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Verkehrsunfall auf Arbeitsweg – Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber

Landesarbeitsgericht München

Az: 6 Sa 637/09

Urteil vom 15.12.2009


I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 04. 06. 2009 – 8 Ca 1310/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Juli 2006 bis 30. Sept. 2008 als Oberarzt beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag vom 9. Mai 2006 (Bl. 7 ff. d. A.) erklärt die Vorschriften des TVöD und des besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) für auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Im Betrieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung  zur Bereitschaftsdienstregelung und zur Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts v. 23. Dez. 2005 (Bl. 9 ff.     d. A.).

Am Sonntag, dem 6. Jan. 2008, hatte der Kläger Rufbereitschaft zu leisten. Mit Schreiben vom 14. Jan. 2008 (Bl. 13 ff. d. A.) machte er einen Schadenersatzanspruch in Höhe von € 6.690,80 geltend, den er mit einem erlittenen Unfall auf dem Weg in die Klinik, während seiner Rufbereitschaft am 6. Jan. 2008 begründet. Mit Schreiben vom 15. Jan. 2008 (Bl. 20 d. A.) leitete der Vorgesetzte des Klägers das Schreiben an den stellvertretenden Verwaltungsleiter mit der Bitte um Überprüfung weiter, ohne dass aber nachfolgend eine Schadensregulierung erfolgt wäre.

Mit seiner am 21. Nov. 2008 beim Arbeitsgericht Regensburg eingegangenen und der Beklagten am 2. Dez. 2008 zugestellten Klage vom 19. Nov. 2008 verfolgt der Kläger die Schadensregulierung weiter.

Er trägt vor, am 6. Jan. 2008 während seiner Rufbereitschaft gegen ca. 9.00 Uhr zur Patientenaufnahme ins Klinikum gerufen worden zu sein. Auf der Staatsstraße … von A. nach L. sei er ca. 100 m vor der Abzweigung nach G./J. mit seinem Pkw, Toyota Avensis, amtl. Kennz. …, auf Grund Straßenglätte ins Rutschen gekommen und in den Straßengraben gerutscht. Dadurch sei der Pkw erheblich beschädigt worden. Die Reparaturkosten beliefen sich gem. Kostenvoranschlag des Autohauses … GmbH auf € 5.622,52 netto. Hinzu kämen € 75.- als Kosten für den Kostenvoranschlag und eine Schadenspauschale von € 30.-, woraus sich der geforderte Betrag ergebe.

Er ist der Ansicht, bei der Fahrt zum Klinikum habe es sich um eine Dienstfahrt gehandelt, da Rufbereitschaft zur Arbeitszeit zähle. Seit Entgegennahme des Anrufes habe er sich im Dienst befunden. Da keine Schadensregulierung erfolgt sei, befinde sich die Beklagte seit 22. Jan. 2008 in Verzug.

Er hat zuletzt   b e a n t r a g t: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.727,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Ein Betrag in Höhe von € 5.622,52 ist seit dem 16. Jan. 2008, ein weiterer Betrag in Höhe von € 100.- seit dem 22. Jan. 208 und ein weiterer Betrag in Höhe von € 5.- seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Beklagte hat   b e a n t r a g t , die Klage abzuweisen.

Sie hält einen Ersatzanspruch des Klägers für nicht gegeben. Er habe sein Fahrzeug nicht mit ihrer Billigung in ihrem Tätigkeitsbereich eingesetzt. Bei der Fahrt habe es sich um keine betriebliche Tätigkeit gehandelt. Im Falle der Ausübung einer Rufbereitschaft trage der Arbeitnehmer im Einsatzfalle das Wegerisiko; er habe die Freiheit der Ortswahl und könne diesen auch so wählen, dass er ohne Inanspruchnahme von Hilfe seines Arbeitgebers rechtzeitig den arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen könne.

Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, da er seine Fahrweise nicht den winterlichen Straßenverhältnissen angepasst habe.

Das Arbeitsgericht Regensburg – Kammer Landshut hat die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2009 (Bl. 60 ff. d. A.) vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Schreiben von Prof. Dr. W. vom 15. Jan. 2009 liege kein Anerkenntnis, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Dienstfahrt gehandelt habe. Vielmehr habe er  gerade den Verwaltungsleiter mit der Vornahme der Überprüfung betraut. Einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB sieht das Gericht ebenso nicht gegeben, da es sich bei der vorliegenden Fahrt nicht um einen Einsatz des Klägers im Betätigungsbereich des Arbeitgebers gehandelt habe. Diese sei alleinige Sache des Arbeitnehmers gewesen. Daran ändere auch nichts, dass die Rufbereitschaft gemäß der Betriebsvereinbarung der Beklagten vom 23. Dez. 2005 als Arbeitszeit rechne. Der Kläger könne sich während der Rufbereitschaft außerhalb des Arbeitsplatzes aufhalten; hieraus folge aber nicht, dass der Arbeitgeber dann das Wegerisiko übernehmen wolle. Eine abweichende Sonderregelung zwischen den Parteien sei nicht getroffen worden.

