Sorgerechtübertragung - mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft der
Eltern
OLG Köln
Az: 4 UF 8/06
Beschluss vom
18.08.2006
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Bonn vom 05. Dezember 2005 - 46 F 54/03 - wird auf Kosten der
Antragsgegnerin zurückgewiesen.
II. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in C bewilligt.
Gründe:
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte
- befristete Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu
Recht hat das Familiengericht das alleinige elterliche Sorgerecht auf den
Antragsteller übertragen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung,
das Familiengericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2
BGB angenommen. Die Annahme des Amtsgerichts, dass die Parteien bei einer
Angelegenheit von erheblicher Bedeutung wegen des erheblichen Konfliktpotentials
zwischen den Kindeseltern nicht konsensfähig seien, sei nicht gerechtfertigt.
Diese Streitigkeiten zwischen den Parteien beträfen nicht die Person des Kindes.
So bestünde keine Auseinandersetzung über den Aufenthalt des Kindes. Auch die
Nichtausübung von Umgangskontakten der Antragsgegnerin mit dem Kind sei zur Zeit
nicht streitig. Die Tatsache, dass B's Bindung an den Vater derzeit enger als an
die Mutter sei, rechtfertige ebenfalls nicht die Übertragung des alleinigen
Sorgerechts auf den Antragsteller. Schließlich spreche die soziale und
wirtschaftliche Situation der Parteien gegen eine alleinige Übertragung der
elterlichen Sorge auf den Antragsteller. Dieser sei trotz längerem Aufenthalt in
Deutschland hier nicht sozial integriert. Dagegen übe sie erfolgreich und seit
Jahren ihren Beruf als Botschaftsübersetzerin und -sekretärin aus.
Die Einwände der Antragsgegnerin sind unter Würdigung des gesamten sich aus dem
Akteninhalt ergebenden Sach- und Streitstandes nicht geeignet, der Beschwerde
zum Erfolg zu verhelfen. Im Ansatz richtig führt die Antragsgegnerin zwar aus,
dass Streitigkeiten zwischen den Eltern grundsätzlich noch nicht dazu führen
müssen, die elterliche Sorge allein auf einen der Elternteile zu übertragen.
Gemäß
§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu
übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und
die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am
besten entspricht. Die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu
übertragen ist, ist somit ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren.
Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern
ist zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern
bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl
des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000,
111). Dabei kann sich die mangelnde Konsens- und Kooperationsbereitschaft der
Eltern auch dadurch ergeben, dass diese heillos zerstritten und nicht in der
Lage sind, zum Wohle des Kindes gemeinsam zu handeln. Dabei muss erkennbar sein,
dass sich das schlechte Verhältnis zwischen den Eltern negativ auf das
Kindeswohl auswirkt und zu befürchten ist, dass sich zukünftig negative
Auswirkungen ergeben können. Nur wenn dies nicht festgestellt werden kann, kann
es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Elternteilen bei der
gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, da grundsätzlich die in der
gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche
Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der Situation des Getrenntlebens
dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 29. März 2005 - 4 UF 25/05 -,
OLGR Köln 2005, 371; FamRZ 2005, 2087 (LS)).
Solche besonderen Umstände liegen allerdings vor. Diese sind in der
angefochtenen Entscheidung durch die Zitate aus dem erstinstanzlich eingeholten
Sachverständigengutachtens im Einzelnen dargelegt worden.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die sachverständigerseits getroffenen
Feststellungen in dem umfangreichen und sehr sorgfältig erstellten Gutachten der
Diplom-Psychologen J und D L vom 25. Juni 2004 anzuzweifeln (vgl. Bl. 149 - 231
GA). Letztendlich kommen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass dem
Kindeswohl entsprechend das alleinige elterliche Sorgerecht auf den
Antragsteller zu übertragen ist. Dies wird im Einzelnen belegt.
So haben die Sachverständigen festgestellt, dass die Konfliktdynamik zwischen
den Eltern, vor allem aber die Negativwahrnehmung des Vaters durch die Mutter
derzeit in einer Weise fixiert sei, dass mit einer Veränderung in absehbarer
Zeit auch nicht durch Interventionen der Familienberatung oder Ähnlichem zu
rechnen ist. Dies wird auch durch den weiteren Fortgang des Verfahrens belegt.
