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Führerschein: gegenseitige Anerkennung
der Führerscheine in EU
EuGH
Az: C - 476/01
Urteil vom: 29.04.2004
1.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel
9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in
der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so
auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil
nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats gehabt hat.
2.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439
ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb
ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den
Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von
diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit
dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in
diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
In der Rechtssache C-476/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG
vom Amtsgericht Frankenthal (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen
Strafverfahren gegen X vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die
Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.
Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L237, S.1) in der Fassung der Richtlinie
97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L150, S.41)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), folgendes Urteil
Das Amtsgericht Frankenthal hat mit Entscheidung vom 11. Oktober 2001,
berichtigt durch Schreiben vom 19. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen
am 7. und 24. Dezember 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung
von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
über den Führerschein (ABl. L237, S.1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG
des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L150, S.41) (im Folgenden: Richtlinie 91/439
oder Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn XXX, gegen den eine
Geldstrafe verhängt wurde, weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 ein
Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte, während er im Besitz
eines am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten
Führerscheins war.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
Artikel 1 der Richtlinie 91/439 bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den
Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in AnhangI oder Ia aus. ...
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig
anerkannt.
(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein
ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der
ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den
Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung
unerlässlichen Angaben eintragen."
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie hängt die Ausstellung des
Führerscheins "vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis
der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten -
im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats" ab.
Nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie kann "[j]ede Person ... nur Inhaber eines
einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein".
Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie lautet:
"(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen
gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden
Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein
tatsächlich gültig ist.
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf
den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden
Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die
zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und
begründet dieses Verfahren im Einzelnen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins
anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt
wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen
angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche
Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein
auszustellen."
Artikel 9 der Richtlinie 91/439 bestimmt:
"Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein
Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle
eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher
Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort
erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr,
wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche
Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und
der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen
Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung
entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur
Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer
Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes
zur Folge."
Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie lautet:
"Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission die für die Anwendung
von Artikel 8 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer
innerstaatlichen Vorschriften vornehmen."
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 hatten die Mitgliedstaaten nach
Konsultation der Kommission vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1996
nachzukommen.
Nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie unterstützen die Mitgliedstaaten
einander bei der Durchführung der Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall
Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine aus.
Nationale Regelung
In der Bundesrepublik Deutschland bestimmte sich die in der Richtlinie 91/439
vorgesehene gegenseitige Anerkennung der Führerscheine vom 1. Juli 1996 bis 31.
Dezember 1998 nach der Verordnung vom 19. Juni 1996 zur Umsetzung der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S.877, im Folgenden:
EU-Führerschein-VO 1996).
Nach Artikel 1 §4 Absatz 1 EU-Führerschein-VO 1996 galt die Berechtigung zum
Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland nicht
"für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis,
1. wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ständigen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieser Verordnung hatten, es sei denn, dass sie sich für
mindestens sechs Monate nur zum Besuch einer Universität oder Schule im Ausland
aufgehalten haben,
2. solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verordnung die Fahrerlaubnis
vorläufig entzogen worden ist oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
3. wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort
vollziehbar oder bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer
Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist; das Gleiche gilt, wenn die
Entziehung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil zwischenzeitlich auf die
Fahrerlaubnis verzichtet wurde".
Seit dem 1. Januar 1999 gilt die Verordnung vom 18. August 1998 über die
Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung,
BGBl.IS.2214, im Folgenden: FeV 1999).
§7 FeV 1999, der die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis betrifft, enthält die nationalen Vorschriften, mit denen
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 umgesetzt
werden.
§28 Absätze 1 und 4 FeV 1999 bestimmt:
"(1)Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im Sinne des §7 Abs.1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben,
dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang
ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen
Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden
die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
...
(4)Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis,
1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig
ausgestellten Führerscheins sind,
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des §7 Abs.2 die
Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben
haben,
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem
Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer
Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig
versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen
worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
oder
4. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte,
oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem
Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach §94 der Strafprozessordnung
beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist."
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Herr XXX legte gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Frankenthal vom 17. März
2000 Einspruch ein. Das Amtsgericht hatte gegen ihn eine Geldstrafe verhängt,
weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug
ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte. Zur Tatzeit war Herr XXX im Besitz
eines am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten
Führerscheins.
Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte dasselbe Gericht Herrn XXX die
deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor
Ablauf von neun Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung wurde Herrn XXX nach dem 25.
November 1998 in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Aus den Akten ist
nicht ersichtlich, ob er nach diesem Zeitpunkt bei den deutschen Behörden eine
solche Fahrerlaubnis beantragt hatte.
