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Kollision zwischen Fahrbahnüberquerenden Fußgänger und Kraftfahrzeug

Fußgänger-Kraftfahrzeug Zusammenstoß: Haftungsverteilung durch OLG Düsseldorf entschieden

Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 10. Februar 2015 entschieden, dass ein Fußgänger sich grob fahrlässig verhält, wenn er in der Dunkelheit eine stark befahrene Straße überquert, obwohl sich ein Fahrzeug gefährlich nähert. Dies kann zu einer Haftungsverteilung von 70% zu Lasten des Fußgängers führen, auch wenn der Autofahrer die zulässige Geschwindigkeit überschreitet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-1 U 61/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der dunkel gekleidete Beklagte hat unter grob fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Fußgänger versucht, eine stark befahrene Straße in der Dunkelheit zu überqueren, obwohl sich ein Fahrzeug gefährlich genähert hat.
  2. Der Kläger hat die zulässige Geschwindigkeit um 16% überschritten. Jedoch wurde ihm kein weiteres Verschulden zur Last gelegt.
  3. Das OLG Düsseldorf hat das erhöhte Unfallrisiko des Fußgängers höher bewertet als die Geschwindigkeitsüberschreitung des Autofahrers. Daher wurde die Haftungsverteilung zu 70% Lasten des Fußgängers und 30% zu Lasten des Autofahrers festgelegt.
  4. Der Fußgänger hätte die Annäherung des Autos rechtzeitig wahrnehmen und den Zusammenstoß vermeiden können.
  5. Das Gericht bestätigte, dass Autofahrer in der Regel auf ein verkehrsgerechtes Verhalten eines Fußgängers vertrauen dürfen.
  6. Die dunkle Kleidung des Fußgängers und die ungenügenden Sichtverhältnisse können das Risiko erhöhen, nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden.
  7. Wenn ein Fußgänger kurz vor einem erkennbar herannahenden Auto die Fahrbahn betritt, wird dies normalerweise als grob fahrlässiges Fehlverhalten gewertet.
  8. Das Urteil wurde hauptsächlich auf den festgestellten Tatsachen und der überzeugenden Analyse des Sachverständigen basiert.
Fahrbahnüberquerenden Fußgänger
(Symbolfoto: Volodymyr Baleha /Shutterstock.com)

Eine Kollision zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug ist ein verkehrstechnisch und rechtlich komplizierter Fall, dessen Aufklärung oft von den konkreten Umständen des Unfallhergangs abhängt. Neben möglicher Unaufmerksamkeit des Fußgängers oder Missachtung von Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers, spielen auch äußere Einflüsse wie Dunkelheit eine Rolle. Gesetzlich haftet generell der Fahrzeugführer, doch die konkrete Haftungsverteilung kann variieren. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil des OLG Düsseldorf vorgestellt, das die Komplexität dieser Thematik anschaulich verdeutlicht.

Kollision trifft auf Fahrbahnüberquerenden Fußgänger – Der Fall beim OLG Düsseldorf

In einer bemerkenswerten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-1 U 61/14), trafen zwei Bereiche des Verkehrsrechts aufeinander – die Rechte der Fußgänger und die Verantwortlichkeit der Kraftfahrzeugführer. Grund dafür war die Kollision zwischen einem Fahrbahn überquerenden Fußgänger und einem Kraftfahrzeug.

Zwischen Haftungsverteilung und Gesetzesinterpretation – Die Detailanalyse des Falls

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung stand zur Überzeugung des Senats fest, dass den Beklagten, den Fußgänger, der ganz überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil an der Entstehung des Unfalls trifft. Obwohl der Kläger, der Pkw-Fahrer, die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 % überschritten hatte, konnte ihm kein weitergehendes Aufmerksamkeits- oder Reaktionsverschulden zugelastet werden. Der dunkel gekleidete Beklagte vollzog dagegen die Straßenüberquerung an einer dafür nicht vorgesehenen Stelle unter grob fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten.

Urteil des OLG Düsseldorf – Die Entscheidung und ihre Begründung

In seiner Entscheidung wies das OLG Düsseldorf die Berufung des Beklagten zurück, entschied den Beklagten zu 70 % haftbar und den Kläger zu 30 %. Damit folgte das Gericht der allgemeinen Regel, dass Kraftfahrzeugführer auf ein verkehrsgerechtes Verhalten eines Fußgängers vertrauen dürfen. Das Betreten der Fahrbahn kurz vor einem erkennbar herannahenden Fahrzeug wird in der Regel als grob fahrlässiges Fehlverhalten gewertet.

Das Gericht entschied weiter, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, zukünftige unfallbedingte materielle Schäden des Klägers zu ersetzen, soweit diese sich auf ärztliche oder sonstige Heilbehandlungsmaßnahmen beziehen.

Die Bedeutung des Urteils für den Verkehrsrecht – Folgen und Lehren

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf in diesem Fall hat eine erhebliche Bedeutung für die Interpretation und Anwendung des Verkehrsrechts. Sie legt klar ein hohes Maß an Sorgfaltspflicht gegenüber dem Fahrbahn überquerenden Fußgänger nahe. Sie stellt auch klar, dass die Haftungsverteilung zwischen Fußgänger und Kraftfahrzeugführer vom Grad der Fahrlässigkeit und den Umständen deszelfalls abhängt.

Mit dieser Entscheidung wurde deutlich gemacht, dass sowohl Fahrbahn überquerende Fußgänger als auch Kraftfahrzeugführer stets ihre Pflichten im Straßenverkehr erfüllen müssen, wobei das grobe Verschulden des Fahrbahn überquerenden Fußgängers hier zum hauptsächlichen Verursachungsanteil am Unfall führte. Es ist daher ein Appell an alle Verkehrsteilnehmer, stets aufmerksam und vorsichtig zu sein und die Regeln des Straßenverkehrs einzuhalten.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche Pflichten und Sorgfalt müssen Fußgänger beim Überqueren einer Straße beachten?

Fußgänger müssen beim Überqueren einer Straße verschiedene Pflichten und Sorgfaltspflichten beachten, um ihre eigene Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind folgende Regeln zu befolgen:

Überqueren der Fahrbahn

  • Fußgänger müssen die Straße auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zügig überqueren.
  • Beim Überqueren haben Fußgänger Vorrang gegenüber abbiegenden Fahrzeugen.
  • An Zebrastreifen müssen Autofahrer anhalten und Fußgänger über die Straße lassen, die erkennbar die Fahrbahn überqueren wollen.

Nutzung von Gehwegen

  • Fußgänger sind verpflichtet, vorhandene Gehwege zu benutzen. Ist kein Gehweg vorhanden, darf die Fahrbahn benutzt werden, allerdings nur am Fahrbahnrand, um den Fahrzeugverkehr nicht zu gefährden.

Sorgfaltspflichten

  • Fußgänger müssen vor dem Betreten der Fahrbahn sicherstellen, dass kein Fahrzeugverkehr gefährdet wird. Sie dürfen die Fahrbahn nicht unachtsam betreten und müssen sich vergewissern, dass die Straße frei ist.
  • Bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen sollten Fußgänger besonders vorsichtig sein und sich durch helle Kleidung sichtbar machen.
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften sollen Fußgänger am linken Fahrbahnrand gehen, um den Verkehr besser beobachten zu können.

Verhalten an Zebrastreifen

  • Fußgänger dürfen nicht blindlings auf einen Zebrastreifen treten, sondern müssen die Verkehrslage beobachten und die Straße zügig überqueren.
  • Autofahrer müssen sich mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und gegebenenfalls warten, um Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen.

Verhalten an Ampeln und Kreuzungen

  • Sind Ampeln oder Fußgängerüberwege in der Nähe, müssen diese von Fußgängern benutzt werden.
  • Beim Überqueren einer Kreuzung haben Fußgänger keinen Vorrang, wenn sie nicht auf einem Fußgängerüberweg sind. Sie müssen warten, bis die Fahrbahn frei ist.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

  • Verstöße gegen die StVO können für Fußgänger Bußgelder nach sich ziehen, die bei 5 Euro beginnen und bei schwerwiegenden Verstößen auch Punkte in Flensburg zur Folge haben können.

Diese Regeln sollen dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen. Fußgänger tragen eine Mitverantwortung und müssen sich stets der Gefahren im Straßenverkehr bewusst sein.

Was ist unter der groben Fahrlässigkeit zu verstehen und wie unterscheidet sie sich von normaler Fahrlässigkeit?

„Grobe Fahrlässigkeit“ bezeichnet eine besonders schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht. Sie liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen wird, was bedeutet, dass einfache, offenkundige und grundlegende Regeln nicht beachtet oder besonders wichtige Sorgfaltspflichten verletzt werden. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn plausible und normalerweise zu erwartende Überlegungen ausbleiben. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit sind das Verlassen einer Wohnung mit offener Tür oder das unbeaufsichtigte Brennenlassen einer Kerze.

Im Gegensatz dazu bezeichnet „Fahrlässigkeit“ oder „normale Fahrlässigkeit“ das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt, die Verletzung von Sorgfaltspflichten, d.h. die Verursachung eines Schadens, obwohl der Schadenseintritt für den Schädiger erkennbar war oder erkennbar gewesen wäre. Ein Beispiel für normale Fahrlässigkeit wäre, wenn jemand in Eile versehentlich Flaschen in einem Supermarkt umwirft und diese zu Bruch gehen.

Die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit ist insbesondere im Versicherungsrecht relevant. Während bei einfacher Fahrlässigkeit der Versicherer zur vollständigen Leistung verpflichtet ist, kann bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung der Entschädigungsleistung erfolgen. Es ist jedoch zu erwähnen, dass die genaue Definition und Unterscheidung von Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit oft von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt und im Zweifelsfall juristisch geklärt werden muss.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 61/14 – Urteil vom 10.02.2015

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. März 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor um den folgenden Feststellungsausspruch ergänzt wird:

Der Kläger und Widerbeklagte ist verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger im Umfang von 30 % künftige unfallbedingte materielle Schäden zu ersetzen, soweit diese sich auf ärztliche oder sonstige Heilbehandlungsmaßnahmen beziehen und nicht von einem Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG betroffen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten und Widerklägers ist in der Sache unbegründet.

Er wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht ihm nur einen Ersatzanspruch in Höhe von 30 % seiner unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden zuerkannt hat. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass ihn der ganz überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil an der Entstehung seines Fußgängerunfalls trifft. Zwar war die von dem Pkw VW Lupo ausgegangene Betriebsgefahr erhöht, weil der Kläger die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 % überschritten hatte. Dieser Fahrfehler hat sich auch schadensursächlich ausgewirkt, weil der Kläger bei Einhaltung des vorgeschriebenen Höchsttempos den Zusammenstoß mit dem Beklagten räumlich hätte vermeiden können. Ein weitergehendes Aufmerksamkeits- oder Reaktionsverschulden lässt sich zu Lasten des Klägers nicht feststellen.