Zwar hat die Antragsgegnerin noch in der Beschwerdeschrift erklärt, dass sie im
Interesse des Kindeswohls bereit sei, die Konflikte mit ihrem früheren Ehemann
hintanzustellen und den Lebensstil des Antragstellers zu akzeptieren. Diese
Erklärung stellt sich aber nach Auffassung des Senates als reines
Lippenbekenntnis dar. Dies ergibt sich bereits aus dem weiteren Verlauf des
Verfahrens. So hat die Antragsgegnerin noch unter dem 11.06.2004 eine "Rundnote
vom 27.05.2006" an den Berichterstatter gerichtet, in welcher nochmals eingehend
auf die angeblichen Fehlverhalten des Antragstellers und seine mangelnde
Erziehungsfähigkeit eingegangen wird, die teilweise jeden sachlichen Ton
vermissen lässt (vgl. Blatt 627-632 GA). Der Kritik Dritter zeigt sich die
Antragsgegnerin zudem völlig unzugänglich, wie auch ihre Auseinandersetzung mit
dem Jugendamtsbericht vom 12.04.2006 zeigt. Insbesondere die Sachbearbeiterin
des Jugendamtes, Frau H, wird in einer Art und Weise angegriffen, die jede
Sachlichkeit vermissen lässt. Insgesamt stellt die Antragsgegnerin die Situation
so dar, dass alle außer ihr den Sachverhalt falsch einschätzen und sich gegen
sie gewendet hätten. Dem steht entgegen die verbal agressive Auseinandersetzung
der Kindesmutter mit dem Antragsteller.
Im Übrigen wird die Einschätzung der Antragsgegnerin bezüglich des
Antragstellers weder von dem Jugendamt noch von den Lehrern des gemeinsamen
Sohnes geteilt.
Gerade diese bei der Antragsgegnerin vorhandenen Auffälligkeiten, die sich auch
im Berufungsverfahren gezeigt haben, lassen die Schlussfolgerungen der
Sachverständigen in ihrem Gutachten für das Gericht überzeugend erscheinen.
Danach schafft die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten Situationen, in denen es
ausschließlich um den elterlichen Konflikt, nicht aber um die beste Möglichkeit
für B geht. Dabei mag es durchaus zutreffend sein, dass, wie
sachverständigerseits festgestellt, die Antragsgegnerin ihren Sohn sehr liebt.
Jedoch zeigt sich, dass die Antragsgegnerin aufgrund einer psychischen
Erkrankung erziehungsunfähig ist. Hinzu kommt, dass das Kind keinerlei
Bereitschaft zeigt, der Mutter zu folgen. Es hängt sehr am Vater und leidet
daher auch unter dessen Herabsetzungen durch die Mutter. Andererseits ist der
Senat mit den Sachverständigen und dem Amtsgericht der Überzeugung, dass der
Antragsteller über ausreichende Erziehungskompetenz verfügt. Er hat ein
vertrauensvolles Verhältnis zu B. Es liegen dem Senat keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin behauptet - das Kind nicht
in der gehörigen Form fördern kann. Auch insoweit stehen die Ausführungen der
Sachverständigen wie auch die Jugendamtsberichte den Behauptungen der
Kindesmutter diametral entgegen. So hat das Jugendamt in seinem Bericht vom
12.04.2006 (Bl. 633 - 635) ausgeführt, dass B weiterhin die Hauptschule am T
besuche und derzeit in der 6. Klasse sei. Seine schulischen Leistungen seien
gut, bis auf den Sprachbereich. In Deutsch und Englisch habe er auf dem letzten
Halbjahreszeugnis eine Vier erhalten. Hierbei sei anzumerken, dass bei B eine
Lese- und Rechtschreibschwäche festgestellt worden sei, die derzeit durch
entsprechende Förderung behoben werden solle. Diese Förderung nehme B regelmäßig
wahr. Auch hier zeigt sich wieder, dass die Antragsgegnerin allein aufgrund der
Negativwahrnehmung des Antragstellers Situationen überzeichnet, um die
Erziehungskompetenz des Antragstellers in Frage zu stellen. Hier sind es die
schulischen Leistungen. Ähnlich verhält es sich mit den sonstigen sozialen
Kontakten. So wird in dem vorgenannten Jugendamtsbericht ausgeführt, dass B in
seiner Freizeit zweimal wöchentlich im Schwimmverein des SSF C zum Schwimmen
kommt und zwei mal am wöchentlichen Training eines ansässigen Fußballvereins
teilnimmt. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass B nicht sozial
integriert wäre.