Im Rahmen des von Herrn XXX eingeleiteten Einspruchsverfahrens fragt sich das
Amtsgericht, ob die deutsche Regelung mit der Richtlinie 91/439 vereinbar ist;
der Gerichtshof sei zwar nicht für die Entscheidung dieser Frage zuständig, wohl
aber für die Feststellung, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der
Strafvorschriften entgegenstehe, in denen ein Verstoß gegen die deutsche
Regelung geahndet werde. Dem in den Niederlanden ausgestellten Führerschein
werde nach den nationalen Bestimmungen die Wirksamkeit in Deutschland
abgesprochen. Das Amtsgericht verweist insoweit auf Artikel 1 §4 Absatz 1
EU-Führerschein-VO 1996, der den gleichen Inhalt habe wie der ab 1. Januar 1999
geltende §28 Absatz 4 FeV 1999.
Die Anwendung der nationalen Regelung setze eine implizite Überprüfung des
Wohnortes des Führerscheininhabers zum Zeitpunkt der Ausstellung durch einen
anderen Mitgliedstaat voraus. Dies führe dazu, dass in Deutschland der
Hoheitsakt dieses anderen Staates überprüft werde, was eine Einschränkung des in
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 niedergelegten Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine darstellen könnte.
Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie gebe für die Beantwortung der im
Ausgangsverfahren aufgeworfenen Frage nichts her. Diese Vorschrift, wonach ein
Mitgliedstaat ausdrücklich befugt sei, die Gültigkeit eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu überprüfen, regele nur den Umtausch
eines gültigen Führerscheins, berechtige jedoch einen Mitgliedstaat nicht, den
Hoheitsakt eines anderen Staates als nichtig anzusehen.
Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Frankenthal das Verfahren ausgesetzt
und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verbietet es Artikel1 Absatz2 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, einem
Führerschein die Anerkennung dann zu versagen, wenn nach seinen Ermittlungen ein
anderer Mitgliedstaat diesen ausgestellt hatte, obwohl der Führerscheininhaber
dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, und kommt der genannten
Vorschrift gegebenenfalls insoweit konkrete Wirkung zu?
Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
Die niederländische Regierung bezweifelt die Zulässigkeit der Vorlagefrage.
Ihrer Ansicht nach liefert die Vorlageentscheidung weder zum Sachverhalt noch zu
den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts oder zu den Gründen, aus
denen die Antwort auf die Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von
Bedeutung ist, ausreichende Angaben. Sie meint, dass die Fahrerlaubnis von Herrn
XXX wahrscheinlich zur Tatzeit noch entzogen gewesen sei. In diesem Fall sei es
irrelevant, ob Herr XXX im Besitz eines Führerscheins gewesen sei. Daher sei es
auch unerheblich, ob die deutschen Behörden berechtigt gewesen seien, dem ihm
ausgestellten niederländischen Führerschein die Anerkennung zu versagen, und ob
ihm dieser Führerschein zu Unrecht ausgestellt worden sei, weil er damals seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht in den Niederlanden gehabt habe.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung
ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte ist,
die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu
übernehmen haben, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu
beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit sie ihr Urteil
erlassen können, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich
sind. Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des
Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu
befinden (u.a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98,
PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der
Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom
27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931,
Randnr. 21, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u.a., Slg.
2003, I-5321, Randnr. 19).
Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die
Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene
Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der
Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem
hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder
rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm
vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal
Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen u.a.,
Randnr. 20).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorlageentscheidung ist zwar in äußerst
knappen Wendungen abgefasst, denen es sich insbesondere nicht entnehmen ließ, ob
bei den polizeilichen Überprüfungen vom 20. November und 11. Dezember 1999 die
Berechtigung von Herrn XXX zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland noch
entzogen oder eingeschränkt war. Das vorlegende Gericht hat jedoch auf das
Klarstellungsersuchen des Gerichtshofes nach Artikel 104 §5 der
Verfahrensordnung erläutert, dass die Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis, die im Strafbefehl vom 26. Februar 1998 neben dem Entzug der
Fahrerlaubnis gegen Herrn XXX angeordnet worden war, am 25. November 1998
ablief. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hätte Herr XXX nach diesem
Zeitpunkt bei den deutschen Behörden einen Antrag auf Neuerteilung der
Fahrerlaubnis stellen können.
