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Internetauktionshaus: Haftung für
Angestellte
OLG Brandenburg
Az: 6 U 161/02
Urteil vom 16.12.2003
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.
November 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.10.2002 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 51 O 12/02 -
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf
das Urteil des Landgerichts (Bl. 252 - 256 d.A.).
Das Landgericht hat mit am 10.10.2002 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen,
weil dem vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG die
Vorschrift des § 5 TDG a.F. bzw. jetzt die Vorschriften der §§ 8, 11 TDG n.F.
entgegenstehen würden. Das Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG a.F. bzw. des §
11 S. 1 TDG n.F. greife zugunsten der Beklagten ein, weil es sich bei den
streitgegenständlichen Angeboten um fremde Angebote i.S. dieser Bestimmungen
handele.
Gegen diese seinen Prozeßbevollmächtigten am 16.10.2002 zugestellte Entscheidung
wendet sich der Kläger mit der am 14.11.2002 eingelegten Berufung. Diese hat er,
nachdem auf seinen am 11.12.2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag die
Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16.1.2003 verlängert worden ist, mit
am letzten Tag der verlängerten Frist eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger meint, zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, daß der
Beklagten das Haftungsprivileg des TDG zugute komme. Die inkriminierten
Medienträger seien keine Fremdprodukte, sondern mit dem Angebot und der Leistung
der Beklagten derart verwoben, daß sie als eigene Inhalte der Beklagten im Sinne
des § 8 Abs. 1 TDG n.F. anzusehen seien. Darüber hinaus habe die Beklagte
spätestens mit Einstellung des jeweiligen Produktes positive Kenntnis über deren
rechtswidrigen Inhalt, so daß sie auch nach § 11 TDG n.F. hafte. Außerdem
unterliege ohnehin lediglich das "ins-Netz-stellen" eines Fremdproduktes dem
Haftungsprivileg, nicht die von der Beklagten erbrachten umfangreichen
zusätzlichen Dienstleistungen.
Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des
Landgerichts Potsdam - 51 O 12/02 - der Beklagten aufzugeben, es zukünftig zu
unterlassen, Schriften - Ton- und Bildträger, Datenspeicher und Abbildungen und
andere Schriften gleichstehende Darstellungen -, die nach § 1 GjSM in die Liste
der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden sind, sowie Schriften
volksverhetzenden Inhaltes (§ 130 Abs. 2 StGB) sowie gewaltverherrlichenden
Inhalts (§ 131 StGB) zu bewerben und öffentlich in Medien - insbesondere im
Internet - zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Akte des Verfahrens der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts Potsdam 51 O 113/01 lag vor und war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere läßt die Berufungsbegründung noch
ausreichend erkennen, daß der Kläger der Auffassung ist, das Landgericht habe
das materielle Recht unrichtig angewandt und aus welchen Gründen das so sei (§
520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Die Berufung ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils,
auf die verwiesen wird, unbegründet. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch
aus § 1 UWG oder § 1004 BGB analog zu. Das Vorbringen des Klägers in der
Berufung führt zu keinem anderen Ergebnis.
Der Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes (TDG) ist eröffnet. Er ergibt sich
aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG a.F.. Die Beklagte ermöglicht durch
den Betrieb ihrer Handelsplattform im Internet, daß Angebote von Waren in
elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit bereitstehen (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2002,
4a O 464/01). Im Vordergrund der Tätigkeit des Auktionshauses steht zwar die
Vermittlung eines Angebotes des Einlieferers an eine unbestimmte Vielzahl von
potentiellen Bietern. Der Schwerpunkt liegt jedoch eindeutig in der
individuellen Kommunikation, indem die Bieter in der Regel ihr Angebot per email
oder über ein Online-Formular abgeben und nur das Angebot des Einlieferers sowie
der aktuelle Stand der Gebote allgemein zugänglich sind (so auch OLG Köln, MMR
2002, 110; LG Düsseldorf, a.a.O.).
