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Corona-Pandemie – Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht

OVG Lüneburg – Az.: 2 ME 463/20 – Beschluss vom 15.12.2020

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 4. Kammer – vom 19. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht.

Corona-Pandemie - Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht
(Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com)

Die Antragsteller, die zuvor in B-Stadt lebten, sind seit dem 9. Oktober 2020 Schüler des Antragsgegners. Die Antragstellerin zu 1. besucht im aktuellen Schuljahr die Klasse …, ihr älterer Bruder, der Antragsteller zu 2., die Klasse …. Nach Vorlage von zwei ärztlichen Attesten der Hausarztpraxis D. aus B-Stadt vom 25. Juni 2020 erteilte der Antragsgegner den Antragstellern zunächst Bescheinigungen über eine Befreiung von der Maskenpflicht beim Aufenthalt auf dem Schulgelände. Unter Bezugnahme auf eine Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und hiernach geltende erhöhte Anforderungen an den Inhalt eines Befreiungsattests forderte er die Eltern der Antragsteller am 2. November 2020 zur Vorlage neuer, den Anforderungen der Corona-Verordnung entsprechender Atteste auf. Dies lehnten die Eltern der Antragsteller ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie am Regelunterricht des Antragsgegners ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung teilnehmen dürfen und im Rahmen dessen nicht verpflichtet sind, dem Antragsgegner Einzelheiten zu aufgrund des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mitzuteilen oder relevante Vorerkrankungen zu benennen, abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen ergebe sich aus § 13 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (- CoronaVO -, Nds. GBVl. 2020, 368). Gemäß Satz 6 bestehe die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts der Sekundarbereiche I und II, wenn in Bezug auf den Standort der Schule die 7-Tages-Inzidenz bei mindestens 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner liege. Diese Voraussetzung liege vor, da die vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt am 19. November 2020 veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis A-Stadt 85,4 Fälle pro 100.000 Einwohner betrage. Die auf Grundlage der Vorschriften des IfSG angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule, insbesondere auch während des Unterrichts, stelle eine zulässige Schutzmaßnahme dar. Die Verpflichtung sei angesichts der Angaben in dem täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Institutes (RKI) zur Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19), wonach die hohen bundesweiten Fallzahlen zumeist durch diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen zunehmend auch in Gemeinschaftseinrichtungen verursacht würden und es notwendig sei, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiere, z. B. indem sie, wo geboten, eine Mund-Nasen-Bedeckung korrekt trage, auch verhältnismäßig. Nach den am 12. Oktober 2020 herausgegebenen Empfehlungen des RKI für Schulen solle eine Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichtes sowie auch im Klassenzimmer bei einer Inzidenz von mehr als 50 pro 100.000 getragen werden. Es könne dahinstehen, ob sich die Möglichkeit einer Befreiung von Schülern von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus § 3 Abs. 6 CoronaVO oder aus Ziffer 6.4, Absatz 4 des Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplans Corona Schule vom 22. Oktober 2020 ergebe. Denn nach beiden Vorschriften müsse hierfür durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht werden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenkrankheit, nicht zumutbar sei. In den von den Antragstellern vorgelegten Attesten heiße es aber lediglich, dass aus ärztlicher Sicht nicht empfohlen sei, die Maske zu tragen, woraus nicht auf die Unzumutbarkeit des Maskentragens geschlossen werden könne. Auch die sich aus der Rundverfügung Nr. 26/2020 der Niedersächsischen Landesschulbehörde ergebenden weiteren Voraussetzungen an ein Befreiungsattest, insbesondere zur konkreten Benennung von zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Maskentragen und von relevanten Vorerkrankungen, seien rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG geltend machten, müsse dieses hinter den Grundrechtspositionen anderer Schüler sowie der Lehrkräfte und des übrigen Schulpersonals aus dem Recht auf Leben und Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG zurückstehen. Den von den Antragstellern im Übrigen geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken sei entgegen zu halten, dass der Antragsgegner in Bezug auf eine Befreiung von der Maskenpflicht nach § 31 Abs. 10 Nr. 1 lit. h NSchG berechtigt sei, personenbezogene Daten von Schülern in Form von Gesundheitsdaten zu verarbeiten, da dies aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes erforderlich sei.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss bleibt ohne Erfolg.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellen die Antragsteller mit ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, nicht durchgreifend in Frage.

Der Senat legt seiner Prüfung zugrunde, dass sich die Antragsteller ausweislich ihres in erster Instanz gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie des in der Beschwerdeschrift formulierten Antrages allein gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Regelunterricht bei dem Antragsgegner wenden. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebotes zu Personen aus anderen Lerngruppen nicht gewährleistet werden kann (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 4 CoronaVO), ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die von den Antragstellern angegriffene Verpflichtung, in der Schule auch in den Unterrichts- und Arbeitsräumen während des Unterrichts der Sekundarbereiche I und II eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ergab sich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses aus § 13 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 CoronaVO (nunmehr § 13 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 CoronaVO, vgl. ÄnderungsVO v. 27.11.2020, Nds. GVBl. 2020, 408). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, war die dort geregelte Tatbestandsvoraussetzung, dass die 7-Tages-Inzidenz am Standort der Schule bei mindestens 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner liegt, mit Stand vom 19. November 2020 erfüllt (vgl. Beschlussabdruck, S. 8). Zwischenzeitlich ist die maßgebliche 7- Tages-Inzidenz im Landkreis A-Stadt jedoch unter die Schwelle von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner gesunken und liegt derzeit – nach einem erneuten Anstieg – knapp darunter bei 46 Fällen (vgl. Lagebericht zu COVID-19 in Niedersachsen, Datenstand 15.12.2020, 9 Uhr, abgerufen unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen). Aus § 13 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 CoronaVO folgt daher zum momentanen Zeitpunkt keine Verpflichtung zum Maskentragen im Unterricht des Antragsgegners. Auch aus der allgemeinen Regelung über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO folgt eine solche Pflicht nicht, da § 13 CoronaVO für den Schulbereich eine speziellere, die allgemeine Regelung in § 3 CoronaVO verdrängende Sonderregelung enthält (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 – 13 MN 519/20 -, juris Rn. 75). Die Verpflichtung der Antragsteller zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht bei dem Antragsgegner ergibt sich jedoch aus Ziffer IV lit. a der Allgemeinverfügung des Landkreises A-Stadt zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises A-Stadt (- AllgemeinVfg -, Amtsblatt für den Landkreis A-Stadt Nr. 55/2020 v. 7.11.2020, zuletzt geändert am 30.11.2020, Amtsblatt Nr. 60/2020). Hiernach hat der Landkreis A-Stadt auf Grundlage von § 18 CoronaVO die nach § 13 Abs. 1 CoronaVO geltenden Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Schulen dahingehend ausgeweitet, dass das Maskentragen in den Unterrichts- und Arbeitsräumen, auch während des Unterrichts, im Sekundarbereich I und II sowie an den Berufsbildenden Schulen unabhängig von den werktäglich veröffentlichten 7-Tagen-Inzidenzen verpflichtend ist.

Sowohl die in § 13 Abs. 1 Satz 5 CoronaVO geregelte Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht – deren Eingreifen im Landkreis A-Stadt bei einem Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Fällen je 100.000 Einwohner jederzeit wieder möglich ist – als auch die vom Landkreis A-Stadt in Ziffer IV lit. a AllgemeinVfg angeordnete inzidenzunabhängige Verpflichtung stellen sich – entgegen der Auffassung der Antragsteller – bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig dar.

