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Hilfsmittel
(erstattungsfähige) – abschließende Aufzählung in TB/KK und MB/KK
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR
176/03
Urteil vom
19.05.2004
Leitsatz:
a) Schlafapnoegeräte sind Hilfsmittel i.S. von Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK
und keine Heilapparate i.S. von Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK.
b) Die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in Nr. 2 d TB/KK
zu § 4 Abs. 3 MB/KK ist wirksam (§§ 3, 5, 9 AGBG).
In dem Rechtsstreit hat der IV.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai
2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Bückeburg vom 26. Juni 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rinteln vom 16.
Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als privater
Krankenversicherer des unter einem Schlafapnoe-Syndrom leidenden Klägers die
Anschaffungskosten für ein Nachtbeatmungsgerät (CPAP-Gerät) erstatten muß.
Dem zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag
liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK) sowie die
Tarifbedingungen (TB/KK) des Beklagten zugrunde. Vereinbart waren die Tarife
170/182, die eine 50%ige Erstattung vorsehen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2000
fügte der Beklagte seiner Tarifbestimmung Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK das
Wort "ausschließlich" hinzu, so daß diese Klausel nunmehr lautet:
"Soweit tariflich vorgesehen, werden die Kosten für medizinische Hilfsmittel und
deren Reparaturen erstattet; als solche gelten ausschließlich: Brillengläser,
Brillengestelle bis zu einem Rechnungsbetrag von 215,15 DM (110 €),
Kontaktlinsen, Hörgeräte, Sprechgeräte (elektronische Kehlköpfe), Arm- und
Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, orthopädische Schuhe (abzüglich einer
Selbstbeteiligung von 195,58 DM (100 €)), Krankenfahrstühle bis zu einem
Rechnungsbetrag von 1.564,66 DM (800 €) sowie in einfacher Ausführung
Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe und Einlagen. Leistungen für jedes
Hilfsmittel werden nur einmal im Kalenderjahr gewährt."
Weiter enthalten die TB/KK u. a. folgende Regelungen:
Nr. 2 c zu § 4 Abs. 3 MB/KK:
"Als Heilmittel gelten ausschließlich: Medizinische Bäder, Massagen,
Bestrahlungen, Inhalationen, elektrische und physikalische Heilbehandlung,
Heilgymnastik."
Nr. 1 zu § 5 MB/KK:
"Nicht erstattungsfähig sind auch bei ärztlicher Verordnung: Kosten für die
Beschaffung von Heilapparaten (Massagegeräte, Heizkissen, Bestrahlungslampen,
Fieberthermometer u.ä.)..."
Eine ärztliche Untersuchung 2001 ergab bei dem Kläger ein schweres
Schlafapnoe-Syndrom mit Atempausen im Schlaf bis zu 42 Sekunden und dadurch
bedingten erheblich erhöhten Gesundheitsrisiken durch Herzinfarkt, Bluthochdruck
und Schlaganfall. Ihm wurde ein CPAP-Gerät verordnet, das er für 4.733,50 DM
erwarb.
Der Beklagte verweigert eine Kostenerstattung, weil es sich bei dem CPAP-Gerät
um einen Heilapparat handele und im übrigen auch die Aufzählung der Hilfsmittel
abschließend sei.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß für die Regulierung dieses
Versicherungsfalls die Hilfsmittelklausel in der ursprünglichen Fassung ohne das
Wort "ausschließlich" zugrunde zu legen ist.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.210,10 € nebst Zinsen gerichtete Klage
abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsen
stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Die vom Kläger genommene Versicherung sieht nach den
zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eine Kostenerstattung für das
Nachtbeatmungsgerät nicht vor. Sein Zahlungsbegehren ist daher nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei dem CPAP-Gerät handele sich nicht um
einen Heilapparat, sondern um ein Hilfsmittel. Heilapparate seien nur die
erforderlichen Geräte für bestimmte Behandlungsformen, die mit dem unter Nr. 2 c
TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK aufgeführten Heilmitteln gemeint seien, sowie
Diagnosegeräte. Das CPAP-Gerät diene hingegen dazu, die
Funktionsbeeinträchtigung der Atmungsorgane durch Sicherstellung der
Sauerstoffversorgung auszugleichen, ohne die körperliche Behinderung zu heilen,
und sei mithin ein medizinisches Hilfsmittel im Sinne der Nr. 2 d TB/KK zu § 4
Abs. 3 MB/KK.