Die Beklagte ist nicht für die beanstandeten Angebote nach § 5 Abs. 1 TDG a.F.
(entspricht § 8 Abs. 1 TDG n.F.) verantwortlich. Die beanstandeten Angebote sind
weder eigene Inhalte der Beklagten i.S.d. § 8 Abs. 1 TDG n.F., noch hat die
Beklagte sie sich zueigen gemacht. Es handelt sich vielmehr um fremde
Informationen.
§ 5 TDG a.F. wie die §§ 8 bis 11 TDG n.F. differenzieren zwischen eigenen und
fremden Informationen. Zu den eigenen Informationen gehören auch Informationen
Dritter, die sich der Diensteanbieter zueigen gemacht hat (BT-Drs. 14/6098,
Seite 23). Entscheidend ist danach allein, ob der Anbieter aus der Sicht des
Nutzers die Inhalte als eigene übernehmen will oder ob sie erkennbar fremd für
den Anbieter sind (Spindler, NJW 1997, 3193, 3196). Diese Frage ist im
Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen.
Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont eines verständigen (Durchschnitts-)Nutzers.
Danach sind die beanstandeten Angebote offensichtlich keine von der Beklagten
selbst eingebrachten Informationen und daher auch keine eigenen i.S.d. § 5 Abs.
1 TDG a.F. bzw. § 8 Abs. 1 TDG n.F.. Zwar ist die Beklagte in gewissem Umfang an
der Präsentation und der Versteigerung der Waren im Internet beteiligt. Sie gibt
die vorformatierten Seiten vor, auf welchen die Versteigerer jeweils das Angebot
einstellen und die Ersteigerer ihre Gebote abgeben können. Dieser Rahmen
zeichnet sich durch die einheitliche graphische Gestaltung der Internet-Seiten,
verschiedene Links zu Übersichten über das Gesamtangebot,
Registrierungsmöglichkeiten, Hilfestellungen usw. aus. Auch wird die Beklagte -
neben der Nutzungsgebühr - anteilig in Höhe des Versteigerungserlöses finanziell
beteiligt.
Jeder Nutzer, der sich für den Erwerb eines Artikels interessiert, wird nach
Abruf des Hauptmenüs das individuelle Angebot aufrufen. Dort findet er besondere
Angaben zu dem Produkt, Angaben über den Verkäufer und den Herkunftsort sowie
ggfs. eine vom Versteigerer formulierte Produktbeschreibung. Jedoch verhalten
sich alle von der Beklagten in diesem Zusammenhang eingestellten
Rahmenbedingungen gegenüber den individuellen Beschreibungen der angebotenen
Güter neutral und wirken nicht einzelfallbezogen verkaufsfördernd. Insoweit kann
die Tätigkeit der Beklagten mit derjenigen eines Messeausrichters verglichen
werden. Die Beklagte gib lediglich den äußerlich einheitlichen und neutralen
Rahmen vor. Individuell werden die Angebote von den Nutzern ausgestaltet. Die
Beklagte gibt im Rahmen der Online-Auktion keine eigenen Angebote ab. Sie stellt
ihren Nutzern lediglich eine Handelsplattform zur Verfügung, auf der diese
selbständig Waren zum Verkauf anbieten bzw. gegen Höchstgebot erwerben können.
