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Neuwagenkauf:
Rücktritt weil Seitentüren nicht bündig schliessen?
OLG Düsseldorf
Az: I-3 U
12/04
Urteil vom
08.06.2005
Vorinstanz: Landgericht Duisburg – Az.: 8 O 424/03
Das Versäumnisurteil vom 23. Februar 2005 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen 2-türigen
Pkw P. 1,4 l.
Dieses Fahrzeug kaufte der Kläger von der Beklagten als Neuwagen mit Vertrag vom
24.01.2003 zu einem Preis von 15.200,00 EUR. Die Übergabe erfolgte am selben
Tag. Der Kläger rügte gegenüber der Beklagten die Seitentüren schlössen nicht
bündig. Daraufhin wurden von einer Drittfirma, der Firma X., zweimal Arbeiten an
den Türen durchgeführt, um einen bündigen Abschluss zu erreichen.
Der Kläger hat zu den Türen zunächst vorgetragen, diese stünden im Verhältnis
zur seitlichen Wagenfront deutlich sichtbar auf. Hinsichtlich der fehlenden
Bündigkeit der Türen hat der Kläger sodann behauptet, bei beiden Türen, vor
allem bei der Beifahrertür habe sich der Mangel so dargestellt, dass speziell im
unteren Bereich des Türblatts dieses quasi in die Karosserie hineingelaufen sei,
so dass von vorne betrachtet die Kante des hinteren Kotflügels deutlich
erkennbar gewesen sei. Dies sei ihm dadurch aufgefallen, dass Schmutzanhaftungen
an den hinteren Kotflügeln vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf
eine starke Luftverwirbelung in diesem Bereich hingedeutet habe. Nach den ersten
Einstellarbeiten durch die Firma W. sei die Karosseriebündigkeit im unteren Teil
zwar etwas besser gewesen, jedoch hätten die Türen im oberen Bereich aus der
Karosserie heraus gestanden. Auch durch die weiteren Verstell- bzw.
Einstellarbeiten der Firma W. sei eine Karosseriebündigkeit der Türen nicht
erzielt worden, vielmehr funktioniere der Türschluss nun nicht mehr
ordnungsgemäß. Darüber hinaus lägen die Dichtungen im Bereich des Türrahmens
nicht mehr an der Tür an, was zu deutlichen Fahrt- und Windgeräusche im
Wageninneren führe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil
verwiesen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt lägen nicht vor, denn das vom Kläger
gekaufte Fahrzeug weise keinen, jedenfalls aber keinen erheblichen Mangel auf.
Dies ergebe sich aus dem zu den angeblichen Mängeln der Türen eingeholten
Sachverständigengutachten. Aufgrund dieses Gutachtens sei allerdings davon
auszugehen, dass der seitliche Überstand der Seitenwandvorderkante/Stirnseite
gegenüber der Türkante an der Fahrertür 1,7 mm und an der Beifahrertür 1,8 mm
betrage. Hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Mangel, sondern um ein
vom Hersteller vorgesehenes Konstruktionsmerkmal. Das ergebe sich aus den vom
Sachverständigen durchgeführten Vergleichmessungen an sieben baugleichen
Fahrzeugen. Hierbei habe der Sachverständige im Mittel Überstände der Seitenwand
an der Fahrertür von 2,25 +/- 0,15 mm und an der Beifahrertür von 2,20 +/- 0,20
mm festgestellt. Diese Konstruktion sei nach den Angaben des Sachverständigen
auch bei dem Fahrzeugtyp L. desselben Herstellers vorzufinden. Entgegen der
Auffassung des Klägers sei die Karosseriebündigkeit auch keine generelle und
grundlegende Vereinbarung eines jeden Kfz-Kaufvertrags. Etwas anderes gelte
möglicherweise für Fahrzeuge der Oberklasse, nicht aber für ein industrielles
Massenprodukt wie das vom Kläger erworbene Fahrzeug. Die Erwartung, für den
gezahlten Preis ein konstruktiv makelloses Fahrzeug zu erwerben, sei überzogen.