Außerdem ergibt sich aus der schriftlichen Antwort der deutschen Regierung auf
die ihr vom Gerichtshof gestellten Fragen, dass, wenn eine Entziehung der
Fahrerlaubnis einen Gemeinschaftsbürger mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland
betrifft, die nationalen Vorschriften über die Folgen dieser Entziehung auch
dann Anwendung finden, wenn diese Person Inhaber eines von den Behörden eines
anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins ist oder ihr später ein
solcher Führerschein ausgestellt wird. Daraus folgt, dass ein solcher
ausländischer Führerschein von den deutschen Behörden nicht anerkannt wird.
Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Informationen verfügt der Gerichtshof
über die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben, um die ihm
vorgelegte Frage sachdienlich beantworten zu können.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die knappe Fassung der Vorlageentscheidung
die Regierungen der Mitgliedstaaten, die beim Gerichtshof Erklärungen
eingereicht haben, und die Kommission nicht daran gehindert hat, zur
Vorlagefrage Stellung zu nehmen.
Die Vorlagefrage des Amtsgerichts ist daher zulässig.
Zur Vorlagefrage
Im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und den Inhalt der beim
Gerichtshof eingereichten Erklärungen kann sich die Prüfung der Vorlagefrage
nicht auf die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich erwähnten Aspekte
beschränken, sondern muss auch noch einige andere Bestimmungen der Richtlinie
91/439 berücksichtigen, die sich auf die Beantwortung der Frage auswirken
können, und zwar insbesondere Artikel 8 Absatz4. Um eine sachdienliche und
möglichst vollständige Antwort auf die Vorlagefrage zu geben, ist diese daher
auszuweiten.
Die Frage ist demnach umzuformulieren und in zwei gesonderten Teilen zu prüfen.
Das vorlegende Gericht möchte erstens im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der
Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat einem von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb
versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der
Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen
ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. Zweitens möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8
Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die
Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des
Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis
angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist
für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war,
bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Zum ersten Teil der Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
Nach Ansicht der deutschen Regierung ist die Richtlinie 91/439 insbesondere
unter Berücksichtigung ihres Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b so auszulegen, dass
der Wohnsitzmitgliedstaat einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein die Anerkennung dann versagen kann, wenn der Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte. Der
Vorlageentscheidung könne mangels ausreichender Angaben nicht entnommen werden,
ob Herr XXX in den Niederlanden tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne
von Artikel 9 der Richtlinie gehabt habe. Falls es daran fehlen sollte, sei die
streitige niederländische Fahrerlaubnis jedenfalls von vornherein nichtig,
zumindest aber rechtswidrig gewesen. Unter diesen Umständen hätten die
niederländischen Behörden gar keinen Führerschein ausstellen dürfen, und der
Führerschein sei aufgrund dieses Fehlers auch einer Anerkennung nicht zugänglich
gewesen. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie hänge die
Ausstellung eines Führerscheins ausdrücklich vom Vorhandensein eines
ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers im Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten ab.
Die niederländische Regierung trägt dagegen vor, aus dem in Artikel 1 Absatz 2
der Richtlinie 91/439 aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
folge, dass ein Mitgliedstaat einen von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen Führerschein anerkennen müsse und nicht berechtigt sei,
die Voraussetzungen der Ausstellung zu prüfen. Im Ausgangsverfahren hätten die
niederländischen Behörden befunden, dass Herr XXX seinen ordentlichen Wohnsitz
in den Niederlanden habe, und ihm den Führerschein ausgestellt. Die deutschen
Behörden könnten die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht nachprüfen und
seien folglich verpflichtet, den ausgestellten Führerschein ohne weiteres
anzuerkennen.
Soweit das deutsche Recht die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen Führerscheins an Bedingungen knüpfe, sei zu prüfen, ob
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 unmittelbare Wirkung habe. In diesem
Zusammenhang weist die niederländische Regierung darauf hin, dass sich der
Einzelne in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als
unbedingt und hinreichend genau erschienen, gegenüber dem Staat auf diese
Bestimmungen berufen könne, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur
unzulänglich in innerstaatliches Recht umsetze (Urteil vom 8. Oktober 1987 in
der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr.7).
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthalte eine klare und eindeutige
Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Führerscheine nach europäischem
Muster gegenseitig anzuerkennen und den Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit
nicht zu zwingen, diesen Führerschein umzutauschen. Diese Bestimmung sehe die
gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
ohne jede Formalität vor (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache
C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnr. 26). Die
Richtlinie lasse den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sei, keinen
Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen, die zu ergreifen seien, um diesen
Anforderungen zu genügen. Folglich habe Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
unmittelbare Wirkung (Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-230/97,
Awoyemi, Slg. 1998, I-6781, Randnr. 43).