Es werden auch keine Auktionen im Sinne des § 156 BGB durchgeführt. Es fehlt
nicht nur an der für die Versteigerung im Rechtssinne wesentlichen örtlichen
Begrenzung, sondern auch an einer Einlieferung der Artikel an die Beklagte sowie
der Erteilung eines Zuschlages durch die Beklagte (vgl. KG, NJW 2001, 3272; OLG
Frankfurt a.M., NJW 2001, 1434). Das Höchstgebot wird nicht wie bei
Versteigerungen in einem offenen Bieterwettstreit ermittelt, sondern ein auf der
Plattform angebotener Artikel wird an denjenigen verkauft, der zum Zeitpunkt des
Ablaufs der vom Verkäufer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hat. Eine
Eingriffsmöglichkeit der Beklagten sowie eine maßgebliche Mitwirkung ist daher
nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich die Informationen nicht zueigen
gemacht. Davon ist auszugehen, wenn der Anbieter von einem Dritten zugelieferte
oder anonyme Inhalte in den von ihm verantworteten Angebotsbereich übernimmt,
ohne sie als Fremdprodukte oder anonyme Beiträge zu kennzeichnen. Umgekehrt muß
allerdings der Umstand, daß der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen
kenntlich macht, nicht in jedem Fall eine Zurechnung ausschließen. Auch wenn der
Anbieter den Fremdbezug offenlegt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, daß er
hierfür aus Sicht eines verständigen Nutzers nicht einstehen will.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht festgestellt werden, daß die
Beklagte sich die Fremdinhalte zueigen gemacht hat.
So befindet sich ein deutlicher Hinweis, daß der Verkäufer die volle
Verantwortung für das Anbieten des Artikels trägt, neben den Standardangaben zu
dem fraglichen Produkt und der individuellen Beschreibung in vergrößerter
Schreibweise. Auf diese Weise distanziert sich die Beklagte von dem jeweiligen
Produkt und stellt für den Nutzer erkennbar klar, daß sie sich den
Kaufgegenstand mit seinen Eigenschaften sowie die Form der Anpreisung nicht
zueigen machen will. Der Verweis auf einen verantwortlichen Verkäufer läßt
vielmehr erkennen, daß die Beklagte weitere Informationen zu dem Produkt weder
abgeben kann noch will. Insoweit wird der Interessent darauf verwiesen, sich mit
dem Anbieter in Verbindung zu setzen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die
Anbieter unter einem Pseudonym ihr Angebot einstellen dürfen. Nach § 4 Abs. 6
TDDSG ist die Beklagte verpflichtet, den Nutzern ihrer Plattform die Möglichkeit
zu geben, unter einem Pseudonym aufzutreten. Eine gesetzliche Verpflichtung kann
jedoch nicht dazu führen, daß eine fremde Information zu einer eigenen wird. Das
gesetzliche Gebot kann nicht zum Nachteil der Beklagten wirken. Die Beklagte
zwingt zudem keinen Nutzer zur Verwendung eines Pseudonyms, sondern verlangt von
den Teilnehmern der Plattform lediglich die Auswahl eines Nutzernamens, der auch
dem bürgerlichen Namen entsprechen kann.
Aus der Art der Darstellung ergibt sich für den Nutzer ebenfalls zweifelsfrei,
daß ein etwaiger Kaufvertrag direkt zwischen ihm und dem Versteigerer zustande
kommt. Jeder Anbieter weiß, daß, wie in § 1 der AGB der Beklagten festgelegt,
die Beklagte lediglich eine Handelsplattform betreibt. Dies ergibt sich auch aus
den AGB, die von den Parteien als Grundlage zu Beginn der Vertragsbeziehungen
anerkannt werden und die auf den Vertragsschluß unter den Teilnehmern abstellen.
Soweit diese Bedingungen Regelungen hinsichtlich des Vertragsschlusses unter
Teilnehmern enthalten, muß und darf jeder Teilnehmer aus der maßgeblichen Sicht
des objektiven Empfänerhorizontes davon ausgehen, daß den abgegebenen
Erklärungen der in den AGB beigemessene Erklärungswert zukommt (OLG Hamm, NJW
2001, 1142, 1143). Die Erklärungen der Nutzer bleiben also auch Erklärungen der
Nutzer, unabhängig davon, daß diese in einem automatisierten Verfahren
zusammengestellt werden. Der Umstand, daß die von der Beklagten betriebene
Handelsplattform den Domainnamen der Beklagten trägt, läßt ebenfalls nicht den
Schluß zu, dies rufe bei den Nutzern der Plattform die Fehlvorstellung hervor,
sie würden mit der Beklagten und nicht etwa mit dem jeweiligen Anbieter
kontrahieren. Im Internet gibt es zahlreiche Handelsplattformen verschiedenster
Unternehmen, auf denen die Nutzer selbständig ihr Warenangebot präsentieren
können, ohne daß bisher ein Fall bekannt geworden wäre, in dem der Nutzer der
Fehlvorstellung erlegen wäre, sein Vertragspartner sei nicht der Anbieter der
Ware, sondern der Betreiber der Plattform.
