Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt wegen Kraftstoffmehrverbrauch
Landgericht
Berlin
Az: 52 S
104/06
Urteil vom
05.04.2007
Vorinstanz: Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 207 C 332/04
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin in
Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung
vom 05.04.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Charlottenburg - 207 C 332 / 04 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger
seiner Darlegungslast hinsichtlich des behaupteten Mehrverbrauchs des
streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht nachgekommen sei. Denn es komme nicht auf
den realen Verbrauch an, sondern auf einen, in einem entsprechenden Verfahren zu
ermittelnden Normwert. Der Kläger wäre deshalb gehalten gewesen, das Fahrzeug
vorgerichtlich von einem anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Die Tatsache, dass die Beweisaufnahme zur Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs
nicht habe durchgeführt werden können, habe der Beklagte nicht zu vertreten,
zumal der Kläger für die Verbringung des Fahrzeugs zum Sachverständigen Sorge zu
tragen habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und macht geltend, dass sein
Vortrag ausreichend substanziiert gewesen sei, um einen Sachverständigen mit der
Begutachtung des Fahrzeugs hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs mittels des
dafür vorgesehenen Verfahrens zu beauftragen. Er habe er den behaupteten Mangel
als solchen bezeichnet und in seiner konkreten Auswirkung geschildert, dies sei
nach der Symptomtheorie des BGH ausreichend. Zudem habe auch die
Vertragswerkstatt des Beklagten durch Messungen den Mehrverbrauch an Kraftstoff
festgestellt und Versuche zur Beseitigung dieses Mangels unternommen, was
vorgetragen worden sei. Da das Amtsgericht selbst mit Beschluss vom 27.10.2004
die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen habe, habe es auch zu
erkennen gegeben, dass es den Vortrag des Klägers für schlüssig erachte.
Andernfalls hätte auch ein Hinweis nach § 139 ZPO ergehen müssen.
Es könne auch keine Rede davon sein, das die Beweisaufnahme nicht habe
durchgeführt werden können, vielmehr habe das Gericht selbst die Durchführung
vereitelt, indem es den Transport des Fahrzeugs zum Sachverständigen nicht habe
bewerkstelligen können. Insoweit habe der Amtsrichter offenbar über ein Jahr
lang mit inkompetenten Stellen über einen Transport verhandelt. Ein Hinweis,
dass er, der Kläger, den Transport des Fahrzeugs zum Sachverständigen zu
organisieren habe, sei nicht erfolgt, vielmehr habe das Gericht im Termin seine
vergeblichen Bemühungen beklagt und dann eine Überraschungsentscheidung
erlassen, wonach der Vortrag des Kläger unsubstanziiert sei. Im Übrigen habe das
Amtsgericht auch ohne Grund eine Begutachtung in Rheinland-Pfalz durchführen
wollen, obwohl dies in Berlin oder jedenfalls Hannover ebenso möglich gewesen
wäre.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2004 zu zahlen,
und für den Fall,
dass die bisherige Klage die geltend gemachte Forderung vollständig stützen
sollte, die Beklagte zu verurteilen, weitere 603,20 € seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung auch hinsichtlich des Hilfsantrags zurückzuweisen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.09.2006 (Bd. I Bl.
219 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen GmbH & Co KG. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Gutachten vom 23. November 2006 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Minderung nach §§ 433, 434
Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 BGB in Höhe des Mehrverbrauchs an Benzin von 5.000,00 €
bei einer Laufleistung des Fahrzeugs von 250.000,00 km nicht zu, da nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme ein Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs
nicht vorliegt. .
