Parkplatzauffahrt – Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 12 U
449/05
Urteil vom
10.07.2006
Der 12. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2006 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Februar 2005 abgeändert. Die Klage
wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund eines
Verkehrsunfalls, der sich am 14. September 2001 gegen 16.45 Uhr auf der
Landstrasse ... unweit von B..., außerhalb der Ortslage, ereignet hat. Der
Kläger befuhr mit seinem Motorrad Suzuki 750 GSX die Landstrasse 318 aus B...
kommend in Richtung K.... Die Strasse beschreibt dort eine S-Kurve. Hinter der
anfänglichen Rechtskurve liegt dort - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen -
rechts ein Parkplatz mit zwei Ein- und Ausfahrten; die der Ortslage von B...
nächstliegende Ausfahrt befindet sich etwa 40 m hinter der Rechtskurve und ist
aus Richtung B... kommend schwer einsehbar. Als sich der Kläger näherte, fuhr
der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten
Kleintransporter VW LT 28 aus der nach B... nächstgelegenen Ausfahrt des
Parkplatzes auf die Landstrasse ... auf, um nach links einzubiegen. Dabei kam es
zum Aufprall des Motorrades des Klägers auf die linke Seite des
Kleintransporters in Höhe der Fahrertür. Der Kläger wurde leicht verletzt. Er
erlitt einen Bluterguss im rechten Kniegelenk und eine Überdehnung des dortigen
Kreuzbandes. Der Kläger wurde vom Unfalltag bis zum 9. November 2001
krankgeschrieben. Am 26. November 2001 ließ sich der Kläger von seinem Zahnarzt
den Zahn Nr. 4.6., also den sechsten Zahn im linken Unterkiefer, ziehen. Danach
stellte sich eine Wundinfektion ein, die operativ in der Universitätsklinik G...
versorgt wurde. Die Rechnungen dafür sind durch den nicht krankenversicherten
Kläger nicht beglichen worden. Die Parteien streiten darum, ob der zur
Zahnextraktion und anschließenden Wundinfektion führende Befund unfallbedingt
ist. Bis zum Unfalltag war der Kläger als selbständiger Kurierfahrer tätig.
Diese Tätigkeit hat er nach seiner Darstellung seither aufgegeben und lebt jetzt
von Sozialhilfe. Für die Zeit, in der er krankgeschrieben war, macht er
Verdienstausfall geltend.
Die Zweitbeklagte erklärte vorgerichtlich in einem Schreiben vom 17. Oktober
2001: "Zur Haftung erheben wir keine Einwände". Zugleich teilte sie die Zahlung
einer "Entschädigung" mit und leistete 1.500 Euro an den Kläger. Weitere
Zahlungen lehnte sie ab.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Ziel der Erstattung von Fahrtkosten wegen
Arztbesuchen, Zahlung von Verdienstausfall und Erstattung von Behandlungskosten,
letztere vor allem wegen der kieferchirurgischen Versorgung, sowie mit dem Ziel
der Zahlung eines Schmerzensgeldes durch die Beklagten. Er hat vorgetragen, er
sei mit einer den örtlichen Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit von etwa
50 km/h gefahren und habe den Unfall trotz einer Abwehrbremsung nicht verhindern
können, weil der Erstbeklagte unversehens vor ihm aus dem Parkplatz auf die
Landstrasse eingebogen gewesen sei. Die Zweitbeklagte habe ihre volle Haftung
anerkannt. Seine Knieverletzung sei nicht ausgeheilt; es bestünden weiterhin ein
Schmerzbefund und eine Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenks. Der Zahn
Nr. 4.6. sei beim seitlichen Anprall auf das vom Erstbeklagten geführte Fahrzeug
verletzt worden, denn es sei zu einer Kopfprellung im Kieferbereich innerhalb
des von ihm getragenen Sturzhelms gekommen. Vor dem Unfall habe er keine
Zahnschmerzen gehabt, wohl aber danach. Die Zahnextraktion und der operativ
versorgte Abszess seien auf den Unfall zurückzuführen. Die unbezahlte, aber
gegen ihn titulierte Liquidation wegen der Krankenhausbehandlung sei ein ihm
durch den Unfall verursachter Schaden. In der Zeit, in der er krank geschrieben
gewesen sei, seien ihm außerdem acht Aufträge als Kurierfahrer für den
Transportservice H... S... entgangen, deren Auftragswert sich auf insgesamt
8.528,88 Euro belaufe. Davon seien aufgrund einer Schätzung 20 % wegen ersparter
