Verkehrsunfall
– lebensgefährliche Verletzungen und Schadensersatz
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
206/06
Urteil vom
12.03.2007
Auf die Berufung des Klägers und
auf die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels und der weitergehenden Anschließung das am 22.
August 2206 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
a) ein Schmerzensgeld in Höhe von 38.864,50 € nebst 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2001 zu zahlen;
b) 5.562,43 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.
August 2001 zu zahlen;
c) 5.125,-- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.
März 2003 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als
Gesamtschuldner dem Kläger jedweden weiteren zukünftigen materiellen und
immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 19. Juli 1999 auf der
Heerstraße/Flutstraße in Dinslaken zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen
werden.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. a) Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten als
Gesamtschuldnern auferlegt.
b) Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 11 % dem Kläger und zu 89 % den
Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 62.000,-- € abzuwenden, sofern nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Der Kläger darf
die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
700,-- € abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 19. Juli 1999 in
Dinslaken auf der Heerstraße in Höhe der Einmündung der Flutstraße zwischen
einem durch den Kläger geführten Motorroller und einem durch den Beklagten zu 1.
gesteuerten Pkw, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2. ist, ereignet
hat. Unfallursächlich war ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten zu 1..
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger dem
Grunde nach in vollem Umfang schadensersatzverpflichtet sind.
Bei der Kollision wurde der Kläger lebensgefährlich verletzt. Er erlitt ein
stumpfes Thoraxtrauma mit Hämatopneumothorax und beidseitigen
Rippenserienfrakturen in Verbindung mit einer linksseitigen Lungenkontusion. Der
Kläger musste bis zum 19. August 1999 bei zeitweiser künstlicher Beatmung
intensivmedizinisch behandelt werden. Es schloss sich eine bis zum 22. Oktober
1999 dauernde stationäre Rehabilitationsmaßnahme an. Im Jahre 2000 folgten
weitere Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlungen. Eine am 21. August 2000
durchgeführte Operation diente der Beseitigung einer Verschlusserkrankung
beidseitiger Beinarterien und dem Einsetzen von Bypässen. Am 15. Januar 2001
nahm der zuletzt als Maschinist und Vorarbeiter tätig gewesene Kläger die
Arbeitstätigkeit in seinem früheren Betrieb wieder auf.
Die Beklagte zu 2. zahlte vorprozessual an den Kläger auf dessen
Schmerzensgeldforderung 12.000,00 DM (6.135,50 €). Unter Rückforderungsvorbehalt
erbrachte sie weitere Zahlungen von insgesamt 12.551,00 DM (6.417,22 €) als
Ersatzleistung für den Verdienstausfallschaden betreffend den Zeitraum April bis
Oktober 2000.
Mit der am 17. Mai 2001 rechtshängig gewordenen Klage hat der Kläger die
Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von zumindest noch
68.000,00 DM in Anspruch genommen. Zusätzlich hat er einen Feststellungsantrag
hinsichtlich einer Ersatzverpflichtung der Beklagten für künftige materielle und
immaterielle Unfallschäden gestellt. Im Wege einer mit Schriftsatz vom 20. Juli
2001 bzw. vom 5. März 2003 geltend gemachten Klageerweiterung hat er zudem
Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Zeit von November 2000 bis Juni
2001 im Umfang von 5.562,43 € und eines Haushaltsführungsschadens von 12.497,16
€ begehrt.
Dazu hat er behauptet, als Folge der erlittenen Verletzungen hätten sich bei ihm
umfangreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen, u. a. Diabetes mellitus, eine
Atemwegserkrankung, eine Depression, eine Rippenfellentzündung, eingestellt.
Darüber hinaus habe sich unfallbedingt auch die Notwendigkeit der
Bypassoperation ergeben. Dauerhaft sei seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 45 %
gemindert. Er leide u. a. an Schmerzzuständen, Schlaflosigkeit und Depressionen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn
a) ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von
mindestens 34.767,85 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 14. März 2001,
b) 5.562,43 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit (27. August 2001) und
c) 12.497,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (7.
März 2003)
zu zahlen sowie
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner
jedweden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem
Verkehrsunfall vom 19. Juli 1999 auf der Heerstraße/Flutstraße in Dinslaken zu
ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
sonstigen Dritten übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, weder die Notwendigkeit der Bypassoperation noch die
Zuckerwechselstörung seien auf die Unfallverletzungen zurückzuführen.
Ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens vom 23. November 2000 sei der Kläger
erheblich gesundheitlich vorgeschädigt gewesen, u. a. wegen eines im Jahre 1996
beseitigten Hirnabszesses, eines WPS-Syndroms, einer chronisch obstruktiven
Atemwegserkrankung und wegen degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule.
Hilfsweise haben die Beklagten die Aufrechnung mit den in der Zeit von April
2000 bis Oktober 2000 auf den geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von
6.417,22 € (12.551,00 DM) geleisteten Zahlungen erklärt.
Das Landgericht hat Beweis durch Einholung fachmedizinischer
Sachverständigengutachten erhoben. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf
das internistische Gutachten des Prof. Dr. S. vom 16. Mai 2002 (Bl. 138 ff. d.
A.), das Ergänzungsgutachten vom 4. Februar 2003 (Bl. 188 ff. d. A.), auf die
ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. S. vom 21. Mai 2003 (Bl. 222 ff. d.A.),
auf das lungenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. T. vom 10. Februar 2004 (Bl.
258 ff. d. A.), das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. L.-S. vom
15. November 2004 (Bl. 308 ff. d. A.) nebst der Anhörung der Sachverständigen im
Termin am 31. Mai 2005 (Bl. 381 ff. d. A.) sowie auf das Schlussgutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 22. September 2005 (Anlagenhefter) verwiesen.
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Beklagten
verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 31.027,82 € nebst Zinsen zu
zahlen. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem
Kläger als Gesamtschuldner jedweden weiteren künftigen materiellen und
immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im
übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Beklagten schuldeten dem Kläger die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes
von 18.864,50 €.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien folgende Erkrankungen als dauerhafte
Unfallfolgen anzusehen: Narbenbildung am Hals und am Brustkorb, Druckschmerz im
Bereich der ehemaligen Rippenfrakturen, eingeschränkte Belastbarkeit bis 100
Watt, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Schultern,
Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten sowie psychische Zwangsstörungen.