Der Sachverständige hat nach Durchführung des nach den EG Richtlinien
80/1268/EWG und Änderungsrichtlinie 1999/100/EG vorgesehenen Messverfahrens über
den Kraftstoffverbrauch folgende Abweichung zu dem in den Herstellerangaben
vorgesehenen Verbrauch jeweils pro 100 km gemessen:
Soll Ist Abweichung
Städtisch 17,5 18,3 + 4,6
Außerstädtisch 8,3 8,5 + 2,4
Insgesamt 11,7 12,1 + 3,4
Im Ergebnis weicht der nach diesem Messverfahren ermittelte tatsächliche
Gebrauch damit wie folgt ab
- um + 0,8 l / 100 km bzw. + 4,6 % unter städtischen Bedingungen
- um + 0,2 l / 100 km bzw. + 2,4 % unter außerstädtischen Bedingungen
- insgesamt um + 0,4 l / 100 km bzw. + 3,4 %
Durch die höheren in diesem Test ermittelten Verbrauchswerte hat der
Sachverständige weiterhin je nach Bedingungen folgende Mehrkosten für die
angenommene Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs gerechnet auf 250.000,00 km
berechnet:
- um + 0,8 l / 100 km bzw. um + EUR 2.000 unter städtischen Bedingungen
- um + 0,2 l / 100 km bzw. um + EUR 500 unter außerstädtischen Bedingungen
- um + 0,4 l / 100 km bzw. um + EUR 1.000 insgesamt
Bei dieser geringfügigen Abweichung des Kraftstoffmehrverbrauchs von den
Herstellerangaben um lediglich 3,4 % liegt nach Auffassung der Kammer auch unter
Berücksichtigung der vom Sachverständigen angegebenen Ungenauigkeit der
Messergebnisse von +/- 2 % pro 100 km ein Mangel des streitgegenständlichen
Fahrzeugs nicht vor.
Dem Kläger ist zwar darin Recht zu geben, dass nach dem neuen Schuldrecht unter
Ausweitung der Mängelhaftung auch für unerhebliche Mängel, die bisher vom BGH
(BGH NJW 1996, 1337, 1997, 2590 f) angesetzte Erheblichkeitsgrenze von über 10%
Abweichung des Kraftstoffmehrverbrauchs von den Herstellerangaben keine
Anwendung mehr finden kann (Reinking / Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rn.
250; Schmidt, NJW 2005, 329, 332). Daraus folgt aber nicht, dass nunmehr jede
noch so geringe Abweichung des Kraftstoffmehrverbrauchs von den
Herstellerangaben als Mangel des Fahrzeugs anzusehen ist und zur Geltendmachung
von Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüchen berechtigt. Vielmehr ist die
Grenze der vom Verbraucher hinzunehmenden Abweichung des Kraftstoffverbrauchs
von den Herstellerangaben bzw. die dadurch bedingten Mehrkosten für Benzin unter
Berücksichtigung der Fertigungstoleranzen sowie unvermeidbaren Ungenauigkeiten
der Verbrauchswertemessungen neu zu bestimmen (Reinking / Eggert, a.a.O.). Ein
Kraftstoffmehrverbrauch von 3,4 %, der gemessen an der Gesamtlaufleistung des
hier streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km mit Mehrkosten in Höhe von
insgesamt 1.000, 00 € zu Buche schlägt, ist vom Verbraucher hinzunehmen und
stellt keinen Mangel i.S.v. § 434 BGB dar.