Aufwendungen abzusetzen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro sei
angemessen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von
14.214,08 Euro zum Ausgleich seines materiellen Schadens sowie eines
angemessenen Schmerzensgeldes jeweils nebst Zinsen zu verurteilen und
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm
allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit
Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben Klageabweisung mit dem Vortrag beantragt, der Kläger habe
den Unfall durch überhöhte Fahrgeschwindigkeit verschuldet. Angesichts der
eingeschränkten Sichtverhältnisse wäre nur eine Geschwindigkeit von 40 bis 50
km/h angemessen gewesen; der Kläger sei aber wesentlich schneller gefahren. Für
den Erstbeklagten sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Der
Verdienstausfallschaden sei schon nicht substanziiert dargelegt worden. Die
Zahnextraktion und die Abszessbildung seien nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Die Schmerzensgeldforderung sei übersetzt.
Das Landgericht hat den Kläger und den Erstbeklagten als Partei angehört, zum
Unfallhergang den Zeugen Sch... vernommen, der in der Ortslage von B... vom
Kläger überholt worden war, sowie ein schriftliches unfallanalytisches Gutachten
des Sachverständigen Dr. B... eingeholt. Zu der Knieverletzung und deren Folgen
hat es ein schriftliches orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. K...
eingeholt. Auf dieser Beweisgrundlage hat es durch Urteil der Einzelrichterin
der 5. Zivilkammer vom 28. Februar 2005 die Beklagten als Gesamtschuldner zur
Zahlung von 5.105,08 Euro als Ersatz der materiellen Schäden und 1.900 Euro
Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen verurteilt und die weiter gehende Klage
abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Zweitbeklagte habe die volle
Haftung zwar nicht schriftlich anerkannt, weil ihre Erklärung "zur Haftung
erheben wir keine Einwände" nur die Leistungsbereitschaft signalisiert und die
Darlegungs- und Beweislast übernommen habe. Jedoch folge die volle Haftung der
Beklagten aus dem Beweisergebnis. Für den Erstbeklagten sei der Unfall nicht
unabwendbar gewesen, weil er sich nicht, wie es an der zweiten Parkplatzausfahrt
angesichts der beschränkten Sichtweite geboten gewesen wäre, langsam in die
Fahrbahn der Landstrasse hineingetastet habe. Nach eigenem Bekunden des
Erstbeklagten bei der Anhörung als Partei sei er "zügig" dort hinein gefahren.
Das begründe ein Verschulden wegen Verstoßes gegen § 10 StVO. Dafür spreche auch
der erste Anschein. Für den Kläger sei der Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7
Abs. 2 StVG a.F. ebenfalls nicht geführt, weil nicht auszuschließen sei, dass er
mit einer für die örtlichen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei.
Vermeidbar wäre der Unfall gewesen, wenn der Kläger am Reaktionspunkt nach
Erkennen der Gefahrenlage nicht schneller als 60 km/h gefahren wäre; das stehe
aber ebenso wenig sicher fest wie die Einhaltung einer Geschwindigkeit über 50
km/h. Wahrscheinlich sei eine Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 53 km/h. Dem
stehe die Aussage des Zeugen Sch... nicht entgegen. Dieser habe zwar angegeben,
er sei als Pkw-Fahrer vom klägerischen Motorrad in der Ortslage von B... mit
überhöhter Geschwindigkeit überholt worden; das besage aber nichts über die
spätere Fahrweise des Klägers am Unfallort, die der Zeuge nicht mehr beobachtet
habe. Die Abwägung nach § 17 StVG a.F. ergebe dann vor allem mit Blick auf die
Verletzung von § 10 StVO durch den Erstbeklagten die volle Haftung der
Beklagten. Der Verdienstausfall des Klägers sei anhand seiner belegten Einnahmen
und Aufwendungen für die Zeit von Dezember 2000 bis August 2001 zu schätzen. Aus
den vorgelegten Rechnungen für Kurierfahrten in diesem Zeitraum vor dem Unfall
ergebe sich ein monatlicher Durchschnitt bestimmter Fahrtstrecken zu
wiederkehrenden Anlaufstellen in B... und in R... sowie Fahrten zu einem Labor.
