Bundesgerichtshof
Az.: XII ZR 212/ 98
Urteil vom 29. 11. 2000
Vorinstanzen: OLG Koblenz; AG Diez
Leitsätze:
a) Zum Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten, der eine Ausbildung aufnimmt und deshalb nicht (voll) erwerbstätig ist.
b) Zur Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens eines Ehegatten, der für den Betreuungs- und den Barunterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes aufkommt und von dem anderen Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird.
Normen: §§ 1361, 1573 Abs. 1 und 2, 1574 Abs. 3, 1575, 1578 BGB
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2000 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juli 1998 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 20. Oktober 1992 die Ehe, aus der die am 2. April 1993 geborene Tochter Ronja stammt. Im März 1995 erfolgte die Trennung, seit dem 25. April 1997 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für Ronja wurde dem Beklagten übertragen, bei dem das Kind lebt.
Die 1972 geborene Klägerin besuchte seit dem 21. August 1995 die Staatliche Glasfachschule Hadamar, um Glas- und Porzellanmalerin zu werden. Daneben war sie aushilfsweise erwerbstätig. Der 1970 geborene Beklagte war – ohne eine entsprechende Ausbildung – im Erziehungs- und Pflegedienst beschäftigt. Seit April 1997 hat er eine neue Arbeitsstelle und übt nur noch eine Teilzeitbeschäftigung aus, um ab September 1997 die Fachschule für Sozialwesen besuchen und im Rahmen von Teilzeitunterricht eine etwa 3-jährige Ausbildung zum Erzieher absolvieren zu können. Am 24. Mai 1996 wurde der Sohn Mirko des Beklagten geboren, der von seiner Lebensgefährtin stammt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Trennungsunterhalt ab Dezember 1995 beansprucht und – unter Berücksichtigung monatlicher Zahlungen des Beklagten von 400 DM für die Zeit von Dezember 1995 bis April 1996 – bis einschließlich Februar 1997 insgesamt 4. 539, 51 DM sowie 380, 06 DM für März 1997 und 202, 05 DM für April 1997 verlangt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, daß er unter Berücksichtigung des zu zahlenden Kindesunterhalts für Ronja und Mirko sowie des Umstandes, daß er Ronja neben seiner Berufstätigkeit auch betreuen müsse, und im Hinblick auf von ihm zu zahlende Darlehensraten von monatlich 300 DM zu weitergehenden Unterhaltsleistungen an die Klägerin nicht verpflichtet sei.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit von Dezember 1995 bis Mai 1996 insgesamt 225, 62 DM und für Juni 1996 bis März 1997 monatlich 380, 06 DM an Trennungsunterhalt zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und der Klägerin auf ihre Anschlußberufung unter Zurückweisung im übrigen und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts folgenden Unterhalt zuerkannt: 128 DM für Dezember 1995, monatlich 95, 64 DM für Januar bis April 1996, monatlich 380, 06 DM für Mai 1996 bis März 1997 und 185 DM für die Zeit vom 1. bis 24. April 1997. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe: Die Revision führt – im Umfang der Anfechtung – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne als getrennt lebende Ehefrau von dem Beklagten nach § 1361 BGB Unterhalt verlangen, weil eine Erwerbsobliegenheit in der konkreten Situation während der Trennungszeit allenfalls eingeschränkt bestehe, die Klägerin als bisher ungelernte Kraft mit der Aufnahme des Schulbesuchs vielmehr der Obliegenheit entsprochen habe, sich nach der Trennung möglichst bald um eine Ausbildung zu bemühen, um für die Zeit nach der Scheidung – auch im Interesse des Beklagten – finanziell eher unabhängig sein zu können. Neben dieser Ausbildung sei eine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterrichtszeiten (montags bis donnerstags von 7. 30 Uhr bis 16. 30 Uhr, freitags von 7. 30 Uhr bis 12. 30 Uhr) auch unter Berücksichtigung der sehr beengten finanziellen Verhältnisse der Parteien nur in dem Umfang zumutbar gewesen, in dem sie durch die Übernahme geringfügiger Aushilfsarbeiten auch tatsächlich ausgeübt worden sei.
Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte während des Getrenntlebens grundsätzlich nur unter engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, als dies gemäß § 1574 Abs. 2 BGB nach der Scheidung der Fall ist. Nach der Schutzvorschrift des § 1361 Abs. 2 BGB ist er nur dann gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Während den im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich deren Voraussetzungen mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben, die nach den § 1569 ff. BGB für den nachehelichen Unterhalt gelten (Senatsurteil vom 15. November 1989 – IVb ZR 3/ 89 – FamRZ 1990, 283, 285 f.).
b) Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist indessen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat zwischen der Eheschließung und der Trennung der Parteien ein Zeitraum von knapp 2 1/ 2 Jahren gelegen. Im Dezember 1995 lag die Trennung der Eheleute acht Monate zurück. Beide Parteien hatten bereits im Mai 1995 Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt. Die Klägerin war im Dezember 1995 23 Jahre alt; gesundheitliche Beeinträchtigungen hat sie nicht geltend gemacht. Das Kind Ronja lebte seit der Trennung nicht bei der Mutter. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien waren beengt: von dem vom Berufungsgericht für Dezember 1995 nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen mit monatlich 2. 545 DM ermittelten Einkommen des Beklagten mußte eine Darlehensrate von monatlich 300 DM gezahlt und die 3-köpfige Familie unterhalten werden. Diese Umstände sprechen, wie die Revision zu Recht geltend macht, für eine verstärkte Erwerbsobliegenheit, insbesondere für deren Beginn bereits vor Ablauf des Trennungsjahres (vgl. Wendl/ Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 18; Schwab/ Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. IV Rdn. 108 ff.; Johannsen/ Henrich/ Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1361 Rdn. 24 f.; Göppinger/ Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 948; Palandt/ Brudermüller BGB 59. Aufl. § 1361 Rdn. 17; MünchKomm/ Wacke 4. Aufl. § 1361 Rdn. 29, 33 f.; OLG Hamm FamRZ 1997, 1536, 1537). Den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es bei seiner Beurteilung, die Klägerin treffe allenfalls eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit, alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Betrachtung einbezogen und zutreffend gewürdigt hat.
c) Das Oberlandesgericht hat die Klägerin insbesondere deshalb nicht für verpflichtet gehalten, eine über den Umfang geringfügiger Aushilfsarbeiten hinausgehende Erwerbstätigkeit auszuüben, weil sie die Obliegenheit getroffen habe, sich alsbald nach der Trennung um die Aufnahme einer Ausbildung zu bemühen. Auch gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit Erfolg.
aa) Ob ein getrennt lebender Ehegatte Unterhalt beanspruchen kann, soweit er durch eine Berufsausbildung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, regelt § 1361 BGB nicht näher. Da ein getrennt lebender Ehegatte im Zweifel unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden darf, als er im Falle der Scheidung stünde, können die Tatbestände über den nachehelichen Unterhalt Maßstäbe für die Anwendung des § 1361 Abs. 1 BGB liefern (Senatsurteile vom 25. Februar 1981 – IVb ZR 544/ 80 – FamRZ 1981, 439, 440 und vom 24. April 1985 – IVb ZR 9/ 84 – FamRZ 1985, 782, 784).
Danach kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens in Betracht kommen, wenn die Ehe zerrüttet und die Trennung endgültig ist, so daß der Ehegatte sich auf die neue Lage einstellen und nach seinen Möglichkeiten um eine (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben bemühen muß. Die Verschärfung des Zumutbarkeitsmaßstabs, welcher der unterhaltsberechtigte Ehegatte unter diesen Umständen im Rahmen von § 1361 Abs. 2 BGB unterliegt und die eine weitergehende Annäherung an die Anforderungen des nachehelichen Unterhaltsrechts bewirkt (siehe oben unter 2. a)), kann im Einzelfall dazu führen, daß – wie es § 1574 Abs. 3 BGB für die Zeit nach der Scheidung vorsieht – der bedürftige Ehegatte sich einer zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlichen Ausbildung unterziehen muß (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO S. 784).
Bei entsprechender Dauer des Getrenntlebens oder wenn die Trennung auf Scheidung abzielt, kann der Ehegatte im Interesse seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit aber auch dann eine zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderliche Ausbildung aufnehmen, wenn ihn noch keine entsprechende Obliegenheit trifft. Denn es kommt den Intentionen, die das vom Grundsatz der Eigenverantwortung ausgehende Gesetz beim nachehelichen Unterhalt verfolgt, entgegen und entspricht regelmäßig auch den Interessen des Ehepartners, wenn der Ehegatte sich frühzeitig um eine (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben bemüht (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO).