Auch daraus, daß die Beklagte eine Versicherung von Geschäftsvorgängen
vermittelt, folgt keine andere Bewertung. Damit wird lediglich eine
Serviceleistung im Zusammenhang mit einem Kaufgeschäft angeboten. Am
Kaufgeschäft selbst wirkt sie dadurch nicht mit.
Die Angabe "Copyright(c) 1995 - 2002 e... Inc. Alle Rechte vorbehalten" bedeutet
gleichfalls nicht, daß sie die Beklagte die Nutzerangebote zueigen macht. Dieser
Hinweis bezieht sich ebenso wie der vorstehend beschriebene Hinweis "alle e...
-Käufe sind versichert" nicht auf einzelne, von den Nutzern der e... -Website
eingestellte Angebote oder deren Beschreibung durch die Anbieter, sondern allein
auf das Layout und die Gesamtgestaltung der jeweiligen Unterseite, auf der neben
dem e... -Logo stets auch die Links "stöbern", "verkaufen", "Service", "suchen",
"Hilfe" u.a. sichtbar sind. Zudem bezieht er sich auf die e... Inc., nicht auf
die Beklagte.
Auch dadurch, daß die Beklagte einen "Bietagenten" (Agentengebote) zur Verfügung
stellt, eignet sie sich die Fremdinhalte nicht zu. Über die Agentengebote bietet
die Beklagte den Kaufinteressenten an, für diese in den zuvor festgelegten
Erhöhungsschritten bis zu dem eingegebenen Maximalangebot den Bietvorgang
vorzunehmen. Die Abgabe solcher Agentengebote erfolgt lediglich formularmäßig
und wird automatisch nach Eingabe des Höchstgebots durch den Interessenten
vorgenommen. Eine Mitwirkung der Beklagten ist darin nicht zu sehen, da sie auf
diese Weise nicht aktiv an dem Versteigerungsvorgang teilnimmt. Bei dem
Bietagenten handelt es sich um eine den Nutzern von der Beklagten angebotene,
aber ausschließlich von den Nutzern eingesetzte Software. Nur der Nutzer
bestimmt, ob er diese Funktion verwendet oder nicht. Die Agentengebote werden
also weder von der Beklagten noch von einem von ihren Mitarbeitern abgegeben,
sondern von dem Nutzer, der sich dieser Software bedient. Auch über das
finanzielle Interesse der Beklagten, die durch die kaufpreisabhängige Provision
am Umsatz des Anbieters beteiligt wird, kann nicht begründet werden, daß sie
sich die Fremdinhalte zueignet. Dieses Interesse fällt nicht maßgeblich ins
Gewicht. Denn letztlich kommt der Vertragsschluß zwischen Anbieter und Käufer
zustande; die Beklagte steht, ähnlich wie ein Makler, im Hintergrund des
Geschehens.
Die Beklagte stellt daher mit der Handelsplattform fremde Informationen zur
Nutzung durch Dritte bereit. Eine Haftung für fremde Informationen besteht nur
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 TDG a.F., dem die §§ 9 bis 11
TDG n.F. entsprechen. § 5 Abs. 2 TDG a.F. schließt eine Verantwortlichkeit der
Diensteanbieter für fremde Informationen, die ein Nutzer speichert, aus, sofern
der Diensteanbieter keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der
Information hat. An einer solchen Kenntnis mangelt es vorliegend. Die Beklagte
hat keine positive Kenntnis von den rechtsverletzenden Informationen der Nutzer
ihrer Websites.