Zwar rügt der Beklagte zu Recht, dass die durch das Landgericht zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen teilweise sachlich falsch sind. Denn sie lassen sich partiell mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere mit den unfallanalytischen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen – nicht in Übereinstimmung bringen. Gleichwohl erweist sich die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Haftungsverteilung, derzufolge eine Quotierung im Verhältnis von 30 % zu 70 % der Unfallschäden zu Lasten des Beklagten vorzunehmen ist, im Ergebnis als richtig. Der dunkel gekleidet gewesene Beklagte hat unter grob fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Fußgänger in der Dunkelheit an einer dafür nicht vorgesehenen Stelle zur Überquerung der stark befahrenen A … angesetzt, obwohl sich für ihn erkennbar der Kläger mit seinem Pkw von links bereits gefährlich dicht angenähert hatte.

Der Beklagte erreicht mit seinem Rechtsmittel im Umfang seiner Anspruchsberechtigung lediglich eine Abänderung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Feststellungsbegehrens, welches sich auf künftige unfallbedingte materielle Schäden bezieht, die ärztliche und sonstige Heilbehandlungskosten zum Gegenstand haben. Die damit verbundene Klageänderung ist in der Berufungsinstanz als sachdienlich zuzulassen und in der Sache begründet.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts zu den unfallursächlichen Verursachungs- und Verschuldensanteilen gegeben, die dem Kläger als Kraftfahrzeugführer einerseits und dem Beklagten als Fußgänger andererseits anzulasten sind. Gleichwohl rechtfertigen die neu zu treffenden Feststellungen im Ergebnis keine Abänderung der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsquotierung, wonach der Kläger nur im Umfang von 30 % seiner materiellen und immateriellen Unfallschäden anspruchsberechtigt ist. Aufgrund der ihm vorzuhaltenden grob fahrlässigen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten bei dem gescheiterten Versuch der Überquerung der A … als Fußgänger unter äußerst ungünstigen Begleitumständen kann er mit seinem Rechtsmittel insbesondere nicht die begehrte widerklagegegenständliche Verurteilung des Klägers zu einem vollen Ersatz seiner Unfallschäden durchsetzen.

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Konkret vermag sich der Senat nicht der Feststellung des Landgerichts anzuschließen, das Annäherungsverschulden des Klägers sei allein darin zu sehen, dass er auf die Wahrnehmung der unachtsamen Straßenüberquerung des Beklagten hin es unternommen habe, in unfallvermeidender Weise mit seinem Pkw nach links auszuweichen. Vielmehr ergibt sich der ihm anzulastende Verursachungs- und Verschuldensbeitrag aus der Tatsache, dass er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um sicher feststellbare 8 km/h überschritten hatte und dass er bei Einhaltung des zulässigen Höchsttempos den Zusammenstoß mit dem Beklagten – wenn auch nur knapp – noch räumlich hätte vermeiden können.

Entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte nicht nur fahrlässig, sondern weitergehend unter grob fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Fußgänger (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO) den Versuch der Straßenüberquerung mit dunkler, kontrastarmer Kleidung unter ungünstigen Sichtverhältnissen und trotz starken Verkehrsaufkommens unternommen hat. Hätte er sich pflichtgemäß über die Annäherung des bevorrechtigten Verkehrs von links auf der A … vergewissert und auf die Wahrnehmung der gefährlich dichten Annäherung des Klägers hin von dem Versuch der Straßenüberquerung abgesehen, wäre die Entstehung des folgenreichen Kollisionsereignisses vermieden worden.

II.

Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten verbleibt es bei der Feststellung des Landgerichts, dass ihn das ganz überwiegende Verschulden an der Entstehung des Kollisionsereignisses trifft.

1 )

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO müssen Fußgänger Fahrbahnen unter Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten – und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auch Fußgängerüberwegen. Ein Fußgänger muss beim Überqueren der Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er hat an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen, wie im vorliegenden Fall, auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges zu warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000, Az.: VI ZR 126/99, Rdnr. 18 – zitiert nach juris – mit Hinweis auf BGH VersR 1983, 1037, 1038 sowie BGH VersR 1966, 877). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 25. Juni 2013, Az.: I-1 U 185/12, Urteil vom 5. März 2013, Az.: I-1 U 116/12 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Danach darf der Führer eines Kraftfahrzeuges in der Regel auf ein verkehrsgerechtes Verhalten eines Fußgängers vertrauen. Das Betreten der Fahrbahn kurz vor einem erkennbar herannahenden Fahrzeug ist in der Regel als ein grob fahrlässiges Fehlverhalten zu würdigen (Senat, Urteil vom 5. März 2013, Az.: I-1 U 116/12 mit Hinweis auf Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 25 StVO, Rdnr. 20; KG NZV 2003, 830; Rebler, NZV 2011, 223, 224; Scheidler, DAR 2011, 452, 454).