Ebenso wie die niederländische Regierung weist die Kommission darauf hin, dass
die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 grundsätzlich an
keine weiteren Bedingungen geknüpft sei und "ohne jede Formalität" geschehe
(Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26). Sie beruhe auf dem
gegenseitigen Vertrauen in die Respektierung weitgehend harmonisierter
Vorschriften, da die Richtlinie nicht bloß zur gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine, sondern auch zur Einhaltung verschiedener Voraussetzungen und
Mindeststandards bei der Ausstellung dieser Führerscheine verpflichte.
Die Richtlinie 91/439 sehe zwar ausnahmsweise Bestimmungen vor, nach denen die
Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abgelehnt werden könne; der
aufnehmende Mitgliedstaat sei jedoch nicht automatisch berechtigt, die
Anerkennung eines Führerscheins deshalb zu versagen, weil er der Auffassung sei,
dass dieser in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise unter Verletzung in
der Richtlinie vorgesehener Voraussetzungen ausgestellt worden sei. Dies gelte
auch dann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats ermittelt hätten, dass ein
Führerschein entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie einer Person
ausgestellt worden sei, die zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht die
Voraussetzung eines mindestens sechsmonatigen Wohnsitzes im ausstellenden
Mitgliedstaat erfüllt habe.
In Fällen offensichtlicher Rechtsverstöße stehe es den Behörden des aufnehmenden
Mitgliedstaats frei, im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie von dem
ausstellenden Mitgliedstaat Aufklärung zu verlangen. Wenn ein Staat
offensichtliche und systematische Missstände bei der Ausstellung von
Führerscheinen durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats feststelle, könne
er gegen diesen ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten.
Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
weist die Kommission zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof bereits in
Randnummer 43 des Urteils Awoyemi bestätigt habe, dass diese Vorschrift
unbedingt und hinreichend genau sei.
Indem sich §28 FeV 1999 gegen die Personen richte, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb
Deutschlands einen Führerschein erworben hätten, obwohl sie ihren Wohnsitz in
Deutschland gehabt hätten, widerspreche er dem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung. Allerdings gehe aus dieser Vorschrift nicht hervor, dass die
deutschen Behörden eine regelmäßige Kontrolle eventueller Verstöße der Behörden
anderer Mitgliedstaaten gegen die Voraussetzungen für die Ausstellung von
Führerscheinen vornähmen. Die deutschen Behörden lehnten es nur dann ab, einen
ausländischen Führerschein anzuerkennen, wenn sie aufgrund eigener Informationen
feststellten, dass der Inhaber des Führerscheins wegen seines Wohnsitzes im
Inland das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie nicht erfüllt habe.
Das Wohnsitzerfordernis diene u.a. dem Zweck, einen "Führerscheintourismus" zu
verhindern. Das Erfordernis spiele im derzeit geltenden System eine wichtige
Rolle, weil es trotz der Fortschritte bei der Harmonisierung der nationalen
Bestimmungen über den Führerschein nach wie vor wichtige Bereiche gebe (Dauer
der Gültigkeit, regelmäßige ärztliche Untersuchungen usw.), die die
Mitgliedstaaten unterschiedlich regelten. Das Wohnsitzerfordernis sei eine Folge
der unvollständigen Harmonisierung und werde mit deren zunehmendem Fortschreiten
an Bedeutung verlieren, so dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
lückenlos verwirklicht werden könne.
Solange das Wohnsitzerfordernis bestehe, seien alle Mitgliedstaaten gehalten, es
auch zu vollziehen. Es sei allerdings die Angelegenheit des Mitgliedstaats, der
einen Führerschein ausstelle oder erneuere, die Einhaltung des
Wohnsitzerfordernisses zu kontrollieren, und die anderen Mitgliedstaaten seien
zur Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet.
Die deutsche Regelung bewege sich im Grenzbereich dieser beiden Erfordernisse.
Die Einschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, die diese
Regelung bedeute, erscheine sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen könne der
Aufnahmemitgliedstaat nicht gezwungen sein, Vorgänge außer Acht zu lassen, die
sich in seinem Hoheitsgebiet zugetragen hätten und unmittelbar die Frage
beträfen, wo der Betroffene zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen
Wohnsitz gehabt habe. Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 27.
September 1989 in der Rechtssache 130/88 (Van de Bijl, Slg. 1989, 3039, Randnrn.
24 bis 26).
Antwort des Gerichtshofes
Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die
gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
ohne jede Formalität vor (Urteile Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26,
sowie Awoyemi, Randnr. 41). Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine
klare und genaue Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf
die Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen
(Urteile Awoyemi, Randnr. 42, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-246/00,
Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-7485, Randnr. 61).
Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Niederlande bereits ausdrücklich die
Möglichkeit für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeschlossen, Verfahren der
systematischen Kontrolle einzuführen, die gewährleisten sollen, dass die Inhaber
von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehene
Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt
haben. In Randnummer 75 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich entschieden,
dass die Behörden, die einen Führerschein ausstellen, zu prüfen haben, ob der
Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Staat hat, der diesen
Führerschein ausstellt, und dass der Besitz eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen ist, dass
der Inhaber des Führerscheins die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen
Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat. Folglich verstößt der
Aufnahmemitgliedstaat gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von
Führerscheinen, wenn er vom Führerscheininhaber verlangt, dass er den Nachweis
führt, dass er die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der
Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt hat.
Daraus folgt, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine
es dem Aufnahmemitgliedstaat auch verbietet, bei einer in seinem Hoheitsgebiet
vorgenommenen Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung eines Führerscheins, der
dem Führer eines Kraftfahrzeugs von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
wurde, mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins nach
den Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats gehabt
habe (Beschluss vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-408/02, Silva
Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22). Denn wie
der Generalanwalt in Nummer 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gelten die
in Randnummer 75 des Urteils Kommission/Niederlande enthaltenen Erwägungen, die
sich auf den systematischen Nachweis der Wohnsitzvoraussetzung durch den
Führerscheininhaber im Rahmen eines Verfahrens zur Registrierung des
Führerscheins in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat beziehen,
auch für die gelegentlichen Überprüfungen und Ermittlungen, die dieser
Mitgliedstaat vornimmt, um entscheiden zu können, ob er den Führerschein
anerkennt oder nicht.
Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche
Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter
Beachtung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 dieser Richtlinie
vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein Sache
dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine
zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese
Voraussetzung nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte
Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem
anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des
Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie mitzuteilen.
Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift,
könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren
nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen.
Demnach ist auf den ersten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 1
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der
Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat einem von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb
versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der
Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen
ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
Zum zweiten Teil der Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
Herr XXX trägt vor, die Bestimmungen des §28 FeV 1999 verstießen gegen die
Richtlinie 91/439. Mit diesen Bestimmungen habe der deutsche Gesetzgeber
erreichen wollen, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einem anderen
Mitgliedstaat rechtmäßig erworbene Führerscheine als nichtig angesehen werden
müssten und im Inland ungültig seien. Diese Bestimmungen verstießen gegen den
Grundgedanken der wechselseitigen Anerkennung der Akte der Verwaltungsbehörden
der verschiedenen Mitgliedstaaten. Sie stellten sogar einen Rückfall hinter den
Rechtszustand vor der Richtlinie 91/439 dar, wonach Führerscheine aus anderen
Mitgliedstaaten bei einem Wohnsitzwechsel wenigstens noch zwölf Monate gültig
gewesen seien.
Die Richtlinie 91/439 sehe zwar bestimmte Ausnahmen von dem in Artikel 1 Absatz
2 niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vor. So könne gemäß
Absatz 3 dieses Artikels der Aufnahmemitgliedstaat bei einem Wohnsitzwechsel
einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, nach denen auf dem Führerschein
gewisse für die Verwaltung unerlässliche Angaben eingetragen werden könnten.
Diese Bestimmung erlaube es dem betreffenden Staat jedoch nicht, dem von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein einfach die Anerkennung zu
versagen. Da es sich um Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
handele, seien sie prinzipiell restriktiv auszulegen.
Ebenso wenig ermächtige Artikel 8 der Richtlinie den deutschen Gesetzgeber zum
Erlass der beanstandeten Vorschriften.
Dieser Artikel befasse sich ausschließlich mit bestimmten Einzelfragen bei einem
möglichen Umtausch des Führerscheins. Für diese Auslegung spreche, dass die
Absätze 1, 2, 3 und 6 des Artikels 8 der Richtlinie 91/439 ausdrücklich
verschiedene Verfahrensweisen beim Umtausch von Führerscheinen erwähnten. Es
wäre unlogisch, wenn die beiden weiteren Absätze 4 und 5 ganz generelle
Regelungen enthielten, die sich nicht mit der Umtauschproblematik befassten.
Zwar hätten die deutschen Behörden die Möglichkeit, die Gültigkeit eines
ausländischen Führerscheins für das Inland nicht anzuerkennen, solange dort eine
Maßnahme wie ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist wirksam sei. Für die Zeit
danach sei ihnen diese Möglichkeit jedoch sicherlich nicht eröffnet.