Unter Kenntnis i.S.v. § 5 Abs. 2, 4 TDG a.F. hat die herrschende Meinung die
tatsächliche, positive Kenntnis eines Inhaltes, nicht jedoch das Kennenmüssen
des Diensteanbieters verstanden; fahrlässige Unkenntnis sollte danach auscheiden.
Auch der bedingte Vorsatz sollte keine Verantwortlichkeit des Anbieters
begründen (Sieber, CR 1997, 581, 583; Spindler, MMR 2001, 737, 738 m.w.N.). In
Art. 14 E-Commerce-Richtlinie, in das innerstaatliche Recht umgesetzt durch § 11
TDG n.F., ist von "tatsächlicher" Kenntnis die Rede. Erwägungsgrund 46 der
E-Commerce-Richtlinie sieht den Anbieter eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen besteht, erst
dann als zu unverzüglichem Entfernung oder Sperrung der betreffenden Information
verpflichtet an, wenn ihm rechtswidrige Tätigkeiten bekannt oder bewußt werden.
§ 11 TDG n.F. spricht zwar nur von "Kenntnis" der Diensteanbieter; weder im
Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesgründen findet sich aber ein Hinweis
darauf, daß dieser Vorschrift ein anderes Verständnis des Kenntnis-Begriffes
zugrunde zu legen ist, als der, der bereits zu § 5 Abs. 2 und 4 TDG a.F. von der
herrschenden Meinung vertreten wurde und in Art. 14 bzw. Erwägungsgrund 46 der
E-Commerce-Richtlinie zum Ausdruck kommt. Dieses Verständnis steht auch im
Einklang mit der Erwägung des Gesetzgebers, daß sich die Tätigkeit des
Diensteanbieters auf den technischen Vorgang der Speicherung von Informationen
beschränkt und deshalb ebenso wie im Fall des § 10 TDG n.F. dem bloßen
Vermittlungsvorgang zuzurechnen ist, was es rechtfertigt, seine
Verantwortlichkeit zu beschränken (BT-Drs. 14/6098, Seite 25).
Er kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte bereits mit der
Eingabe der vom Kläger beanstandeten Angebote durch den Anbieter von diesen
Kenntnis erlangt. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Haftungseinschränkung in §
5 Abs. 2 TDG a.F. TDG ist nur ein aktuelles Wissen des menschlichen
Diensteanbieters zu berücksichtigen, auf das dieser durch unverzügliches
Tätigwerden nach § 5 Abs. 4 TDG a.F. bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG n.F. zu
reagieren hat (Wiebe, CR 2002, 53, 54; Spindler, MMR 2001, 737, 740). Eine
Kenntnis der Beklagten von den beanstandeten Angeboten kann nicht damit
begründet werden, die Rechtswidrigkeit der vom Kläger beanstandeten Angebote
ergebe sich bereits aus dem Angebotstitel oder der Angebotsbeschreibung. Mangels
einer Sichtung der Angebote erlangt die Beklagte faktisch erst von einem
bestimmten Angebot Kenntnis, wenn es von einem Dritten unter Angabe der
Auktionsnummer beanstandet wird. Die Beklagte erlangt nicht schon vor der
erstmaligen Veröffentlichung der Angebotsbeschreibungen und Zusammenfassungen im
Rahmen des Registrierungsverfahrens Kenntnis von deren Inhalten. Bei den der
Veröffentlichung der Auktionsangebote auf der Website der Beklagten
vorangeschalteten Zulassungs- und Registrierungsverfahren handelt es sich um
rein automatisierte Verfahren.
