alte Tabellenwerte gültig bis zum 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Saarbrücken handelt!
Vorwort:
Die beiden Familiensenate des OLG Saarbrücken benutzen die ab 01.07.2001 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe. Ab 01.01.2002 gelten die Euro-Beträge der Düsseldorfer Tabelle und die nachfolgenden Selbstbehaltssätze in Euro.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden,
a) für Berufstätige 1640 DM – 840 Euro
b) für nicht Berufstätige 1425 DM – 730 Euro
2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1960 DM – 1000 Euro
3. wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell 1750 DM – 895 Euro
4. gegenüber Eltern mindestens 2450 DM – 1250 Euro
5. gegenüber der Mutter und dem Vater eines nicht ehelichen Kindes (§§ 1615l III 1, V,1603 I BGB) mindestens 1960 DM – 1000 Euro
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



