Rangiermanöver
bei roter Ampelanlage und Unfall
Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 1/06
Urteil vom
27.02.2007
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 24 O 231/05
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die
mündliche Verhandlung vom 23.01.2007 f ü r R e c h t e r k a n n t :
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.11.2005 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 231/05
abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.108,76 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2005 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120
% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer wegen eines
Unfallereignisses vom 27.12.2004 in E. in Anspruch.
Der Kläger befuhr mit seinem PKW BMW 728 den T.-platz. Er wollte nach rechts in
die L. einbiegen. In etwa parallel zu der von ihm befahrenen Straße verlaufen
Straßenbahngleise, die der Kläger kreuzen musste, bevor er von der L. kommend
weiterfahren konnte. Für Rechtsabbieger, die an der fraglichen Stelle in die L.
einfahren wollen, gilt eine Ampelanlage, die nur Rot- und Gelblicht zeigt.
Wegen der Örtlichkeit wird auf die Farbfotos auf Bl. 55, 56 GA und in der
beigezogenen der Bußgeldakte verwiesen sowie auf den Lageplan zu dem vom Senat
bei der Stadt E. angeforderten Ampelphasenplan 11-31 (Bl. 164 GA).
Nach dem Abbiegen kam es zum Zusammenstoß mit einer von links herannahenden
Straßenbahn, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde.
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 20.108,76
€ nebst Zinsen verlangt. Er hat vorgetragen, er sei nicht ortskundig gewesen und
habe die Ampel nicht bemerkt. An der schmalen Einmündung habe er ein
Rangiermanöver durchführen wollen, um einem anderen Verkehrsteilnehmer die
Einfahrt in die Stichstraße T.-platz zu ermöglichen. Er habe ein Fahrmanöver mit
Schrittgeschwindigkeit seitlich nach vorne ausgeführt und sei dabei mit dem
Frontbereich seines Fahrzeugs leicht in den Fahrbahnbereich der Straßenbahn
geraten. Die Wahrnehmung der Lichtzeichenanlage sei zusätzlich dadurch
erschwert, dass sie lediglich atypisch seitlich an einem Laternenmast angebracht
sei. Zudem sei die Sicht auf die Straßenbahngleise zum Unfallzeitpunkt zur
linken Seite hin durch eine Eislaufbahn nebst Verkaufsständen behindert gewesen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.108,76 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2005
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger
berufen. Der Kläger habe das Rotlicht nicht beachtet und habe sämtliche
Warnhinweise übersehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den
Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe die maßgebliche Ampelanlage,
bestehend aus zwei Ampeln, bei Rotlicht überfahren. Wenn er beim langsamen
Einfahren in den Einmündungsbereich und dem damit verbundenen Rangieren,
schlicht vergessen habe, sich erneut über das Ampellicht zu vergewissern, so
begründe dies in objektiver wie in subjektiver Hinsicht den Vorwurf der
grobfahrlässigen Unfallverursachung. Sofern der Kläger indes die Ampelanlage
tatsächlich nicht wahrgenommen habe, was kaum verständlich sei, und damit nach
Auffassung des Landgerichts auch das Stoppschild übersehen haben müsse, so
entlaste ihn das ebenfalls nicht. Auch das langsame Einfahren Ortsunkundiger in
einen Einmündungs- oder Kreuzungsbereich unter Missachtung des Rotlichts, das
man nicht wahrgenommen haben wolle, stelle einen Verstoß gegen elementare
Verkehrsregeln dar.
Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht im Wesentlichen
geltend, dass er zunächst mit Schrittgeschwindigkeit und äußerster Sorgfalt vom
T.-platz beginnend ein Rangiermanöver ausgeführt habe, um einem anderen
Verkehrsteilnehmer die Einfahrt zu ermöglichen. Als dieses beendet gewesen sei,
habe er sich auf der L. stehend wenige Zentimeter im Fahrbereich der Straßenbahn
befunden. Der Gleisbereich sei vollständig im Straßenteerbett eingelassen und
hebe sich auch nicht in sonstiger Weise von der Fahrbahn ab. Es sei auch zu
berücksichtigen, dass an der Unfallörtlichkeit keine Blinklichter oder
Warnschilder auf den besonderen Gefahrenbereich durch querende Straßenbahnen
hingewiesen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 20.108,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass es keine
Sichtbeeinträchtigung gegeben habe. Der Unfall habe sich in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang ereignet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines amtlichen Ampelphasenplans
bei dem Amt für Verkehrsmanagement der Stadt E. sowie durch Vernehmung des
Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 23.01.2007 (Bl. 189 ff GA) verwiesen.
Die beigezogenen Akten Stadt E. sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist begründet.
1. Dem Kläger steht wegen des Schadenereignisses vom 27.12.2004 auf Grund der
zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB
ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 20.108,76 € gegen die Beklagte zu.
a) Bei der Kollision des Fahrzeugs des Klägers mit der Straßenbahn handelte es
sich um ein Unfallereignis im Sinne von § 12 Abs. 1 II e ) AKB.
b) Die Beklagte ist nicht nach § 61 VVG leistungsfrei. Grobe Fahrlässigkeit
setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der
Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss
es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein in objektiver und
subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein
gewöhnliches Maß übersteigt.
