Leasingvertrag
– Rückabwicklung und Nutzungsentschädigung
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 4 U 68/07
Urteil vom
28.11.2007
In dem Rechtsstreit hat der 4.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 28.11.2007 im
schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 07.11.2007 für Recht
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.03.2007 teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.11.2006 wird die Klägerin auf die
Widerklage verurteilt, an die Beklagte 5.976,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2006 Zug um Zug gegen
Rückgabe des Fahrzeugs Typ Audi A 4 1.9 TDI, ... sowie gegen Abtretung der zur
Insolvenztabelle der Lieferantin festgestellten Forderung beim Amtsgericht
Charlottenburg zur Geschäftsnummer 36 a IN 978/05 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der von der
Beklagten zu tragenden Kosten der Säumnis hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien haben in der ersten Instanz wechselseitige Ansprüche aufgrund eines
Leasingvertrages geltend gemacht.
Während die Klägerin ursprünglich Ansprüche auf Zahlung rückständiger
Leasingraten geltend machte, verlangte die Beklagte widerklagend Rückzahlung
bereits gezahlter Leasingraten Zug um Zug gegen Rückgabe des geleasten Pkw sowie
gegen Abtretung eines zur Insolvenztabelle über das Vermögen der Lieferantin der
Klägerin festgestellten Anspruchs aus einer Rückabwicklung des Kaufvertrages
über den geleasten Pkw wegen Mangelhaftigkeit. Im Verlaufe des Rechtsstreits
haben die Parteien die Klageforderung übereinstimmend für erledigt erklärt.
Im Hinblick auf die Widerklageforderung ging es zuletzt insbesondere noch um die
Höhe der Nutzungsentschädigung, die zu Lasten der Beklagten auf ihren Anspruch
auf Rückzahlung der gezahlten Leasingraten in Anrechnung zu bringen ist.
Insoweit haben die Parteien über die aktuelle Laufleistung des Leasingfahrzeugs,
die für die Berechnung des Nutzungsentschädigungsanspruches in Ansatz zu
bringende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs und auch darüber gestritten, ob der
Nutzungsentschädigungsanspruch der Klägerin der Mehrwertsteuerpflicht
unterliege.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Klägerin mit Urteil vom 30.03.2007 zu einer Zahlung von
4.876,31 € nebst Zinsen seit dem 20.12.2006 Zug um Zug gegen die bereits
erwähnten Gegenleistungen verurteilt und die weitergehende Widerklage
abgewiesen. Der Berechnung des von der Klägerin an die Beklagte gemäß § 346 Abs.
1 BGB zurückzuzahlenden Betrages hat das Landgericht Leistungen der Beklagten in
Form der Leasingsonderzahlung sowie der gezahlten Leasingraten im Umfang von
insgesamt 12.854,99 € zugrunde gelegt und die Entschädigung für die Nutzung des
Pkw gegengerechnet, wobei es die übliche Formel
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer
Gebrauchsvorteil =
erwartete Gesamtlaufleistung
angewandt und danach den Anspruch auf Nutzungsersatz auf 6.878,17 € beziffert
hat. Von diesem Betrag hat es einen weiteren Betrag in Höhe von 1.100,51 € zu
Lasten der Beklagten in Abzug gebracht mit der Begründung, die zu vergütenden
Gebrauchsvorteile seien Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung und unterlägen
deshalb der Umsatzsteuerpflicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, allerdings
ausschließlich soweit das Landgericht den Nutzungsersatz der Umsatzsteuer
unterworfen hat.
Sie macht geltend, es treffe zwar zu, dass der BGH in einer Entscheidung vom
12.01.1994 die Auffassung vertreten habe, dass eine Nutzungsvergütung auch
umsatzsteuerbelastbar sei. Dies beruhe jedoch auf einer bereits älteren
Rechtsprechung des BGH zur Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Nutzungsentschädigung
gemäß § 557 Abs. 1 BGB a.F., die ihrerseits zu bejahen sei, um einen Vermieter,
der unter der Voraussetzung des § 557 Abs. 1 BGB a.F. keine Miete, sondern
lediglich eine Nutzungsentschädigung verlangen könne, nicht schlechter zu
stellen. Mit diesem Fall könne der vorliegende jedoch nicht verglichen werden.
Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des OLG Köln vom 12.12.2006, das
Umsatzsteuer auf eine Nutzungsentschädigung in einem vergleichbaren Fall nicht
angerechnet habe. Umsatzsteuerrechtlich sei zu unterscheiden zwischen der
Rückgängigmachung eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs und einer
Rücklieferung. Hier liege eindeutig eine Rückgängigmachung vor. Dass eine
weitere Umsatzsteuerbelastung beim Leasinggeber nicht gegeben sei, ergebe sich
auch aus einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 14.03.2007.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.03.2007 dahin abzuändern,
dass die Klägerin zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.100,51 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
verurteilt werde.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertritt die Auffassung, der ihr
gegen die Beklagte zustehende Nutzungsvergütungsanspruch sei nichts anderes als
die Vergütung für die Überlassung des Fahrzeugs an die Beklagte zum Gebrauch und
stehe deshalb mit dieser in einem Austauschverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG. Er unterliege ebenso wie die ursprünglichen Leasingraten, die
ebenfalls jeweils Mehrwertsteueranteile umfasst hätten, der Umsatzsteuerpflicht.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits
erbrachten Leasingraten unter Anrechnung eines Wertersatzes für die gezogenen
Nutzungen in Höhe des gesamten mit der Widerklage geltend gemachten Betrages von
5.976,81 € zu. Auf den vom Landgericht als Wert der gezogenen Nutzungen
ermittelten Betrag von 6.878,17 € ist nicht zu Lasten der Beklagten - dies ist
allein Gegenstand des Berufungsverfahrens - zusätzlich ein darauf entfallender
Umsatzsteueranteil in Ansatz zu bringen.
