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Fahrzeugkaufvertrag – Anspruch auf kleinen Schadenersatz

Klage gegen Abgasskandal: Kein Anspruch auf kleinen Schadenersatz?

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurück. Zentral war die Frage des kleinen Schadensersatzes im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkaufvertrag. Der Kläger konnte keine überzeugenden Argumente vorbringen, die eine Rechtsverletzung oder eine andere Entscheidungsgrundlage nachweisen. Besonders relevant war die Berechnung der Nutzungsentschädigung und des Restwerts des Fahrzeugs, die zusammen den möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers vollständig aufzehrten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 127/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Berufung: Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts Aachen und wies die Berufung des Klägers zurück.
  2. Kosten des Berufungsverfahrens: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
  3. Keine Aussicht auf Erfolg: Das Gericht sah keine Aussicht auf Erfolg für das Rechtsmittel des Klägers.
  4. Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Rechtssache wurde nicht als von grundsätzlicher Bedeutung eingestuft.
  5. Berechnung des kleinen Schadensersatzes: Der Kläger konnte keine stichhaltigen Argumente zur Berechnung des kleinen Schadensersatzes vorlegen.
  6. Restwert des Fahrzeugs und Nutzungsentschädigung: Diese beiden Faktoren wurden in der Entscheidung berücksichtigt und führten zur Aufzehrung eines potenziellen Schadensersatzanspruchs.
  7. EuGH-Urteil: Trotz Berufung auf ein EuGH-Urteil konnte der Kläger die Berechnungsweise der Nutzungsentschädigung nicht infrage stellen.
  8. Vorteilsausgleich: Das Gericht betonte die Bedeutung des Vorteilsausgleichs, wonach der Kläger trotz Nutzung des Fahrzeugs keinen unangemessenen Nachteil erlitt.

Fahrzeugkaufvertrag und kleiner Schadenersatz: Eine juristische Betrachtung

Kleiner Schadensersatz bei Abgasskandal
(Symbolfoto: SHMYR /Shutterstock.com)

Der Fahrzeugkaufvertrag und die daraus resultierenden rechtlichen Auseinandersetzungen stellen ein immer wiederkehrendes Thema in der Rechtspraxis dar. Insbesondere der Anspruch auf kleinen Schadenersatz rückt in den Fokus, wenn es um Mängel und deren Folgen im Rahmen solcher Verträge geht. Die komplexe Materie des Autorechts verlangt eine genaue Betrachtung der juristischen Feinheiten, die sowohl für Käufer als auch Verkäufer von Bedeutung sein können.

Zentral in diesen Diskussionen sind oft die Entscheidungen höherer Instanzen, wie des OLG Köln, die als Präzedenzfälle für ähnliche Streitigkeiten dienen können. In einem aktuellen Fall hat das Gericht über die Berufung eines Klägers zu entscheiden, wobei es um die Details der Schadensberechnung und die Kosten des Berufungsverfahrens geht. Solche Entscheidungen sind nicht nur für die unmittelbar Beteiligten von Belang, sondern auch für die gesamte Rechtsprechung in diesem Bereich.

Lesen Sie weiter, um tiefer in die Details dieses spezifischen Falles einzutauchen und zu erfahren, wie das Gericht zu seinem Urteil kam und welche Bedeutung dies für zukünftige Fälle haben könnte.

Der Fall des Fahrzeugkaufvertrags am OLG Köln

Am Oberlandesgericht Köln wurde kürzlich ein bedeutender Fall in Bezug auf einen Fahrzeugkaufvertrag und den Anspruch auf kleinen Schadenersatz verhandelt. Der Kern des Rechtsstreits drehte sich um den Kauf eines Fahrzeugs, bei dem der Kläger nachträglich Mängel feststellte. Er verlangte Schadenersatz, weil er annahm, dass der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertrags um mindestens 25% unter dem Kaufpreis lag. Der Kläger behauptete, dass im Motor des Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war, was ihn zu der Annahme führte, dass die Beklagte sittenwidrig gehandelt habe.

Berufungsverfahren und Entscheidungsgründe

Das Berufungsverfahren am OLG Köln war eine Fortsetzung der vorherigen Verhandlung am Landgericht Aachen. Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, doch das OLG Köln wies diese zurück und entschied, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung erkennbar war.

Komplexe Bewertung des kleinen Schadenersatzes

Ein wesentlicher Teil der Auseinandersetzung betraf die Berechnung des sogenannten kleinen Schadenersatzes. Der Kläger argumentierte, dass die Berechnung der Nutzungsentschädigung neu betrachtet werden müsse, insbesondere im Licht eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs. Er kritisierte, dass die Nutzungsentschädigung vom vollen Kaufpreis bestimmt wurde und die Laufleistung des Fahrzeugs zu niedrig angesetzt worden sei.

Urteil und seine Implikationen

Das OLG Köln hielt jedoch an seiner Position fest, dass der Kläger keinen durchgreifenden Anspruch auf Schadenersatz hatte. Laut dem Senat wurde der potenzielle Schaden des Klägers durch die Nutzungsentschädigung und den Restwert des Fahrzeugs vollständig ausgeglichen. Es wurde betont, dass der Vorteilsausgleich, bei dem der Restwert und die Nutzungsvorteile des Fahrzeugs berücksichtigt werden, weder unzumutbar noch ungerecht sei. Das Gericht berechnete die Nutzungsentschädigung auf Basis einer Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern, was über den vom Kläger angenommenen 250.000 Kilometern lag.