Daraus könne die vom Kläger gegenüber der Zweitbeklagten berechnete Zahl
entfallener Kurierfahrten und der dafür hypothetisch angefallenen Beträge
abgeleitet werden. Die ersparten Aufwendungen seien aus den vom Kläger für die
neun Monate vor dem Unfall bilanzierten Betriebsausgaben (23.401,61 DM =
11.965,05 Euro) unter Abzug eines Abschlags (von 2.000 DM = 1.022,58 Euro) für
betriebsunabhängige Aufwendungen geschätzt werden. Der verbleibende Betrag (von
21.401,61 DM = 10.942,47 Euro) ergebe einen Anteil von 26,63 % der Aufwendungen
am Umsatz. Daraus errechne sich ein entgangener Nettoverdienst von 6.257,64
Euro, von dem die vorprozessual gezahlten 1.500 Euro abzusetzen seien, so dass
ein Betrag von 4.557,64 Euro verbleibe. Geltend gemachte Behandlungskosten seien
aus zwei Arztrechnungen in Höhe von 279,40 Euro erstattungsfähig, ebenso 68.04
Euro Fahrtkosten wegen unfallbedingter Arztbesuche. Für die
Schmerzensgeldbemessung seien eine Kreuzbandüberdehnung und ein Kniegelenkerguss
zu Grunde zu legen. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K... sei zu
entnehmen, dass keine bleibenden Folgen zu verzeichnen seien. Wegen dieses
Befundes sei unter Berücksichtigung des Verschuldensvorwurfes gegen den
Erstbeklagten ein Schmerzensgeld von 1.900 Euro angemessen. Die Zahnextraktion
und die Abszessbehandlung seien dagegen nicht nachweisbar durch den Unfall
verursacht worden, so dass der insoweit geltend gemachte Schadensersatzanspruch
unbegründet sei. Dem Bericht der Universitätsklinik G... sei zu entnehmen, dass
es sich der Kenntnis der dortigen Ärzte entziehe, ob der Befund durch den Unfall
verursacht worden sei. Weiteren Beweis habe der Kläger nicht angetreten. Der
Feststellungsantrag sei unbegründet, weil nach dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. K... davon auszugehen sei, dass die Knieverletzung
folgenlos ausgeheilt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich zunächst die Berufung des Klägers, mit der
dieser den Ersatz der kieferchirurgischen Behandlung in Höhe von 8.543,54 Euro
nebst Zinsen weiter verfolgt, wofür er zuerst Zahlung dieses Betrages nebst
Zinsen, hilfsweise die Freistellung von den Forderungen des Krankenhausträgers
und der behandelnden Ärzte und Verrechnungsstellen (Bl. 327 f. GA) verlangt. Er
macht geltend, durch den seitlichen Anprall auf das vom Erstbeklagten geführte
Fahrzeug sei der Helm gegen seinen Kiefer gedrückt und der Zahn Nr. 4.6.
verletzt worden; dafür biete er nun Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens an. In der Folge dieser Zahnverletzung seien die
weiteren Komplikationen entstanden, die zur Behandlung in der Universitätsklinik
G... geführt hätten. Der zeitliche Ablauf des geltend gemachten Schmerzbefundes
werde durch das Zeugnis seiner Lebensgefährtin A... D... unter Beweis gestellt.