1. Zwar hält der Senat auch angesichts der Erörterungen im Termin am 08.08.2007
sowie der weitergehenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom
04.09.2007 an der bereits in seinem Hinweis vom 07.08.2007 geäußerten
Rechtsauffassung fest, wonach der im Rahmen der hier in Rede stehenden
Rückabwicklung des Leasingvertrages nach § 346 I, II Nr. 1 BGB auf den
Rückgewähranspruch der Beklagten wegen der von ihr erbrachten Leistungen
anzurechnende Wert der gezogenen Nutzungen der Umsatzsteuerpflicht der Klägerin
unterliegt mit der Folge, dass die entsprechende Umsatzsteuer zu Lasten der
Beklagten zu berücksichtigen ist.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich bei der hier in Rede stehenden
Rückabwicklung des Leasingvertrages umsatzsteuerrechtlich nicht um einen Fall
der Rücklieferung, sondern um einen Fall der Rückgängigmachung des zwischen den
Parteien mit dem Abschluss des Leasingvertrages vom 27.05./16.07.2003 der
Umsatzsteuerpflicht der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterfallenden
Austauschverhältnisses handelt (zur Abgrenzung zwischen Rückgängigmachung und
Rücklieferung vgl. nur: BFH Urteil vom 27.06.1995 - V R 27/94 - Rn. 13 zitiert
nach juris). Dies bedeutet jedoch nur, dass der Umstand, dass die Beklagte im
Rahmen der Rückabwicklung Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten hat,
kein weiteres Austauschverhältnis begründet, das als solches, unabhängig von dem
ursprünglichen Leasingverhältnis, der Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
unterfiele.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass umsatzsteuerrechtlich das ursprüngliche
Austauschverhältnis zwischen den Leistungen der Klägerin in Form der
Gebrauchsüberlassung des geleasten PKW auf Zeit gegen ein von der Beklagten zu
entrichtendes Entgelt - und damit die steuerpflichtige Leistung (BGH Urteil vom
11.02.1987 - VIII ZR 27/86 - Rn. 13 zitiert nach juris) - auch angesichts der
Rückabwicklung bestehen bleibt, soweit die Beklagte gemäß § 346 I, II Nr. 1 BGB
für die tatsächlich gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten hat.
Umsatzsteuerrechtlich kommt es nämlich - ebenso wie dies der BGH in seiner
Entscheidung vom 11.05.1988 (VIII ZR 96/97 - Rn. 19 zitiert nach juris) für
einen Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 557 BGB a.F. und in seiner
Entscheidung vom 12.01.1994 (VIII ZR 165/92 - Rn. 92 zitiert nach juris) für
eine Nutzungsvergütung bei Rücknahme von Vorführwagen und gefahrenen Lagerwagen
im Rahmen eines Vertragshändlervertrages angenommen hat - allein darauf an, ob
der steuerpflichtige Unternehmer eine Leistung in der erkennbaren Erwartung auf
eine Gegenleistung oder eine Leistung erbracht hat, die ihrer Art nach
üblicherweise vergütet wird. Daran, dass die Klägerin der Beklagten den PKW in
der Erwartung eines Entgelts für dessen Nutzung überlassen hat, hat sich aber
allein dadurch, dass der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag
rückabzuwickeln ist und die Klägerin deshalb statt der Leasingraten für die
Überlassung des Pkw an die Beklagte lediglich Wertersatz verlangen kann, nichts
geändert. Die zu vergütenden Gebrauchsvorteile bleiben Entgelt für die
Gebrauchsüberlassung (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 463).
Umsatzsteuerrechtlich hat die Rückabwicklung des Leasingvertrages lediglich zur
Folge, dass der Steuerbetrag, den die Klägerin aufgrund der ausgetauschten
Leistungen zu entrichten hat, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 UStG zu
berichtigen ist. Dies bedeutet jedoch nur, dass als Bemessungsgrundlage für die
von der Klägerin abzuführende Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 1 UStG nicht das nach
dem Leasingvertrag vereinbarte Entgelt, sondern lediglich der gemäß § 346 I, II
Nr. 1 BGB zu zahlende Wertersatz in Ansatz zu bringen ist.