Nicht dem Unfall zuzurechnen seien eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung
sowie eine chronisch obstruktive Bronchitis. Beides sei nach den Erkenntnissen
des Sachverständigen Folge eines langjährigen Nikotinabusus. Unfallbedingt sei
allein eine Minderung der Durchblutung der apikalen Unterlappensegmente, was zu
einer Verstärkung der Belastungsdyspnoe führe. Auch der bei dem Kläger
diagnostizierte Diabetes mellitus sei keine Unfallfolge.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der dem Unfall
zurechenbaren Folgen sei nach den sachverständigen Feststellungen im Umfang von
50 % gegeben.
Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte zu 2. dem Kläger vorprozessual einen
im Verhältnis zu der Bedeutung der Sache nur relativ geringen
Schmerzensgeldbetrag gezahlt und ihn so in einen langjährigen Rechtsstreit zur
Durchsetzung seiner Forderung gezwungen habe. Andererseits liege dem
Schadensereignis nur ein fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten zu 1.
zugrunde.
Gutachterlich sei eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 14. Januar 2001
erwiesen. Der bis zu diesem Datum noch nicht ausgeglichene Erwerbsschaden
betrage für die Zeit von November 2000 bis zum 14. Januar 2001 insgesamt
2.364,20 €. Ersatz für einen weiteren Lohnausfall könne der Kläger für die
Zeitspanne bis Juni 2001 beanspruchen, der sich rechnerisch auf 3.198,23 €
stelle. Entsprechend der sachverständig festgestellten dauerhaften
Erwerbsminderung von 50 % könne der Kläger nur weitere 1.599,12 € beanspruchen.
Insgesamt habe der Kläger deshalb Anspruch auf den Ersatz eines
Verdienstausfallschadens von 3.963,32 €.
Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, dem Kläger den
Haushaltsführungsschaden zu ersetzen. Dieser sei substantiiert jedoch lediglich
in Bezug auf die vormals durch den Kläger erledigte Gartenarbeit vorgetragen.
Diese Verrichtung habe der Kläger nach den sachverständigen Feststellungen bis
November 2000 nicht ausführen können. Für die klagegegenständliche Zeitspanne
vom 19. Juli 1999 bis zum 30. November 2000 sei ein Zeitaufwand von 410 Stunden
zu schätzen, der multipliziert mit dem mittleren Stundenlohn eines Gärtners
einen ersatzfähigen Betrag von 8.200,00 € ergebe.
Die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht. Da der Kläger bis
zum 14. Januar 2001 arbeitsunfähig gewesen sei, habe ihm die Beklagte zu 2.
nicht rechtsgrundlos den Lohnausfall für die Monate April bis Oktober 2000
ausgeglichen.
Der Feststellungsantrag sei uneingeschränkt gerechtfertigt. Das klägerische
Feststellungsinteresse folge bereits aus der erwiesenen Tatsache seiner
dauerhaft eingeschränkten Erwerbsfähigkeit in Verbindung mit den fortdauernden
Unfallfolgen. Allein dieser Umstand lasse weitere materielle und immaterielle
Schäden besorgen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und
fristgerecht eingelegten Berufung sowie die Beklagten mit ihrer -
unselbständigen - Anschlussberufung.
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang
weiter und macht dazu im wesentlichen folgendes geltend: Im Zusammenhang mit der
Schmerzensgeldbemessung habe das Landgericht die unfallbedingten materiellen und
immateriellen Beeinträchtigungen unzulänglich gewürdigt. Hinsichtlich der
Lungenwegserkrankung habe das Landgericht das Beweismaß des § 287 ZPO nicht
ausgeschöpft, denn unstreitig sei das Vorliegen eines Primärschadens mit einer
erheblichen akuten Lungenschädigung. Nach den sachverständigen Feststellungen
hätte das Landgericht den Beweis für eine unfallbedingte Verschlimmerung des
Lungenleidens als geführt ansehen müssen. Gleiches gelte im Hinblick auf das
Diabetes-Leiden.
Ebenso wenig könnten die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Höhe des
Haushaltsführungsschadens Bestand haben. Der Ehemann, der im Garten arbeite,
erledige auch die Aufgaben im Haushalt, die ihm typischerweise zugewiesen seien.
Der ersatzfähige Verdienstausfall sei zu Unrecht auf den Betrag von 3.963,32 €
reduziert. Für die Zeit von Januar bis Juni 2001 seien dem Kläger insgesamt
3.198,23 € unfallbedingt entgangen, da er die Anzahl der Überstunden erheblich
habe beschränken müssen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen
erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
dem gegnerischen Rechtsmittelvortrag im einzelnen entgegen. Darüber hinaus
setzen sie sich kritisch mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil
auseinander, soweit diese den die Klage zusprechenden Teil der Entscheidung
betreffen. In keiner Weise überzeugend seien insbesondere die Darlegungen im
fachärztlichen Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen, das an diversen
Mängeln leide. Nach dem Beweisergebnis hätte das Landgericht, wie
erstinstanzlich beantragt, ein weiteres psychiatrisches
Obersachverständigengutachten einholen müssen. Die bei dem Kläger vorliegenden
seelischen Fehlreaktionen seien zumindest durch eine psychische Prädisposition
mitbedingt entstanden, so dass er, bezogen auf seine Schmerzensgeldforderung,
eine Anspruchsminderung hinnehmen müsse.
Die Beklagten beantragen im Wege der Anschlussberufung,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die gegnerische Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand
und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist weitgehend begründet.
Er macht mit Erfolg geltend, dass das ihm durch das Landgericht zuerkannte
Schmerzensgeld dem Ausmaß seiner unfallbedingten immateriellen
Beeinträchtigungen bei weitem nicht gerecht wird. Der in der angefochtenen
Entscheidung festgesetzte Entschädigungsbetrag ist um 20.000,-- € zu erhöhen, so
dass er sich insgesamt auf 45.000,-- € stellt und unter Berücksichtigung der
vorprozessualen Zahlung der Beklagten von 6.135,50 € ein noch zuzuerkennender
Saldo von 38.864,50 € verbleibt.
Sein Rechtsmittel ist unbegründet, soweit der Kläger Ersatz eines
Haushaltsführungsschadens verlangt, der über die ihm durch das Landgericht
zugesprochene Summe hinaus geht.
