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Durchsuchungsanordnung – hinreichende Bezeichnung der Gegenstände

LG Frankfurt/Main

Az.: 5/8 Qs 26/03

Beschluss vom 21.10.2003

Vorinstanz: Amtsgericht Frankfurt am Main – Az.: 6300 Js 200752/02 – 931 Gs


In dem Strafverfahren wegen Verdachts einer Straftat nach § 184 StGB Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung hat. die 8. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde vom 2.9.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.8.2003 am 21.10.2003 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Geschäftsnummer: 6300 Js 200752/02 – 931 Gs, vom 29.8.2003 ausgesprochene Durchsuchungsanordnung der Geschäfts- und Nebenräume des technischen Administrators sowie aller weiteren Verantwortlichen des Dienstanbieters „J“ an der technischen Universität^ Dresden, Fachbereich Informatik Dresden rechtswidrig ist. .

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer hat die Staatskasse zu trägen.

Gründe:

Im Rahmen von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main wegen des Verdachts des Verbreitens kinderpornographischer Schriften durch das Internet entstand der Verdacht, dass ein Benutzer eines u.a. zum Zwecke der Verbreitung von Kinderpornographie betriebenen Internetforums unter dem Namen „J“ mit der Kennung Remote-IP-Nr. XXX Internet auftritt. Bei der Remote-IP-Nr. XXXX handelt es sich um eine Kennung, die für einen im Rahmen eines von der Technischen Universität Dresden, Fachbereich Informatik, in Zusammenarbeit mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein betriebenen Anonymisierungsdienstes im Rahmen des sog. „J“-Projektes registriert ist.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom. 3.7.2003, Geschäftsnummer: 6300 Js 200752/02-931 Gs, gemäß“ §§ 100g, l00h StPO, § 3 Nr. 16 TKG das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig Holstein verpflichtet, Auskunft über die Telekommunikation für die unter der Bezeichnung „J“ registrierten Remoten für den Zeitraum bis 2.10.2003 zu erteilen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.7.2003, Geschäftsnummer: 5/6 Qs 47/03, welcher den Projektbetreibern am 26.8.2003 zugegangen ist, den Beschluss des Amtsgerichts vom 3.7.2003 außer Vollzug gesetzt und mit Beschluss vom 15.9.2003 aufgehoben. Bis zum 26.8.2003 speicherten die Betreiber der „J“-Projektes aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 3.7.2003 alle ihnen zur Kenntnis gelangten Daten der Benutzer des Anonymisierungsdienstes.

Auf weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 29.8.2003, Geschäftsnummer: 6300 Js 200752/02 – 931 Gs, die Durchsuchung „der Geschäfts- und Nebenräume des technischen Administrators S sowie aller weiteren Verantwortlichen des Dienstanbieters „J“ an der technischen Universität Dresden, Fachbereich Informatik, Dresden“ angeordnet, da anzunehmen sei, dass die Durchsuchung zum Auffinden von „auf Datenträgern gespeicherten Logdateien- und Bänder des „J-Projektes der TU Dresden, aus deren Aufzeichnungen die Identität des „T“ vor der Anonymisierung geschlossen werden kann“, führen werde. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beschlusses vom 29.8.2003 wird auf Bl. 337 d.A. Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der Adressaten des Beschlusses vom 29.8.2003 mit seiner Beschwerde vom 2.9.2003. Nachdem aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 29.8.2003 zur Abwendung einer Durchsuchung die bis zum – 26.8.2003 gespeicherten Datensätze freiwillig herausgegeben worden sind, begehrt er Feststellung, dass die Durchsuchungsanordnung vom 29.8.2003 rechtswidrig war.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. .

Die Beschwerde ist wirksam eingelegt worden. .Es bestehen keine Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung des Beschwerdeführers jedenfalls für den namentlich benannten Adressaten des angegriffenen Beschlusses. Für diesen streitet bereits die Vermutung der wirksamen Bevollmächtigung, da das „J-Projekt von Technischen Universität Dresden, Fachbereich Informatik, und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig Holstein zusammen betrieben wird. Die Vorlage schriftlicher Vollmachten war daher nicht erforderlich (siehe Meyer-Goßner, Vor § 137 StPO, Rdnr. 9).

Es besteht ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung. Da sich der Beschluss des Amtsgerichts vom 29.8.2003 durch die am selben Tage erfolgte freiwillige Herausgabe der seitens der Staatsanwaltschaft begehrten Datensätze erledigt hat, liegt zwar kein fortwirkender Eingriff vor. Bei einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis handelt es sich aber um einen schwerwiegenden Eingriff in das aus Art. 13.1 GG resultierende Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Die direkte Belastung durch eine Durchsuchungserlaubnis beschränkt sich zudem typischerweise auf eine so kurze Zeitspanne, in welcher effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist. Dementsprechend gebietet es Art. 19 IV GG auch in solchen Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (siehe BVerfG NJW 1997, 2163 (2164)).