2 )

Ist der Fußgänger gewissermaßen blindlings auf die Fahrbahn getreten, ist in der Regel der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegeben (Dörr, MDR 2012, 503, 504 mit Hinweis auf KG, MDR 2010, 1049; OLG Hamm, NJW-RR 2008, 1348; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 933). Kaum weniger schwer wiegt der Sorgfaltsverstoß, wenn der Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn das herannahende Fahrzeug zwar wahrgenommen hat, er jedoch hinsichtlich dessen Geschwindigkeit einer Fehlvorstellung unterliegt und irrtümlich meint, die Fahrbahn noch vor dem Fahrzeug überqueren zu können (Dörr a.a.O.). Auch eine dunkle Kleidung des Fußgängers kann das Risiko, nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden, vorwerfbar erhöhen (Dörr a.a.O. mit Hinweis auf OLG Saarbrücken, RuS 2010, 479). Je größer die einsehbare Fahrstrecke und je näher das herannahende Fahrzeug beim Beginn der Straßenüberquerung vom Fußgänger entfernt ist, umso schwerwiegender ist der Sorgfaltsverstoß (Dörr a.a.O.). Wenn ein Kraftfahrzeug auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so ist ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Fußgänger einschlägig (Senat, DAR 1977, 268).

III.

Im vorliegenden Fall bedarf es allerdings nicht der Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ist der Verstoß des Beklagten gegen seine Sorgfaltspflichten als Fußgänger bei dem Versuch der Straßenüberquerung erwiesen – und dies entgegen der Annahme des Landgerichts sogar in der Schuldform der groben Fahrlässigkeit.

1 )

Der Hergang des fraglichen Unfallereignisses ist nach den unfallanalytischen Ausführungen im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, des B … , vom 3. September 2013 weitgehend aufgeklärt. Die Richtigkeit seiner Analyse ziehen die Parteien nicht in Zweifel.

2 )

Danach steht fest, dass der Beklagte den klägerischen Pkw Lupo in einer Entfernung von 30 bis 33 m hätte erkennen können, als er sich anschickte, die vierspurige A … von dem rechtsseitigen Parkstreifen mit den dort abgestellten Fahrzeugen aus in nördlicher Richtung zu überqueren (Bl. 152 d.A.). Der Hergang des Unfallgeschehens ist in der Rekonstruktionszeichnung des Sachverständigen als Anlage zu seinem Gutachten mit einer grafischen Weg/Zeit-Analyse anschaulich dargestellt (Bl. 162 d.A.). Hätte der Kläger die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, hätte er die Distanz zu dem querungswilligen Beklagten spätestens in 2,37 Sekunden zurückgelegt. Bei dem sicher feststellbaren Ausgangstempo des Pkw VW Lupo von 58 km/h betrug der Zeitbedarf nur 2,04 Sekunden. Diese Zusammenhänge verdeutlichen, wie gefährlich dicht sich das Fahrzeug auf der rechten Spur der A … bereits angenähert hatte, als sich der Beklagte zur Straßenüberquerung entschloss. Auf leicht erkennbare Geschwindigkeitsüberschreitungen von Kraftfahrzeugen müssen sich Fußgänger einstellen und den Vorrang des Fahrverkehrs beachten (Greger, NZV 1990, 409, 410).

3 )

Der plausiblen Schlussfolgerung des Sachverständigen gemäß hätte der Beklagte zwangslos die Annäherung des klägerischen Pkw mit eingeschaltetem Licht wahrnehmen und durch Aufgabe seiner Querungsabsicht den Zusammenstoß vermeiden können (Bl. 154 d.A.). Dass an dem Pkw VW Lupo das Fahrlicht zur Unfallzeit am 1. Oktober 2010 um 19.55 Uhr bei Dunkelheit eingeschaltet war, steht entgegen der Annahme des Landgerichts zur Überzeugung des Senats fest. In seiner Klageerwiderung hat der Beklagte nur die Mutmaßung geäußert, dass an dem Pkw des Klägers die Scheinwerfer nicht in Funktion waren (Bl. 56 d.A.). Die Polizei hatte hingegen bei ihrem Eintreffen am Kollisionsort den Pkw VW Lupo in beleuchtetem Zustand angetroffen (Bl. 3 BeiA). Die durch das Landgericht aufgezeigte Möglichkeit, der Kläger könne erst nach dem Kollisionsereignis die Frontscheinwerfer eingeschaltet haben, ist rein spekulativ. Keiner der durch die Polizei am Unfallort befragten Zeugen hat etwas davon zu berichten gewusst, dass der Fußgänger von einem unbeleuchteten Fahrzeug angefahren worden sein soll. Konkret hat der Augenzeuge C … bei seiner Befragung durch das Landgericht im Termin vom 22. Januar 2013 bekundet, er glaube, dass an dem klägerischen Pkw das Licht eingeschaltet gewesen sei. Er hat dies plausibel mit der vorherrschenden Dunkelheit begründet (Bl. 111 d.A.). Auch in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige sind die Lichtverhältnisse mit den Worten „Dunkelheit, Straßenbeleuchtung in Betrieb“ beschrieben (Bl. 1 BeiA).