Er dringt indes mit seinem Berufungseinwand durch, das Landgericht habe seinen
ersatzfähigen Verdienstausfallschaden für die Zeit von Mitte Januar 2001 bis
Juni 2001 um 1.599,12 € zu gering angesetzt.
Der Anschließung der Beklagten bleibt weitgehend der Erfolg versagt.
Offensichtlich unzutreffend ist die von ihnen vertretene Ansicht, ihre
vorprozessuale Zahlung von 6.135,50 € stelle ein angemessenes Schmerzensgeld
dar. Die dem Kläger nach Maßgabe der Zumessungskriterien des § 847 Abs. 1 BGB
a.F. zustehende Entschädigungssumme macht mehr als das Siebenfache dieses
Betrages aus.
Fehl gehen die Angriffe der Beklagten auch hinsichtlich der Höhe des dem Kläger
zustehenden Verdienstausfallschadens und in Bezug auf den seine künftigen
materiellen und immateriellen Unfallschäden betreffenden Feststellungstenor.
Einen geringen Teilerfolg erzielen die Beklagten mit ihrer Anschlussberufung
lediglich zu dem dem Kläger durch das Landgericht zuerkannten
Haushaltsführungsschaden. Dessen ersatzfähiger Umfang fällt um 3.075,-- €
niedriger als durch das Landgericht festgesetzt aus.
Im Hinblick auf die bei dem Kläger eingetretenen Unfallverletzungen, den
Behandlungs- und Heilungsverlauf sowie in Bezug auf die sich aus den
Verletzungen ergebenden Dauerfolgen einschließlich des Umfanges der Minderung
der Erwerbsfähigkeit des Klägers geht der Senat von den seitens des Landgerichts
festgestellten Tatsachen nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO aus.
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten, sind nicht gegeben. Der streitige Sachverhalt ist
hinreichend durch insgesamt sechs gutachterliche Stellungnahmen von
fachärztlichen, gerichtlich bestellten Sachverständigen als Ergebnis einer sehr
sorgfältigen Prozessführung des Landgerichts in Verbindung mit zahlreichen, zu
den Akten gelangten ärztlichen Berichten geklärt. Fehl gehen insbesondere die
Einwendungen, welche die Beklagten gegen die Verwertbarkeit der Stellungnahmen
der psychiatrischen Gutachterin Dr. L. vorbringen. Auf der Grundlage ihrer
überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat der Feststellung des
Landgerichts an, dass sich bei dem Kläger als reaktive Folge auf die erlittenen
Unfallverletzungen und die damit verbunden gewesenen und zum Teil noch
andauernden erheblichen Belastungen psychische Zwangsstörungen eingestellt
haben, die in Verbindung mit seinen unfallbezogenen körperlichen
Beeinträchtigungen eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Umfang von 50 %
bedingen. Ein Anlass zu einer ergänzenden fachmedizinischen Sachaufklärung ist
nicht gegeben. Insbesondere ist nicht die Einholung eines psychiatrischen
Obergutachtens, wie in der Begründung der Anschlussberufung beantragt, geboten.
I. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
1. Die einschlägige Rechtsgrundlage für die Begründetheit aller
klagegegenständlichen Ersatz- und Feststellungsbegehren ergibt sich aus den
Vorschriften der §§ 823, 847 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung.
Nach der Übergangsregelung zu Artikel 229, § 8 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB finden die
einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches alter Fassung
Anwendung, da das schädigende Ereignis, in Bezug auf welches die volle
Einstandspflicht der Beklagten außer Frage steht, vor dem genannten Stichtag
eingetreten ist.
2. a) Die durch den Kläger anlässlich des Unfallereignisses vom 19. Juli 1999
erlittenen Verletzungen sind im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben
und stellen sich wie folgt dar: Der Kläger erlitt ein linksseitiges stumpfes
Thoraxtrauma mit Hämato-Pneumothorax sowie eine Kontusion des linken
Lungenunterlappens. Damit einher gingen Serienfrakturen der Rippen 6 bis 8
linksseitig sowie der Rippen 6 und 7 rechtsseitig.
b) Im Zuge der bis zum 19. August 1999 andauernden intensivmedizinischen
Behandlung ergab sich die Notwendigkeit einer beidseitigen Thoraxdrainage sowie
einer Tracheotomie (Luftröhrenschnitt); eine respiratorische Insuffizienz machte
eine künstliche Beatmung erforderlich.
3. Die Beklagten machen ohne Erfolg geltend, nach der röntgenologischen
Untersuchung des Dr. K. vom 30. Oktober 2000 (Gutachten vom 9. November 2000
Zusatzheft I) seien fortbestehende unfallbedingte gesundheitliche
Beeinträchtigungen in nur begrenztem Umfang festzustellen, nämlich
Narbenbildungen im Bereich des linken Thorax sowie nach Tracheotomie, eine
Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter sowie röntgenologisch
beschriebene Veränderungen (knöchern konsolidierte Rippenfrakturen rechts und
links, Verkalkungsstrukturen im Bereich des linken außenseitigen
Schlüsselbeinendes zum Korakoid hin).
a) Die gutachterlichen Ausführungen des Dr. K. ebenso wie diejenigen des Dr. G.
vom 23. November 2000 (Zusatzheft I), auf welche die Beklagten in ihrer
Klageerwiderungsschrift ebenfalls Bezug genommen haben, sind teilweise überholt
durch die umfänglichen und überzeugenden Darlegungen des gerichtlich bestellten
Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinen fachinternistischen Gutachten vom 16.
Mai 2002 (Bl. 138 ff. d.A.), seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Februar 2003 (Bl.
