OLG Frankfurt – Az.: 12 U 72/10 – Beschluss vom 28.09.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. März 2010 wird gemäß § 522 Abs. 2 einstimmig zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.394,60 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung dieses Beschlusses wird auf die Hinweise des Senats in dem Beschluss vom 6. September 2011 verwiesen, § 522 Abs. 2 ZPO. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Die Stellungnahme des Klägers vom 23. September 2011 gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen.
Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird (BGH, IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297, 1298), Auf die vom Versicherer zu beweisende Arglist als eine innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Unrichtige Angaben bei der Antragsaufnahme lassen allein noch nicht auf den Täuschungsvorsatz schließen. Für ein arglistiges Verhalten spricht indessen, wenn der Versicherungsnehmer chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten (OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 147 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem arglistigen Verhalten des Klägers auszugehen. Die Wertung des Landgerichts, dass der Zeuge Z1 – beziehungsweise die Firma A – für den Kläger als Versicherungsmakler aufgetreten sind, hat der Kläger nicht angegriffen.
Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine plausible Erklärung gegeben, warum er ihm bekannte chronifizierten Erkrankungen verschwiegen hat. Nach den vorgelegten ärztlichen Berichten, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Abrede stellt, litt er zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer chronischen Bronchitis. Der Kläger befand sich nach eigenen Angaben seit … auch wegen des dyshidrosiformen Handekzems, also der Erkrankung, die später von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt wurde, in fachärztlicher Behandlung. Seine Behauptung, die Diagnose Asthma habe sich im Nachhineinen als falsch herausgestellt, widerlegen die ärztlichen Bescheinigungen vom ….2.2007 und …1.2008, die seiner Stellungnahme beigefügt waren. Beide bestätigen ein Asthma bronchiale.
Sein Einwand, ein Täuschungsvorsatz fehle, weil er nicht an Bäckerasthma gelitten habe, entlastet ihn nicht. Dem Kläger musste sich die Erkenntnis aufdrängen, dass die zur Zeit der Antragstellung bekannten Atemwegs- und Hauterkrankungen im Rahmen der gewünschten Übernahme des Risikos Berufsunfähigkeit durch die Beklagte von wesentlicher Bedeutung waren. Dem Kläger war auch bekannt, dass diese Vorerkrankungen nicht nur vorübergehender Natur waren. Dies belegt schon sein Vorbringen, dass wegen der „entsprechenden Behandlung“ erst im Jahr 2007 seine chronische Hauterkrankung (dyshidrosiformes Handekzem) die weitere Tätigkeit als Bäcker ausgeschlossen habe.
Wer nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen befragt wird – der Kläger räumt die spezifizierte Frage nach einer Mehlstauballergie ein – und daraufhin über Jahre hinweg auftretende Erkrankungen und Behandlungen verschweigt, weiß, dass er damit Einfluss auf die Entscheidung über den Abschluss eines solchen Risiken deckenden Versicherungsvertrages nimmt. Er will es auch.
Dafür, dass hier ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung des Klägers und dem streitgegenständlichen Vertragsabschluss besteht, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins (BGH, V ZR 34/94, VersR 1995, 1496).
Einer Entscheidung über das Vorliegen und den Umfang der bestrittenen Berufsunfähigkeit und die Beeinträchtigung in der konkreten Berufsausübung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Auch nach dem Hinweis des Senats zur mangelnden Substantiierung seines Vortrags unterblieb ergänzender Vortrag des Klägers hierzu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.