Dieser Klausel fehle es allerdings an einer sprachlich eindeutigen Formulierung,
der entnommen werden könne, daß die Hilfsmittelaufzählung abschließend sei,
weitere auch medizinisch notwendige Hilfsmittel also nicht erstattet würden. Ob
die nachträgliche Einfügung des Wortes "ausschließlich" dazu ausreiche, könne
dahingestellt bleiben. Angesichts der Leistungszusage für andere medizinische
Hilfsmittel, die weniger lebensbedrohliche Erscheinungen lindern sollten, dürfe
der rechtsunkundige Durchschnittsbürger nach der Lektüre der
Versicherungsbedingungen davon ausgehen, daß das CPAP-Gerät erstattet werde. Im
übrigen komme die Anschaffung dieses Gerätes unter Umständen auch dem Beklagten
zugute, da möglicherweise höhere Folgekosten vermieden würden.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Der Umfang des dem Kläger in der Krankheitskostenversicherung zu gewährenden
Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem mit dem Beklagten geschlossenen
Versicherungsvertrag, den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, den diese
ergänzenden Tarife mit Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften (§ 1
Abs. 3 MB/KK). Daraus folgt hier: Nach § 1 Abs. 1 a MB/KK gewährt der
Versicherer im Versicherungsfall ("medizinisch notwendige Heilbehandlung einer
versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen"; § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK)
Ersatz von Aufwendungen für die Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich nach § 4 Abs. 1 MB/KK aus
dem vereinbarten Tarif mit seinen Tarifbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 17.
März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a).
Was verordnete medizinische Geräte und nicht ärztliche Anwendungen anlangt,
differenzieren die TB/KK zwischen Hilfsmitteln (Nr. 2 d zu § 4 Abs. 3 MB/KK)
einerseits und Heilmitteln (Nr. 2 c zu § 4 Abs. 3 MB/KK) und Heilapparaten (Nr.
1 zu § 5 MB/KK) andererseits. Für Heilapparate ist die Erstattung von
Anschaffungskosten ausgeschlossen, für Hilfs- und Heilmittel - die nicht
abstrakt, sondern über Aufzählungen definiert werden - ist eine Kostenerstattung
nach entsprechender Verordnung (§ 4 Abs. 3 MB/KK) vorgesehen.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht das CPAP-Gerät nicht als Heilapparat,
sondern als Hilfsmittel im Sinne der Tarifbedingungen eingestuft. Verkannt hat
es dagegen, daß die Aufzählung der Hilfsmittel, für die Erstattungsleistungen
zugesagt sind, abschließend ist. Das ergibt die Auslegung der Tarifklauseln Nr.
2 c und d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK sowie Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK. Nach
gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen -
und dazu rechnen auch die Tarifbedingungen - so auszulegen, wie sie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es
auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine
Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig).
a) Der Regelungszusammenhang der §§ 1 Abs. 1 a, 1 Abs. 3 und 4 Abs. 1 MB/KK
lenkt den Blick des Versicherungsnehmers gerade auch bei der Frage der
Erstattungsfähigkeit von Gerätekosten deutlich und unmißverständlich auf die
Tarifbedingungen des von ihm genommenen Tarifs (vgl. Senatsurteil vom 14.
Dezember 1994, 328 unter II 3 a), denn dieser Leistungsbereich wird sonst
lediglich in § 4 Abs. 3 MB/KK unter den Gesichtspunkten des
Verordnungserfordernisses angesprochen. Bei aufmerksamer Durchsicht dieser
Bedingungen wird ihm zunächst klar, daß das CPAP-Gerät nicht bei den Heilmitteln
unterzubringen ist, weil in Nr. 2 c TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK nur Anwendungen
aufgeführt sind. Bei den in Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK aufgezählten Heilapparaten
fällt ihm der Zusammenhang mit den Heilmitteln auf und daß sie vor allem Geräte
bezeichnen, die zur Durchführung der darüber erfaßten Anwendungen verwendet
werden können (z.B. Massagegeräte/Massagen; Bestrahlungslampen/Bestrahlungen).