188 ff. d.A.), seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Mai 2003 (Bl. 222 d.A.)
sowie in seinem Abschlussgutachten vom 22. September 2005 (Sonderhefter). Soweit
die Beklagten gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der fachinternistischen
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. Bedenken und Einwendungen in
ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 16. Mai 2002 (Bl. 175 ff. d.A.) und
vom 25. Februar 2003 (Bl. 206 f. d.A.) vorgebracht haben, haben diese das
Landgericht zu der Einholung der ergänzenden gutachterlichen Ausführungen nebst
dem bezeichneten Schlussgutachten veranlasst. Durch diese ergänzende
Sachaufklärung sind die seitens der Beklagten in den bezeichneten Schriftsätzen
vorgebrachten Kritik- und Zweifelspunkte nunmehr ausgeräumt. Gegen Ende der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme haben die Beklagten keine Einwendungen mehr
gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der fachinternistischen Darlegungen
des Sachverständigen Prof. Dr. S. mehr vorgebracht.
b) Ebenso wenig enthält die Begründung der Anschlussberufung der Beklagten
insoweit ein konkretes Angriffsvorbringen. Dort machen sich die Beklagten,
soweit ihnen günstig, die gutachterlich dargelegten Erkenntnisse des
Sachverständigen Prof. Dr. S. zu Eigen. Sie beschränken sich darauf, die
Richtigkeit des durch den Sachverständigen in seinem Schlussgutachten vom 22.
September 2005 dargelegten Grades der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit
des Klägers (50 %) insoweit in Zweifel zu ziehen, als diese Einschätzung auf der
Verwertung des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. L.-S vom
15. November 2004 mit der darin angegebenen Teilminderung der Erwerbsfähigkeit
des Klägers wegen der psychischen Symptomatik (40 %) beruht. Wie noch darzulegen
sein wird, gibt auch dieses Vorbringen keinen Anlass, Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der durch das Landgericht getroffenen Feststellungen
hinsichtlich der verbliebenen psychischen Auswirkungen des Unfallereignisses,
auch auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers, zu hegen.
4. Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung des Sachverständigen
Prof. Dr. S. in seinem Schlussgutachten vom 22. September 2005 ist somit davon
auszugehen, dass der Kläger noch von dem folgenden, unfallbedingten
Beeinträchtigungsbild betroffen ist: Zustand nach stumpfem Thoraxtrauma
linksseitig mit Hämato-Pneumothorax und nach einer Kontusion des linken
Lungenunterlappens nebst einer Rippenserienfraktur 6/8 links sowie 6/7 rechts
mit einer Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der ehemaligen Rippenfrakturen,
Narbenbildung am Hals und am Thorax, eingeschränkte Belastbarkeit bis 100 Watt,
deutliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit stark
beeinträchtigter Abduktion und Elevation des Armes mit periartikulärer
Verkalkung sowie Schmerzen bei Abduktion und Elevation im Bereich der rechten
Schulter, periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten, die
zu femoropoplitealen Bypässen rechts und links führte, Zustand nach
Langzeitbeatmung bei intensiv-medizinischer Behandlung vom 19. Juli 1999 bis 18.
August 1999 mit verbliebener geringer Defektheilung im Bereich der Segmente B 6
beidseits sowie der schwielige Verdichtung in der Lingula. Schließlich hat der
Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Schlussgutachten vom 22. September 2005
unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten Dr. L.-S vom 15. November 2004
als relevante unfallabhängige Erkrankung Zwangsstörungen festgestellt.
5. Die Beklagten dringen nicht mit ihrem Einwand durch, im Hinblick auf die
35jährige Raucheranamnese des Klägers stehe fest, dass die arterielle
Verschlusskrankheit allein auf den lang andauernden Nikotinabusus zurückzuführen
sei (Bl. 516 d.A.).
a) Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Gutachten
vom 16. Mai 2002 ausgeführt hat, bei dem Verschluss der beiden
Oberschenkelartherien handele es sich um einen lang andauernden, stetig
fortschreitenden Prozess; damit sei davon auszugehen, dass die
Artherienverschlüsse bereits zum Zeitpunkt des Unfalls gegeben gewesen seien (Bl.
160 d.A.).
b) Andererseits ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen
von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers auszugehen, bis zum
Unfallzeitpunkt keine wesentlichen Beschwerden in den Beinen bei längeren
Gehstrecken verspürt zu haben. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar auf
die Ausbildung von Umgehungsgefäßen (Kolateralen) im Bereich der
Oberschenkelmuskulatur zurückgeführt, welche dann die komplette Versorgung der
Extremitäten übernahmen. Diese Kompensationsfunktion war jedoch den plausiblen
Darlegungen des Sachverständigen gemäß nur dann dauerhaft gewährleistet, wenn
die Oberschenkelmuskulatur regelmäßig belastet wurde, was bei dem Kläger vor dem
Kollisionsereignis der Fall war (Bl. 160 d.A.).
c) Nachvollziehbar ist deshalb die zusammenfassende Darstellung des
Sachverständigen, bis zum Unfallzeitpunkt habe unter normalen Bedingungen keine
Indikation zu einer Bypassoperation bestanden. Hingegen sei es wegen der
wochenlangen völligen Immobilisation des Klägers zu einer fast vollständigen
Zurückbildung der Kolateralen gekommen, so dass im Ergebnis die Indikation der
operativen Beseitigung der Artherienverschlusskrankheit im Wesentlichen
unfallbedingt gewesen sei (Bl. 161 d.A.). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
sei nach erfolgter operativer Therapie aus der Verschlusskrankheit nicht
abzuleiten, jedoch sei die Belastung durch die chirurgischen Eingriffe bei der
Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen (Bl. 164 d.A.). Dieser Bewertung
schließt sich der Senat an.
6. Darüber hinaus machen die Beklagten ohne Erfolg geltend, auch die
festgestellte Beeinträchtigung der Lungenfunktion habe ihre alleinige Ursache in
der langjährigen Raucheranamnese des Klägers (Bl. 516, 517 d.A.).
a) Einerseits trifft es nach den Darlegungen im lungenfachärztlichen Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 10. Februar 2004 zu, dass der Kläger wegen
seines langjährigen Rauchens an einer chronisch obstruktiven
Lungenwegserkrankung leidet. Diese stellt sich als ein feinblasiges,
panlobuläres und apikal betontes Lungenemphysem in Verbindung mit einer
chronisch obstruktiven Bronchitis dar. Dabei handelt es sich der überzeugenden
Darlegung des Sachverständigen zufolge keinesfalls um eine Unfallauswirkung oder
um eine Folge der Langzeitbeatmung (Bl. 267, 268 d.A.). Dies ist im
angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben (Bl. 5, 6 UA; Bl. 464, 465 d.A.).
b) Dies ändert jedoch andererseits nichts daran, dass der Kläger unfallbedingt
eine gravierende Lungenverletzung und in der weiteren Konsequenz eine nicht
unerhebliche Lungenfunktionsstörung davongetragen hat. Denn die am Unfalltag
durchgeführte Computertomographie des Thorax ergab eine erhebliche Kontusion und
Einblutung im Bereich der dorsal-basalen Lungenanteile. In diesem Bereich ist -
wie der Sachverständige Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 10. Februar 2004
weiter ausgeführt hat - auch jetzt noch in der Perfusionsszintigraphie eine
diffuse Minderperfusion (Minderdurchströmung) darstellbar (Bl. 268 d.A.).
c) Diese Veränderung würde im Zusammenhang mit der ebenfalls durch das
Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens T. festgestellten Minderung der
Durchblutung im Bereich der apikalen Unterlappensegmente bei einem
Lungengesunden zu keiner fassbaren Störung des Gasaustausches führen.