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts stets als
grob fahrlässige Herbeiführung anzusehen ist. Aus einem objektiv groben
Pflichtverstoß kann nicht regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit
geschlossen werden. Zulässig ist es jedoch, vom äußeren Geschehensablauf und vom
Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte
Vorwerfbarkeit zu schließen.
Der Versicherer ist auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs im Rahmen
des § 61 VVG darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings ist es Sache des
Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen.
Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit verbundenen
Gefahren für den Straßenverkehr in aller Regel als objektiv grob fahrlässig
anzusehen sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den
objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit
fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder
verdeckt ist und bei besonders schwierigen, insbesondere überraschend
eintretenden Verkehrssituationen (vgl. BGH VersR 2003, 364 = r+s 2003, 144; OLG
Hamm VersR 2002, 603; r+s 2000, 232; Senat, r+s 1998, 430; r+s 2001, 235; r+s
1997, 234; OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 986; OLG Jena VersR 1997, 691; OLG München
NJW- RR 1996, 407; siehe Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27 Aufl., § 12 AKB, Rn
92). Eine solche Situation hat der Kläger dargelegt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht sogar zur Überzeugung des Senats
fest, dass der Kläger, der berechtigterweise begonnen hatte, vom T.-platz in die
L. abzubiegen, auf Grund der Umstände des Straßenverkehrs und seines
Fahrmanövers in eine Situation geraten ist, die den Blick auf die Ampeln
zumindest erschwerte und das Einfahren in den Straßenbahnbereich bei inzwischen
angezeigtem Rotlicht in milderem Licht erscheinen lässt.
Die Vernehmung des Zeugen K. sowie der vom Senat beigezogene Ampelphasenplan
haben die Darstellung des Klägers bestätigt. Der Straßenbahnfahrer K. hat vor
dem Senat als Zeuge bekundet, dass er die im Ampelphasenplan mit SE 2
bezeichnete Signalanlage mit geringem Tempo passiert habe, dann aber, weil sie
für ihn inzwischen F 1, also freie Fahrt, angezeigt habe, beschleunigt habe. Er
habe das Fahrzeug des Klägers schon bemerkt, als es etwa vom Parkplatz aus
gesehen - an der Grenze zur L. gestanden habe. Er habe gesehen, dass das
Fahrzeug vorgezogen sei und in den Bereich der Straßenbahn offenbar habe
vorfahren wollen. In diesem Moment habe er wohl schon die Notbremsung
eingeleitet. Er könne aber nicht sagen, aus welchen Gründen das Fahrzeug
angehalten habe und ob es nur mit Rücksicht auf die Straßenbahn habe anhalten
wollen. Das Fahrzeug sei eher langsam gefahren. Der Zeuge hat bekundet, er kenne
die Situation auch aus der Sicht des Kraftfahrers. Er wisse, dass ein Fahrer,
der vom T.-platz komme, die Ampel an der Ecke L. nicht mehr sehen könne, wenn er
sich in Höhe der eigentlichen Haltelinie befinde. Das gegenüber befindliche
Signal B 1 sehe man eigentlich nur, wenn man wisse, dass es vorhanden sei. Das
Signal sei keineswegs auffällig angebracht. Ergänzend hat der Zeuge bekundet,
dass, je nachdem wie man sich der Haltelinie zur F. Straße nähere, man diese
Ampel in Höhe des Fahrzeugholms habe und sie schon dadurch verdeckt sei. Die
Angaben des Zeugen waren insbesondere glaubhaft und überzeugend, weil er seit 20
Jahren als Straßenbahnfahrer tätig und in E. viel unterwegs ist. Sie stimmten
auch mit den in Augenschein genommenen Farbfotos überein. Nach dem von der Stadt
E. übersandten Ampelphasenplan (Bl. 162 ff GA) sind die für den Kläger
maßgeblichen Ampeln B1 bei Anforderung durch die Straßenbahn für 6 Sekunden
(31-37) dunkel. Dem Kläger stand also nur dieser Zeitraum für sein
verkehrsbedingtes Fahrmanöver zur Verfügung, bevor die Ampeln Gelb und
anschließend Rot anzeigten. Als er in die L. abgebogen war, war der Blick auf
die Ampeln erschwert, so dass er die inzwischen erfolgte Änderung kaum erkennen
konnte. Das Stoppschild hat der Kläger beachtet, als er abwartete, bis eine
Lücke im Verkehr ihm das Einbiegen in die L. ermöglichte.
Danach kann bei einer Gesamtwürdigung, auch unter Berücksichtigung der
mangelnden Ortskunde des Klägers, nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen
werden.
c ) Die Höhe des Anspruchs ist unstreitig. Die Reparaturkosten betragen
ausweislich der Rechnungen der BMW-Niederlassung E. vom 31.1.2005 und 14.02.2005
insgesamt 20.108,76 € (Bl. 7 ff GA).
2. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
II. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Die Bedeutung der Rechtssache geht nicht über den Einzelfall mit
seinen Besonderheiten hinaus. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.108,76 €.