Eine Undichtigkeit im Bereich der Türrahmen sei nach dem
Sachverständigengutachten nicht gegeben, die Türdichtungen dichteten
ordnungsgemäß ab. Da der geringe Überstand weder einen technischen Mangel
darstelle, welcher die Zulassung gefährde, noch zu einer Aufhebung oder
Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs führe, könne er nicht als
Sachmangel qualifiziert werden. Wenn man entgegen der dargestellten Auffassung
in der Türeinpassung einen Sachmangel sehen wollte, wäre dieser Mangel als
unerheblich einzustufen, weshalb ein Rücktrittsrecht hierauf nicht gestützt
werden könnte (§ 323 Abs. 5 S. 28GB). Mit seiner Berufung macht der Kläger
geltend, das angegriffene Urteil beruhe auf einer falschen Rechtsanwendung. Zur
Begründung trägt er vor:
Der Sachverständige habe festgestellt, dass alle Türen der Vergleichsfahrzeuge
im Türbereich nicht mit der Seitenwand in der Flucht stünden, also nicht bündig
schlössen. Bei der heutigen Fertigungstechnik und den von den Herstellern
generell herausgestellten hohen Qualitätsansprüchen sei die Karosseriebündigkeit
aber Bestandteil eines Kfz-Kaufvertrags. Die Auffassung des Landgerichts, dass
eine derartige Beschaffenheit nur bei Fahrzeugen der Oberklasse erwartet werden
könne sei falsch. Auch wenn es sich bei einem P. um einen Kleinwagen handele,
hege der Neupreis In einer Größenordnung, bei der ein Käufer eine einwandfreie
Herstellungs- und Fertigungsqualität erwarten könne. Die fehlende
Karosseriebündigkeit der Seitentüren stelle somit auch bei dem von ihm gekauften
Fahrzeug einen Sachmangel dar.
Durch Versäumnisurteil vom 23.02.2005 ist die Berufung zurückgewiesen worden.
Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.60000 EUR nebst 5 % Punkten über dem
Basiszins seit dem 16.10.2003 Zug um Zug gegen Übergabe de; PKW P. mit der
Fahrzeugnummer ... zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte in
Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, tritt dem weiteren Vorbringen des
Klägers entgegen und macht geltend:
Die leichten Überstände der Türkanten seien konstruktionsbedingt vorgesehen. Die
am Fahrzeug des Klägers gemessenen Werte lägen innerhalb der Werkstoleranz.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 23.02.2005
ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§§ 524,
342 ZPO). Der Einspruch ist nämlich zulässig; er ist statthaft sowie form- und
fristgerecht im Sinne der § 338 ff. ZPO eingelegt worden.
In der Sache führt der Einspruch aber nicht zu einer Abänderung des
Versäumnisurteils, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das
Vorbringen in der Berufungsbegründung führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO)
noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung, § 513 ZPO.
Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das seit dem
01.01.2002 geltende Recht maßgeblich, weil der Kaufvertrag am 24.01.2003
abgeschlossen wurde (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
I.
Ein hier allein in Betracht kommender Anspruch aus § 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 434
Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um
Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs steht dem Kläger nicht zu. Die
Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt des Klägers sind nicht gegeben.
1. Zunächst weist das klägerische Fahrzeug keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1
BGB auf. Der Kläger legt nicht dar, dass zur Bündigkeit der Türen mit den
angrenzenden Karosserieteilen, deren Fehlen er mit der Berufung allein noch als
Mangel rügt, zwischen den Parteien ausdrücklich etwas vereinbart worden ist.