Gegen diese ihm am 30. Juni 2008 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juli 2008, beim Landesarbeitsgericht am selben Tag per Telefax eingegangen, Berufung eingelegt. Diese hat er mit Schriftsatz vom 30. Sept. 2009, eingegangen per Telefax am selben Tag, begründet; die Begründungsfrist war auf seinen Antrag hin bis 30. Sept. 2009 verlängert worden.

Er wiederholt zunächst seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Ergänzend trägt er vor, Prof. Dr. W. habe mit der Verwendung des Wortes „Dienstfahrt“ in seinem Schreiben vom 15. Jan. 2008 anerkannt, dass es sich um eine dienstliche Verrichtung gehandelt habe. Die Unterstützung von Herrn F. habe er nur zur versicherungstechnischen Abwicklung benötigt.

Sein Dienst habe auch nicht erst im Klinikum, sondern bereits in seiner Wohnung mit der Entgegennahme des Anrufes begonnen. Es treffe auch nicht zu, dass es sich um eine bloße Befugnis seinerseits gehandelt habe, sich außerhalb des Klinikbereiches während der Rufbereitschaft aufzuhalten.

Er   b e a n t r a g t:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.727,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Ein Betrag in Höhe von € 5.622,52 ist seit dem 16. Jan. 2008, ein weiterer Betrag in Höhe von         € 100.- seit dem 22. Jan. 208 und ein weiterer Betrag in Höhe von € 5.- seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 546,69 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit der Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte   b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet den Unfallhergang, die Unfallursache (Straßenglätte) und den Umfang der Beschädigungen des Fahrzeugs des Klägers mit Nichtwissen.

Der Kläger habe nur Rufbereitschaft geleistet, bei der erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen Arbeitsleistung zu verrichten sei. Er sei, im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, frei gewesen, seinen Aufenthaltsort zu wählen, soweit seine jederzeitige Erreichbarkeit sichergestellt sei. Entsprechend sei die Rufbereitschaft auch nicht als Arbeitszeit nach dem ArbZG anzusehen; auch die Betriebsvereinbarung vom 23. Dez. 2005 enthalte keine anders lautenden Regelungen. Halte sich der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaftszeit außerhalb des Arbeitsortes auf, falle es in seinen Risikobereich, rechtzeitig im Falle des Abrufes die Arbeitsleistung aufzunehmen.

Ergänzend hält sie weiterhin an einer grob fahrlässigen Unfallverursachung fest.

Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19. Nov. 2008 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 26. März 2009 (Bl. 49 ff. d. A.) und vom     30. Sept. 2009 (Bl. 105 ff. d. A.), der Beklagten vom 17. Apr. 2009 (Bl. 40 ff. d. A.) und vom 28. Okt. 2009 (Bl. 127 ff. d. A.) – ggf. mit Anlagen – sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 5. März 2009 (Bl. 32 f. d. A.), vom 14. Mai 2009 (Bl. 54 ff. d. A.) und vom 15. Dez. 2009 (Bl. 131 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG, § 222 ZPO).

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug. Ein Ersatzanspruch nach § 670 BGB besteht nicht, da er sein Fahrzeug nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt hatte, als sich – nach seiner Darlegung – der Unfall ereignet hatte. Die Fahrt fand nicht während der Arbeitszeit des Klägers statt. Nichts anderes folgt aus der Betriebsvereinbarung der Beklagten vom 23. Dez. 2005. Auch hatte der Vorgesetzte des Klägers, Prof. Dr. W., mit seinem Schreiben vom 15. Jan. 2009 die dienstliche Veranlassung der Fahrt nicht anerkannt.

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1. Ein Arbeitnehmer hat nach § 670 BGB gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz von Unfallschäden an seinem eigenen Fahrzeug, sofern die entstandenen Schäden dadurch entstanden waren, dass er sein Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt hatte (std. Rspr. seit BAG v. 8. 5. 1980 – 3 AZR 82/79, AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6). Um den Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Fahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes einsetzen hätte müssen, für das er dann die Unfallgefahr zu tragen hätte (BAG v. 23. 11. 2006 – 8 AZR 701/05, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39; BAG v. 17. 7. 1997 – 8 AZR 480/95, AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14).