Hinsichtlich der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 5 CoronaVO verweist der Senat zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Normenkontrolleilverfahren, in welchem dieser die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der in § 13 Abs. 1 Satz 6 CoronaVO (nunmehr § 13 Abs. 1 Satz 5 CoronaVO) geregelten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht festgestellt hat (Beschl. v. 30.11.2020 – 13 MN 519/20 -, juris) und denen sich der erkennende Senat anschließt. Die Voraussetzungen für ein infektionsschutzrechtliches Einschreiten im Zuge der derzeitigen SARS-CoV-2-Pandemie liegen demnach vor (vgl. ebd., Rn. 45 ff.) und die Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht der Sekundarbereiche I und II stellt sich voraussichtlich als eine notwendige Schutzmaßnahme dar, die insbesondere als verhältnismäßig anzusehen ist (vgl. ebd., Rn. 54 ff.).

Im Hinblick auf die inzidenzunabhängige Regelung in Ziffer IV lit. a AllgemeinVfg kann der auf Feststellung gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei dieser Regelung um einen – gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbaren – Verwaltungsakt des Landkreises A-Stadt in Form einer Allgemeinverfügung (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfG) handelt, den die Antragsteller – soweit ersichtlich – bisher nicht angefochten haben und gegen den sie auch nicht um einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Landkreis nachgesucht haben. Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass der auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützten Regelung des Landkreises A-Stadt die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 5 CoronaVO nicht entgegensteht, da § 18 CoronaVO weitergehende, im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes erforderliche Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zulässt. Auch wenn im Falle eines Überschreitens einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in einem bestimmten Gebiet tatsächliche Anhaltspunkte für ein dynamisches Infektionsgeschehen und eine erhöhte Infektionswahrscheinlichkeit bestehen und dies es rechtfertigen kann, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht erst bei Erreichen dieser Inzidenzschwelle vorzusehen, wie es der Landesverordnungsgeber in § 13 Abs. 1 Satz 5 CoronaVO getan hat (vgl. Nds, OVG, Beschl. v. 30.11.2020 – 13 MN 519/20 -, juris Rn. 75), ist die Anordnung einer inzidenzunabhängigen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten bestimmter Orte ebenfalls als grundsätzlich zulässig anzusehen (vgl. zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel und im Personenverkehr Nds. OVG, Beschl. v. 5.5.2020 – 13 MN 119/20 -). Gerade mit Blick auf die äußerst volatile Lage, bei der jederzeit mit einem erneuten exponentiellen Wachstum der Fallzahlen zu rechnen ist, und der geringen Eingriffsintensität der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Landkreis A-Stadt aus Gründen der Vorsorge über die generelle Anordnung des Landes hinausgeht, um die Sicherheit in den Schulen zu gewährleisten. Dies gilt gerade auch mit Blick auf § 18 Satz 3 CoronaVO, der eine Aufrechterhaltung des Schulbetriebes zum vorrangigen Ziel erhebt.

Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vorbringen, die nach den Vorgaben des RKI erfolgende Ermittlung des Inzidenzwertes, also der Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an einem Tag in einem bestimmten Gebiet, sei ohne Einbeziehung der Zahl der durchgeführten Testungen ohne jede Aussagekraft, vermögen sie hiermit nicht durchzudringen. Die von ihnen angeführte Vermutung, der Anstieg des Inzidenzwertes im Land Niedersachsen sowie im übrigen Bundesgebiet ergebe sich aus der erheblich gesteigerten Anzahl der durchgeführten Testungen, lässt sich anhand der vom RKI mittwochs in seinen täglichen Lageberichten veröffentlichen Testzahlen widerlegen. Ausweislich des Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 9. Dezember 2020 bewegte sich die Anzahl der wöchentlich in Deutschland durchgeführten SARS-CoV-2-Labortestungen zwischen der KW 40 (1.112.967 Testungen) und der KW 49 (1.297.303) in einem Korridor zwischen 1,1 und 1,6 Millionen Testungen (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-09-de.pdf?__blob=publicationFile). Im selben Zeitraum hat sich jedoch die Anzahl der positiv ausgefallenen Tests in Deutschland von der KW 40 (19.407) zur KW 49 (132.961) annähernd versiebenfacht. Dementsprechend gibt das RKI eine kontinuierliche Steigerung der Positivenquote von 1,47% in der KW 40 bis auf 10,25% in der KW 49 an. Die Steigerung der Anzahl der diagnostizierten Neuinfektionen in Deutschland im Verlaufe der „2. Welle“ steht also in keiner Weise in Korrelation mit einer entsprechenden Steigerung der Anzahl der durchgeführten Testungen.