Hiernach ist von dem Grundsatz auszugehen, daß während der Trennung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur insoweit in Betracht kommt, als er sich nach den Kriterien des § 1573 Abs. 1 i. V. m. § 1574 Abs. 3 BGB begründen läßt. Dagegen scheidet ein Unterhaltsanspruch nach den Maßstäben des § 1575 BGB während der Trennung der Eheleute an sich aus. In besonders gelagerten Fällen kann indessen auch ein solcher Anspruch in Frage kommen, etwa wenn ein Ehegatte während der Trennungszeit im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575 BGB eine Ausbildung aufnimmt, nachdem das endgültige Scheitern der Ehe feststeht (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO S. 785).
bb) Damit kommt es – von der zuletzt genannten Alternative abgesehen – für das Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt maßgeblich darauf an, ob zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit die Aufnahme einer Ausbildung erforderlich war. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die unter anderem der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht (vgl. für den nachehelichen Unterhalt § 1573 Abs. 2 BGB). Daß und aus welchen Gründen die Klägerin ohne eine Ausbildung keine nach den vorgenannten Kriterien angemessene Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dafür reicht der Hinweis, die Klägerin habe bisher keine Berufsausbildung erlangt, nicht aus. Gerade dieser Umstand hätte es vielmehr nahelegen können, daß der Klägerin auch die Aufnahme einer unqualifizierten Tätigkeit – wie sie von ihr im Bereich der Altenpflege und der Gastronomie aushilfsweise verrichtet worden ist – zuzumuten war. Dieser Annahme hätten jedenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse und der in der Ehe erreichte soziale Status der Ehegatten nicht entgegen gestanden, denn auch der Beklagte ging einer Erwerbstätigkeit ohne eine entsprechende Berufsausbildung nach.
Die Beurteilung, für die Klägerin habe nach der Trennung eine Ausbildungsobliegenheit bestanden, wird von den getroffenen Feststellungen danach nicht getragen. Daß die Klägerin im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575 BGB eine Ausbildung hätte aufnehmen können, weil sie in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, ist ebensowenig festgestellt worden.
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin infolge einer ihr zuzubilligenden Ausbildung gehindert war, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken, kommt es entscheidend darauf an, ob zu Beginn des Zeitraums der Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt im Dezember 1995 bereits eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin bestand. Nachdem letzteres mangels hinreichender tatrichterlicher Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann (siehe oben unter 2. b)), läßt sich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt derzeit bereits dem Grunde nach nicht rechtfertigen. Denn es erscheint ebenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin bei intensiven Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit eine angemessene Arbeit hätte aufnehmen und ihren vom Berufungsgericht mit höchstens 947 DM ermittelten monatlichen Unterhaltsbedarf selbst hätte decken können. Das Berufungsurteil ist deshalb im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückzuverweisen.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien von dem tatsächlich erzielten jeweiligen Einkommen des Beklagten, der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ronja und – ab Mai 1996 – auch gegenüber Mirko sowie bis Dezember 1996 von der Darlehensbelastung geprägt gewesen. Ein zusätzlicher Betreuungsbonus im Hinblick darauf, daß der Beklagte das Kind Ronja neben seiner Erwerbstätigkeit betreue, sei indessen nicht zu berücksichtigen, da nicht vorgetragen worden sei, daß sich die Betreuung nur unter besonderen Erschwernissen bewerkstelligen lasse. Einen Betreuungsbonus generell und ohne Berücksichtigung der konkreten Betreuungsmöglichkeiten anzuerkennen sei ebensowenig geboten wie eine nur teilweise Anrechnung des Einkommens des Beklagten. Gegen die Annahme einer besonderen Belastung durch die Sorge für Ronja spreche im übrigen der Umstand, daß das Kind von der in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht erwerbstätigen Lebensgefährtin des Beklagten betreut worden sei.
Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats hat das Einkommen aus einer wegen der Betreuung minderjähriger Kinder über das gebotene Maß hinaus ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Unterhaltsbemessung zwar nicht von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Über die Frage der Anrechnung ist vielmehr nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Damit steht es in Einklang, das Einkommen aus einer trotz der Kinderbetreuung ausgeübten Berufstätigkeit unter Abzug des Betrages anzusetzen, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung eines Kindes aufgewendet werden mußte (Senatsurteile vom 19. Mai 1982 – IV b ZR 702/ 80 – FamRZ 1982, 779, 780 und vom 26. Januar 1983 – IVb ZR 344/ 81 – FamRZ 1983, 569, 570). Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der Senat auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten das Kind aus dessen erster Ehe mitbetreut (Senatsurteil vom 29. Juni 1983 – IVb ZR 379/ 81 – S. 14 f. – nicht veröffentlicht). In welcher Höhe ein entsprechender Betrag anzusetzen ist, muß der tatrichterlichen Entscheidung überlassen bleiben. Der Senat hat einen Abzug von monatlich 300 DM in einem Fall, in dem die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten dessen 13 und 14 Jahre alten Kinder aus erster Ehe mitbetreute, nicht beanstandet (Senatsurteil vom 23. April 1986 – IVb ZR 30/ 85 – FamRZ 1986, 790, 791). Von dieser Rechtsprechung ist der Senat in dem von dem Berufungsgericht angeführten Urteil vom 7. November 1990 (XII ZR 123/ 89 – FamRZ 1991, 182, 184), das im übrigen nicht einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt betraf, sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil, der neben der Ausübung einer Erwerbstätigkeit minderjährige unverheiratete Kinder betreut, als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB neben der Betreuung auch zum Barunterhalt der Kinder herangezogen werden kann, nicht abgerückt. Vielmehr hat er sich ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung bezogen, in dem entschiedenen Fall allerdings Feststellungen dazu vermißt, in welchem zeitlichen Umfang eine von dem Oberlandesgericht nur für zumutbar angesehene Teilerwerbstätigkeit des Vaters nach den Besonderheiten der von ihm ausgeübten Arbeit in Betracht komme, um die notwendige Betreuung der acht und zehn Jahre alten Kinder sicherzustellen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Daß ein Kind im Alter von 2 1/ 2 Jahren (Beginn des Zeitraums der Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt) bzw. von vier Jahren (Ende des Zeitraums) tagsüber durchgehend der Betreuung bedarf, jedenfalls solange es noch keinen Kindergarten besucht, liegt auf der Hand. Ohne die Mithilfe seiner – hierzu im Verhältnis zu der Klägerin nicht verpflichteten – neuen Partnerin hätte der Beklagte deshalb keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen können. Daher war ihm ein nach tatrichterlichem Ermessen festzusetzender Freibetrag vorweg zu belassen. Dessen Bemessung, die sich ebenso wie die Ermittlung des einem Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens einer schematischen Beurteilung entzieht, wird im Einzelfall davon abhängen, wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten das Kind einen Kindergarten besucht und insofern zeitweise der Betreuung nicht bedarf. Bei Berücksichtigung aller insoweit maßgebenden Umstände ergibt sich grundsätzlich keine Ungleichbehandlung von überobligationsmäßigen Erwerbseinkünften des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten.
b) Das der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse für die Zeit ab Januar 1996 zugrundegelegte Einkommen des Beklagten bedarf der Überprüfung. Der Beklagte hat geltend gemacht, ab Januar 1996 in eine ungünstigere Steuerklasse eingestuft worden zu sein, weshalb sich sein Einkommen reduziert habe. Gleichwohl gelangt das Berufungsgericht für die Zeit ab Januar 1996 zu einem um rund 350 DM höheren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten als für Dezember 1995. Das ist mit den vorgelegten Verdienstbescheinigungen nicht in Einklang zu bringen.
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin seien zunächst monatliche Einkünfte aus Aushilfsarbeiten von 400 DM sowie ab April 1996 von 120 DM anzurechnen. Die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat ihre Einkünfte indessen nicht belegt, worauf der Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat. Das Berufungsgericht ist auch dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten, die Klägerin verrichte weitere Aushilfsarbeiten, nicht nachgegangen. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergeben sollte, daß die Klägerin keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit traf oder daß sie eine entsprechende Stelle nicht hätte finden können und es deshalb auf ihr tatsächliches Einkommen ankommen sollte, werden zur Höhe ihres Einkommens weitere Feststellungen erforderlich sein.
d) Der Beklagte wird in dem weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seinen Vortrag aus der ersten Instanz, die Darlehensverpflichtung habe über den Monat Dezember 1996 hinaus weiterbestanden, sowie die weiteren von der Revision erhobenen Rügen anzubringen.