Zusammenfassend hat der lungenfachärztliche Sachverständige aber in seinem
Gutachten vom 10. Februar 2004 nachvollziehbar dargelegt, dass die Veränderungen
bei einer höhergradig vorbestehenden Lungenschädigung eine Verstärkung der
Belastungsdyspnoe (mit subjektiver Atemnot einhergehende Erschwerung der
Atemtätigkeit) bedingen. Diese Einschätzung bestätigt indiziell die Richtigkeit
der Beschwerdeangabe des Klägers, er habe beim Luftholen Probleme, er "hechele"
und müsse bei seiner Arbeit wiederholt Pausen einlegen (Bl. 15 d.A.).
d) Der Sachverständige Dr. T. hat die unfallbedingte Verstärkung der
Belastungsdyspnoe mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 10 %
in Verbindung gebracht (Bl. 269 d.A.). Diese Minderungsbewertung hat auch der
Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Schlussgutachten vom 22. September 2005
zu dem Stichwort "Lungenfunktionseinschränkung" übernommen und daraus - neben
den anderen unfallbedingten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen -
die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 50 % abgeleitet.
7. Den Beklagten ist darin beizupflichten, dass der Kläger in erheblicher Weise
gesundheitlich vorgeschädigt war. Als Folge des langjährigen Nikotinabusus hatte
sich bei ihm eine arterielle Verschlusskrankheit in den Beinen sowie eine
chronisch obstruktive Lungenwegserkrankung eingestellt. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die Beklagten im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität
auch für die Verschlimmerung der vorbestehenden Leiden, die eine
Bypass-Operation erforderlich machten und eine Verstärkung der Belastungsdyspnoe
zur Folge hatten, einzustehen haben.
a) Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen,
dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt
habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen und
Vorschäden besonders anfällig für eine erneute Beeinträchtigung gewesen sei. Wer
einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen,
so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre.
Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf
einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht.
(BGH NZV 2005, 461 = DAR 2005, 441 mit Hinweis auf BGHZ 20, 137, 139; BGHZ 107,
359, 363; BGHZ 132, 341, 345 und weiteren Nachweisen).
b) Es reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang
zu bejahen (BGH a.a.O.). Es kommt nicht darauf an, ob ein Ereignis die
"ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung
ist. Auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen
anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (BGH
a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1999, 862; BGH VersR 2000, 1282, 1283).
c) Die Frage, welche körperlichen und gesundheitlichen Folgebeeinträchtigungen
aus den unfallbedingten erheblichen Primärverletzungen entstanden sind und
weiterhin entstehen, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität. Daraus ergibt
sich für den Kläger der prozessuale Vorteil der Beweismaßerleichterung des § 287
ZPO, wonach für den Ursachenzusammenhang eine höhere oder deutlich höhere
Wahrscheinlichkeit genügt (BGH NJW 2004, 2828, 2829).
d) Im Hinblick auf diese Kausalitätsvorgaben hat der Senat keine Zweifel daran,
dass sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch auf die materiellen
und immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers erstreckt, die sich daraus
ergeben, dass das Unfallereignis im Sinne einer Mitursächlichkeit auch
Folgewirkungen für die vorgeschädigten Beinarterien und für die - wenn auch in
einem deutlich geringeren Umfang - vorgeschädigten Lungen des Klägers hatte.
Dies ist nach den gutachterlichen Ausführungen mit einer zumindest überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erwiesen.
8. Der Senat lässt nicht außer Acht, dass bei dem Kläger noch weitere,
unfallunabhängige Vorerkrankungen festzustellen sind. Diese sind in dem für die
Beklagte zu 2. erstellten Gutachten des Dr. Gabor vom 23. November 2000
(Zusatzheft I) aufgeführt, dem sich der gerichtlich bestellte Sachverständige
Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 16. Mai 2002 insoweit vollinhaltlich
angeschlossen hat (Bl. 159 d.A.). Damit stehen die folgenden Beeinträchtigungen
nicht - auch nicht im Sinne einer Mitursächlichkeit oder einer
Leidensverschlimmerung - in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem
Unfallereignis: Ein im Jahre 1996 operativ beseitigter Hirnabszess mit
medikamentöser Nachbehandlung, ein ebenfalls im Jahre 1996 festgestelltes
WPW-Syndrom (Herzrythmusstörung), ein labiler Bluthochdruck sowie degenerative
Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule. Hinzu kommt die im Schlussgutachten
Prof. Dr. S. vom 22. September 2005 als vorbestehende Störung beschriebene
Pseudoartrose am linken Mittelfuß nach Mittelfußfraktur, Knöchelfraktur und
Wadenbeinfraktur.
9. Ohne Erfolg greift der Kläger die Feststellung des Landgerichts an, dass die
bei ihm diagnostizierte Zuckerstoffwechselstörung in Form der Diabetes mellitus
ebenfalls nicht in einen haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang zu den bei dem
Unfall am 19. Juli 1999 eingetretenen Verletzungen gebracht werden kann (Bl. 6
UA; Bl. 465 d.A.). Der Feststellung eines derartigen Zusammenhanges stehen die
eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem
Erstgutachten vom 16. Mai 2002 und in seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Februar
2003 entgegen. Danach handelt es sich bei der Zuckerwechselstörung des Klägers
um eine anlagebedingte Erkrankung, welche durch die ihm anlässlich seiner
medizinischen Unfallversorgung zuteil gewordene Cortisonbehandlung nicht
ursächlich ausgelöst worden ist, sondern nur eine vorübergehende Verschlimmerung
des Störungszustandes bewirkt hat. Dieser Zustand normalisiert sich jedoch
gewöhnlich nach dem Absetzen der Medikation (Bl. 163, 189, 193, 194 d.A.). Die
Tatsache, dass diese Normalisierung bei dem Kläger nicht eingetreten ist,
erklärt sich aus der den Beklagten nicht zuzurechnenden anlagebedingten
Vorerkrankung mit einem Diabetes mellitus.
