Krankheitskostenversicherung – medizinisch nicht notwendige Behandlungen
Amtsgericht
Köln
Az: 118 C
365/05
Urteil vom
28.11.2007
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger mag die Zwangsvollstreckung
der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger unterhält bei der Beklagten eine private
Krankheitskostenversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) bestehend aus den Musterbedingungen 1994
(MB/KK 94) sowie den Tarifbedingungen Nr. 1-37 zugrunde.
Die Parteien streiten über die Frage der Leistungspflicht der Beklagten für
CT-gesteuerte Injektionen des Präparates XXX welchen sich der Kläger unterzog.
Der Kläger behauptet, die CT-gesteuerten Injektionen von XXX seien medizinisch
notwendig gewesen. Ursprünglich hat er neben Leistung auch die Feststellung
begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger im Rahmen von zukünftig
notwendigen Periduraltherapien begleitende Bildkontrollen in Form von
Computertomographien (CT) zu erstatten, sofern er anlässlich der Behandlung
eines Bandscheibenvorfalls Therapien durch Injektionen in Anspruch nimmt. Diesen
Feststellungsantrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2007
zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.666,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2004 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 121,22 nebst Zinsen in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2004 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.12.2005 (BI. 102 f.
d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXX
vom 12.06.2006 (BI. 143 ff. d.A.) einschließlich der Ergänzungsgutachten vom
29.10.2006 (BI. 208 ff. d.A.) und 27.02.2007 (BI. 248 ff. d.A.) sowie die
Anhörung des Sachverständigen im Termin gemäß Protokoll zur mündlichen
Verhandlung vom 17.10.2007 (BI. 310 f. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der geltend
gemachten Kosten für die CT-gesteuerten Injektionen des Präparates XXX zu. Die
streitgegenständlichen Injektionen waren nicht medizinisch notwendig gemäß § 1
Abs. 2 AVB.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
fest. Der Sachverständige XXX hat in seinem Gutachten vom 12.06.2006
einschließlich der Ergänzungsgutachten vom 29.10.2006 und 27.02.2007 zwar
überzeugend ausgeführt, dass im Falle des Klägers die CT-Steuerung der
Injektionen, auf die beide Parteien zunächst ihr Hauptaugenmerk gelegt hatten,
das Mittel der Wahl darstellte, da bei einer bloßen Durchleuchtung des
periradikulären Bereichs wegen der fehlenden Dreidimensionalität des Bildes die
Tiefe der Injektionsnadel nicht erkannt werden könne. Für die
streitgegenständlichen periradikuären Injektionen sei dies jedoch unverzichtbar,
da man maximal 4 mm von der Nervenwurzel entfernt injizieren müsse, um noch eine
optimale Wirksamkeit zu erreichen. Diese Einschätzung hat der Sachverständige
auch im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
17.10.2007 anschaulich erläutert. Die Ausführungen des. Sachverständigen waren
dabei in sich schlüssig und nachvollziehbar, sehr ausführlich und ohne logische
Brüche begründet, so dass für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte bestehen,
diesen nicht zu folgen.
Der Sachverständige hat jedoch im Rahmen seiner Anhörung ebenso
unmissverständlich ausgeführt, dass es für die streitgegenständlichen CTs -
ebenso wie es sie für alle alternativen bildgebenden Verfahren nicht gegeben
hätte - keine eigenständige Indikation gegeben hat, sondern diese allein
aufgrund der durchgeführten Injektionen erforderlich wurden. Injiziert wurde dem
Kläger das Präparat XXX. Für dessen Anwendung im Bereich der Wirbelsäule
existieren nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX bis heute keinerlei
evidenzbasierte Studien; solche konnten damit denknotwendig erst recht nicht im
Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung im Jahre 2004 existieren. Noch
heute ist die XXX-Behandlung an der Wirbelsäule als Neulandverfahren anzusehen,
dessen Wirksamkeit nicht durch evidenz-basierte Studien verifiziert ist.
Steht damit jedoch fest, dass ein evidenz-basierter Wirksamkeitsnachweis einer
XXX-Therapie an der Wirbelsäule bis heute nicht existiert, so war es nicht
vertretbar, die streitgegenständlichen Injektionen im Jahre 2004 als medizinisch
notwendig anzusehen. Die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen hat
die Beklagte sich zum einen durch Inbezugnahme mit dem nachgelassenen
Schriftsatz vom 14.11.2007 zulässig zueigen gemacht. Bei diesem Vortrag handelt
es sich entgegen der Einschätzung des Klägers im Schriftsatz vom 23.11.2007 auch
nicht um eine völlig neue Begründung des Klageabweisungsantrages, denn die
Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 12.09.2005, dort Seite 2 unten,
die medizinische Notwendigkeit der Injektion und der CT-Kontrolle bestritten.
Darauf kam es jedoch entscheidungserheblich nicht an.
Nach alledem steht fest, dass die streitgegenständlichen XXX-Injektionen für
sich bereits nicht medizinisch notwendig waren. Gleiches gilt begriffsnotwendig
für die CT-Steuerung dieser Injektionen, für die es keine eigenständige
medizinische Indikation gab. Ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch gegenüber
der Beklagten besteht demnach nicht.
Auf die gebührenrechtlichen Einwendungen kam es streitentscheidend nicht mehr
an. Die Klage war abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Streitwert: € 2.666,48 bis zum 17.10.2007; danach € 1.666,48.