Soweit der Kläger gegen die gutachterlichen Messwerte einwendet, dass dieser
unter Idealbedingungen gemessene Mehrverbrauch nicht dem tatsächlichen
Kraftstoffverbrauch entspreche, der bei Zugrundelegung des üblichen
Normalbetriebs des hiesigen Fahrzeugs durch einen Verbraucher 5 – 10% höher
liegen dürfte, ist dieser Einwand unerheblich. Denn wie das Amtsgericht insoweit
zutreffend ausgeführt hat, erfolgt die Ermittlung einer Abweichung des
Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben nach den entsprechenden
rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 93/116 durch das hier angewandte
Messverfahren und eben nicht auf der Grundlage eines realen Verbrauchs. Es
handelt sich dabei um ein standartisiertes Verfahren, welches am
Holomogationsmodell, mithin am Fahrzeug ohne jegliche Sonderausstattung
hinsichtlich Motor, Batterie etc. durchgeführt wird, wobei keine Aussage über
den tatsächlichen Verbrauch des Fahrzeugs getroffen wird, noch getroffen werden
kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Informationen über den
Kraftstoffverbrauch, welche Händler und Hersteller nach der Pkw-EnKV erteilen
müssen und die nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Beschaffenheitsvereinbarung über
die Eigenschaften des Fahrzeugs gehören, generell auf Fahrzeuge dieser Art und
nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug beziehen und letztlich dem Vergleich zwischen
verschiedenen Fahrzeugtypen dienen. Dass es sich bei den angegebenen
Verbrauchswerten zum Kraftstoff - und CO2-Verbrauch lediglich um Angaben zu
Vergleichszwecken handelt, die sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug beziehen,
darauf soll nach der Neuregelung der Verordnung über Verbraucherinformationen
beim Kauf und Leasing neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVkV) auch hingewiesen
werden können. Dies erscheint auch sinnvoll, da ohne diese Angabe beim Kunden
leicht der Eindruck entstehen könnte, dass es sich bei den Angaben um den
tatsächlichen Verbrauch dieses von ihm zu erwerbenden Fahrzeugs handelt.
Angesichts der auf dem standartisierten Messverfahren beruhenden Angaben zum
Kraftstoffverbrauch kann sich auch der Kläger hier nicht darauf berufen, dass
die Feststellungen des Sachverständigen zum Kraftstoffverbrauch nach
Durchführung des theoretischen Messverfahrens nicht dem Verbrauch entspricht,
den er als Verbraucher bei „gewöhnlicher Nutzung" des Fahrzeugs gemessen haben
will. Dies schon deshalb nicht, weil es sich nach den Feststellungen des
Sachverständigen um eine äußerst geringe Abweichung der vom Hersteller
angegebenen Messwerte handelt. Allenfalls bei deutlicher Abweichung der im
standartisierten Verfahren ermittelten Werte, kann von einem Mangel dieses
Fahrzeugs in Abweichung zu anderen Fahrzeugen dieser Bauart gesprochen werden.
Eine solche deutliche Messabweichung liegt aber nach den Feststellungen des
Sachverständigen nicht vor. Die vom Kläger beantragte persönliche Einvernahme
des Sachverständigen zu seiner Behauptung, dass bei Abstellen auf einen
„Normalbetrieb" des Fahrzeugs ein um 5-10 % höherer Kraftstoffverbrauch gemessen
worden wäre, war daher auch nicht angezeigt.
Auf die Einwände der Beklagten, wonach die Abweichung bei Berücksichtigung
bestimmter Faktoren, wie anderer Bereifung, Reifendruck und anderem Leergewicht
des hier gemessenen Fahrzeugs gegenüber dem Homologationsmodell noch
geringfügiger ausfallen würde, braucht nicht eingegangen zu werden, da der
Kläger beweispflichtig für den von ihm behaupteten Mangel ist und diesen Beweis
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erbracht hat.
Der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Zahlung
weiterer 603,20 € war nicht zu bescheiden, da er ausweislich des Protokolls nur
für den Fall gestellt sein sollte, dass die bisherige Klage die geltend gemachte
Forderung vollständig stützt.
Im Übrigen handelt es sich bei den Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum
Sachverständigen um Kosten des Sachverständigengutachtens, welche im Rahmen der
Kostenerstattung abzurechnen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Die Revision war zuzulassen ist, da der Bundesgerichtshof auf der Grundlage des
neuen Schuldrechts und Wegfalls der Erheblichkeitsgrenze noch keine Aussage dazu
treffen konnte, welche Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den
Herstellerangaben unter Berücksichtigung der Ungenauigkeiten des Messverfahrens
sowie der Intention der EU zur Förderung nachhaltiger Produktions- und
Konsumformen der Verbraucher hinnehmen muss und ab welcher in dem vorgesehenen
Messverfahren ermittelten Abweichung ein Mangels im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB
anzunehmen ist.