alte Tabellenwerte gültig 01.07. – 31.12.2001
alte Tabellenwerte gültig bis zum 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Saarbrücken handelt!
Die beiden Familiensenate des OLG Saarbrücken benutzen die ab 01.01.2002 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen
unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden,
a) für Berufstätige 840 Euro
b) für nicht Berufstätige 730 Euro
2. gegenüber anderen volljährigen
Kindern generell 1000 Euro
3. wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell 895 Euro
4. gegenüber Eltern mindestens 1250 Euro
5. gegenüber der Mutter und dem Vater eines nicht ehelichen Kindes (§§ 1615 l III 1, V, 1603 I BGB) mindestens 1000 Euro
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