4 )

Es steht darüber hinaus im Hinblick auf den Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige fest, dass der Beklagte – wie in seiner Klageerwiderung eingeräumt – mit einem grauen Anzug und einem hellgrauen Mantel bekleidet war (Bl. 6 BeiA; Bl. 56 d.A.). Diese Bekleidung war nach der Beurteilung der Polizeibeamten in der Dunkelheit „nur schwach zu erkennen“ (Bl. 6 BeiA). Der Zeuge C … befand sich mit seinem Fahrzeug in dem Moment, als der Beklagte zur Straßenüberquerung ansetzte, entgegen der Fahrtrichtung des Klägers etwa in Höhe der Unfallstelle. Nach seiner Einschätzung war diese Stelle „sehr düster“. Ihm kam sogleich der Gedanke, dass wegen der Dunkelheit der durch den Beklagten unternommene Versuch der Straßenüberquerung „doch gefährlich sei“. Unmittelbar danach nahm er schon das Unfallgeschehen als „dumpfen Knall“ wahr (Bl. 111 d.A.). Die Behauptung des Beklagten, er habe sich, ,,im hellen Licht des Sonnenglastes“ bewegt, (Bl. 174 d.A.) ist eine durchsichtig falsche Schutzbehauptung.

5 )

Schließlich steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte trotz hohen Verkehrsaufkommens auf der A … versucht hat, auf die andere Straßenseite zu gelangen. In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ist aufgeführt, dass es sich bei der A … um eine innerstädtische, stark frequentierte und mehrspurige Straße handelt (Bl. 3 BA). Dies ist im Übrigen auch senatsbekannt. Der Zeuge C … wusste ebenfalls zu berichten, dass zur Unfallzeit – zu ergänzen ist: an einem Freitagabend – die A … üblicherweise „recht stark befahren“ ist (Bl. 111 d.A.).

6 )

Die durch den Sachverständigen aus der Annäherungsperspektive des Klägers gefertigten Lichtbilder (Fotos 1 bis 3; Bl. 156 – 157 d.A.) verdeutlichen die Richtigkeit seiner Feststellung, dass die Sichtbedingungen für den Kläger am Unfallort wegen der Beschattung durch Baumkronen, einer Litfaßsäule, relativ breiter Laternenpfosten sowie parkender Pkw bereits bei Tageslicht nur als mäßig zu bezeichnen sind (Bl. 152 d.A.). Berücksichtigt man dann noch, dass der Beklagte bei Dunkelheit und kontrastarmer Kleidung von rechts kommend zur Straßenüberquerung angesetzt hat, hatte der Kläger keine Chance, schon frühzeitig auf die seitliche Fußgängerannäherung seines späteren Unfallgegners zu reagieren. Diese konnte er wegen diverser Sichthindernisse zunächst gar nicht wahrnehmen. Auch dieser Umstand unterstreicht die Leichtfertigkeit, mit welcher der Beklagte auf die Straße trat.

IV.

Im Ansatz richtig hat das Landgericht erkannt, dass auch dem Kläger als Kraftfahrzeugführer vorzuhalten ist, durch ein pflichtwidriges Annäherungsverhalten schuldhaft zu der Entstehung des Fußgängerunfalls beigetragen zu haben. Allerdings stellt sich der maßgebliche Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil anders dar, als durch das Landgericht angenommen. Die von dem Pkw VW Lupo ausgegangene Betriebsgefahr war nicht durch ein vorwerfbar falsches Ausweichverhalten des Klägers erhöht, sondern aufgrund der Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 16 % auf 58 km/h. Hätte der Kläger das innerorts zulässige Höchsttempo eingehalten, so hätte er das Schadensereignis noch knapp räumlich vermeiden können.

1 )

Trotz seines Vorranges ist der fließende Fahrbahnverkehr dem überquerenden Fußgänger Rücksicht schuldig (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 25 StVO, Rdnr. 38 mit Hinweis auf BGH VersR 1969, 1115 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es versteht somit von selbst, dass der Kläger auf den Anblick des unachtsam die Straße überquerenden Beklagten in einer Entfernung von 30 bis 32 Meter eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr einleiten musste. Der Weg/Zeit-Analyse des Sachverständigen gemäß reagierte der Kläger zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte zwischen 0,4 Meter und 0,5 Meter auf die Fahrbahn getreten war. Die erste Reaktion bestand in einer reflexartigen Ausweichlenkung nach links, an die sich Sekundenbruchteile später eine Vollbremsung anschloss (Bl. 154 d.A.). Diese vermochte allerdings wegen des überhöhten Ausgangstempos des Pkw VW Lupo – der Sachverständige hat eine Brandbreite zwischen 58 und 65 km/h ermittelt – den Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden. Die grafische Weg/Zeit-Analyse des Sachverständigen verdeutlicht, dass der Abstand zwischen den beiden Reaktionspunkten nur die ganz kurze Spanne von etwa 0,3 Sekunden ausmachte.

2 )

Aus diesen Zusammenhängen lässt sich entgegen der Annahme des Landgerichts ein Reaktionsverschulden des Klägers nicht ableiten. Insbesondere kann ihm nicht zum Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, die reflexartige Ausweichlenkung nach links sei eine nicht sachgerechte Reaktion gewesen, weil ein geschulter Fahrzeugführer bei einer Weiterfahrt in Geradeausrichtung mit konstanter Geschwindigkeit gegebenenfalls noch die Kollision zeitlich hätte verhindern können (Bl. 11 UA; Bl. 203 d.A.).

a )