2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn der Kläger hatte sein Fahrzeug im eigenen Betätigungsbereich, nicht in dem des Arbeitgebers eingesetzt. Es war seine Angelegenheit, wie er während der von ihm geleisteten Rufbereitschaft im Falle des Abrufs der Arbeitsleistung zur Arbeitsstelle kam. Wenngleich die aufgewendete Wegezeit während der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD wie Arbeitszeit zu vergüten ist, wird diese damit nicht selbst zur Arbeitszeit.

a. Rufbereitschaft stellte keine Arbeitszeit dar (§ 7 Abs. 4 TVöD; § 45 Abs. 8 TVöD-BT-K); während dieser Zeit kann sich ein Arbeitnehmer an einer von ihm frei bestimmten, außerhalb der Arbeitsstelle gelegenen Stelle aufhalten (BAG v. 25. 4. 2007 – 6 AZR 799/06, AP BAT § 15 Nr. 53; BAG v. 19. 12. 1991 – 6 AZR 592/89, AP BMT-G II § 67 Nr. 1; Burger in: Burger, TVöD 1. Aufl., § 7 Rz. 70; Fieberg in: Fürst, GKöD IV, Stand 11/2009, E § 7 Rz. 42; Goodson in: Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, TVöD, Stand 9/2009, § 9 Rz. 19 f.), die er dem Arbeitgeber nur anzuzeigen hat. Allein eine – nicht zu enge – Zeitvorgabe ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts möglich, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach Abruf an der Arbeitsstelle sein muss (vgl. dazu BAG v. 19. 12. 1991, a.a.O.; Fieberg , a.a.O.; krit. Burger , a.a.O., Rz. 72 ff., 73).

b. Schon auf Grund dieser freien Wahl des Arbeitnehmers, wo er sich während der Rufbereitschaft aufhält und daraus folgend, wie er im Falle des Abrufes zur Arbeitsstelle gelangt, lässt eine erforderlich werdende Fahrt zur Arbeitsstelle nach einem erfolgten Abruf nicht mehr als im Betätigungsbereich des Arbeitgebers liegend erscheinen.

Die Beklagte hatte den Kläger weder aufgefordert, sein Fahrzeug, statt eines an sich von ihr zu stellenden Fahrzeuges, für anfallende Fahrten vom Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft zur Arbeitsstelle zu benutzen (vgl. dazu BAG v. 23. 11. 2006, a.a.O.; Brox , Anm. AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6), noch hatte der Arbeitgeber den Aufenthaltsort, von dem aus der Arbeitnehmer im Falle des Abrufes zur Arbeit kommen musste, vorgegeben. Die Notwendigkeit der Fahrzeugnutzung für die Anreise zur Arbeitsstelle nach einem erfolgten Abruf war vielmehr durch die Entscheidung des Klägers bedingt, wo er sich während der am 6. Jan. 2008 geleisteten Rufbereitschaft aufhalten wollte; die dadurch erforderliche Fahrzeugnutzung war somit Folge seiner Entscheidung, lag also in seinem „Betätigungsbereich“. Diese stellte nach den Regelungen des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren (§ 2 des Arbeitsvertrages v. 9. Mai 2006, Bl. 7 ff. d. A.) § 7 Abs. 4 TVöD; § 45 Abs. 8 TVöD-BT-K keine Arbeitszeit dar. Der Kläger war (in gewissem Umfang) frei, seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft zu bestimmen. Die Ausübung der Aufenthaltsbestimmung erst ergab, ob und inwieweit er im Falle seines Abrufes einen mehr oder weniger weiten Weg zur Arbeitsstelle zurücklegen musste und, ob er dafür ein Fahrzeug benötigte.

c. Daran ändert auch die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD, wonach im Falle des Arbeitsabrufes während der Rufbereitschaft zur Berechnung der Vergütung die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der erforderlichen Wegezeiten auf ein volle Stunde aufzurunden und zu vergüten sind. Damit wird die Wegezeit nicht als Arbeitszeit statuiert; vielmehr handelt es sich dabei allein um eine Bonus- oder Vergütungsregelung für den Mehraufwand der (zusätzlichen) Fahrt zur Arbeit. Sie ordnet aber nicht an, dass die Wegezeiten als Arbeitszeit zu gelten hätten.

aa. Rufbereitschaft kann nach dem gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 9. Mai 2006 (Bl. 7 ff. d. A.) anwendbaren  § 45 Abs. 8 TVöD-BT-K angeordnet werden. Diese Regelung lautet:

„Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).“

Die Regelung in § 8 Abs. 3 Sätze 4, 5 TVöD lautet:

„Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.“

§ 7 Abs. 4 TVöD lautet:

„Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.“

bb. Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt gerade nicht, Wegezeiten rechneten zur Arbeitszeit. Arbeitszeit fällt allein an, soweit tatsächlich Arbeit während der Rufbereitschaft geleistet wird. Dies folgt aus § 45 Abs. 8 Satz 2 TVöD-BT-K, ohne dass dem § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD entgegenstünde.

aaa. Es kann die Ordnungsgemäßheit der am 6. Jan. 2008 gegenüber dem Kläger angeordneten Rufbereitschaft dahingestellt bleiben. Zwar haben die Parteien im Termin vom 15. Dez. 2009 unstreitig erklärt, der Kläger sei am fraglichen Tag mehrfach zur Arbeit abgerufen worden. Doch steht dies weder § 45 Abs. 8 Satz 1 TVöD-BT-K entgegen, da nur erfahrungsgemäß allein in Ausnahmefällen mit einer Arbeitsleistung zu rechnen sein darf; der 6. Jan. 2008 mag ein den Erfahrungswert nicht ausschließender Ausnahmetag gewesen sein. Zudem ist seitens des Klägers nicht in Zweifel gezogen, dass die Rufbereitschaft unter Zugrundelegung der erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen ordnungsgemäß angeordnet war.

bbb. § 45 Abs. 8 Satz 2 TVöD-BT-K lässt die Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft zu (§ 7 ArbZG). Maßgeblich ist expressis verbis nur die tatsächliche Arbeitsleistung, nicht aber die zusätzlich etwa anfallende Wegezeit, um die Arbeitsleistung während der Arbeitszeit zu erbringen. Dies weist nach Ansicht der Kammer deutlich darauf hin, dass allein die tatsächliche Arbeitsleistung als Arbeitszeit anzusehen ist.

ccc. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD legt nichts anderes fest. Zwar ist danach die Wegezeit wie die tatsächliche Arbeitszeit zu vergüten, sofern ein Beschäftigter während der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes Arbeit zu leisten hat. Dabei handelt es sich aber um keine Arbeitszeitfestlegung, sondern nur um eine Vergütungsregelung. Nur die tatsächlich abgerufene Arbeitsleistung, nicht aber die Wegezeit rechnet zur Arbeitszeit ( Fieberg , a.a.O., E § 7 Rz. 45; Goodson , a.a.O., § 7 Rz. 18a; Burger , a.a.O., § 7 Rz. 68). Bei § 8 Abs. 3 Satz 4 handelt es sich allein um eine zusätzliche Bonus- oder Vergütungsregelung für den zu erbringenden Mehraufwand des Arbeitnehmers, der an einem bestimmten Tag (zusätzlich) zur Arbeitsstelle fahren muss, nicht aber um eine Arbeitszeitregelung. Es wird durch die Vergütung der Wegezeit wie Arbeitszeit lediglich dieser tatsächliche und zeitliche Aufwand abgegolten. Nur vergütungsrechtlich wird die Wegezeit als Arbeitszeit angesetzt ( Burger , a.a.O., § 8 Rz. 56).

Die Norm des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD fußt auf der Vorgängerregelung in § 15 Abs. 6b Unterabsatz 3 Satz 1 BAT. In dieser Norm, die lautete

 „…

Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die angefallene Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. …“,

war die zu vergütende Wegezeit nicht als Arbeitszeit gewertet. Ziel der Norm war allein, „die Belastung des Arbeitnehmers durch den Weg zur und von der Arbeitsstelle bei relativ geringer `Vergütungszeit´ besser auszugleichen“ ( Fieberg in: Fürst, GKöD IV, Band 2a, Stand 4/2004, T § 15 Rz. 144). Diese Vorgängerregelung im BAT erstrebte somit allein den Ausgleich der durch zusätzliche Fahrten zur Arbeit entstehenden Belastung des Arbeitnehmers, insbesondere dann, wenn die zu vergütende Arbeitszeit einen nur geringen Zeitraum umfasste. Die Wegezeiten sollten jedoch nicht zu Arbeitszeit umgewidmet werden. Die Nachfolgeregelung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD ist nahezu identisch formuliert. Eine veränderte Bewertung, dass nunmehr über die Abgeltung der besonderen Belastungen durch die Fahrten die Wegezeiten auch als Arbeitszeit gewertet werden sollten, folgt daraus (nach wie vor) nicht (ebenso Fieberg in: Fürst, GKöD IV, a.a.O., E § 8 Rz. 42).