Diese Beziehung zwischen Heilmitteln und Heilapparaten drängt sich ihm bereits
nach der von dem Beklagten gewählten Terminologie ("Heil-") auf. Bestärkt wird
er in diesem Eindruck durch die unmittelbare Entsprechung, die diese Geräte bei
den Heilmitteln finden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf und wird
daher unter Heilapparaten nach Umschreibung und Bezug in den Tarifbedingungen
Geräte verstehen, die bei Heilmitteln zum Einsatz kommen können, erweitert um
Diagnosegeräte (z.B. Fieberthermometer). Dazu gehören Nachtbeatmungsgeräte
nicht; insbesondere fehlt bei ihnen eine korrespondierende Anwendung im Sinne
der Heilmittelbeschreibung. Die Heilapparateklausel ist daher nicht einschlägig.
b) Daß es sich um ein Hilfsmittel im Sinne der Tarifbedingungen handelt, erhellt
sich dem Versicherungsnehmer sodann vor allem, wenn er sich Wirkungsweise und
Einsatzmodalitäten des CPAP-Gerätes vor Augen führt. Der ihm im Schlaf über eine
dicht schließende Maske zugeführte kontinuierliche Luftstrom erzeugt im
Nasenrachenraum einen Überdruck, der in der Art einer (pneumatischen) Schienung
die Atemwege offenhält und so einen temporären Kollaps mit Atemaussetzungen im
Gefolge verhindert. Zwar mögen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer im
Einzelfall die medizinisch-organischen Wirkungszusammenhänge nicht stets und
umfassend geläufig sein, zumal für nächtliche Atemaussetzungen auch
unterschiedliche körperliche Ursachen in Betracht kommen können. Er erkennt
jedoch, daß darüber wie bei den in Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK
aufgelisteten Hilfsmitteln (z.B. Brillen, Hör- und Sprechgeräte) körperliche
Defekte über einen längeren Zeitraum und nicht wie bei den Heilapparaten auf die
Dauer einer medizinischen Anwendung begrenzt ausgeglichen werden. Mit dem Gerät
wird - für den Einsatz von Hilfsmitteln kennzeichnend - unmittelbar eine
Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen
Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986
- IVa ZR 78/85 - VersR 1987, 278 unter II 5; OLG Köln VersR 1989, 1142). Eine
etwaige darüber hinausgehende positive Beeinflussung der Grunderkrankung durch
den Einsatz des CPAP-Gerätes steht - wiederum für den Versicherungsnehmer
erkennbar - nach den TB/KK der Einordnung als Hilfsmittel nicht entgegen, denn
darin werden auch solche aufgeführt, denen zusätzlich Linderungs- und auch
gewisse Heilwirkungen zukommen können (z.B. Bruchbänder, orthopädische Schuhe,
Gummistrümpfe, Einlagen).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (in Anlehnung an OLG Frankfurt
VersR 1997, 1473) kommt der Hilfsmittelaufzählung - unabhängig von der späteren
Einfügung des Wortes "ausschließlich" - enumerativer Charakter zu. Das wird dem
um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bereits durch den Vergleich mit der
Aufzählung der Heilapparate in Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK deutlich vor Augen
geführt. Dort wird die beispielhafte Auflistung durch den Zusatz "u.ä."
kenntlich gemacht, während es bei den Hilfsmitteln an diesem Zusatz gerade
fehlt. Die sprachliche Gestaltung dieser Liste mit der Verknüpfung des letzten
genannten Gegenstandes mit einem "und" verdeutlicht den endgültigen Abschluß der
Aufzählung und weist damit zusätzlich auf ihren abschließenden Charakter hin.