Einerseits trifft es zu, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Vermeidung einer Kollisionsberührung ein Kraftfahrer nach Möglichkeit hinter einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger vorbeizufahren hat (BGH, Urteil vom 24. Februar 1987, Az: IV ZR 19/86, Rdnr. 21, zitiert nach juris – mit Hinweis auf BGH VersR 1967, 457, 458). Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Grundsatz berufen, dass einem Kraftfahrer dann kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er in einer plötzlichen, von ihm nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage nicht die bestmögliche Reaktion zeigt (vgl. BGH a.a.O., Rdnr. 22 – zitiert nach juris). Denn im Falle der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine unverschuldete Gefahrenlage nicht gegeben (Senat, Urteil vom 20. Juni 2005, Az: I – 1 U 237/04).

b )

Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Reaktionszeit eines von einer plötzlichen Gefahrensituation im Straßenverkehr überraschten Fahrzeugführers gewöhnlich mit nicht mehr als 0,8 Sekunden in Ansatz zu bringen ist. Nach dem Erfahrungswissen des Senats entspricht es dem üblichen Abwehrmechanismus eines von einer plötzlichen Gefahrensituation im Straßenverkehr überraschten Fahrzeugführers, reflexartig eine Ausweichlenkung von der Gefahrenquelle weg vorzunehmen und mehr oder weniger gleichzeitig eine Vollbremsung einzuleiten. Genau dieses typische und intuitive Abwehrverhalten hat der Kläger mit der Ausweichlenkung nach links von dem sich von rechts nähernden Kläger weg und mit der Sekundenbruchteile später eingesetzten Vollbremsung gezeigt.

c )

Das Landgericht überspannt die an den Kläger zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, indem es postuliert, von ihm sei als einem sorgfältig agierenden Fahrzeugführer zu erwarten gewesen, dass er wie ein geschulter Fahrzeugführer die reflexartige Ausweichbewegung unterließ, um auf diese Weise eine Kollision noch zeitlich verhindern zu können (Bl. 11 UA; Bl. 203 d.A.).

aa )

Denn aus der Unfallanalyse des Sachverständigen ergibt sich nicht die gesicherte Erkenntnis, dass der Kläger bei einer Fortsetzung seiner Geradeausfahrt mit unverminderter Geschwindigkeit einen Zusammenstoß mit dem Beklagten als Fußgänger zeitlich noch hätte vermeiden können. Der Sachverständige hat insoweit nur eine – unfallanalytisch nicht gesicherte – Möglichkeit aufgezeigt („Auch das Auslassen der reflexartigen Ausweichbewegung nach links hätte ggf. eine Kollision zeitlich verhindern können, … „; Bl. 152 d.A.).

bb )

Es kommt folgender Gesichtspunkt hinzu: Das durch das Landgericht von dem Kläger verlangte Vermeidungsverhalten hätte vorausgesetzt, dass er hätte weiter geradeaus und genau auf den Beklagten zuhaltend weiterfahren müssen, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Querungsweg nach links fortzusetzen, ohne dabei in den Profilraum des herannahenden Fahrzeugs zu gelangen. Dies hat der Sachverständige am Ende seines Gutachtens plausibel erläutert (Bl. 154 d.A.). Es war dem Kläger indes nicht zuzumuten, sein Fahrzeug, mit welchem er ohnehin schon schneller als erlaubt fuhr, genau auf die Person des Beklagten gerichtet weiterfahren zu lassen. Denn es war für ihn nicht vorhersehbar, wie sich der zum Unfallzeitpunkt 80 Jahre alt gewesene Kläger auf den Anblick eines mit mehr als 50 km/h auf ihn zusteuernden Fahrzeuges verhalten hätte. Es war nicht auszuschließen, dass er in Schockstarre verfallend auf der Stelle stehen blieb, anstatt seinen Weg zur anderen Straßenseite hin fortzusetzen. Dann wäre er nicht minder schadensintensiv auf den Vorderwagen des Pkw VW Lupo aufgeladen worden als dies tatsächlich der Fall war. Nicht zuletzt aus diesem Grund gereicht es dem Kläger nicht zum Vorwurf, dass er sogleich seinem natürlichen Abwehrinstinkt folgend eine spontane Ausweichlenkung nach links verbunden mit einer Vollbremsung vorgenommen hat.

3 a )

Das dem Kläger anzulastende Annäherungsverschulden ergibt sich schlicht aus der Tatsache, dass er sich auf der A … schneller als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fortbewegte und dass er bei Einhaltung des zulässigen Höchsttempos den Zusammenstoß noch gerade eben räumlich hätte vermeiden können. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus den unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen, die im Rahmen einer zeichnerischen Weg/Zeit-Grafik anschaulich dargestellt sind. Die insoweit durch das Landgericht geäußerten Validitätszweifel sind, da in keiner Weise begründet, nicht nachvollziehbar. Auf der Grundlage mittlerer Bremsverzögerungswerte in der Bandbreite zwischen 6,0 m/sec² und 7,5 m/sec², die durchaus realistisch erscheint, hat der Sachverständige plausibel dargelegt, dass bei Einleitung einer Vollbremsung zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte 0,4 m bis 0,5 Meter auf die Fahrbahn getreten war, der Pkw VW Lupo bei Ausgangsgeschwindigkeiten zwischen 44 und 50 km/h räumlich knapp vor der Fußgängerbewegungslinie hätte zum Stillstand gebracht werden können (Bl. 152, 162 d.A.).

b )