Die Beklagten treten der Berufung des Klägers entgegen. Der Nachweis der
Ursächlichkeit des Unfalls für die Zahnverletzung und die anschließende
kieferchirurgische Behandlung sei nicht geführt. Der den Kläger zuerst
behandelnde Zahnarzt Dr. L... habe mitgeteilt, es sei ihm von einem Unfall
nichts bekannt. Ebenso hätten die Ärzte der Universitätsklinik G... keinen
Hinweis auf die Verursachung der Beschwerden des Klägers durch den Unfall
gehabt. Der zeitliche Ablauf spreche gegen einen Zusammenhang der Zahn- und
Kieferbehandlung mit dem Unfall. Der Kläger habe in erster Instanz keinen
weiteren Beweis angeboten, seine zweitinstanzlichen Beweisangebote seien wegen
Verspätung nicht zuzulassen.
Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich weiterhin die Berufung der
Beklagten. Mit dem Rechtsmittel erstreben diese die Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils dahin, dass die Klage insgesamt, also auch
hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 5.105,08 Euro auf den materiellen
Schaden und 1.900 Euro Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen, abgewiesen werde.
Sie bemängeln die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der Haftungsquote.
Sie meinen, das Landgericht habe nicht beachtet, dass gegen den Kläger ein
Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen. Sie stellen durch
Einholung eines weiteren verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens unter
Beweis, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und der Unfall
für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen sei. Dieser habe sich zunächst in die
Landstrasse hineingetastet. Aus dessen Einlassung im Rahmen der Parteianhörung
ergebe sich, dass er den Kläger habe "heranrasen" sehen. Die Aussage des Zeugen
Sch... sei ergänzend zu bewerten; daraus folge, dass der Kläger den Zeugen in
der Ortslage von B... mit überhöhter Geschwindigkeit überholt habe. Schließlich
sei der Kläger ungebremst auf den Kleintransporter aufgefahren. Die
Gesamtwürdigung der Umstände hätte eine Mithaftungsquote für den Kläger von 50 %
oder jedenfalls von 35 % ergeben müssen. Zum Verdienstausfallschaden sei der
Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Die
Schätzung der ersparten Aufwendungen durch das Landgericht reiche nicht aus,
zumal der Kläger die ersparten Betriebskosten nicht substanziiert dargelegt
habe. Der Kläger habe auch entgegen dem gerichtlichen Hinweis keine konkrete
Gewinnermittlung und keine Darstellung seiner Roherlöse für die Zeit vor dem
Unfall vorgelegt. Das Landgericht habe ferner die Einholung eines
betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens versäumt. Der Kläger habe
schließlich seiner Schadensminderungspflicht nicht Genüge getan, weil er keinen
Aushilfsfahrer beschäftigt habe. Das vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld
sei überhöht.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufung der Beklagten
zunächst mit Hinweis auf die Erklärung der Zweitbeklagten vom 17. Oktober 2002,
die er als Schuldanerkenntnis ansieht. Im Übrigen meint er, das Landgericht habe
zu Recht ein Mitverschulden verneint. Der gegen ihn ergangene Bußgeldbescheid
sei irrelevant. Das Landgericht habe seinen Verdienstausfall aufgrund
ausreichender Daten über Umsätze und Kosten für den Zeitraum von neun Monaten
vor dem Unfall zutreffend geschätzt. Die Schmerzensgeldbemessung liege im Rahmen
des Üblichen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Wegen der Feststellungen des
Landgerichts nimmt er gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des
angefochtenen Urteils Bezug.
II.
1. Die Berufung der Beklagten ist begründet.
a) Allerdings gehen die Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich einer
Mithaftung des Klägers fehl.