Der allgemeine Hinweis des Klägers, daß es in der Vergangenheit zur Einstellung
verbotener Angebote gekommen sei, hat nicht zur Folge, daß der Diensteanbieter
in Zukunft bereits mit der Eingabe der Angebotsdaten in das System tatsächliche
Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot erlangt, weil es sich insoweit um
einen automatisierten Vorgang handelt. Der zu § 5 Abs. 2 TDG a.F. vertretenen
Ansicht, daß in solchen Fällen das Internet-Auktionshaus auf Grund seiner
allgemeinen Kenntnis der die Gefahr begründenden Umstände nach Treu und Glauben
gemäß § 162 BGB bzw. § 242 BGB dem Kennenden gleichgestellt werden müsse, der
sich der Kennntis einer erheblichen Tatsache, also hier der Kenntnis von fremden
Inhalten, bewußt verschließt oder entzieht (so Hoeren, MMR 2002, 113), folgt der
Senat nicht (so auch LG Düsseldorf, a.a.O.). Diese Ansicht läßt sich zumindest
dann nicht mit der Zielsetzung des Gesetzgebers vereinbaren, die
Verantwortlichkeit des Diensteanbieters auf die tatsächliche Kenntnisnahme eines
automatisierten Vorgangs zu beschränken, wenn der Diensteanbieter dazu gezwungen
wird, die eingehenden Auktionsangebote durch menschliche Bearbeiter auf
Rechtsverletzungen überprüfen zu lassen, weil er sich anderenfalls dem Vorwurf
der Kenntnis von der Rechtsverletzung durch das Angebot ausgesetzt sehen würde.
Dem steht auch § 8 Abs. 2 TDG n.F. entgegen, der ausdrücklich bestimmt, daß die
Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 TDG nicht verpflichtet sind, die von
ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des OLG München vom 8.3.2001 (29 U
3282/00) hilft ihm insoweit nicht weiter. Dort waren für den Diensteanbieter
unstreitig Personen als sogenannte Scouts tätig, die zum Hochladen auf den
Server bestimmte Dateien geöffnet und sortiert haben. Der Beklagten ist eine
Sperrung des Zugangs für rechtsverletzende Inhalte auch technisch nicht möglich
und zumutbar. § 5 Abs. 2 TDG a.F. sah insoweit vor, daß die Verantwortlichkeit
für fremde Inhalte dadurch eingeschränkt wird, daß neben der Kenntnis der
Inhalte eine Sperrung technisch möglich und dem Anbieter zumutbar sein muß.
Diese Voraussetzung ist auch nach der Novellierung des TDG maßgeblich, auch wenn
das Gesetz jetzt nicht mehr ausdrücklich darauf abstellt, daß die Sperrung
technisch möglich und zumutbar sein muß. Denn diese Anforderungen ergeben sich
bereits aus allgemein übergeordneten Grundsätzen. Technisch Unmögliches darf das
Recht ebenso wenig verlangen wie Unzumutbares, wobei die Zumutbarkeitsgrenze in
jedem Einzelfall zu bestimmen ist und von der Wertigkeit des Rechtsgutes ausgeht
(BT-Drs. 14/6098, Seite 23).
Der Beklagten fehlen nicht nur die technischen Möglichkeiten andere Maßnahmen
sind ihr auch nicht zumutbar. Das Zumutbarkeitserfordernis des § 5 Abs. 2 TDG
a.F. soll verhindern, daß der Diensteanbieter verpflichtet wird, jeden nur
erdenklichen Aufwand zu betreiben, um den Zugriff auf einen fremden
rechtswidrigen Inhalt unmöglich zu machen (Amtliche Begründung RegE zum IuKDG, §
5 TDG). Bei der Beklagten werden täglich mehr als 100.000 neue Angebote in das
System eingestellt. Eine personelle Kontrolle dieser Angebote vor Einstellung in
das System durch Mitarbeiter ist nicht zumutbar, ohne die wirtschaftlichen
Interessen der Beklagten vollständig in den Hintergrund treten zu lassen.