Wenn er geltend macht, bei der heutigen Fertigungstechnik und den von den
Herstellern generell herausgestellten hohen Qualitätsansprüchen könne die
Karosseriebündigkeit als grundlegende Vereinbarung in einem Kfz-Kaufvertrag
angesehen werden, behauptet er keine entsprechende Vereinbarung im Sinne des §
434 Abs. 1 S. 1 BGB. Hierfür ist es nämlich erforderlich, dass eine bestimmte
Vereinbarung zu der Beschaffenheit zwischen den Parteien tatsächlich getroffen
wurde. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung muss zwar nicht in die
Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, vielmehr genügen etwa Angaben auf
einem an dem zum Verkauf stehenden Pkw angebrachten Schild, jedoch kann nicht
einfach die normale Beschaffenheit als vereinbart unterstellt werden, etwa im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Denn sonst würde § 434 Abs. 1 S. 2 BGB
jeder Bedeutung beraubt, und die dort niedergelegten Kriterien könnten umgangen
werden (Bamberger/Roth-Faust, BGB, Stand: April 2004, § 434 BGB Rn. 40). Damit
behauptet der Kläger mit seinem Vortrag, der bündige Anschluss der Türen sei als
grundlegende Vereinbarung anzusehen, nur, dass dies zur üblichen Beschaffenheit
eines Neuwagens gehöre.
2. Das klägerische Fahrzeug ist auch nicht etwa deshalb mangelhaft, weil es von
anderen Fahrzeugen seines Typs abweicht. Gemessen am Stand der Serie, der ein
Neufahrzeug angehört, muss es gemäß § 243 Abs. 1 BGB von mittlerer Art und Güte
sein (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. A., Rn. 188). Das ist bei dem vom Kläger
erworbenen Fahrzeug der Fall. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich,
dass sämtliche untersuchten Fahrzeuge dieses Typs ähnliche, überwiegend sogar
größere Überstände aufweisen. Somit hat dieser Überstand auch nicht zur Folge,
dass der Pkw des Klägers als Gebrauchtwagen einen Wertverlust gegenüber anderen
Fahrzeugen dieses Typs erleidet. Soweit der Kläger geltend macht, die
Prospektdarstellung des Herstellerwerks sehe den nicht bündigen Anschluss der
Türen als konstruktives Merkmal nicht vor, ist sein Vorbringen nicht
entscheidungserheblich. Zwar gehören Angaben des Herstellers zu den
Eigenschaften des Produkts nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB zur Beschaffenheit gemäß
S. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift, jedoch lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht
entnehmen, dass in den Prospekten des Herstellers bestimmte vom Zustand des
klägerischen Fahrzeugs abweichende Angaben gemacht worden sind. Ebenso wenig hat
der Kläger vorgetragen, dass die Türen der in den Prospekten abgebildeten
Fahrzeuge anders als bei seinem Pkw vollständig bündig eingebaut sind.
3. Es kann offen bleiben, ob der vom Kläger gekaufte Pkw deshalb nicht die
übliche Beschaffenheit aufweist, weil die Seitentüren bei vergleichbaren
Kleinwagen anderer Hersteller vollständig bündig schließen. Selbst wenn dies so
sein sollte, wäre der vom Kläger gerügte fehlerhafte Türschluss als unerheblich
einzustufen, so dass ein Rücktritt vom Vertrag nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
ausgeschlossen wäre.
a) Auszugehen ist hierbei davon, dass für die Feststellung, ob eine Kaufsache
die übliche Beschaffenheit aufweist, auf das redliche und vernünftige Verhalten
eines Durchschnittskäufers abzustellen ist. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt
überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt
liegendes Qualitätsniveau.
Vergleichsmaßstab sind Sachen der gleichen Art wie die Kaufsache. Danach muss
ein Neuwagen nach Typ, Ausstattung, Preis usw. an seinesgleichen gemessen
werden. So darf ein Fahrzeug der Oberklasse nicht mit einem preiswerten
Kleinwagen verglichen werden (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 188). Dieser
Vergleich ist nicht auf die Serie des betroffenen Fahrzeugtyps zu beschränken,
so dass es nicht entscheidend sein kann, ob sich der gekaufte Wagen innerhalb
der Fertigungstoleranzen eines bestimmten Typs eines bestimmten Herstellers
befindet. Maßgebend ist vielmehr der Entwicklungsstand aller in dieser
Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge (OLG Oldenburg DAR 2000, 219; OLG
Düsseldorf -22. ZS.- NJW-RR 1997, 1211; OLG Köln NJW-RR 1991, 1340, 1341). Eine
Beschränkung der Gewährleistung auf den Standard des Herstellers für sein
Produkt würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder
Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung geleistet werden müsste
(OLG Köln, a.a.O.).