Gäbe es keine zeitliche Beschränkung der Wirksamkeit eines Fahrverbots oder
einer vorläufigen oder endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis, so würde dies
zu untragbaren Ergebnissen führen. Ein deutscher Staatsbürger, dessen nationaler
Führerschein in Deutschland eingezogen worden sei und der in einen anderen
Mitgliedstaat umgezogen sei, wäre auch dann nicht berechtigt, bei seiner
Rückkehr in sein Heimatland von einem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein Gebrauch zu machen, wenn die neue Fahrerlaubnis mehrere Jahre nach
dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Der Erwerb einer
deutschen Fahrerlaubnis wäre ihm, abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit
dieses Staates, auch nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie verwehrt.
Außerdem sei zu prüfen, ob die Kommission der Bundesrepublik Deutschland die
Zustimmung zu den fraglichen Vorschriften erteilt habe, wie es Artikel 10 der
Richtlinie verlange.
Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung, dass die Richtlinie 91/439,
insbesondere Artikel 8 Absätze 2 und 4, so auszulegen sei, dass der
Wohnsitzmitgliedstaat einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt worden sei, die Anerkennung dann versagen könne, wenn der
inländische Führerschein entzogen worden sei.
Aus dem Regelungskontext der Richtlinie 91/439 ergebe sich, dass aus dem in
ihrem Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen sehr allgemeinen Programmsatz allein noch
keine pauschale und unbedingte Geltung fremder Führerscheine außerhalb des
ausstellenden Mitgliedstaats folge. Vielmehr erfolge eine Anerkennung nur nach
Maßgabe der Einzelbedingungen, die in den Detailbestimmungen der Richtlinie,
nämlich den Artikeln 2 bis 12, näher dargelegt seien.
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie stelle ausdrücklich klar, dass der
Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen
Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden könne. Auf
Gemeinschaftsangehörige mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland fänden daher
stets die deutschen Vorschriften über den Fahrerlaubnisentzug Anwendung, nicht
nur in Bezug auf die von den deutschen Behörden ausgestellten Führerscheine,
sondern auch auf solche, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ausgestellt worden seien.
Artikel 8 Absatz 4 sehe sogar ausdrücklich vor, dass ein Mitgliedstaat die
Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen könne, den ein anderer
Mitgliedstaat einer Person ausgestellt habe, der in seinem Hoheitsgebiet der
Führerschein entzogen worden sei.
Nicht geteilt werden könne die restriktive Auffassung des vorlegenden Gerichts,
wonach Artikel 8 Absätze 2 und 4 nur in Fällen des Umtauschs eines gültigen
Führerscheins anwendbar sei. Artikel 8 Absatz 2 gelte vielmehr nach seinem
Wortlaut zwar auch, aber keineswegs ausschließlich für die Fälle des
Führerscheinumtauschs.
Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie käme nur dann in Frage, wenn die
fraglichen Bestimmungen hinreichend konkret wären und nicht richtig in deutsches
Recht umgesetzt worden wären. Es sei jedoch dargelegt worden, dass §28 Absatz 4
Nummer 3 FeV 1999 das Gemeinschaftsrecht richtig und vollständig umsetze.
In ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes hat die deutsche
Regierung weiter ausgeführt, dass die am 1. September 2002 in Kraft getretene
Verordnung vom 7. August 2002 zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S.3267, im Folgenden:
FeV2002) u.a. §28 FeV1999 dahin geändert habe, dass ein neuer Absatz 5 eingefügt
worden sei. Dieser Absatz sehe ausdrücklich vor, dass die zuständigen Behörden
auf Antrag das Recht erteilen könnten, in Deutschland von einer in einem anderen
Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn die Gründe nicht
mehr bestünden, aus denen auf ihren Inhaber eine der in §28 Absatz 4 Nummern 3
und 4 genannten Maßnahmen angewendet worden seien.
Nach Ansicht der italienischen Regierung, die sich erst in der mündlichen Phase
am vorliegenden Verfahren beteiligt hat, enthält Artikel 8 Absatz 4 der
Richtlinie 91/439 den Grundsatz, dass die nationalen Strafvorschriften, nach
denen die Fahrerlaubnis eingeschränkt werden könne, Vorrang haben vor der
automatischen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheine. Diese Bestimmung solle verhindern, dass die strafrechtliche
Sanktion der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Mitgliedstaat, der diese
Sanktion verhängt habe, durch den Gebrauch eines später in einem anderen
Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins umgangen werde, und zwar unabhängig von
der Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung dieses Führerscheins. Der Wortlaut des
Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie enthalte jedoch eine stillschweigende
Bezugnahme auf die Fortgeltung der betreffenden Sanktion. Im Hinblick darauf,
dass das grundlegende Prinzip der Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der
Führerscheine sei und Artikel 8 Absatz 4 eine Ausnahme von diesem Grundsatz
darstelle, sei diese Bestimmung in der Weise eng auszulegen, dass sich ein
Mitgliedstaat nicht auf sie berufen könne, um die Anerkennung eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn die
Maßnahme, mit der die Fahrerlaubnis beschränkt worden sei, nicht mehr in Kraft
sei.
Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass sich die
Weigerung, den niederländischen Führerschein von Herrn XXX anzuerkennen, auf die
gegen ihn in Deutschland angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis stützen könne,
die zu den in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannten Maßnahmen
gehöre. Dies stehe im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie, der mit
§28 Absatz 4 Nummer 3 FeV 1999 in die deutsche Rechtsordnung umgesetzt worden
sei.
Die Anwendung dieser Bestimmung sei nicht auf die Fälle des Umtauschs eines
gültigen Führerscheins beschränkt. Die Bestimmung sei naturgemäß auch anwendbar,
wenn der Inhaber den Umtausch seines ausländischen Führerscheins beantrage. Sie
sei aber nicht ausschließlich in diesem Fall anwendbar. Diese Auffassung werde
entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts durch den Wortlaut des
Artikels 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie gestützt.
Außerdem widerspreche die Weigerung, die Gültigkeit eines ausländischen
Führerscheins anzuerkennen, in diesen eng umschriebenen Fällen nicht dem in
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen Prinzip der gegenseitigen
Anerkennung, da es im Interesse aller Mitgliedstaaten liege, dass die in Artikel
8 Absatz 2 der Richtlinie genannten inländischen Maßnahmen respektiert würden.
In diesem Sinne sei auch die letzte Begründungserwägung der Richtlinie zu
verstehen. Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtsprechung des
Gerichtshofes, wonach die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die Maßnahmen zu
treffen, die verhindern sollten, dass sich einige ihrer Staatsangehörigen unter
Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des
nationalen Rechts entziehen und sich in missbräuchlicher oder betrügerischer
Absicht auf Gemeinschaftsrecht berufen (Urteil vom 9. März 1999 in der
Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24).
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch die Ansicht vertreten,
dass sie aufgrund des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, wie er sich nach den
Erläuterungen darstelle, die das vorlegende Gericht auf Ersuchen des
Gerichtshofes gegeben habe, ihre Erklärungen in diesem Punkt ergänzen müsse. Es
sei nämlich zu berücksichtigen, dass die in Deutschland angeordnete Maßnahme der
Entziehung der Fahrerlaubnis diesen Klarstellungen zufolge auf neun Monate
begrenzt gewesen sei und Herr XXX zum Zeitpunkt der Ausstellung des
niederländischen Führerscheins in seinem Heimatland grundsätzlich eine
Neuerteilung der Fahrerlaubnis hätte beantragen können. In Anbetracht dieser
Umstände sei Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie nicht so auszulegen, dass ein
Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein
auf unbestimmte Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Betroffene im
erstgenannten Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis hätte erhalten können, die
Anerkennung versagen könne.
Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung außerdem ihre schriftliche
Antwort auf die ihr gestellte Frage des Gerichtshofes, ob die Bundesrepublik
Deutschland die in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannte Zustimmung
eingeholt habe, ergänzt. Sie habe ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des §28
FeV 1999 implizit gegeben, da ihr diese notifiziert worden seien und sie gegen
diese - anders als bei anderen Bestimmungen der FeV 1999, die Gegenstand eines
Vertragsverletzungsverfahrens seien - keine Einwände gehabt habe. Artikel 10
Absatz 2 der Richtlinie verlange von der Kommission keine förmlichen
Entscheidungen, mit denen sie den ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten
nationalen Vorschriften ausdrücklich ihre Zustimmung erteile.
Antwort des Gerichtshofes
Soweit es Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439 einem
Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in
seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des
Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, stellt er eine
Ausnahme von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine dar.
Wie sich aus der ersten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, wurde dieser
Grundsatz aufgestellt, um die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die
sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre
Fahrprüfung abgelegt haben. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die
Regelungen über die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung der
Führerscheine durch die Mitgliedstaaten sowohl unmittelbaren als auch
mittelbaren Einfluss auf die Ausübung der Rechte haben, die durch die
Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die
Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet
werden. Im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel kann nämlich
der Besitz eines vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins
Einfluss auf die tatsächliche Ausübung einer großen Zahl von unselbständigen
oder selbständigen Erwerbstätigkeiten und, allgemeiner gesagt, der Freizügigkeit
durch die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben (Urteile vom 28.