Dieser Sichtweise steht die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung,
insbesondere das Urteil des BGH vom 14.03.2007 (Az.: VIII ZR 68/06 = NJW-RR
2007, 1066 ff.), nicht entgegen. Mit diesem Urteil hat der BGH vielmehr
lediglich seine bereits seit der Entscheidung vom 11.02.1987 (VIII ZR 27/86)
bestehende Rechtsprechung bestätigt und ausgeweitet, wonach der nach einer
Kündigung des Leasingvertrages bestehende Anspruch des Leasinggebers auf
Schadensersatz wegen des Ausfalls der Leasingraten für die Zeit von der
Kündigung bis zum vereinbarten Ende der Laufzeit des Vertrages ebenso wie der
entsprechende leasingtypische Ausgleichsanspruch nicht der Umsatzsteuerpflicht
des Leasinggebers unterfällt, weil die Schadensersatzzahlung, die der
Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, nicht mehr
im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers steht. Dies ist
jedoch - wie ausgeführt - bei einem gemäß § 346 I, II Nr. 1 BGB zu leistenden
Wertersatz für vom Leasingnehmer gezogene Nutzungen gerade anders.
Die Entscheidung des BGH vom 17.07.2001 (X ZR 71/99 = NJW 2001, 3535), wonach
eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB a.F.,
soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens
untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt
wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden
Vergütungsforderung gleich zu erachten sei und damit selbst einen steuerbaren
Umsatz darstelle, deren Einschlägigkeit der BGH für die mit Urteil vom
14.03.2007 (a.a.O. Rn. 15 zitiert nach juris) zu beantwortende Frage mit
überzeugender Begründung verneint hat, spricht dagegen im vorliegenden Fall
gerade für die hier vertretene Auffassung. Denn auch bei einem
Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB a.F. bestehen keine vertraglichen
Leistungspflichten; das Vertragsverhältnis ist vielmehr rückabzuwickeln.
Gleichwohl unterfällt die Schadensersatzforderung der Umsatzsteuer, soweit es um
die tatsächlich ausgetauschten Leistungen geht.
Dass der gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu leistende Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen der Höhe nach von dem zwischen der Klägerin und der Beklagten
vereinbarten Leasingentgelt abweicht, wirkt sich nur auf die Höhe der
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aus. Auch ein grundsätzlich nicht der
Umsatzsteuer unterliegender Schadensersatz ist nicht anzunehmen, wenn die
Ersatzleistung auch nur teilweise die Gegenleistung für eine Lieferung oder
sonstige Leistung darstellt (Umsatzsteuerrichtlinie zu § 1 UStG Nr. 3).
Besteuerungsgrundlage ist auch alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die
der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder
Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält (vgl. nur: BGH Urteil vom
14.03.2007 - VIII ZR 68/06 - Rn. 11 zitiert nach juris).
2. Die Berufung der Beklagten hat gleichwohl Erfolg, da der vom Landgericht nach
der Formel
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer
Gebrauchsvorteil =
erwartete Gesamtlaufleistung
ermittelte Wert der von der Beklagten gezogenen Nutzungen bereits den
Bruttobetrag darstellt, d.h. die auf den Wert der Nutzungen entfallende
Umsatzsteuer bereits umfasst. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg
entgegenhalten, bei der Berechnung der Nutzungsvergütung sei zunächst die
Vergütung an sich zu berechnen und erst im Anschluss daran zu prüfen, ob der
sich ergebende Betrag der Umsatzsteuer unterliege oder nicht. Dies mag
denklogisch zutreffen, ändert allerdings nichts daran, dass in der oben
genannten Berechnungsformel beide Schritte zusammengefasst sind, indem von
vornherein nicht von dem in einem Kaufpreis eines Fahrzeuges ausgedrückten
Sachwert, bei dem es sich nur um den Nettokaufpreis handeln könnte, sondern von
dem Bruttokaufpreis ausgegangen wird. Dadurch wird aber lediglich der
Anwendungsbereich der Berechnungsformel auf der Umsatzsteuer unterfallende
Austauschverhältnisse - dies steht im vorliegenden Fall außer Frage -
eingeschränkt, nicht dagegen das mit der Berechnungsformel ermittelte Ergebnis.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug
genommenen Entscheidung des OLG Braunschweig vom 09.11.1994 - Az: 3 U 60/94.
Auch das OLG Braunschweig hat - vollzieht man dessen Berechnung nach
(Bruttokaufpreis von 39.063,01 DM x 0,67 % x 38.090 km : 1000 = 9.968,- DM) -
den auf den aus der ebenfalls vom Bruttokaufpreis ausgehenden Berechnung
ermittelten Betrag nicht zusätzlich zu der Umsatzsteuer in Ansatz gebracht,
sondern lediglich die Tatsache, dass es sich bei dem Betrag von 9.968,- DM um
einen die Umsatzsteuer umfassenden Betrag handelt, dadurch deutlich gemacht,
dass es auch den Nettobetrag von 8.744,70 DM genannt hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 344, 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Es liegt auch den bereits
ausgeführten Gründen insbesondere auch keine Abweichung von der Entscheidung des
OLG Braunschweig vom 09.11.1994 - 3 U 60/94 - vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.100,51 € festgesetzt.