PKW-Kaufvertrag – Rücktritt und Beweislast
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 11 U
177/06
Urteil vom
02.10.2007
In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. Dezember 2006 verkündete Urteil
des Landgerichts Potsdam - Az.: 2 O 347/05 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Klägerin:
8.682,08 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages
über ein Gebrauchtfahrzeug wegen Mängeln. Wegen des Sach- und Streitstandes
erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung des
Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung verurteilt sowie den Annahmeverzug
der Beklagten mit der Rücknahme des Pkw festgestellt. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt:
Der Pkw sei zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw mangelhaft gewesen. Dies ergebe
sich
- unter Berücksichtigung der kurzen Besitzzeit der Klägerin - aus dem Gutachten
des Gerichtssachverständigen W..., der folgende Mängel, die nicht reine
Verschleißerscheinungen darstellten, festgestellt habe:
- Gummilager am Trag- und Führungslenker vorn rechts porös bzw. rissig
- Batterie nicht ordnungsgemäß zu befestigen
- Bremsscheiben hinten ungleichmäßig abgefahren
- Bremssattel hinten rechts undicht
Im Hinblick auf die Ungewissheit, wann diese Mängel eingetreten seien, treffe
die Beklagte nach § 476 BGB die Beweislast.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils, welches der Beklagten am 06.
Dezember 2006 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche
Urschrift (Bl. 91) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27. Dezember 2006 eingelegte und
begründete Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiter
verfolgt. Sie rügt insbesondere, dass das Landgericht den Gutachter der Dekra
H..., der für das Kfz vor der Übergabe ein "Vollgutachten" erstellt hatte, nicht
vernommen habe.
Die Beklagte beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe der
Berufungserwiderung vom 15. Januar 2007 (Bl. 129 d. A.).
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H..., E...,
H... und S... A.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsprotokolle vom 23. März 2007 (Bl. 147 d.A.) und 14. September 2007 (Bl.
193 d.A.) Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Frist und Form
eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das
Rechtsmittel Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die
Rückabwicklung des Kfz auf Grund der geltend gemachten Mängel verlangen.
Zutreffend hat das Landgericht zwar festgestellt, dass die formellen
Voraussetzungen des Rücktritts gegeben sind, nachdem die Beklagte die
Beseitigung der Mängel verweigert hat. Das Kfz war indes zum maßgeblichen
Zeitpunkt der Übergabe am 25. April 2005 in einem vertragsgemäßen Zustand.
Dass bei einem über 10 Jahre alten Kfz mit einer Laufleistung von bereits ca.
126.000 km mit einem erheblichen alters- und verschleißbedingten Zustand zu
rechnen ist, versteht sich schon von selbst. Die demgemäß typischen
Erscheinungen (poröse Gummilager pp.) stellen schon deshalb keinen Mangel dar.
Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug zwischen dem Kauf und der Übergabe
vertragsgemäß einer Hauptuntersuchung (das Vollgutachten beinhaltet sachlich
eine solche) zugeführt werden sollte, beinhaltet im Streitfall keine
Eigenschaftszusicherung dergestalt, dass das Fahrzeug tatsächlich in vollem
Umfang verkehrssicher sein musste. Ein Händler, der nicht über eine eigene
Werkstatt verfügt, und der die Durchführung einer Hauptuntersuchung zusagt, muss
- anders als ein Händler mit eigener Werkstatt - das Risiko, dass die Plakette
zu Unrecht erteilt wird, nicht tragen (vgl. BGHZ 103, 275).
Ein erheblicher, den Rücktritt rechtfertigender Mangel läge allerdings dann vor,
wenn der
- wie vom Gerichtssachverständigen festgestellte - erhebliche Mangel der Bremse
hinten rechts bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen wäre.
Insoweit gilt, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, die Vermutungsregel
des § 476 BGB (vgl. BGH VIII ZR 259/06, Urteil vom 18. Juli 2007, zitiert nach
juris). Doch hat die Beklagte den Beweis geführt, dass dieser Mangel zum
Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorlag.
Der insoweit vernommene Zeuge H..., dem der Senat Glauben schenkt, hat
überzeugend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung der Zustand der
Bremse sich in keinem Fall so dargestellt hat wie zum Zeitpunkt der Untersuchung
durch den gerichtlichen Sachverständigen. Der Austritt von Bremsflüssigkeit aus
dem verbogenen Bremssattel - einem offen zu Tage liegenden Teil - wäre dem
Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts ohne weiteres aufgefallen.
Gestützt wird dies dadurch, dass die vom Zeugen H... durchgeführten Bremstests
mit dem später erkannten Schaden nicht erfolgreich hätten absolviert werden
können. Schließlich hat der Zeuge E... ausgeführt, dass es ausgeschlossen sei,
dass zwischen der Hauptuntersuchung und der Übergabe noch irgend etwas an den
Bremsen repariert worden wäre. Dies wäre in dieser kurzen Zeit auch sinnlos
gewesen, hatte doch die Beklagte aus ihrer Sicht mit der Durchführung der
Untersuchung das vertraglich Geschuldete erbracht. Die Annahme, dass von Seiten
der Beklagten - oder ohne deren Wissen durch die Firma He... - nach der
Hauptuntersuchung noch an den Bremsen gearbeitet worden wäre, ist vor diesem
Hintergrund ausgeschlossen.
Dieser Überzeugung des Gerichts stehen die Aussagen der vernommenen Zeugen A...
letztlich nicht entgegen. Der Zeuge H... A... hat nur aussagen können, dass er
selbst keine Wahrnehmungen über irgend eine Reparatur durch seinen Bruder S...
oder einen Dritten getroffen hat, so dass die Aussage insoweit unergiebig ist.
Der Zeuge S... A..., für den das Kfz bestimmt war und der dieses ausschließlich
genutzt hat, hat zwar bekundet, er habe bis zur Untersuchung durch die Fa. Hen...
weder selbst an dem Kfz gearbeitet, noch durch Dritte Maßnahmen durchführen
lassen. Ohne dass er sich um den Zustand des Kfz im Einzelnen gekümmert habe,
habe er die Untersuchung durch die Fa. Hen... nur wegen der aufgetretenen
Geräusche veranlasst. Das Gericht vermag dieser Aussage vor dem Hintergrund der
Aussagen der Zeugen H... und E... keine Überzeugungskraft beizumessen, zumal es
durchaus untypisch ist, dass der Zeuge S... A... sich um das Kfz - außer es zu
benutzen - nicht näher gekümmert hat. Schließlich ist es auch nicht ganz
auszuschließen, dass ein Dritter - vom Zeugen S... A... gegebenenfalls unbemerkt
- sich an der Bremse zu schaffen gemacht hat.
Der dann allein verbleibende Mangel, dass die Batterie sich nicht hinreichend
befestigen lässt, rechtfertigt das Rücktrittsbegehren der Klägerin nicht. Die
Forderung der Klägerin, die Mängel zu beseitigen, geht so weit über die
Beseitigung dieses Mangels hinaus, dass die Beklagte sich nicht hierauf
einlassen musste; denn es war für die Beklagte ersichtlich, dass ein Austausch
der Batterie die Klägerin in keinem Fall zufrieden stellen würde.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die
Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil der Rechtsstreit
grundsätzliche Fragen nicht aufwirft und eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist.