Überteuerung
(sittenwidrige) von Immobilien – Kenntnis der Bank
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
221/07
Urteil vom
29.04.2008
Leitsätze:
a)
Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei
Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden
Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der
Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.
b) Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann
gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen
Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist
dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen.
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. März 2007 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die von der beklagten Bank betriebene
Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis.
Die Kläger wurden im Jahr 1993 von einem Vermittler geworben, ohne Eigenkapital
eine Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken zu erwerben. Mit notariellem
Kaufvertrag vom 30. März 1993 erwarben sie die Wohnung Nr. .. in dem Objekt Rh.
in D. zum Kaufpreis von 129.250 DM.
Zur Finanzierung des Kaufpreises legte die Rechtsvorgängerin der Beklagten
(nachfolgend: Beklagte) den Klägern den Entwurf eines Darlehensvertrages vom 5.
August 1993 über 129.000 DM vor. Die Kläger unterzeichneten den Antrag, in dem
die Tilgung mit 1% p.a. und die monatlich zu zahlende Rate mit 908,38 DM
angegeben waren. Zur Sicherheit wurde von der im Kaufvertrag bevollmächtigten
Notariatsangestellten am 6. August 1993 eine Grundschuld über 129.000 DM an der
Eigentumswohnung bestellt. In der Grundschuldbestellungsurkunde ist auch die
Übernahme der persönlichen Haftung der Kläger nebst Unterwerfung in die
sofortige Zwangsvollstreckung enthalten.
Der Beklagten lagen zum Zeitpunkt der Kreditentscheidung der notarielle
Kaufvertrag vom 30. März 1993 und ein Verkaufsprospekt vor, der Lichtbilder der
Front- und Rückseite des Objekts, Planzeichnungen und einen Auszug aus dem
Stadtplan von D. enthielt. Das Objekt wurde im Prospekt u.a. wie folgt
beschrieben: Baujahr 1952, renoviert; Sonstiges: Guter Zustand, von außen
verklinkert, Isolierverglasung, jede ETW hat Balkon, Ölzentralheizung. In einem
an die zuständige Filiale S. der Beklagten gerichteten Kreditantrag für
Baufinanzierungen vom 6. August 1993 wurde der Objektwert von der Filiale R. mit
dem Kaufpreis gleich gesetzt.
Am 2. September 1993 richtete die Filiale R. der Beklagten ein Schreiben an die
Kläger, das auszugsweise wie folgt lautet:
"Die Eigentumswohnung wurde nach Ihren Angaben 1952 erstellt.
Renovierungsarbeiten wurden angabegemäß durchgeführt, die aber in genauerem
Umfang nicht bekannt sind. Uns liegt zur Wertermittlung der Immobilie lediglich
ein Exposé der Vertriebsfirma vor. Aufgrund des von uns ermittelten
Verkehrswertes können wir der Finanzierung nur dann näher treten, wenn uns
objektive Beleihungsunterlagen (aktuelles Lichtbild, Mietvertrag,
Zustandsbericht der Raumverhältnisse sowie der Zeitpunkt der Modernisierung,
inklusive Kostenaufstellung) vorliegen. Unabhängig vom Darlehensantrag, in
welchem eine Tilgung von 1% p.a. vereinbart wurde, müssen wir mit dem
derzeitigen Informationsstand die Tilgung auf 5% p.a. erhöhen. Dies würde eine
Erhöhung der Belastung auf DM 1.338,38 monatlich bedeuten. Bis zur Vorlage der
von uns benötigten Objektunterlagen und bis zu Ihrer Entscheidung, ob Sie mit
der höheren Tilgung einverstanden sind, können wir das Darlehen nicht zusagen."
Mit Fax vom 5. Oktober 1993 wandte sich der Vermittler an die Beklagte und
teilte mit, dass die Kläger bereit seien, die Wohnung über diese zu finanzieren,
wenn die Tilgung auf 1% reduziert werde. Am 28. Oktober/5. November 1993
unterzeichneten die Parteien einen Darlehensvertrag über 129.000 DM, der eine
Tilgung von 3% p.a. vorsah.
Nachdem das von der Beklagten valutierte Darlehen notleidend geworden war,
stellte die Beklagte den Darlehensrestbetrag am 16. Juli 2003 in Höhe von
51.089,44 EUR zum 29. August 2003 fällig und betrieb aus der
Grundschuldbestellungsurkunde die Zwangsversteigerung der finanzierten
Eigentumswohnung. Diese erfolgte im Februar 2004 für 24.500 EUR. Wegen des
Restbetrages betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung in das persönliche
Vermögen der Kläger.
Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Auf die Berufung
der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und
deren Hilfswiderklage auf Zahlung der noch offenen Darlehensforderung von
25.720,40 EUR zuzüglich Zinsen abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht
zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs- und
Hilfswiderklageantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger könnten dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten einen
Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung
einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte entgegenhalten. Aufgrund eines
Wissensvorsprungs habe die Beklagte die Kläger über den tatsächlichen Wert der
Eigentumswohnung aufklären müssen. Der Kaufpreis für die Wohnung sei
sittenwidrig überhöht gewesen, weil er den Verkehrswert der Wohnung um 87,07%
überstiegen habe.
Hiervon habe die Beklagte Kenntnis gehabt. Offen bleiben könne deshalb, ob in
den Fällen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und
Verkehrswert die Kenntnis der Bank hiervon zu vermuten sei. Aufgrund des
Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich die Beklagte einer
Erkenntnis der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung bewusst verschlossen und eine
sittenwidrige Übervorteilung der Kläger in Kauf genommen habe. Der Beklagten
seien die wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung bekannt gewesen. Sie habe
den Kaufpreis, das Baujahr, die Ausstattung und die Lage der Wohnung und als
überregional tätige Bank auch die Markt- und Preisverhältnisse auf dem
Immobilienmarkt gekannt. Angesichts der Lage der Wohnung an einer breiten
Hauptstraße sei ihr auch die Verkehrslärmbeeinträchtigung bekannt gewesen.
Weiter habe sie gewusst, dass das Hauptrisiko für die Werthaltigkeit der Wohnung
darin gelegen habe, ob und in welchem Umfang Renovierungen durchgeführt worden
seien. Sie habe die Finanzierung deshalb angesichts der erkannten Risiken
zunächst nur mit einer fünfprozentigen Tilgung gewähren wollen. Obgleich ihr
keine Informationen zum Renovierungszustand erteilt worden seien, habe sie das
Darlehen dann mit einem Tilgungssatz von 3% ausgereicht. Das belege, dass die
Beklagte die sich ihr aufdrängenden Bedenken hinsichtlich der Werthaltigkeit der
Immobilie beiseite geschoben habe. Dies sei einer positiven Kenntnis gleich zu
stellen. Wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht müsse die Beklagte die Kläger
so stellen, als ob sie die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung erkannt und die
Bezahlung des Kaufpreises verweigert hätten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat
das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus Aufklärungsverschulden unter
dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs hinsichtlich der sittenwidrigen
Überteuerung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung bejaht, die die
Zwangsvollstreckung der Beklagten unzulässig macht und ihrem
Darlehensrückzahlungsanspruch entgegensteht.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende
Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur
Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft allerdings nur unter ganz
besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen,
dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen
verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.
Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können
sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben.
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken
des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und
dies auch erkennen kann (Senatsurteile BGHZ 161, 15, 20; 168, 1, 19 f., Tz. 41,
vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR
135/04, WM 2005, 828, 830, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831,
1832, Tz. 14 und vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz.
13). Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs ist ausnahmsweise
dann anzunehmen, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen
Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen
Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr.,
Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 15.
März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 23. Oktober 2007 - XI ZR
167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 16, jeweils m.w.Nachw.). Von einer solchen
sittenwidrigen Übervorteilung ist auszugehen, wenn der Verkaufspreis knapp
doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung (BGHZ 146, 298, 301 ff.;
168, 1, 21, Tz. 47; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007,
1456, 1457, Tz. 13, vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653, Tz.
15 und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 687, Tz. 38, jeweils
m.w.Nachw.).
a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht von einer sittenwidrigen
Überteuerung der Eigentumswohnung ausgegangen. Entgegen seiner Ansicht
übersteigt der Kaufpreis den Wert der Eigentumswohnung allerdings nicht
lediglich um 87,07%, sondern um mehr als 100%. Für den Wert-Preisvergleich ist
der vom Sachverständigen Si. ermittelte Verkehrswert der Wohnung maßgeblich, der
am 30. März 1993 63.500 DM betrug. Dem steht der mehr als doppelt so hohe
Kaufpreis von 129.000 DM gegenüber. Das belegt die sittenwidrige Überteuerung
der Wohnung.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die subjektiven
Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht bejaht.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein
Kreditinstitut nur das ihm präsente Wissen offenbaren. Dabei ist grundsätzlich
positive Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjekts
erforderlich. Eine solche Kenntnis wird selbst bei einem - hier nicht
vorliegenden - institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer
oder Vermittler der Anlage nicht vermutet (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 -
XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f., Tz. 16 m.w.Nachw.; OLG Frankfurt WM 2006,
2207, 2209). Etwas anderes ist auch nicht etwa dem vom Berufungsgericht
zitierten Urteil des Senats vom 20. Januar 2004 (XI ZR 460/02, WM 2004, 521,
524) zu entnehmen. Darin wurde insoweit lediglich ausgesprochen, dass ein
besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine
Vermutung der subjektiven Voraussetzungen für ein sittenwidriges Handeln des
Verkäufers begründet (ebenso BGHZ 146, 298, 302). Von einer widerleglichen
Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen
Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ist dort keine Rede. Eine solche
positive Kenntnis der Beklagten hat das Berufungsgericht aufgrund der
durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft nicht als bewiesen angesehen.