Der weitere Einwand der Antragsteller, die Gefährlichkeit des Virus SARS-CoV-2 rechtfertige keinerlei Präventivmaßnahmen, da die Letalität nur im Bereich von 1,5 bis 2 Promille liege und COVID-19 bei einem durchschnittlichen Alter der Verstorbenen von 80 Jahren eine natürliche Todesursache darstelle, geht fehl. Nach den Angaben des RKI wird der Anteil der Infizierten, die auch tatsächlich erkranken, auf 55 – 85% (Manifestationsindex) geschätzt. Laut den Daten aus dem deutschen Meldesystem erkranken derzeit etwa 7% der übermittelten Fälle so schwer, dass sie hospitalisiert werden müssen. Unter hospitalisierten COVID-19-Patienten mit einer schweren akuten Atemwegserkrankung müssen etwa 37% intensivmedizinisch behandelt und 17% beatmet werden. Der Fall-Verstorbenen-Anteil liegt bei Erkrankten bis etwa 50 Jahren bei unter 0,1%, steigt ab 50 Jahren aber zunehmend an und liegt bei Personen über 80 Jahren häufig über 10% (vgl. Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID 19, Stand 11.12.2020, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Während weltweit nach den Angaben der Weltgesundheitsorganisation bisher etwa 1,6 Millionen Menschen an COVID-19 gestorben sind (vgl. covid19.who.int), sind in Deutschland bislang 21.975 Verstorbene mit einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion zu verzeichnen gewesen. Täglich sind in Deutschland zuletzt etwa 500 Menschen mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben. In intensivmedizinischer Behandlung befinden sich deutschlandweit derzeit 4.670 COVID-19-Patienten. Von den im DIVI-Intensivregister erfassten Intensivbetten sind aktuell nur noch 19% frei. Die Zahl der aktiven Infektionsfälle liegt derzeit bei etwa 330.900. Die Zahl der täglichen Neuinfektionen lag zuletzt im Bereich zwischen 20.000 und 30.000 (vgl. COVID-19-Lagebericht des RKI v. 14.12.2020, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-14-de.pdf?__blob=publicationFile). Bei Zugrundelegung der sich aus diesen Daten ergebenden Lage, die von einem weiteren Ansteigen der Neuinfektionen, Hospitalisierungen und Todesfallzahlen sowie einer alsbald drohenden Überforderung der intensivmedizinischen Versorgung in Deutschland bis hin zur Gefahr der Notwendigkeit einer Triage im notfallmedizinischen Bereich gekennzeichnet ist, kann kein vernünftiger Zweifel an der grundsätzlichen Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bestehen.

Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass das Tragen von Masken nicht vor einer Infektion mit Coronaviren schütze, da aufgrund der Größenverhältnisse der Poren der Masken die Viruspartikel einfach hindurchfliegen könnten, und in diesem Zusammenhang auf eine in Dänemark durchgeführte Studie verweisen, wonach das Tragen von Masken das Infektionsrisiko nicht senke, ist dem entgegenzuhalten, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Bekämpfung von Infektionen mit SARS-CoV-2 grundsätzlich geeignet ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 – 13 MN 519/20 -, juris Rn. 65; Beschl. v. 14.08.2020 – 13 MN 300/20 -, juris Rn. 13 ff.; jeweils m. w. N.; zusammenfassend zum aktuellen Forschungsstand siehe auch Gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie – DGHM – sowie der Deutschen Gesellschaft für Virologie – GfV – zur Infektionsprävention durch das Tragen von Masken v. 4.11.2020, www.g-f-v.org/sites/default/files/Masken_DGHM_Stellungnahme-DGHM-und-GfV041120V2.pdf). Auf diesem wissenschaftlichen Erkenntnisstand fußen die derzeitigen Empfehlungen des RKI zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum (vgl. www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html) sowie speziell auch im Schulbereich (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.pdf?__blob=publicationFile). Für einen Wiederbeginn des Schulunterrichtes nach dem nunmehr beschlossenen „harten Lockdown“ empfiehlt die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht in allen Jahrgangsstufen (vgl. www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_12_08_Stellungnahme_Corona_Feiertage_final.pdf). Die Antragsteller verkennen demgegenüber den Prozess wissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung, wenn sie eine einzelne Publikation zitieren, die sich kritisch mit der Wirksamkeit von Mund-Nasen-Bedeckungen auseinandersetzt. Wissenschaftliche Erkenntnisse werden nicht dadurch gewonnen, dass von allen Seiten gleichförmige Paradigmen wiederholt werden, sondern dadurch, dass sich aus verschiedenen Beiträgen und Sichtweisen eine Synthese bildet (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 – 13 MN 519/20 -, juris Rn. 65). Dem von den Antragstellern vorgetragenen Einwand, aufgrund der Größe der Poren von Masken könnten Viruspartikel einfach durch diese hindurchfliegen, wird in der wissenschaftlichen Debatte entgegengehalten, dass Viren nicht als freie Viruspartikel, sondern in respiratorischen Tröpfchen verschiedener Größe (größere Tröpfchen sowie kleinere Aerosole) ausgeschieden werden, welche von einem Mund-Nasen-Schutz zu einem gewissen bis hohen Grad beim Ausatmen effektiv abgefangen werden können (vgl. Stellungnahme DGHM und GfV v. 4.11.2020, www.g-f-v.org/sites/default/files/Masken_DGHM_Stellungnahme-DGHM-und-GfV041120V2.pdf).

Auch dem Vortrag der Antragsteller, das Tragen von Masken im Schulunterricht sei als gesundheitsschädlich anzusehen, da bei längerem Tragen ein leicht erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut drohe, was jüngere Maskenträger zwar über die Nierenleistung ausgleichen könnten, aber Kopfschmerzen verursachen könne, wohingegen ältere Personen oder Menschen mit eingeschränkter Nierenfunktion ernsthaftere Folgen erleiden könnten, vermag der Senat nicht zu folgen. Hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen von Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtigen würde, liegen derzeit nicht vor (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.8.2020 – 13 B 1197/20.NE -, juris Rn. 89 f.; OVG SH, Beschl. v. 28.8.2020 – 3 MR 37/20 -, juris Rn. 21; Sächs. OVG, Beschl. v. 7.12.2020 – 3 B 396/20 -, Beschlussabdruck Rn. 42, abrufbar unter www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/documents/20B396.B01.pdf). Im Übrigen besteht hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht im Hinblick auf eventuell vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Vorerkrankungen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Befreiungsmöglichkeit aufgrund eines ärztlichen Attestes (vgl. Beschlussabdruck S. 8 ff). Hierzu sowie zu den insofern geltenden Voraussetzungen – welche sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erfüllen – haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren jedoch nicht weiter vorgetragen.

Soweit die Antragsteller im Übrigen pauschal die Verfassungswidrigkeit der Corona-Verordnungen der Bundesländer unter Bezugnahme auf eine Publikation der Organisation „Anwälte für Aufklärung“ rügen, genügt ihr Vortrag mangels jeglichen Bezuges zu den Gründen des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses bereits nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Unter Berücksichtigung der mit der Antragstellung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat von einer Reduzierung des in der Hauptsache anzusetzenden Auffangwertes ab.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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