Für den verständigen Versicherungsnehmer ist das Anliegen des Versicherers, auf
diese Weise eine sonst nicht mehr überschaubare und steuerbare Ausuferung des
Hilfsmittelersatzes zu verhindern, durchaus erkennbar und nachvollziehbar. Das
zeigt ihm allein schon die bei den aufgeführten Hilfsmitteln ausnahmslos
vorgesehene Deckelung durch Betragsbegrenzungen, Selbstbeteiligungsbeträge und
Beschränkungen auf einfache Ausführungen sowie durch jeweils einmalige Leistung
pro Kalenderjahr. Bei einer nicht abschließenden Aufzählung liefe das für diesen
Leistungsbereich des Hilfsmittelersatzes typischerweise gewählte
Kostensteuerungskonzept (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 aaO) weitgehend
leer. Denn der Versicherer hätte für jedwede - einschließlich derzeit nicht
einmal auf dem Markt befindlicher oder entwickelter - Hilfsmittel Ersatz ohne
jegliche Kostenbegrenzung zu erbringen und damit gegenüber den benannten, bei
den Erstattungskosten gedeckelten Hilfsmitteln sogar relativ mehr zu leisten.
Das hat er - für den Versicherungsnehmer erkennbar - gerade ausschließen wollen,
um so eine auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers liegende
verläßliche, annehmbare moderate Prämienkalkulation zu ermöglichen, die sonst
nicht mehr zu erreichen wäre. Ein Verständnis, Versicherungsnehmer erhielten die
Kosten für alle nicht genannten Hilfsmittel in voller Höhe und unabhängig von
der Häufigkeit ihres Erwerbs ersetzt, findet in dieser Tarifgestaltung bei
unbefangener Betrachtung keine Grundlage. Dem Versicherungsnehmer wird das mit
der Klauselfassung deutlich vor Augen geführt; unklar (§ 5 AGBG) bleibt -
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - insoweit nichts.
3. In dieser Auslegung verstößt Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK nicht gegen §
3 AGBG; sie hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
a) Ein überraschenden Klauseln im Sinne von § 3 AGBG innewohnender
Überrumpelungseffekt scheidet aus, weil keine Regelungen enthalten sind, die von
den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen und mit denen er nach
den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Gerade in Anbetracht
des mit dem Hauptleistungsversprechen in § 1 Abs. 1 a MB/KK weit gesteckten
Leistungsrahmens, alle mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen zu
übernehmen, wird der Versicherungsnehmer davon ausgehen, daß dieses
Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen
nicht ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 3 a, 4 a).
Darauf wird er - wie vorstehend ausgeführt - auch ausdrücklich hingewiesen, § 4
Abs. 1 MB/KK. Eine Erwartungshaltung, ihm werde jedes auch erst neu auf den
Markt kommende Hilfsmittel - zumindest aber bei starker medizinischer Indikation
- bezahlt, kann er danach vernünftigerweise nicht entwickeln. Sie fände in der
Vertragsgestaltung keinen Anhalt.
b) Die Tarifbedingung ist als eine das Hauptleistungsversprechen einschränkende
Regelung inhaltlich zu kontrollieren. Der Überprüfung ist gemäß § 8 AGBG nur der
enge Bereich von Leistungsbezeichnungen entzogen, ohne deren Vorliegen mangels
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer
Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83 f. und ständig). Mit § 1
Abs. 1 a MB/KK ist das Hauptleistungsversprechen in der
Krankheitskostenversicherung indes hinreichend bestimmbar beschrieben (vgl.
Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 2 c).
aa) Die Ausgrenzung nicht benannter Hilfsmittel und damit im vorliegenden Fall
des CPAP-Gerätes gefährdet nicht den Vertragszweck im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz
2 AGBG. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine
Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien
unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit
der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche
Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann
anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt
werden kann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde
Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig).
Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Abschluß eines
Krankenversicherungsvertrages bezweckt der Versicherungsnehmer - soweit es die
Krankheitskosten anlangt - eine Abdeckung seines Kostenrisikos, das ihm durch
die notwendige Behandlung von Krankheiten entsteht (Senatsurteil vom 17. März
1999 aaO unter II 4 b bb). Dem wird die vom Kläger bei dem Beklagten genommene
Krankenversicherung in ihrer tariflichen Ausgestaltung gerecht. Der Bereich der
Heilbehandlung als jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die entsprechende
Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art
her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf
Heilung, Besserung oder auch nur Linderung der Krankheit abzielt (BGHZ 133, 208,
211), bleibt vollständig abgedeckt; er wird insbesondere durch Nr. 2 TB/KK zu §
4 Abs. 3 MB/KK nicht beschränkt. Das primäre Leistungsversprechen der
Kostenübernahme für die medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung bleibt
unangetastet. Soweit es die nicht ärztlichen sonstigen Leistungen wie z.B. die
Hilfsmittel anlangt, steht die Leistungszusage ohnehin unter dem Vorbehalt des
entsprechend Vereinbarten. Schon deshalb ist für eine Vertragszweckgefährdung im
Sinne einer Aushöhlung des Krankenversicherungsvertrages bei einer
abschließenden Hilfsmittelregelung der vorliegenden Art regelmäßig kein Raum.