Die in dem Schreiben des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers enthaltene
Passage: "Zur Haftung erheben wir keine Einwände", ist bei der Auslegung gemäß §
133 BGB als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen, zumal sie mit der
vorbehaltlosen Zahlung der Sachverständigenkosten und der Zahlung eines
Vorschusses von 1.500 Euro verbunden wurde. Ob auch in einer Teilzahlung des
Versicherers ein Anerkenntnis gesehen werden kann (vgl. KG NZV 1999, 329 ff.),
hängt auch von der Formulierung der begleitenden Erklärung und den
Gesamtumständen im Einzelfall ab. Erforderlich für die Bejahung eines
Anerkenntnisses ist, dass sich aus der Erklärung und der Zahlung positiv das
Bewusstsein des Versicherers ergibt, zum Ausgleich des Schadens verpflichtet zu
sein (vgl. LG Hildesheim Schaden-Praxis 2002, 125 f.). Das ist dem Text des
Schreibens der Zweitbeklagten vom 17. Oktober 2001 mit hinreichender
Deutlichkeit zu entnehmen, zumal es auch eine weiter gehende Regulierungszusage
enthält (vgl. AG Kiel DAR 2000, 412).
Unabhängig von dem Schuldanerkenntnis ist im Übrigen nach den Regeln des
Anscheinsbeweises von der alleinigen Haftung der Beklagten auszugehen. Der
Erstbeklagte fuhr sorgfaltswidrig als Linkseinbieger vom Parkplatz auf die
Landstrasse. Parkplätze, die zwar dem öffentlichen Verkehr dienen, aber nicht
dem durchgehenden Verkehr, sind keine Straßeneinmündungen. Dafür gilt § 10 StVO
(vgl. OLG Frankfurt Schaden-Praxis 1997, 459 f.; OLG Nürnberg Schaden-Praxis
1999, 262 ff.). Der Erstbeklagte war gemäß § 10 StVO verpflichtet, sich beim
Auffahren auf die Strasse so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Das Unfallgeschehen auf der Fahrspur des
Klägers zeigt nach dem ersten Anschein, dass der Erstbeklagte die sich aus § 10
StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtete. Kommt es im
Zusammenhang mit dem Auffahren auf die Strasse über die Gefährdung eines anderen
Verkehrsteilnehmers hinaus zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des
ersten Anscheins dafür, dass der in den fließenden Verkehr hinein fahrende
Kraftfahrer die ihm dabei obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht
beachtet (vgl. OLG Brandenburg Urt. vom 6. März 2002 - 14 U 119/01; OLG
Karlsruhe Schaden-Praxis 1997, 353, 354 f.; KG Urt. vom 7. Februar 1994 - 12 U
3844/92; OLG Oldenburg OLG-Report Oldenburg 1998, 353, 354). Er haftet deshalb
regelmäßig allein für die Folgen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 1536 f.; LG Berlin
NZV 2004, 635 ff.). Abgeschlossen ist der Ausfahrvorgang erst dann, wenn sich
das Fahrzeug ununterscheidbar in den fließenden Verkehr integriert hat (LG
Berlin Schaden-Praxis 2002, 197, 198). Wenn ein Mitverschulden des Unfallgegners
nicht nachgewiesen werden kann, tritt auch dessen Haftung aus der Betriebsgefahr
seines Fahrzeugs zurück. Das ist hier der Fall. Nach dem Gutachten des
gerichtlichen Sachverständigen Dr. B... ist es zwar denkbar, aber nicht
bewiesen, dass der Kläger die nach den örtlichen Verhältnissen noch angemessene
Geschwindigkeit überschritten hat. Aussagekräftige Indizien, die zur Annahme des
Gegenteils führen könnten, liegen nicht vor. Der Bußgeldbescheid, der gegen den
Kläger ergangen ist, besagt wenig in dieser Hinsicht. Er beruht auf einer
verkürzten Beweisgrundlage und ist für den Haftpflichtprozess nicht bindend.