bb) Es hat aber aufgrund der besonderen Umstände des Falles die Überzeugung
gewonnen, dass die mit der Bewilligung des Darlehens befassten Mitarbeiter der
Beklagten vor der Erkenntnis der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung bewusst
die Augen verschlossen haben, was der positiven Kenntnis der Sittenwidrigkeit
gleichsteht. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
(1) Allerdings besteht, worauf die Revision zu Recht hinweist, keine
Nachforschungspflicht einer Bank hinsichtlich etwaiger Risiken des zu
finanzierenden Vorhabens. Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten
Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der
Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349;
168, 1, 20 f., Tz. 45 und Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM
1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11.
November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,
WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154,
156, Tz. 15 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43).
Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten
oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine
Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche
Aufklärungspflicht ergeben (Senat, BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45; Urteile vom 20.
März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 23. Oktober 2007 -
XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 15 m.w.Nachw.).
(2) Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen
Tatsachen wie etwa der sittenwidrigen Überteuerung eines Wohnungskaufpreises der
positiven Kenntnis aber dann gleich, wenn sich diese einem zuständigen
Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist
dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen
zu verschließen (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/90, WM 1992,
602, 603 und Senatsurteil vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977). So
liegt der Fall hier.
Das Berufungsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der
unstreitigen besonderen Umstände des Falles zu der Überzeugung gelangt, dass die
zuständigen Mitarbeiter der Beklagten bewusst die Augen vor der sittenwidrigen
Überteuerung der Wohnung verschlossen haben. Die vom Berufungsgericht in
tatrichterlicher Verantwortung vorgenommene Würdigung, die revisionsrechtlich
nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 1992 - XI
ZR 301/90, WM 1992, 602, 603), weist keinen Rechtsfehler auf. Sie ist
vollständig, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und ist vertretbar.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagten alle
wertbildenden Faktoren der Wohnung bekannt waren und sich ihr deshalb die
sittenwidrige Überteuerung der Wohnung aufgedrängt hat. Die Beklagte kannte den
Kaufpreis und war als überregional tätige Bank mit den Markt- und
Preisverhältnissen auf dem Immobilienmarkt in D. vertraut. Sie kannte aufgrund
des ihr vorliegenden Prospekts Alter, schlechte Lage und Ausstattung der
Wohnung. Ihr war, wie sich ihrem Schreiben vom 2. September 1993 entnehmen
lässt, bewusst, dass ein unzureichender Renovierungszustand, mit dem sie
ernsthaft rechnete, den Wert negativ beeinflusst. Ihr nachträgliches
ungewöhnliches Verlangen nach einer unüblich hohen fünfprozentigen Tilgung pro
Jahr ist ein wichtiges Indiz dafür, dass sie die Immobilie in hohem Maße nicht
als werthaltig ansah. Wenn sie trotz Fehlens zusätzlich angeforderter
tragfähiger Informationen zum Renovierungszustand nach Intervention des
Vermittlers die Finanzierung zu einem immer noch ungewöhnlich hohen Tilgungssatz
von 3% p.a. abgeschlossen hat, so durfte das Berufungsgericht annehmen, dass die
Beklagte vor der von ihr als Risiko erkannten und sich aufdrängenden Erkenntnis
einer sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung bewusst die Augen verschlossen und
lediglich versucht hat, durch einen ungewöhnlich hohen Tilgungssatz das durch
die völlig unzureichende Werthaltigkeit der Immobile bedingte
Kreditausfallrisiko zu verringern.
2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Kläger wegen
des Aufklärungsverschuldens der Beklagten im Wege des Schadensersatzes so zu
stellen sind, als hätten sie den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen. Die
Ausführungen des Berufungsgerichts, dass ausgleichspflichtige Vorteile der
Kläger nicht vorhanden sind, werden von der Revision nicht angegriffen. Die von
der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung ist danach unzulässig, ihre
Hilfswiderklage unbegründet.
III.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.