Der Zweck einer solchen Versicherung wird nicht bereits dann maßgeblich in Frage
gestellt, wenn der Versicherungsnehmer nach dem zugrunde gelegten Tarif im
Rahmen eines ärztlich behandelten Befundes die Kosten für ein ihm verordnetes
Hilfsmittel, das im täglichen Einsatz Ausgleich für die ausgefallene
Körperfunktion schaffen soll, selbst zu tragen hat. Das gilt grundsätzlich auch,
wenn diese die Heilbehandlung begleitende Maßnahme als notwendig anzusehen ist,
um der Möglichkeit sonst entstehender auch schwerwiegender Gesundheitsrisiken
vorzubeugen. Dem Versicherungsnehmer wird damit auch nicht der zunächst
zugesagte effektive Versicherungsschutz über die tariflich geregelte
Erstattungsfähigkeit sonstiger Leistungen für bestimmte Erkrankungen oder
Behandlungsarten sofort wieder entzogen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO
unter II 4 b bb). Ihm wird nur zugemutet, einen Kostenbeitrag zu im übrigen
abgesicherten Behandlungen bei dem Einsatz von Hilfsmitteln zu leisten. Der
generelle Versicherungsschutz bei Erkrankungen wird durch solche
Kostenbeteiligungen - selbst wenn sie im Einzelfall nicht unerheblich sind -
nicht derart verkürzt, daß er in bezug auf das versicherte Krankheitsrisiko
seinen Zweck verlöre. So bleibt bei dem in Rede stehenden Schlafapnoe-Syndrom
insbesondere die ärztliche Versorgung einschließlich verhaltensberatender und
medikamentöser Therapie in dem vertraglich vorgesehenen Umfang weiterhin
abgesichert. Es handelt sich mithin um bloße Leistungsbeschränkungen auf der
Ebene unterhalb der (ärztlichen) Heilbehandlung, die nach den jeweiligen vom
Versicherer angebotenen und vom Versicherungsnehmer gewählten Tarifen unter dem
Gesichtspunkt der Vertragszweckgefährdung nicht zu beanstanden sind.
bb) Daraus folgt zugleich, daß die fragliche Klausel den Versicherungsnehmer
nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 9
Abs. 1 AGBG. Denn die Versicherer als Verwender dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen suchen damit nicht treuwidrig einseitig eigene Interessen
auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen
Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 141, 137, 147). Sie wollen -
wie bereits vorstehend bei der Klauselauslegung dargelegt - mit der
abschließenden Aufzählung die Leistungspflichten bei den zum Teil
kostenintensiven und vor allem angesichts der ständig fortschreitenden
medizinisch-technischen Entwicklung kaum zu kalkulierenden Hilfsmitteln
überschaubar halten. Für eine Tarifkalkulation mit vertretbarer
Prämiengestaltung fehlte es sonst an den erforderlichen zuverlässigen
Grundlagen. Das liegt aber auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers.
Die erforderliche Abwägung der zu beachtenden Interessen läßt eine unzulässige
Einschränkung der Rechte des Versicherungsnehmers durch die Hilfsmittelklausel,
an deren Transparenz keine Zweifel angemeldet werden und auch sonst nicht
ersichtlich sind, nicht erkennen.
4. Ob im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB
eine Erstattungspflicht für an sich nicht vorgesehene Hilfsmittel geboten sein
kann, um einen Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zu begründen, kann
offenbleiben. Der Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen
Klägerseite genügt dafür nicht.
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