Die Beschwerde ist begründet.

Die mit dem angegriffenen Beschluss ausgesprochene Durchsuchungsanordnung ist rechtswidrig.

Der angegriffene Beschluss verstößt gegen das in § 103 I Satz 1 StPO normierte Erfordernis, die Gegenstände, die mit durch die Durchsuchung aufgefunden bzw. beschlagnahmt werden sollen, hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Die im Falle des § 103 I Satz 1 StPO gesuchten Beweismittel müssen so weit konkretisiert werden, dass keine Zweifel über die gesuchten Gegenstände entstehen können (Meyer-Goßner, § 105 StPO, Rdnr. 5). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Soweit der Beschluss von „auf Datenträgern gespeicherten Logdateien- und Bändern des „J-Projektes der TU Dresden“ spricht, erschließt sich hieraus nicht zweifelsfrei, welche auf Datenträgern gespeicherten Daten sich hinter dem Begriff „Logdateien- und Bändern“ verbergen. Es bleibt unklar, ob es sich hierbei um die Kennungen aller Nutzer des Anonymisierungsdienstes vor der Vornahme der Anonymisierung (IP-Nummern), um alle von den Nutzern des Anonymisierungsdienstes begangenen Pfade bzw. Empfängerdaten im Internet oder um jegliche zum Zwecke der Anonymisierung gemixten Daten überhaupt handelt. Der Beschluss bringt zudem nicht zum Ausdruck, um Daten welchen Speicherungszeitraumes es sich hierbei handeln soll. . Soweit die Durchsuchung auch zum Auffinden und der Beschlagnahme von Datensätzen, die mit der Remote-IP-Nr. XXXX in keinem Zusammenhang stehen, führen soll, ist nicht ersichtlich, dass diese Daten für die vorliegende Untersuchung von Bedeutung sind, da ein engerer Zusammenhang mit den verfolgten Straftaten überhaupt nicht erkennbar ist. Darüber hinaus ist die Adressatenbezeichnung des angegriffenen Beschlusses nicht hinreichend bestimmt. Soweit mit der Anordnung auch die Durchsuchung der Geschäftsräume und Nebenräume „aller weiteren Verantwortlichen des Diensteanbieters „J“ an der technischen Universität Dresden, …“ erlaubt wird, ist unklar, um welche Personen es sich hierbei handeln soll. Die betreffenden Personen wären namentlich anzugeben gewesen.

Soweit es sich bei den „Logdateien“ um Telekommunikationsverbindungsdaten i.S.d. § 100g III StPO handelt, stellt die Durchsuchungsanordnung eine Umgehung der §§ 100g, h StPO dar.

Für die Erlangung von Telekommunikationsverbindungsdaten wurden mit den Vorschriften der §§ 100g, h StPO spezielle Normen geschaffen, die dem Schutzbedürfnis des aus Art. 101 GG resultierenden Grundrechts Rechnung tragen. Die Normen des §§ 100g, h StPO verdrängen die Möglichkeit, im Wege der Beschlagnahme bei einer Durchsuchung solche Daten zu Informationszwecken zu erlangen, bezüglich derer das Vorliegen einer Auskunftserteilungspflicht nach § 100g StPO zu prüfen wäre.

Da der angegriffene Beschluss die §§ 100g, h StPO ganz unberücksichtigt ließ, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob vorliegend eine Pflicht zur Auskunftserteilung über die gespeicherten Daten nach § 100g, h StPO tatsächlich gegeben war, soweit die Daten aufgrund des rechtswidrigen Beschlusses des Amtsgerichtes vom 3.7.2003 aufgezeichnet worden sind, oder ob dies nicht der Fall war, weil insoweit eine rechtswidrige Umgehung der §f 100a, 100b StPO vorgelegen haben könnte.

Es bestehen auch Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des angegriffenen Beschlusses, weil die Herausgabe der „Logdateien und sonstigen Bänder des „J“-Projektes“ alle Nutzer des Anonymisierungsdienstes,“ deren Daten entgegen ihres Anonymisierungswunsches bis zum Durchsuchungszeitraum gespeichert wurden, beschwert. Insoweit ist zweifelhaft, ob die Preisgabe dieser Daten und der damit verbundene erhebliche Eingriff in das aus Art. 101 GG resultierende Grundrecht der übrigen Nutzer in einem angemessenen Verhältnis zum Untersuchungszweck steht, weil anhand der Daten nicht in jedem Fall die hinter „T“ stehende Person identifiziert werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 473 StPO.

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