Dass der Kläger bußgeldrechtlich mehrfach vorgeahndet war, besagt hier auch
nicht genug über einen Fahrfehler im konkreten Fall. Das Landgericht hat ferner
berücksichtigt, dass der Zeuge Sch... in der Ortslage von B... vom Kläger
überholt worden war. Das besagt nichts über das konkrete Fahrverhalten des
Klägers bei der Annäherung an den eigentlichen Unfallort. Dieses Fahrverhalten
hat der Zeuge nicht mehr beobachtet. Die Annahme der Beklagten, der Ablauf
belege, dass der Kläger zu schnell gefahren sei, weil der Erstbeklagte ihn beim
Auffahren auf die Fahrbahn der Landstrasse noch nicht gesehen habe, beruht auf
der Prämisse, dass der Erstbeklagte nach seiner Sachdarstellung keinen
Fahrfehler begangen hat. Dies enthält einen Zirkelschluss. Zudem ergibt sich aus
der Einlassung des Erstbeklagten dessen Fahrfehler, weil von einem Hineintasten
in die Fahrbahn danach nicht die Rede sein kann. Hineintasten bedeutet, dass der
Verkehrsteilnehmer so langsam fahren muss, dass er beim Ansichtigwerden eines
vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers auf der Stelle anhalten kann (BGH NJW
1985, 2757, 2758). Der Erstbeklagte ist aber nach eigenem Bekunden "zügig" in
die Landstrasse hinein gefahren. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass
zur Einholung des Gutachtens eines weiteren verkehrstechnischen
Sachverständigen. Die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B... ist
nicht zweifelhaft. Er ist von zutreffenden Befundtatsachen ausgegangen und hat
nachvollziehbare Schlüsse daraus gezogen. Bessere Erkenntnisse sind von dem
Gutachten eines weiteren Sachverständigen nicht zu erwarten.
b) Dem Kläger kann aber ein Verdienstausfallschaden nicht zugebilligt werden;
denn seine Ausführungen dazu sind zu wenig substantiiert, um eine hinreichend
genaue Bemessung vorzunehmen.
Der Selbständige, der als Folge eines Unfalles zeitweilig arbeitsunfähig
geworden ist, hat Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls, der in der
anhand des Betriebsergebnisses festzustellenden Gewinnminderung besteht, wobei
er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss. Jedoch ist im Rahmen der
Schadensermittlung eine abstrakte Berechnung grundsätzlich nicht zulässig. Die
Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB ändern nichts daran,
dass es im Rahmen der hier notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne
des § 252 Satz 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach §
287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf (vgl. BGH NJW 1998, 1634, 1635),
wobei es Sache des Geschädigten ist, möglichst konkret vorzutragen, wie sich
voraussichtlich die geschäftliche Situation seines Unternehmens und die
Gewinnlage ohne den Unfall entwickelt hätte (Wussow/Dressler,
Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 33 Rn. 4). Daran fehlt es.
Der Kläger hat behauptet, ihm seien für den Zeitraum seiner unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit acht konkrete Aufträge für Kurierfahrten mit einem
Auftragswert von 8.528,88 Euro erteilt gewesen. Diese hat er in einer
"Rechnung", die an die Zweitbeklagte adressiert ist, zusammengestellt, aus der
sich acht Positionen mit jeweils einer oder mehrerer Fahrten, einschließlich
Sonderfahrten, ergeben. Worin die im Vorhinein nach Zielort und Strecke
bestimmten Fahrten bestanden haben und welche laufende Geschäftsbeziehung dem zu
Grunde lag, hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hat behauptet, dass er in
der Zeit vor dem Unfall stets für den "Transportservice H... S..." tätig gewesen
sei und auch die entgangenen Aufträge durch dieses Unternehmen erteilt worden
seien. Welchen vertraglichen und geschäftlichen Hintergrund dies gehabt habe,
hat er aber nicht mitgeteilt. Das wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn
tatsächlich im Vorhinein acht Auftragspositionen mit insgesamt 135 Fahrten,
einschließlich dreier "Sonderfahrten", mit diesem Unternehmen festgelegt gewesen
wären. Wie und durch wen das geschehen sei, hat der Kläger nicht dargelegt.
Gegen sein Vorbringen spricht seine Behauptung, dass er nach dem Ende der
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr tätig geworden ist. Auch das
Fortbestehen eines "Transportservice H... S..." hat der Kläger nicht dargelegt.
Die Art der Zusammenarbeit in der Vergangenheit ist nicht erläutert worden.