b) Selbst wenn nach diesen Grundsätzen die verkaufte Sache einen Sachmangel
aufweist, der Verkäufer die Leistung also nicht vertragsgemäß erbracht hat, ist
nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die
Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist. Es kommt in diesem
Zusammenhang nicht auf einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten und dessen
Erheblichkeit an, sondern nur auf die objektive Störung, also den Mangel (MünchKommErnst,
BGB, 4. A., § 323 Rn. 243). Wenn dieser Mangel unerheblich ist, so ist besteht
kein Rücktrittsrecht (MünchKommWestermann, a.a.O., § 437 Rn. 11). Um die
Unerheblichkeit eines Mangels annehmen zu können, ist es nicht erforderlich,
dass der Mangel mit geringem Aufwand beseitigt werden kann. Denn auch wenn
relativ geringe Reparaturkosten dafür sprechen, dass ein Mangel unerheblich ist
(Senat NJW-RR 2004, 1060), so ist dies nicht das einzige Kriterium. Auch Mängel,
die nicht beseitigt werden können, sind dann unerheblich, wenn es sich um
Bagatellen handelt, die nur zu einer allenfalls äußerst geringfügigen optischen
Beeinträchtigung führen und keinerlei Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit zur
Folge haben. Auch in diesen Fällen sind die Schadensersatz- und
Minderungsansprüche zur Wahrung der Interessen des Käufers ausreichend. Strittig
bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle ist, ob diese anzusetzen ist wie
bei § 459 Abs. 1 BGB a.F. (so Bamberger/Roth-Faust, a.a.O., § 437 Rn. 26) oder
aber deutlich höher liegt (so MünchKomm-Ernst, a.a.O.).
c) Auf dieser Grundlage ist auch nach den strengeren Anforderungen des § 459
Abs. 1 BGB a.F. der vom Kläger gerügte fehlerhafte Türschluss als unerheblich
einzustufen. Die vom Sachverständigen ermittelten geringfügigen Überstände der
Seitenwandvorderkante/Stirnseite des Fahrzeugs gegenüber der Türkante (1,7 und
1,8 mm) und die Überstände der Türrahmen sind so unbedeutend, dass sie von einem
Durchschnittskäufer allenfalls als ein geringfügiger Mangel angesehen werden.
Die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder zeigen, dass diese Überstände optisch
nahezu gar nicht auffallen und nur bei genauester Betrachtung wahrgenommen
werden können. So hat denn auch der Kläger den ursprünglich von ihm gerügten
Überstand, der dann durch die Arbeiten der Firma W. noch verringert wurde, nicht
etwa sofort bei der Übergabe des Fahrzeugs erkannt und gerügt, sondern erst
deutlich später, woraufhin am 18.03.2003, also mehr als 7 Wochen nach der
Übergabe, die Firma W. erstmals Einstellungsarbeiten an den Türen vorgenommen
hat. Hierbei hat der Kläger nach eigenem Vortrag den Überstand auch nicht direkt
bemerkt. Er macht vielmehr geltend, der nicht bündige Anschluss der Türen sei
ihm nur dadurch aufgefallen, dass die Schmutzanhaftungen am hinteren Kotflügel
vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf eine starke Verwirbelung
in diesem Bereich zurückzuführen sei. Diese minimale optische Beeinträchtigung,
die keinerlei weitere Folgen hat, also weder zu einer Schwergängigkeit der Türen
führt noch dazu, dass diese nicht vollständig an den Türdichtungen anliegen, was
erstinstanzlich noch gerügt worden ist, stellt bei einem Kleinwagen allenfalls
einen unbedeutenden Mangel dar. Selbst wenn andere Fahrzeuge dieser Klasse einen
bündigen Türanschluss aufweisen sollten, wäre die Abweichung des Pkw P. von
diesem Standard so gering, dass eine vollständige Rückabwicklung des
Kaufvertrags nicht gerechtfertigt wäre.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.600,00 EUR.
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