II. Zum Schmerzensgeldanspruch des Klägers.
Die Beklagten rügen im Ergebnis ohne Erfolg, das Landgericht habe auf der
Grundlage der nicht überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen
Sachverständigen Dr. L.-S. eine unfallbedingte psychische Zwangsstörung des
Klägers angenommen, welche über das vorprozessual in Höhe von 6.135,50 €
(12.000,-- DM) gezahlte Schmerzensgeld hinaus die Festsetzung eines weiteren
Entschädigungsbetrages von 18.864,50 € rechtfertige. Vielmehr macht der Kläger
mit seinem Rechtsmittel zu Recht geltend, dass der Entschädigungsbetrag dem
Ausmaß seiner unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen nicht in dem
gebotenen Umfang gerecht wird. Unter Berücksichtigung der Zumessungskriterien
nach der einschlägigen Vorschrift des § 847 Abs. 1 BGB a.F. macht die begründete
Ersatzverpflichtung der Beklagten den Umfang von insgesamt 45.000,-- € aus,
wovon die vorprozessuale Überweisung zu 6.135,50 € in Abzug zu bringen ist.
1. a) Die Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes unterliegt grundsätzlich
dem tatrichterlichen Ermessen.
b) Zu Recht rügt der Kläger, dass das Landgericht Art und Ausmaß seiner
immateriellen Beeinträchtigungen, die sich als Folge der Unfallverletzungen
darstellen, im Rahmen der Ermessensentscheidung (§ 287 Abs. 1 ZPO) nicht
ausreichend gewürdigt und deshalb einen nicht schadensadäquaten
Entschädigungsbetrag festgesetzt hat. Die Teilabänderung der angefochtenen
Entscheidung läuft nicht darauf hinaus, dass die Ermessensentscheidung des
Landgerichts einfach durch diejenige des Senates ersetzt wird. Vielmehr geht es
um eine angemessene Berücksichtigung der für die Schmerzensgeldfestsetzung
maßgeblichen Tatsachen. Diesbezüglich lassen die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils nicht erkennen, dass das Landgericht dem Umstand in der
gebotenen Weise Rechnung getragen hat, dass durch das Unfallereignis die
Lebenssituation des Klägers in privater und beruflicher Hinsicht eine
grundlegende negative Veränderung erfahren hat. Diese stellt nach den
eingeholten fachärztlichen Gutachten aller Wahrscheinlichkeit nach einen
Dauerzustand dar.
c) Im Vordergrund der immateriellen Beeinträchtigungen steht die psychische
Zwangsstörung des Klägers, wobei die seelische Symptomatik und die rein
körperlichen unfallbedingten Defizite und Störungen sich gegenseitig verstärken
mit der Folge einer Gesamtminderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 %. Nicht
außer Acht gelassen werden darf darüber hinaus, dass das Unfallereignis und die
damit für den Kläger verbunden gewesenen Vermögenseinbußen seinen finanziellen
Status und denjenigen seiner Familienangehörigen erheblich gefährdet haben.
Damit sah sich der Kläger als Eigentümer eines seiner 5köpfigen Familie als
Wohnung dienenden Einfamilienhauses erheblichen Existenzsorgen ausgesetzt,
nachdem die Beklagte zu 2. im Oktober 2000 die Ersatzzahlungen für den
Verdienstausfallschaden eingestellt hatte. Dem Vorbringen des Klägers im
Senatstermin zufolge soll er zwischenzeitlich unfallbedingt den Grundbesitz
sogar eingebüßt haben.
d) Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem
Schlussgutachten vom 22. September 2005 war der Kläger noch bis zum 14. Januar
2001 unfallbedingt arbeitsunfähig. Die Tatsache, dass er mit Wirkung ab dem 15.
Januar 2001 seine berufliche Tätigkeit für seinen früheren Arbeitgeber trotz
einer dauerhaften Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 % wieder aufnahm,
widerlegt nicht die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der
vollständigen bzw. partiellen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Vielmehr sah er
sich, wie im Schlussgutachten des Sachverständigen S. vom 22. September 2005
dargelegt, aus finanziellen Gründen veranlasst, seine Arbeit Mitte Januar 2001
wieder aufzunehmen. Ohnehin war der Kläger im Jahre 2001 u. a. als Folge seiner
teilweisen Arbeitsunfähigkeit nur an einer begrenzten Anzahl von Tagen
arbeitsaktiv, was der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Schlussgutachten
vom 22. Februar 2005 auf die Multimorbidität mit Einschränkungen der
Beweglichkeit in den Schultergelenken, auf die Schmerzen im Thoraxbereich, auf
die Luftnot unter Belastung und auf den Zustand nach Gefäßoperation zurückführt.
2. Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 Abs. 1 BGB a.F.
sind u.a. das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen,
das Alter des Verletzten und des Schädigers, das Maß der Lebensbeeinträchtigung,
Größe, Dauer, Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Dauer der
stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersichtlichkeit des
weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, der Grad
des Verschuldens sowie das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den
Schädiger in vernünftigen Grenzen im Hinblick auf die Interessen der
versicherten Gemeinschaft (Palandt/Thomas, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., § 847,
Rdnr. 11 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
3. a) Wegen der erheblichen Unfallverletzungen mit Thorax-, Rippenserien- und
Lungenverletzungen musste der Kläger in kritischem Zustand einen Monat lang
intensivmedizinisch behandelt werden. Im Zuge dieser Behandlung stellte sich
wegen der Schwere der Verletzungen und des Ausmaßes der Schädigung der Lunge die
Notwendigkeit einer künstlichen Langzeitbeatmung heraus, die durch eine
aufgetretene Lungenentzündung kompliziert wurde (Gutachten Prof. Dr. S. vom 16.