Würde dem Unterlassungsantrag des Klägers stattgegeben, müßte die Beklagte alle
eingehenden Auktionsangebote durch Mitarbeiter daraufhin überprüfen lassen, ob
diese den vom Kläger beanstandeten Inhalt aufweisen. Denn auf der Grundlage des
Vorbringens der Parteien ist nicht ersichtlich, daß es ein automatisiertes
Verfahren gibt, daß diesen Überprüfungsvorgang zuverlässig ausführen kann, ohne
daß es eines menschlichen Prüfers bedarf. Allein mit der Installation eines
Rechercheprogrammes, das die eingehenden Auktionsangebote nach bestimmten, eine
Rechtsverletzung andeutenden Schlüsselwörtern überprüft, könnte die Beklagte dem
Unterlassungsverlangen des Klägers jedenfalls nicht nachkommen, selbst wenn eine
solche Recherche nach Eingabe der Anzeige, aber noch vor der Veröffentlichung im
Internet überhaupt technisch möglich sein sollte. Denn auch durch eine
automatisierte Recherche nach bestimmten, Rechtsverletzungen andeutenden
Schlüsselwörtern kann die Veröffentlichung von Anzeigen mit den beanstandeten
Inhalten nicht zuverlässig und ausnahmslos verhindert werden, wie zwischen den
Parteien unstreitig ist. Vielmehr bleibt die Möglichkeit, daß derartige Anzeigen
ohne die Verwendung der in das Rechercheprogramm aufgenommenen Schlüsselwörter
oder Tippfehler eingebaut werden. Zudem stellt sich das Problem der falschen
Positivtreffer, die wiederum eine menschliche Überprüfung erforderlich macht.
Eine Haftung der Beklagten als Störer oder Mitstörer nach § 1004 BGB analog
scheidet ebenfalls aus. Das Teledienstegesetz ist auch auf eine
verschuldensunabhängige Haftung wie die aus § 1004 BGB analog, auf die der
Kläger den Klageanspruch ergänzend stützt, anwendbar. § 5 TDG a.F. sowie §§ 8,
11 TDG n.F. ist nicht zu entnehmen, daß diese Anspruchsart nicht erfaßt werden
sollte. Im Gegenteil spricht das mit den Bestimmungen verfolgte Ziel, die
Verantwortlichkeit des Diensteanbieters im Hinblick darauf zu begrenzen, daß
sich seine Tätigkeit auf den technischen Vorgang der Speicherung von
Informationen beschränkt (BT-Drs. 14/6098, Seite 25), für einen auch
verschuldensunabhängige Ansprüche umfassenden Geltungsbereich. Auch die
herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zum Teledienstegesetz in der
alten Fassung bejahte eine solche Haftung auf der Grundlage der
Gesetztesmaterialien und der Formulierung des § 5 Abs. 4 TDG a.F.. Denn der
Gesetzgeber wollte hier jegliche verschuldensunabhängige Haftung erfassen
(BT-Drs. 13/7385, Seite 21; OLG Hamburg MMR 2000, 92 m. Anm. Spindler; Spindler,
MMR 2001 737, 742; Schmitz, CR 2000, 124, 125; Hoeren, MMR 1998, 97 f.; Satzger,
CR 2001, 109, 113 f.). Auch wenn man § 5 Abs. 4 TDG a.F. auf die
Zugangsvermittler nach § 5 Abs. 3 TDG a.F. beschränkt, würde zumindest § 5 Abs.
2 TDG a.F. zu Gunsten der Diensteanbieter mit fremden Inhalten eingreifen
(Spindler, MMR 2001, 737, 742 m.w.N.; LG Düsseldorf, a.a.O.).
Nach alledem ist die Beklagte als Diensteanbieter für die von dem Kläger
beanstandeten Auktionsangebote nicht verantwortlich, weil sie davon nicht
bereits dadurch Kenntnis erlangt hat, daß diese von den Anbietern in das System
der Beklagten eingestellt und auf Grund automatisierter Vorgänge im Internet
veröffentlicht wurden.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
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