Verbraucherinsolvenzverfahren – mittelloser Schuldner
Bundesgerichtshof
Az: IX ZB
94/06
Beschluss vom
22.03.2007
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Chemnitz vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuldnerin
beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens,
Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den
Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie
insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht
hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die
Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im
Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Für die begehrte Beiordnung eines
Rechtsanwalts zur Mitwirkung an den das Verbraucherinsolvenzverfahren
einleitenden Anträgen (§ 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121 ZPO) besteht keine
rechtliche Grundlage.
1. Die Schuldnerin hat ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
handschriftlich auf den Vordruck gesetzt, mit dem sie in der Hauptsache den
Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) gestellt hat. Nach § 4a
Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten gestundet sind,
auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,
wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden
Fürsorge erforderlich erscheint. Dies könnte auf das Begehren der Schuldnerin
hindeuten, die in § 4a Abs. 2 InsO unter den genannten Voraussetzungen
vorzunehmende Anwaltsbeiordnung - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die
Antragstellung selbst auszudehnen. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Der
Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines
Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten
voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli
2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; § 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121
ZPO; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). Hieran hält der Senat
fest.
2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach § 4 InsO in
Verbindung mit § 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Zwar ist anerkannt, dass die
Vorschriften der Insolvenzordnung über die Verfahrenskostenstundung (§ 4a ff
InsO) das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe in den Fällen des
Schuldnerantrages nicht vollständig verdrängen. Insbesondere schließen die
Stundungsvorschriften nach der Rechtsprechung des Senats die Gewährung von
Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nicht aus (BGH, Beschl. v. 24. Juli
2003 - IX ZB 539/02, NZI 2003, 556, 557, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht
abgedruckt). Derselben Rechtsprechung kann jedoch entnommen werden, dass der
Schuldner für das Stundungsverfahren selbst grundsätzlich nicht die Beiordnung
eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH, aaO S. 557). Damit hat der Senat auch
zum Ausdruck gebracht, dass die Stundungsregelung des § 4a InsO in diesem
Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend ist (BGH, Beschl. v. 3. November
2005 - IX ZB 211/03, n.v.; ebenso: Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 15, HK-InsO/Kirchhof,
4. Aufl. § 4a Rn. 3; HmbKomm-InsO/Rüther, § 4 Rn. 27; FK-InsO/Schmerbach 4.
Aufl. § 13 Rn. 78). Dies erscheint dem Senat auch nicht unbillig. Kann der
Schuldner - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht ist - die Vordrucke trotz
der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende
rechtliche Hilfe ausfüllen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines
Insolvenzeröffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei
Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, die denen der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe angeglichen sind (vgl. § 1 BerHG), ist dem Schuldner deshalb
zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren (vgl. HK-InsO/Kirchhof,
aaO § 4 Rn. 9; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG § 1 Rn. 8 a.E.; FK-InsO/Schmerbach,
aaO § 13 Rn. 97 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 22, § 4a Rn. 2; siehe
ferner Schoreit in Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe 8. Aufl. § 1
BerHG Rn. 12 f). Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der
Einreichung eines Insolvenzantrages besteht nicht.