Mai 2002, Bl. 140 d.A.). Die Einleitung der künstlichen Beatmung ging mit einem
Luftröhrenschnitt einher. Nach der Verlegung auf die Normalstation litt der
zunächst stimmlich beeinträchtigte Kläger an andauernden Schmerzen als Folge der
Rippenfrakturen und der Narbe der Thoraxdrainage. Während seiner
Krankenhausbehandlung war der Kläger fortwährend durch unfallbezogene Alpträume
belastet, die im Einzelnen im psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr.
L.-S. vom 15. November 2004 dargestellt sind (Bl. 318, 319 d.A.). Die Erinnerung
an diese Träume, aufgrund welcher der Kläger Einschlafängste entwickelte, hat
ihn noch bis zu seiner Exploration durch die psychiatrische Sachverständige im
Oktober 2004 verfolgt.
b) An die bis zum 13. September 1999 andauernde Krankenhausbehandlung schloss
sich bis zum 22. Oktober 1999 eine Rehabilitationsmaßnahme an. Auch während
dieser Zeit begleiteten den Kläger Schmerzen im Oberkörper und in der linken
Schulter; erste Gehversuche erwiesen sich ebenfalls als schmerzhaft. Bei
gebesserter, jedoch fortbestehender Schmerzsymptomatik und
Bewegungseinschränkung wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen mit der
Empfehlung der Fortsetzung krankengymnastischer und physikalischer Behandlung
und weiterer radiologischer Diagnostik.
c) Eine weitere stationäre Behandlung folgte in der Zeit vom 28. Juni 2000 bis
zum 19. Juli 2000 in einer Klinik auf der Nordseeinsel Borkum. Dem
Entlassungsbericht zufolge war das Leistungsvermögen des Klägers aus
pulmologischer und arbeitsmedizinischer Sicht so eingeschränkt, dass allenfalls
eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Gefährdung durch inhalative Noxen
(Schadstoffe) und unter Vermeidung von Tätigkeiten mit regelmäßigem schweren
Heben und Tragen, Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen sowie Rumpfbeugehaltungen in
Betracht kam.
d) Am 20. August 2000 bis zum 6. September 2000 musste sich der Kläger wegen der
Verschlusserkrankung der Beinarterien, die durch die langen Ruhezeiten während
der intensivmedizinischen Behandlung apparent geworden war, einer weiteren
Operation mit dem Einsetzen von Bypässen unterziehen. Diese Behandlung bewirkte,
dass die schmerzhafte Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers zunächst
fortbestand und er nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. S. in
seinem Schlussgutachten vom 22. September 2005 bis Mitte Januar 2001
unfallbedingt arbeitsunfähig war.
e) Die unfallbedingten gesundheitlichen Störungen des Klägers bewirken eine
fortdauernde Einschränkung der Funktionssysteme des Schultergürtels, des
Brustkorbes, der Lunge, des Kreislaufes mit verminderter körperlicher Belastung
und der Psyche mit Zwangsstörungen. Aus den korrespondierenden Einzelwerten der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (15 %, 5 %, 10 %, 5 % sowie 40 %) hat der
Sachverständige in seinem Schlussgutachten den Grad der gesamten Minderung der
Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 50 % beziffert. Diese Einschätzung steht in
Übereinstimmung mit der Bewertung der Sachverständigen Dr. L.-S. in ihrem
psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2004 (Bl. 345 d.A.).
4. Die bezeichneten Funktionsbeeinträchtigungen sind als rein unfallspezifisch
zu werten, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass
die durch den Unfall ausgelösten Beeinträchtigungen aufgrund der
gesundheitlichen Vorschäden des Klägers auch ohne den Unfall später eingetreten
wären. Ganz abgesehen davon, dass der durch die Bypässe beseitigte Verschluss
der Oberschenkelarterien ohnehin keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gefunden hat, wäre - wie bereits
ausgeführt - bei fortdauernder Belastung der Oberschenkelmuskulatur und der
dadurch bedingten Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Umgehungsgefäße
die arteriosklerotische Gefäßverengung unauffällig geblieben. Zwar lässt sich
wegen des fortwährenden Nikotinabusus durch den Kläger eine progrediente
Lungenschädigung nicht ausschließen. Die dadurch bedingten physiologischen
Veränderungen und Beeinträchtigungen wären jedoch gänzlich anderer Art als
diejenigen, die unfallbedingt an den Lungen des Klägers eingetreten sind und
welche sich in der Einzelbewertung im Schlussgutachten des Sachverständigen
Prof. Dr. Schuster vom 22. September 2005 auf einen Minderungsgrad der
Erwerbsfähigkeit von 10 % beschränken.
5. Eine nachhaltige Besserung der unfallbedingten körperlichen
Beeinträchtigungen und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit steht
nicht zu erwarten. Bei den durch ihn infolge des Kollisionsereignisses
eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich - wie sich den
gutachterlichen Darlegungen der Sachverständigen L.-S. und S. entnehmen lässt -
um Dauerschäden. Allerdings scheint sich im physischen und psychischen Befinden
des Klägers bei fortdauernder erheblicher Beeinträchtigung seiner
Erwerbsfähigkeit eine gewisse Stabilisierung eingestellt zu haben. Diese
Feststellung stützt sich auf die Tatsache, dass er im Jahre 2004, wie im
Schlussgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 22. September 2005
dargelegt, keine belangvollen Arbeitsunfähigkeitszeiten mehr hatte. Hingegen war
die Arbeitsbilanz des Klägers im Jahre 2001 noch durch zahlreiche Ausfallzeiten
wegen Arbeitsunfähigkeit gekennzeichnet.
6. Nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L.-S. ist
erwiesen, dass die gravierendste unfallbedingte Folgebeeinträchtigung des
Klägers in seinen seelischen Zwangsstörungen begründet ist. Bei einer isolierten
Betrachtung ist der allein auf diese Störungen entfallende Anteil der Minderung
der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 40 % zu berücksichtigen, wie sich aus den
übereinstimmenden gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen L.-S.r sowie
des Sachverständigen Prof. Dr. S. ergibt.
a) Den überzeugenden Ausführungen im psychiatrischen Gutachten der
Sachverständigen Dr. L.-S vom 15. November 2004 gemäß ist erwiesen, dass sich
infolge des Unfallgeschehens und der sich daran anschließenden
Behandlungsmaßnahmen bei dem Kläger psychische Zwangsstörungen zweifacher Art
eingestellt haben:
aa) Zum Einen handelt es sich um eine Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD
10: F 43.8). Die schwere Belastung stellte sich für den Kläger in der
mehrwöchigen intensivmedizinischen Behandlung in Verbindung mit den
nachfolgenden unfallchirurgischen Behandlungsmaßnahmen dar. Als belastend
wirkten sich für ihn insbesondere die Erfahrungen der Lebensbedrohung, der
Hilfslosigkeit sowie der Sprachunfähigkeit aus. Hinzu kamen die Belastungen des
Klägers durch Alpträume und Zwangsvorstellungen (Bl. 341 d.A.).