Der Jugendamtsbericht schildert dann im Weiteren die Konflikte zwischen den
Eheleuten nach Trennung und Scheidung. Insbesondere kommt hier zum Ausdruck,
dass B gerade nicht aus den Konflikten herausgehalten wurde. Vielmehr war B
durchaus
in diese verstrickt. Dies führte u. a. dazu, dass B, wenn er bei der Mutter war,
zurück zum Vater wollte und sich zuletzt auch weigerte, die Mutter zu sehen.
All dies zeigt, dass die Antragsgegnerin - wie die Sachverständigen auch
zutreffend festgestellt haben - derzeit nicht in der Lage ist, bei Ausübung des
gemeinsamen Sorgerechts eine konfliktfreie Erziehung von B zu gewährleisten.
Vielmehr setzt sie alles daran, den Antragsteller bei seinem Sohn schlecht zu
machen und so dessen Vertrauen in ihn zu untergraben. Dies belegt aber gerade
die festgestellte mangelnde Erziehungsfähigkeit aufgrund einer psychischen
Erkrankung. Dabei ist es unerheblich, ob diese psychische Erkrankung
unverschuldet das Fehlverhalten der Antragsgegnerin bedingt. Denn bei der allein
zu treffenden Kindeswohlentscheidung kommt es nicht auf ein Verschulden des
Elternteils an.
Soweit sich die Antragsgegnerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch bereit
erklärt hat, einer weit gehenden einvernehmlichen Regelung des Umgangs
zuzustimmen, wenn es nur beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht verbliebe, kann
dies nichts an der getroffenen Entscheidung ändern. Aus dem oben Gesagten folgt,
dass die Antragsgegnerin gerade nicht in der Lage ist, solche Vereinbarungen
einzuhalten. Es ist zu erwarten, dass die Antragsgegnerin jede Möglichkeit
ausnutzen wird, um den Konflikt mit dem Kindesvater zu schüren.
Für die weitere Zukunft wird es entscheidend sein, dass sich die Kindesmutter in
psychologische Behandlung begibt, um ihre Erkrankung behandeln zu lassen.
Hiervon wird auch die weitere Entwicklung der Beziehung zwischen ihr und ihrem
Sohn abhängen. Die Antragstellerin muss erkennen, dass es nicht der Kindesvater,
der Antragsteller, ist, der diese Beziehung weitgehend zerstört hat. Vielmehr
liegt dies allein im Verhalten der Antragsgegnerin begründet.
Kann aber aufgrund der gegebenen Umstände die gemeinsame elterliche Sorge aus
Gründen des Kindeswohles nicht beibehalten werden, war dem Kindesvater diese
allein zu übertragen. Dessen Erziehungsfähigkeit steht aufgrund des
Sachverständigengutachtens außer Frage. Zudem besteht eine enge Bindung zwischen
Vater und Sohn. Auch der Kindeswille ist zu beachten. B ist nunmehr fast 13
Jahre alt und hat sich eindeutig dazu erklärt, beim Antragsteller bleiben zu
wollen. Die Gründe hierfür sind durchaus nachvollziehbar und beachtenswert. Zum
einen leidet B unter dem Verhalten der Mutter seinem Vater gegenüber. Darüber
hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass B über längere Zeit bei einer
Schwester des Antragstellers in Ägypten, dem Heimatland des Antragstellers,
aufgewachsen ist. Dadurch hat er eine besondere Beziehung zur arabischen Kultur.
Diese ist ein Teil seiner persönlichen Identität. Diese gilt es zu fördern.
Dabei ist hervorzuheben, dass der Antragsteller diese Bindung nicht einseitig in
den Vordergrund stellt, sondern durchaus auch eine Integration B's in den
europäischen Kulturkreis fördert.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der gegebenen Sachlage allein die
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Antragsteller unter
Kindeswohlgesichtspunkten sachgerecht erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Beschwerdewert: 3.000,00 EUR.