Einerseits trifft es zu, dass der räumliche Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem die Straße querenden Beklagten hypothetisch um so größer ausgefallen wäre, je mehr sich das Ausgangstempo des Klägers dem unteren Grenzwert von 44 km/h angenähert hätte. Dies ändert andererseits nichts daran, dass nach den Berechnungen des Sachverständigen auch noch ein Annäherungstempo von 50 km/h als Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre – darauf lässt die grafische Weg/Zeit-Analyse schließen – der Pkw VW Lupo etwa 0,6 Meter vor dem kritischen Bereich an der Unfallstelle zum Stillstand gekommen. Irgendwelche Richtigkeitszweifel ergeben sich insoweit nicht und werden von den Parteien auch nicht aufgezeigt.

c )

Statt mit der erforderlichen Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit und dem innerorts zulässigen Höchsttempo hatte sich der Kläger auf der A … nach den Berechnungen des Sachverständigen mit 58 km/h bis 65 km/h fortbewegt. Zu Lasten des Klägers kann als gesicherte Annäherungsgeschwindigkeit nur der untere Grenzwert von 58 km/h in Ansatz gebracht werden. Der Kläger beruft sich darauf, nicht schneller als mit 50 km/h gefahren zu sein. Zwar ist diese Behauptung unfallanalytisch widerlegt. Indes ergeben sich auch keine zwingenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der durch den Sachverständigen aufgezeigte obere Grenzwert maßgeblich sein soll. Nach der Einschätzung des Zeugen C … fuhr der Kläger „zügig, allerdings noch mit normaler Geschwindigkeit“. Auf Nachfrage hat er ein zügiges Fahren mit „50 bis 60 km/h eingegrenzt (Bl. 111 d.A.). Nicht zuletzt im Hinblick darauf verbietet es sich, zu Lasten des Klägers ein Annäherungstempo von 65 km/h zu unterstellen. Folglich kann für den Pkw VW Lupo nur eine Ausgangsgeschwindigkeit von 58 km/h ausgewiesen werden, so dass der Kläger um 16 % schneller als erlaubt fuhr. Ein unfallursächlicher Verstoß gegen die Geschwindigkeitsvorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Ziff. 1 StVO ist damit erwiesen.

V.

Dem Kläger kann allerdings nicht angelastet werden, unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu spät auf den Anblick es unachtsam die Straße überquerenden Beklagten reagiert zu haben.

1 )

Nach den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ist der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und einem Unfall zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (Bl. 10 UA, Bl. 202 d.A.).

2 )

Wie bereits ausgeführt, war aus der Annäherungsperspektive des Klägers wegen zahlreicher Sichthindernisse am rechten Fahrbahnrand in der Dunkelheit nicht frühzeitig zu erkennen, dass der Beklagte als Fußgänger dazu ansetzte, von der rechten Fahrbahnseite auf die linke zu gelangen. Die kritische Verkehrssituation setzte für den Kläger erst ein, als der Beklagte sich 0,4 bis 0,5 Meter in die rechte Fahrspur der A … hinein bewegt hatte. Damit einher ging seine sofortige Ausweich- und Bremsreaktion. Diese kann in Anbetracht der ungünstigen Sichtverhältnisse am Unfallort und der kontrastarmen Bekleidung des Beklagten keinesfalls als verspätet gewertet werden.

3 )

Ebenso wenig ist dem Kläger ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 a StVO vorzuhalten. Danach muss sich ein Fahrzeugführer u.a. gegenüber älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbreitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Da der Kläger jedoch seinen späteren Unfallgegner erstmals in dem Moment wahrnehmen konnte, als dieser sich auf der rechten Fahrspur der A … befand, hatte er auch keine Gelegenheit, frühzeitig seine Fahrweise auf die unvorsichtige Annäherung eines älteren Fußgängers einzustellen.

VI.

Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände auf der Rechtsgrundlage der §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen Berücksichtigung finden, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Beklagten aus.

1 )

Er ist aus den dargelegten Gründen als Fußgänger in grob fahrlässiger Weise seinen Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht gerecht geworden, als er den gescheiterten Versuch unternommen hat, bei Dunkelheit die stark frequentierte mehrspurige A … in kontrastarmer Kleidung zu überqueren, obwohl sich ihm der Kläger von links bereits bis auf maximal 33 Meter angenähert hatte. Die Querungssituation war so gefahrenträchtig, dass dem sich aus der Gegenrichtung annähernden Zeugen C … die Gefährlichkeit des Vorhabens des Beklagten sofort auffiel.

2 )

Die von dem Pkw VW Lupo ausgegangene Betriebsgefahr war wegen einer überhöhten Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers gesteigert. Eine Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, die gleichzeitig das Vermeidbarkeitstempo ausmacht, ist jedoch nur im Umfang von 8 km/h und damit in Höhe von 16 % sicher feststellbar. Ein weitergehendes Beobachtungs- und Reaktionsverschulden ist nicht ersichtlich.

3 )

Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet es der Senat als angemessen, es bei der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung mit der Quote von 30 % zu 70 % zu Ungunsten des Beklagten zu belassen. Im Falle der Kollision eines Fußgängers bei dem Versuch einer Straßenüberquerung mit einem Kraftfahrzeug, das sich seitlich bei Dunkelheit mit überhöhter Geschwindigkeit nähert, ist in der Regel eine Mithaftung des Fahrzeughalters und -fahrers festzusetzen, deren Quote sich nach dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu richten hat (Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl., Vorbemerkung zu Rdnr. 430).