Auch eine Hochrechnung des entgangenen Gewinns ist anhand der Angaben des
Klägers nicht zuverlässig möglich. Hat der Kläger als Kurierfahrer eine ins
Einzelne gehende Aufschlüsselung seiner bisherigen Kurierfahrten in einem kurzen
Zeitraum vorgenommen, dann reicht das nicht aus. Nur die Mitteilung der Bilanzen
eines längeren Zeitraumes hätte eine annähernd zuverlässige Einschätzung von
durchschnittlichen Werten ermöglicht (vgl. BGH VersR NJW 2001, 1640, 1641).
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder sonstige aussagekräftige Belege hat
der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Auch Unterlagen über die tatsächlich
erfolgten Zahlungen auf die als Kopien vorgelegten monatlichen Rechnungen für
die Zeit von Dezember 2000 bis August 2001 hat er nicht beigebracht. Vor dem
Hintergrund des vom Kläger selbst behaupteten vollständigen Abbruchs der
Geschäftstätigkeit durch den Unfall wegen seiner Arbeitsunfähigkeit vom 14.
September bis 9. November 2001 wäre das aber erforderlich gewesen, um
darzulegen, dass die geschäftliche Verbindung mit dem Transportservice S... nur
infolge des Unfalls in jenem Zeitraum zum Erliegen gekommen ist. Auch für die
Ermittlung der ersparten Aufwendungen reicht das Vorbringen des Klägers nicht
aus. Dazu liegt nur seine "Kassenabrechnung" vor, die - bezogen auf das Jahr
2001 - monatliche Endbeträge für die Monate von Januar bis August und Dezember
2001 nennt. Die Mitteilung des Wertes für Dezember 2001 spricht im Übrigen
dagegen, dass der Kläger, wie er dargelegt hat, nach dem Unfall nicht mehr tätig
geworden ist und nun von Sozialhilfe lebt. Damit entfällt auch die Grundlage der
Behauptung des Klägers, er sei wegen der vollständigen Einstellung seiner
Tätigkeit als Kurierfahrer nicht in der Lage gewesen, zur Schadensminderung die
vor dem Unfall bereits für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vorliegenden
Aufträge durch einen Aushilfsfahrer ausführen zu lassen.
c) Der Ausspruch des Landgerichts zumSchmerzensgeld ist überhöht.
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die
erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 Abs. 1
ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie
überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der
Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710, 711 f.).
Bezüglich der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist hier zu
berücksichtigen, dass der Kläger einen Gelenkerguss mit schmerzhafter
Bewegungseinschränkung sowie eine Kreuzbandüberdehnung mit
"Überstreckungsschmerz" erlitten hatte. Ob ein weiter gehender Befund, wie eine
Kreuzbandruptur vorlag, musste durch arthoskopische Operation am 26. September
2001 abgeklärt werden. Die Krankheitsdauer betrug acht Wochen. Andererseits ist
die Verletzung vollständig abgeheilt. Bei dieser Sachlage ist auch mit Blick auf
das Verschulden des Erstbeklagten ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro angemessen.
Höhere Beträge werden nur für Bänderrisse mit der Folge andauernder
Beeinträchtigungen zugebilligt (vgl. OLG München VersR 1980, 724: 2.500 DM bei
einer Innenbandzerreißung). Die folgenlos verheilte bloße Überdehnung des
Kreuzbandes rechtfertigt deshalb keinen derartigen Schmerzensgeldbetrag. Ein
Schmerzensgeld von 1.000 Euro ist aber - nach Wegfall anderer Positionen - mit
der vorgerichtlichen Zahlung von 1.500 Euro durch die Zweitbeklagte an den
Kläger abgegolten. Gleiches gilt für die zuerkannten Behandlungskosten von
279,40 Euro und Fahrtkosten von 68,04 Euro.
2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts im Sinne von § 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO bestehen nicht.
