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DAV-Abkommen und Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen
OLG Celle
Az.: 14 W 22/03
Beschluss vom 22.05.2003
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4.
April 2003 gegen den ihm am 21. März 2003 zugestellten Beschluss des
Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. März 2003 am
22. Mai 2003 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht
Hannover zurückverwiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin übersandte der
Antragsgegnerin am 22. März 2002 eine Kostennote, in der u. a. 15/10 gem.
DAV-Abkommen berechnet wurden. Die geforderten Kosten beglich die
Antragsgegnerin am 26. März 2002. Später folgte noch ein Schriftwechsel, der zu
der Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 250 € führte. Die
Antragstellerin hat nunmehr die Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens im Wege der Beweissicherung beantragt. Diesen Antrag
hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein
Rechtsschutzinteresse vor, weil in der Geltendmachung einer 15/10-Gebühr gemäß
DAV-Abkommen ein Verzicht auf weitere Ansprüche zu sehen sei. Hiergegen richtet
sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Es ist schon sehr zweifelhaft, ob der Ansicht des Landgerichts und der von ihm
zitierten Amtsgerichte zu folgen ist, dass die Inrechnungstellung einer
15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen und einer darauf folgenden Zahlung als ein
Verzicht auf weiter geltend gemachte Ansprüche (so das Landgericht) oder als
Erlassvertrag oder gar als Abfindungsvergleich zu werten ist. Diese Bedenken
ergeben sich daraus, dass das genannte Abkommen ganz offensichtlich von den
Haftpflichtversicherern und einer Anwälte vertretenden Organisation geschlossen
wurde und die Versicherten davon gar keine Kenntnis haben. Auch dem schon seit
vielen Jahren als Straßenverkehrssenat tätigen Senat war die vom Landgericht
angenommene Rechtsauffassung bisher unbekannt. Bisher hat sich auch noch nie
eine Partei darauf berufen, durch die Zahlung einer 15/10-Rechtsanwaltsgebühr
seien alle Ansprüche des Geschädigten wie bei einem Abfindungsvergleich
erledigt. Letztlich kann die Frage, ob der Auffassung des Landgerichts zu folgen
ist, wenn es um bereits geltend gemachte Schadensersatzansprüche geht, auch
offen bleiben. Denn in der Inrechnungstellung der 15/10-Gebühr gemäß
DAV-Abkommen ist jedenfalls kein Verzicht auf Ansprüche zu sehen, die ganz oder
teilweise noch nicht geltend gemacht worden waren. Davon konnte auch die
Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung der Erklärung des früheren
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht ausgehen, sollte doch nach
dem DAV-Abkommen nur die bisherige Schadensregelung abgeschlossen sein, also die
Regelung aller bis dahin geltend gemachten Ansprüche. Dazu gehörte aber nicht
der jetzt geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch, der auf einen dauerhaften
HWS-Schaden gestützt wird. Denn auf diesen behaupteten Dauerschaden war, wie die
Antragsgegnerin auch gar nicht geltend macht, die Schmerzensgeldforderung zum
Zeitpunkt der Kostenberechnung noch gar nicht gestützt worden. Das folgt im
Übrigen auch aus der Zahlung von 1.050 € Schmerzensgeld. Wie auch der
Antragsgegnerin natürlich bekannt war, sind bei Vorliegen eines Dauerschadens
und auch bei langjährigen Folgen einer HWS-Distorsion erheblich höhere
Schmerzensgelder gerechtfertigt. Wollte die Antragsgegnerin auch in dieser
Hinsicht Klarheit haben und einen Verzicht der Antragstellerin erreichen, hätte
sie mit ihr eine eindeutige Abfindungsvereinbarung schließen müssen, was sie
aber nicht getan hat. Dass im Übrigen die Antragsgegnerin selbst davon ausging,
weitergehendere Verletzungen als bisher geltend gemacht fielen nicht unter die
von ihr angenommene Abfindungsvereinbarung, zeigt die Tatsache, dass sie später
eine weitere Zahlung auf das Schmerzensgeld geleistet hat.
III.
Mit der bisher gegebenen Begründung kann daher die Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens nicht abgelehnt werden, sodass die Sache gemäß §
572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht zur nochmaligen Entscheidung unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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