Die während der Rufbereitschaft anfallenden Wegezeiten hängen von der im Wesentlichen  freien Entscheidung des Arbeitnehmers, wo er sich während dieser nicht zur Arbeitszeit rechnenden Zeit der Rufbereitschaft aufhalten will, ab. Wenn nun § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD vorschreibt, diese seien wie Arbeitszeit zu vergüten, ist damit aber nicht festgelegt, dass der Arbeitgeber das gesamte, während des Weges anfallende Risiko (Unfallrisiko) übernehmen müsste. Dieses wäre für ihn weder überschaubar noch einigermaßen sicher kalkulierbar, da er nur bedingt eine Handhabe hat, die Aufenthaltsbestimmung des Arbeitnehmers zu beeinflussen. Denn setzte er knappe Zeiten, da er bei Abruf an der Arbeitsstelle sein müsste, oder gäbe er einen bestimmten, entfernungsmäßig umschriebenen Umkreis um die Arbeitsstelle vor, innerhalb dessen sich der Arbeitnehmer aufhalten müsste, machte er aus der angeordneten Rufbereitschaft einen – zur Arbeitszeit rechnenden – Bereitschaftsdienst (§ 45 Abs. 1, § 46 TVöD-BT-K: § 7 Abs. 3 TVöD; vgl. dazu BAG 31. 1. 2002 – 6 AZR 214/00, ZTR 2002, 432; Burger , a.a.O., § 7 Rz. 72 f., 73; ferner Goodson , a.a.O., § 7 Rz19; Dassau/Wiesend-Rothbrust , TVöD, 5. Aufl., § 7 Rz. 29, wenngleich der Schluss, ab einer Zeitvorgabe von 30 Minuten für die Dienstaufnahme sei die freie Aufenthaltsbestimmung des Arbeitnehmers nicht mehr tangiert, nicht zwingend erscheint).

Hätten die Tarifvertragsparteien auch die Wegezeiten als Arbeitszeit regeln wollen, wäre eine klare Regelung zu erwarten gewesen, die der Tarifvertrag gerade vermissen lässt. Schließlich hätte es dann in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD auch keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurft, auch Wegezeiten während der Rufbereitschaft seien wie Arbeitszeiten zu vergüten, stellten diese Arbeitszeit dar.

c. Auch aus der Betriebsvereinbarung vom 23. Dez. 2008 ergibt sich keine andere Bewertung. Diese ist – entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts – für die vorliegende Fallgestaltung nicht einschlägig. Denn die Betriebsvereinbarung betrifft, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, allein Bereitschaftszeiten (§ 45 Abs. 1, § 46 TVöD-BT-K; § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 4, 6 TVöD), die als Arbeitszeit zu bewerten sind.

3. Es handelte sich auch nicht deswegen um eine Dienstfahrt, d.h. um eine innerhalb der Arbeitszeit des Klägers angefallene Fahrt, da dies so von seinem Vorgesetzten Prof. Dr. W. anerkannt worden wäre. Dieser hatte Herrn F. nur gebeten, die Rechtslage zu klären, ob der Schaden des Klägers ersetzt werden könne. Aus der Verwendung des Wortes „Dienstfahrt“ folgt nichts anderes.

Vorliegend kann dahinstehen, ob Prof. Dr. W. rechtlich und tatsächlich in der Lage war, die Anfahrt des Klägers zur Arbeitsstelle als Dienstfahrt anzuerkennen. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, war dies im Schreiben vom 15. Jan. 2008 nicht geschehen. Dem Wortlaut nach ist dieses nur so zu verstehen, dass sich der Vorgesetzte des Klägers sich für diesen „stark machen“ wollte, dass diesem der Schaden ersetzt werden würde, den er an seinem Fahrzeug erlitten hatte. Er erklärte aber nicht einmal, dass nach seiner Ansicht eine Ersatzpflicht gegeben wäre, sondern bat darum, dies zu überprüfen. Wenn er dabei ausführte, der Kläger habe den Schaden anlässlich eine „Dienstfahrt“ erlitten, so handelte es sich ersichtlich nur um eine subjektive Einschätzung, die aber der erbetenen Prüfung keineswegs bindend zugrunde gelegt werden musste. An diese ist auch das Gericht nicht gebunden.

4. Auf die Frage des konkreten Unfallhergangs und die Höhe des dadurch entstandenen Schadens kommt es danach nicht mehr an. Ebenso kann eine etwaiges mitwirkendes Verschulden des Klägers an der Unfallverursachung (§ 253 BGB) offen bleiben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) war Revision zuzulassen.

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