Das erstmals in zweiter Instanz durch Namensnennung konkretisierte Beweisgebot
auf Vernehmung der Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin dazu, dass dieser erst
nach dem Unfall über Zahnschmerzen geklagt habe, ist nicht zuzulassen (§ 531
Abs. 2 ZPO) und im Übrigen ohne Belang. Das Landgericht hat zutreffend
ausgeführt, allein aus dem zeitlichen Ablauf sei nicht auf die Ursächlichkeit
des Unfalls für die Zahnschmerzen, die Zahnextraktion und die anschließende
Wundinfektion zu schließen. Dagegen wendet der Kläger mit der
Berufungsbegründung auch substantiell nichts ein. Er wiederholt nur seine
abweichende Ergebnisvorstellung. Das rechtfertigt keine Abänderung des
angefochtenen Urteils.
Soweit der Kläger mit der "Einholung eines Sachverständigengutachtens" unter
Beweis stellen will, dass er seitlich gegen den VW-Transport geprallt sei,
dadurch sein Sturzhelm gegen den Kiefer gedrückt worden sei und es hierdurch zur
Verletzung des Zahnes gekommen sei, ist das Beweismittel ungeeignet und
entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückzuweisen. Befundtatsachen, aus denen
ein Sachverständiger Schlüsse auf den behaupteten Ablauf ziehen könnte, fehlen.
Eine markante Anprallspur am VW-Transporter, die für einen Kopfaufprall sprechen
könnte, liegt nicht vor. Es gibt nur ein uncharakteristisches Beschädigungsbild
an diesem Fahrzeug. Aussagekräftig könnten theoretisch Spuren am Sturzhelm sein.
Ob solche Spuren vorhanden waren und wo der Helm verblieben ist unklar. Dazu hat
der Kläger kein Beweisangebot unterbreitet. Diese Befundgrundlage wäre aber
einem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen und nicht erst von ihm zu
beschaffen, weil es um einen aus der Sphäre des Klägers stammenden Sachbeweis
geht. Medizinische Erstbefunde in Form einer Kopfprellung, insbesondere im
Kieferbereich, die einen Rückschluss auf eine mechanische Einwirkung auf den
Zahn Nr. 4.6. gestatten könnten, sind nicht bekannt. Nach allem ist mangels
jeglicher Befundtatsachen oder Anknüpfungspunkte zur Ermittlung von
Befundtatsachen durch einen verkehrstechnischen und/oder medizinischen
Sachverständigen keine Grundlage für eine Begutachtung ersichtlich. Dem
Vorbringen des Klägers ist nicht einmal zu entnehmen, aus welcher Fachrichtung
und mit welchem Untersuchungsziel ein Sachverständiger tätig werden soll.
Die bisher vorliegenden Tatsachen und Beweise gestatten nicht den Schluss, dass
der Zahn Nr. 4.6. des Klägers durch den Unfall verletzt wurden und sich als
Sekundärfolge eine Wundinfektion nach Zahnextraktion ergeben hat, die in der
Universitätsklinik G... operativ versorgt werden musste. Der nicht
krankenversicherte Kläger hatte unabhängig von diesem Befund ein schlecht
saniertes Gebiss. Die Erstdiagnose einer Entzündung im Wurzelspitzenbereich oder
im angrenzenden Knochen erfolgte im November 2001 und führte zur Zahnextraktion
am 26. November 2001. Die Entwicklung eines entzündlichen Prozesses durch eine
Unfallverletzung am 14. September 2001 mit der Folge, dass der Zahn bis zum 26.
November 2001 nicht mehr zu retten war, wäre denkbar, ist aber durch nichts
belegt. Dem Zahnarzt Dr. L... war "über Unfall nichts bekannt". Das spricht mit
Blick auf die Option einer - wenngleich knappen - zahnärztlichen Anamnese eher
gegen eine Unfallkausalität. Auch dass den Ärzten der Universitätsklinik G...
nichts dergleichen bekannt wurde, ist eher ein Indiz gegen als für die
Unfallursächlichkeit mit der weiteren Folge einer Wundinfektion nach der
Zahnextraktion.
Die Abweisung der Feststellungsklage wird vom Kläger nicht angegriffen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert des Verfahrens beträgt 15.549,34 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegt.