 11.06.2020, 3 U 24/19) angeschlossen.

Diese vom BGH aufgestellten Grundsätze bedeuten aber nicht, dass es genügt, wenn das Grundstück an einem beliebigen Punkt mit dem Kfz erreicht werden kann, also quasi eine Berührungsmöglichkeit besteht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren kann und von dieser Stelle aus der Eingangsbereich in „zumutbarer Weise“ (auch mit sperrigen Gegenständen) erreicht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2015, V ZR 138/14, NJW-​RR 2015, 1234; Urt. v. 18.10.2013, V ZR 278/12, NJW-​RR 2014, 398; Senatsurteil v. 11.06.2020, 3 U 24/19, MDR 2020, 1179). Da es sich vorliegend um ein Reihenhaus handelt, ist genau dies nicht gegeben, wenn die Beklagten ihr Grundstück über das Flurstück 4/85 anfahren. Sie müssten dann durch den Garten und über die Terrasse ins Wohnzimmer gehen. Den Eingang können sie nicht erreichen, weil dieser sich auf der Nordseite befindet. Folglich ist ihnen das Notwegerecht auf dem Flurstück 4/84 zu gewähren.

Somit hat der Antrag zu 2. in vollem Umfang keinen Erfolg.

2.

Der Unterlassungsantrag zu 1. betreffend das Flurstück 4/85, dh. den südlichen Teil der Ringstraße, hat hingegen Erfolg.

Da den Beklagten bereits ein Wegerecht an dem Flurstück 4/84 zusteht, ist ihr Grundstück hinreichend erreichbar und es bedarf auch keines Notwegerechtes an dem Flurstück 4/85. Allerdings hat der Kläger seinen Hauptantrag zu 1) auf nur einen Teil des Flurstücks 4/85 beschränkt, so dass der Senat eine weitergehende Unterlassungspflicht nicht aussprechen kann.

a)

Ein weitergehendes Wegerecht, welches über ein Notwegerecht hinaus geht und die Beklagten zu einer kostenlosen Nutzung der Ringstraße berechtigt, ergibt sich aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung nicht; ein weitergehendes dingliches Recht, welches durch eine Dienstbarkeit gesichert ist, ist nicht bestellt, wenn der Kläger dies den Beklagten auch angeboten hat.

Unstreitig haben der Kläger und die Beklagten eine solche schuldrechtliche Vereinbarung nicht getroffen. Ob und in welcher Form die O. GmbH als Veräußerin des Flurstücks 4/81 eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen hat, kann dahinstehen. Selbst wenn eine solche bestünde, ist der Kläger als Einzelrechtsnachfolger der O. GmbH in diese nicht eingetreten (BGH, Urt. v. 16.05.2014, V ZR 181/13, NJW-​RR 2014, 104; BGH, Urt. v. 29.02.2008, V ZR 31/07, NJW-​RR 2008, 827; BGH, Urt. v. 05.05.2006, V ZR 139/05, NJW-​RR 2006, 116; BGH, Urt. v. 24.04.2015, V ZR 138/14, NJW-​RR 2015, 1234).

b)

Auch aus Gewohnheitsrecht folgt ein Wegerecht zu Gunsten der Beklagten nicht.

Ein Gewohnheitsrecht kann zwar dann anzunehmen sein, wenn innerhalb eines autonomen Verbandes, nämlich innerhalb eines engeren Kreises von Betroffenen eine langdauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein (OLG Schleswig, Urt. v. 24.10.2006, 3 U 41/06, MDR 2007, 457). Das Gewohnheitsrecht muss kein Jedermann-​Recht sein. Denn schon die übereinstimmende Rechtsüberzeugung der beteiligten Verkehrskreise vermag ein Gewohnheitsrecht zu begründen (OLG Oldenburg, Urt. v. 11.02.2008, 15 U 55/07, DWW 2008, 314). Die vorzitierten Entscheidungen befassten sich dabei mit einem Sachverhalt, in dem die Wohngrundstücke über einen Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche verfügten, seit über 40 Jahren aber auch ein anderweitiger, über private Grundstücke führender Weg genutzt wurde. Das aber ist mit dem Fall, dass das „gefangene“ Grundstück über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum verfügt, nicht vergleichbar, denn für eben diesen Fall trifft bereits das bürgerliche Gesetzbuch eine Regelung, so dass es eines aus den Grundsätzen von Treu und Glauben des § 242 BGB entwickelten Gewohnheitsrechtes gar nicht bedarf.

Dem folgend hat der BGH einer grundsätzlichen Annahme von Gewohnheitsrecht unter Nachbarn eine Absage erteilt. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn (BGH, Urt. v. 24.01.2020, V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 = NZM 2021, 244 = GE 2020, 536). Derjenige, der ein Nachbargrundstück nutzt, darf sich nicht darauf einrichten, dass der Eigentümer, der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen wird (BGH, Urt. v. 16.05.2014, V ZR 181/13, NZM 2014, 766; BGH, Urt. v. 24.04.2015, V ZR 138/14, NJW-​RR 2015, 1234).

c)

Ein Anspruch der Beklagten, die gesamte Ringstraße zu nutzen, ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB.

Der Senat vermag weder ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit der O. GmbH noch deren Benutzung als Werkzeug zu erkennen. Es ist überhaupt nichts dafür erkennbar, dass die O. GmbH dem Kläger die Ringstraße zu dessen Gewinnmaximierung veräußert hat. Auch mit einer Vereitelung der Pflichterfüllung der O. GmbH hat der Kauf nichts zu tun. Die O. GmbH, die sich bereits liquidiert hatte und meinte, kein Vermögen mehr zu haben, hatte offensichtlich übersehen, dass sie noch Eigentümer der Ringstraße war. Als aber dies an den Tag trat, lag ihr Interesse darin, die Liquidation zu Ende zu bringen. Dass sie irgendwie gesehen hätte, dass sie verpflichtet gewesen sei, den Anwohnern die Nutzung der Ringstraße auch ohne dingliche Sicherung auf Dauer und kostenlos zur Verfügung zu stellen, lässt sich an keiner Stelle erkennen.

Auch aus den Grundstückskaufverträgen ergibt sich zudem eine solche Verpflichtung nicht. Es mag zwar sein, dass grundsätzlich jeder Grundstückskäufer erwartet, ein voll erschlossenes Grundstück auch mit Zuwegung zu erwerben. Davon, ob dies aber auch der Fall ist, muss er sich schon selbst überzeugen. Eine konkludente Verpflichtung des Verkäufers, derartige Umstände für den Käufer auch sicher zu stellen, kann sich schon deshalb aus dem bloßen Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nicht ergeben, weil sonst § 917 BGB überflüssig wäre.

An einem kollusiven Zusammenwirken und an einem Verleiten zum Vertragsbruch durch den Kläger fehlt es jedenfalls schon deshalb, weil der Kläger bei Erwerb des Straßengrundstücks keine Kenntnis von einer etwaigen nicht erfüllten Vertragspflicht der O. GmbH, gerichtet auf Überlassung einer gesicherten Zuwegung, hatte.

d)

Ein Nutzungsrecht der Beklagten an der gesamten Ringstraße können diese auch nicht aus einer öffentlichen Widmung der Straße herleiten. § 7 Abs. 5 StrWG-MV bestimmt, dass dann, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet gilt, sofern der Straßenbaulastträger die Verfügungsbefugnis über die Fläche hat. Damit wird die Widmung auf weitere Straßenstücke erstreckt, ohne dass ein förmliches Widmungsverfahren durchgeführt werden muss (Sauthoff/Witting, StrWG-MV, Stand April 2020, § 7 Rn. 100). Für die Ortsdurchfahrt einer gewidmeten Landstraße, die nachträglich durch die Anlegung von unselbständigen Parkflächen, Radwegen, Gehwegen und Grünanlagen erheblich verbreitert wird, bedarf es ebenfalls keiner erneuten Widmung (Sauthoff/Witting, a.a.O., § 7 Rn. 100; OVG Münster, Urt. v. 12.08.1974, III A 819/73, zit. nach juris). § 7 Abs. 5 StrWG-MV gilt nicht für die Verlängerung eines Weges oder einer Straße, da ein völlig neues Wegestück hinzugefügt wird (Sauthoff/Witting, a.a.O., § 7 Rn. 101). Eine unwesentliche Veränderung liegt dann nicht vor, wenn durch sie der Nutzerkreis erweitert wird.

Der Senat nimmt ergänzend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 08.09.2022 zum Aktenzeichen 7 A 1751/21 SN Bezug. Angesichts der Erfolglosigkeit des dortigen Begehrens der Beklagten ist der hiesige Rechtsstreit auch nicht auszusetzen.

3.

Über den nunmehr gestellten Hilfsantrag zu 1. hat der Senat nicht zu entscheiden, da bereits der Hauptantrag Erfolg hat.

4.

Der Antrag zu 3. rechtfertigt sich betreffend den Antrag zu 1. aus § 890 Abs. 2 ZPO. Betreffend den Antrag zu 2. ist er hingegen unbegründet.

5.

Der auf Zahlung einer Notwegerente betreffend das Flurstück 4/85 gerichtete Antrag zu 4. ist hingegen unbegründet. Da den Beklagten ein Notwegerecht an dem Flurstück nicht einzuräumen ist, kann der Kläger hierfür auch keine Notwegerente verlangen.

Für das Flurstück 4/84 hingegen hat der Kläger keine Notwegerente geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat gemäß §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO festgesetzt. Dabei ist der Streitwertbemessung das Interesse des Klägers an der jeweiligen Untersagung zu Grunde zu legen.

Betreffend das Notwegerecht an dem Flurstück 4/84 liegt das Interesse des Klägers nach seinen eigenen Bekundungen darin, dass dieses von den übrigen Anwohnern nicht benutzt wird. Der Senat bewertet dieses Interesse mit 4.000,00 €. Betreffend das Flurstück 4/85 liegt das Interesse des Klägers nur darin, dass die Anlieger das Flurstück nicht mehr nutzen, als erforderlich ist, um ihr Grundstück zu erreichen. Das bewertet der Senat mit 2.000,00 €. Die Androhung eines Ordnungsgeldes, die allein zur Vorbereitung einer Vollstreckungsmaßnahme dient, hat keinen Mehrwert. Hinzuzurechnen ist der Zahlbetrag von 1.375,20 €. Dieser gibt einen Streitwert in Höhe von 7.375,20 €.

Gründe, die Revision zuzulassen sieht der Senat nicht.

 

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