Dieses Urteil setzt einen wichtigen Präzedenzfall für zukünftige Fälle bezüglich des kleinen Schadenersatzes bei Fahrzeugkaufverträgen. Es zeigt auf, dass bei der Beurteilung des Schadenersatzes sowohl die Nutzungsentschädigung als auch der Restwert des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle spielen. Dieses Urteil könnte somit weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle in der Zukunft haben.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Was bedeutet der Anspruch auf kleinen Schadenersatz im Rahmen eines Fahrzeugkaufvertrags?

Der „Anspruch auf kleinen Schadenersatz“ im Rahmen eines Fahrzeugkaufvertrags bezieht sich auf die Möglichkeit für den Käufer, bei Vorliegen eines Mangels am Fahrzeug Schadenersatz vom Verkäufer zu verlangen, ohne den Vertrag rückabzuwickeln oder das Fahrzeug zurückzugeben. Der kleine Schadenersatz deckt die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Fahrzeugs und dem Wert, den es ohne den Mangel hätte, ab. Im Gegensatz dazu steht der „große Schadenersatz“, bei dem der Käufer das Fahrzeug zurückgibt und den gesamten Kaufpreis zurückerhält.

Der Anspruch auf kleinen Schadenersatz kann beispielsweise geltend gemacht werden, wenn der Mangel am Fahrzeug unerheblich ist und der Käufer das Fahrzeug trotz des Mangels behalten möchte. In solchen Fällen ist der Käufer auf Minderung und kleinen Schadenersatz beschränkt. Der Käufer muss jedoch nachweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass der Verkäufer diesen Mangel zu vertreten hat.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: 3 U 127/22 – Beschluss vom 30.03.2023

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.09.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – Az. 12 O 120/22 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

1.

Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 06.02.2023 (Bl. 388 ff. der Berufungsakte, BA) hingewiesen worden. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.03.2023 (vgl. Bl. 413 ff. BA) ergänzend Stellung genommen. Der Kläger regt an, eine Entscheidung im Hinblick auf die Presseerklärung des BGH Nr. 029/2023 vom 13.02.2023 in Sachen VIa ZR 335/21 zurückzustellen. Es handele sich vorliegend auch um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger wiederholt seinen Vortrag, nach dem die Beklagte durch die Entwicklung und das Inverkehrbringen des Motors EA 288 sittenwidrig gehandelt habe; in dem Motor sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Fahrkurvenerkennung verbaut. Hierdurch sei dem Kläger ein Schaden entstanden, weil der Fahrzeugwert zum Zeitpunkt des Kaufvertrages mindestens 25% unter dem Kaufpreis gelegen habe. Ferner wiederholt der Kläger seine Auffassung zur Berechnung des sog. kleinen Schadensersatzes. Der Kläger meint, die Berechnung der Nutzungsentschädigung bedürfe vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 21.03.2023 (C-100/21) neuer Betrachtung und sei „ggf. gänzlich in Frage zu stellen“. Die Nutzungsentschädigung dürfe nicht vom vollen Kaufpreis bestimmt werden. Auch dürfe keine zu niedrige Laufleistung angesetzt werden. Es wäre verfehlt, wenn die Anrechnung der Nutzungsentschädigung bereits bei einem km-Stand von 250.000 km dazu führe, dass die Klagepartei keinen Schadensersatz mehr erhalte.

2.

Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hält der Senat an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, fest. Die Stellungnahme vom 28.02.2023 gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:

a.

Soweit der Kläger zu einer Haftung dem Grunde nach vorträgt, gehen seine Ausführungen bereits deswegen ins Leere, weil es vorliegend auf eine Haftung dem Grunde nach nicht ankommt.

b.

Der Senat stellt auch nicht die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit des sog. kleinen Schadensersatzes sowie einen möglichen Minderwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertrages in Frage. Ein Anspruch des Klägers scheitert vielmehr daran, dass nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein ggf. bestehender Schaden in Form eines merkantilen Minderwerts vorliegend vollständig durch die im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnende Nutzungsentschädigung und den Restwert des Fahrzeugs aufgezehrt wird. Hiergegen bringt der Kläger keine durchgreifenden Einwände vor:

Soweit der Kläger erneut vorträgt, der anzurechnende Restwert sei zu bestimmen, indem vom tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Kaufvertragsabschluss die Nutzungsentschädigung abgezogen wird, bleibt der Senat bei seiner im Beschluss vom 06.02.2023 dargelegten Auffassung. Neue Gesichtspunkte enthält die Stellungnahme des Klägers nicht.

Wie der Senat im Beschluss vom 06.02.2023 bereits ausgeführt hat, wird ein etwaiger Schadensersatzanspruch vorliegend nicht alleine durch die Nutzungsentschädigung vollständig aufgezehrt; maßgeblich hierfür ist vielmehr in erster Linie der nicht unerhebliche Restwert des Fahrzeugs. Die Nutzungsentschädigung hat der Senat hierbei auf Basis eine Gesamtfahrleistung von 300.000km und nicht – wie vom Kläger moniert – 250.000km berechnet. Weder den Ausführungen des Generalanwalts beim EuGH R. vom 02.06.2022 noch dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des EuGH vom 21.03.2023 (C-100/21) ist zu entnehmen, dass die Nutzungsentschädigung in diesem Fall anders ermittelt werden muss bzw. von einer Berücksichtigung der Nutzungsvorteile und des Restwerts im Wege des Vorteilsausgleichs abzusehen sein soll. Gerade wenn dem Käufer des Fahrzeugs – wie hier – trotz umfangreicher Nutzung des Fahrzeugs ein Restwert verbleibt, der nicht weit unter dem von ihm gezahlten Kaufpreises liegt, ist der Vorteilsausgleich weder unzumutbar noch führt er dazu, dass es dem Käufer praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, einen angemessenen Schadensersatz zu erhalten.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 2.265,00 festgesetzt.

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