4 )

Das OLG Nürnberg hat für den Fall, dass ein Pkw, der mit leicht überhöhter Geschwindigkeit (57 km/h statt 50 km/h) in eine Kollisionssituation mit einem Fußgänger gerät, der nachts unaufmerksam eine gut ausgeleuchtete Straße überquert, eine Haftungsverteilung von 25 % zu 75 % zu Lasten des Letzteren ausgesprochen (VersR 1973, 948, zitiert bei Grüneberg a.a.O.). Da im vorliegenden Fall die Unfallstelle auf der mehrspurigen A … nach der Beschreibung des Augenzeugen C … sogar „sehr düster“ war, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Beklagten und Widerkläger eine Anspruchsberechtigung im Umfang von 70 % seiner Unfallschäden zuerkannt hat.

VII.

Der Beklagte erzielt im Umfang seiner Anspruchsberechtigung von 30 % mit seiner Berufung lediglich einen sich kostenmäßig nicht auswirkenden Teilerfolg hinsichtlich seines Begehrens, welches die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Klägers für künftige ärztliche und sonstige Heilbehandlungskosten anbelangt, soweit diese nicht von einem Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG betroffen sind.

1 )

Dieses Begehren hatte der Kläger erstinstanzlich in Form eines nicht bezifferten und damit nicht hinreichend bestimmten Leistungsantrages geltend gemacht. Zu Recht hat das Landgericht die Widerklage insoweit mangels einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen.

2 )

Nunmehr formuliert der Beklagte in der Berufungsinstanz sein Begehren in Gestalt eines Feststellungsantrages gemäß § 256 ZPO neu. Dabei handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO. Der Antrag ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.

3 )

Das Feststellungsbegehren unterliegt nicht als neues Angriffsmittel der Zulassungszurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Vielmehr beurteilt sich die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach Maßgabe des § 533 ZPO. Danach ist eine Klageänderung zulässig, wenn entweder der Gegner einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält und die Entscheidung über die geänderte Klage auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.

a )

Der Senat erachtet den Wechsel von der nicht statthaften Leistungsklage auf die Feststellungsklage als sachdienlich, denn der Beklagte ist unstreitig infolge des Kollisionsereignisses vom 1. Oktober 2010 in gravierender Weise körperlich verletzt worden. Er hat eine linksseitige Rippenserienfraktur mit Lungenkontusion davongetragen, wobei diese Verletzung nicht folgenlos ausgeheilt ist. Denn sein Lungenvolumen ist zwischenzeitlich auf 62 % reduziert. Angesichts dieses Dauerschadens zeichnet sich die Möglichkeit der Erforderlichkeit künftiger ärztlicher oder sonstiger Heilbehandlungsmaßnahmen ab, die mit Kosten verbunden sein werden. Deshalb ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Denn dieses ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht der klagenden Partei bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines künftigen unfallbedingten Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601 sowie NJW 2001, 1431).

b )

Ein in zulässiger Weise gestellter Feststellungsantrag ist dann begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu dem für die Zukunft befürchteten Schaden führen kann (BGH NJW 2001, 1431). Ein zukünftiges Schadenspotential ist im Hinblick auf die eingeschränkte Lungenfunktion des Beklagten ohne Weiteres zu bejahen.

c)

Nach der durch ihn nicht angefochtenen Feststellung des Landgerichts ist der Beklagte privat krankenversichert (Bl. 15 UA; Bl. 207 d.A.). Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Feststellungstenor kann folglich hinsichtlich der Behandlungskosten nur unter dem Vorbehalt des Übergangs von Ersatzansprüchen nach Maßgabe des gesetzlichen Forderungsübergangs stehen.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug stellt sich bis zum 19. Januar 2015 auf 17.113,18 EUR (2.784,15 EUR + 14.329,03 EUR). Für die Zeit danach reduziert er sich auf 7.834,15 EUR (2.784,15 EUR + [6.500 EUR – 1.950 EUR] + 500 EUR).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Rechtliche Einordnung relevanter Rechtsbereiche

  1. Zivilrecht, insbesondere Schadensrecht: Das Schadensrecht kommt hier zur Anwendung, weil es um die Zuordnung von materiellen und immateriellen Schäden geht. Der Beklagte wird in diesem Fall dazu verurteilt, Schäden des Klägers zu 30 Prozent zu übernehmen.
  2. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist zentral in dieser Situation, weil der Unfall im Straßenverkehr stattfand. Hier sind unter anderem die Regeln zur Fahrbahnüberquerung (§25 Abs. 3 Satz 1 StVO) und zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§3 StVO) relevant.
  3. Versicherungsrecht: Ballungspunkte im Versicherungsrecht, insbesondere hinsichtlich der Unfallversicherung, treten auf, wenn es um Fragen der Schadensübernahme geht. Im vorliegenden Fall geht es vermutlich um Schäden, die nicht von einer Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG betroffen sind.
  4. Beweisrecht: Das Beweisrecht spielt im Kontext der Auseinandersetzung um die Fehlverhalten und die tatsächliche Unterschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine tragende Rolle.
  5. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht wird angewandt in Bezug auf die Regeln zur erneuten Feststellung der Tatsachen im Berufungsverfahren (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
  6. Haftungsrecht: Das Haftungsrecht ist von zentraler Bedeutung in diesem Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Frage des Verschuldens und der Unfallsverursachung. Hierbei kommt zum Tragen das Prinzip der Betriebsgefahr nach § 7 StVG, wobei der Fahrer grundsätzlich für Schäden haftet, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen, ungeachtet eines Verschuldens.

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