November 1978 in der Rechtssache 16/78, Choquet, Slg. 1978, 2293, Randnr. 4,
sowie Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 23).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von
einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng
auszulegen (vgl. zu den Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass die
Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger
gegen Entgelt ausführt, Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache
C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 28, und zu den Ausnahmen vom
allgemeinen Grundsatz der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, die
Zugang zu einem reglementierten Beruf verleihen, Urteil vom 29. April 2004 in
der Rechtssache C-102/02, Beuttenmüller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 64). Dies
muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch
den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Randnummer 71 des
vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll.
Es ist jedoch klarzustellen, dass entgegen der Auffassung des vorlegenden
Gerichts die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie nicht auf die Fälle
beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaats vom Inhaber eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf
Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. Denn auch wenn Artikel 8 der
Richtlinie mehrere Bestimmungen enthält, die die materiellen und formellen
Voraussetzungen für den Umtausch oder die Ersetzung eines Führerscheins speziell
für den Fall regeln, dass der Inhaber bei den zuständigen Behörden einen
entsprechenden Antrag stellt, so haben die Absätze 2 und 4 dieses Artikels doch
einen anderen Zweck, nämlich den, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in
ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung
und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Ausübung der ihnen in
Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie eingeräumten Befugnis durch die
Mitgliedstaaten kann daher nicht von einer freiwilligen Handlung des Inhabers
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wie es die
Beantragung eines Umtauschs dieses Führerscheins darstellt, abhängen. Es ist
daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Richtlinie 91/439 die
Systeme des Führerscheinumtauschs ausdrücklich beseitigen wollte und dass sie es
den Mitgliedstaaten verbietet, die Registrierung oder den Umtausch der nicht von
ihren eigenen Behörden ausgestellten Führerscheine zu verlangen, wenn sich die
Inhaber dieser Führerscheine in ihrem Hoheitsgebiet niederlassen (Urteil
Kommission/Niederlande, Randnr. 72, und Beschluss vom 29. Januar 2004 in der
Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 30 bis 32).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und aus den beim Gerichtshof
eingereichten Erklärungen, dass das nationale Gericht im Ausgangsverfahren neben
anderen Vorschriften auch §28 Absatz 4 Nummern 3 und 4 FeV 1999 zu beachten hat.
Diese Bestimmungen, die anwendbar sind, wenn der Führerscheininhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, hindern die
deutschen Behörden offenbar daran, die Gültigkeit des von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins u.a. dann anzuerkennen, wenn auf den
Inhaber in Deutschland eine von einem Gericht erlassene Maßnahme des Entzugs
seiner Fahrerlaubnis angewendet wurde. In einem solchen Fall kann der Betroffene
nach der anwendbaren Regelung einen in Deutschland gültigen Führerschein
anscheinend nur dann erhalten, wenn er bei den zuständigen Behörden die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt und den damit verbundenen
Voraussetzungen und Prüfungen genügt. Seit dem 1. September 2002 sieht §28
Absatz 5 FeV 2002 jedoch ausdrücklich vor, dass die deutschen Behörden dem
Betroffenen gestatten können, von seiner von einem anderen Mitgliedstaat
erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung
oder die Sperre nicht mehr bestehen.
Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass im Strafbefehl vom 26. Februar 1998
gegen Herrn XXX neben der Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis eine
Sperrfrist angeordnet war, die am 25. November 1998 ablief. Nach diesem
Zeitpunkt hätte Herr XXX nach den Angaben des vorlegenden Gerichts bei den
deutschen Behörden einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen
können. Somit bestand für Herrn XXX, als ihm am 11. August 1999 von den
niederländischen Behörden ein Führerschein ausgestellt wurde, im deutschen
Hoheitsgebiet keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der
Fahrerlaubnis bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland.
Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 kann ein
Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der
von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in
seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen
angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein
Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem
Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm
erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung
der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu
der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so
verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der
Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit
eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt worden ist, abzulehnen.
Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren
nationalen Vorschriften, insbesondere §28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die
zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer
früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen
Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten.
Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es
die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine
selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems
darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung
auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.
Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so
auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen
darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des
Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem
Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser
Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem
Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Kosten
Die Auslagen der deutschen, der italienischen und der niederländischen Regierung
sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind
nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
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