Wie die Sachverständige anlässlich ihrer Anhörung im Termin am 31. Mai 2005
ergänzend dargelegt hat, handelt es sich bei der Belastungsreaktion um eine
durch den Kläger als besonders schwerwiegend empfundene affektive Störung, die
verknüpft ist mit dem Wiederaufleben von Erinnerungen und Vermeidungsverhalten.
Dies führt zu Schwierigkeiten im Kommunikationsverhalten sowohl im familiären
als auch im beruflichen Bereich. Zudem hat die Störung zu erheblichen,
körperlich empfundenen Beschwerden geführt (Bl. 382 d.A.).
bb) Daneben hatte sich bei dem Kläger eine mittelgradige depressive Störung (ICD
10: F 32.1) eingestellt. Diese zeichnet sich durch Interessen- und
Freudeeinbußen bei erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsminderung verbunden
mit Aufmerksamkeitsdefiziten, Schlafstörungen sowie psychomotorischen Hemmungen
aus (Bl. 341, 342 d.A.). Bei ihrer Anhörung im Termin am 31. Mai 2005 hat die
Sachverständige ergänzend dargelegt, dass die depressive Gesundheitsstörung mit
Krankheitswert nach ärztlicher Behandlung inzwischen weitgehend abgeklungen ist
und nur noch, wie im Gutachten vom 15. November 2004 beschrieben, eine leichte
depressive Symptomatik besteht (Bl. 342 d.A.).
b) Diese partielle Besserung ändert indes nichts daran, dass der Kläger unter
den unverändert fortbestehenden Auswirkungen der Belastungsreaktion in Gestalt
affektiver Störungen mit Verstimmungen, überwiegend von Ärger und Wut,
verminderter emotionaler Steuerungs- und Schwingungsfähigkeit,
Antriebsstörungen, verminderter Mimik und Psychomotorik leidet (Bl. 335 d.A.).
Diese Störungen haben zu einem distanzierten Verhältnis zu seiner Ehefrau bis
hin zu einer nachhaltigen Störung des Intimlebens geführt. Ebenso sind die
Beziehungen des Klägers zu seinen drei Kindern distanzierter geworden (Bl. 339
d.A.).
c) Daneben hat die psychiatrische Sachverständige eine besondere berufliche
Betroffenheit des Klägers festgestellt. Vor seinem Unfall war er als
Baumaschinist und mitarbeitender Vorarbeiter mit zum Teil erheblichen
körperlichen Belastungen eingesetzt. So war er u.a. zuständig für die Reinigung
von Rinnen für Flüssigstahl, von Kokerei-Brennöfen und für den Abtransport von
Abfällen mit einem Lkw (Bl. 322, 323 d.A.). Im Vergleich mit seinem Zustand vor
dem Unfallereignis ist der Kläger nunmehr deutlich leistungsgemindert, er hat
seine Vorarbeitertätigkeit aufgegeben und ist nicht mehr, wie früher, als
Betriebsratsvorsitzender tätig. Insgesamt ist nach den Erkenntnissen der
Sachverständigen der Kläger in seiner psychischen Belastbarkeit, seiner
Kontaktfähigkeit, seiner Flexibilität und in seinem Durchhaltevermögen
beeinträchtigt; seine erhöhte Reizbarkeit erschwert die betriebliche
Gesprächsführung mit ihm (Bl. 340, 344 d.A.).
d) Aufgrund der geschilderten Beeinträchtigungen ist ohne Weiteres
nachvollziehbar, dass der Kläger wegen seiner psychischen Symptomatik nach der
übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen L.-S. und Prof. Dr. S. im
Umfang von 40 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Während er vor dem
Unfallereignis einen wesentlichen Teil seines Einkommens durch das Ableisten von
Überstunden realisierte, ist er zu einer vergleichbaren Mehrarbeit seit der
Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit nur noch in begrenztem Umfang fähig.
Er ist nur noch als Radlagerfahrer eingesetzt und fühlt sich - wie er gegenüber
der Sachverständigen angegeben hat - nach der Arbeit "platt und erschöpft" (Bl.
340 d.A.).
7. Es verfängt nicht der Einwand der Beklagten, die Sachverständige Dr. L.-S.
habe sich nicht hinreichend konkret von dem Gesundheitszustand des Klägers vor
dem Unfallereignis überzeugt und sich dazu überwiegend auf die subjektiven
Angaben des Klägers und seiner Ehefrau verlassen, ohne eigene Untersuchungen
durchgeführt zu haben (Bl. 517 d.A.).
a) Wie das Gutachten der Sachverständigen vom 15. November 2004 erkennen lässt,
hat sie sich eingehend mit allen zu den Akten gelangten ärztlichen Berichten und
Gutachten befasst und den Kläger anlässlich eines Hausbesuches am 12. Oktober
2004 eingehend exploriert. Ein zusätzliches Bild des physischen und psychischen
Zustand des Klägers vor dem Unfallereignis hat sie aufgrund von Telefonaten
gewonnen, die sie am 18. Oktober 2004 mit dem behandelnden Hausarzt Dr. C. sowie
am 28. Oktober 2004 mit dem behandelnden Nervenarzt Dr. L. geführt hatte (Bl.
326, 327 d.A.).
b) Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die Darlegung der Sachverständigen
in ihrem Gutachten vom 15. November 2004, vor dem Unfall sei die Biographie des
Klägers durch eine Sozialisation als "aktiver Mann" mit einem Selbstwertgefühl
wegen körperlicher Fähigkeiten, körperlichem Durchhaltevermögen, hoher
Leistungsbereitschaft sowie Verantwortungsübernahme in Familie und Betrieb
geprägt gewesen. Das Selbstwertgefühl habe eine nachhaltige Erschütterung durch
die Erlebnisse der völligen Hilfslosigkeit im Rahmen der intensivmedizinischen
Behandlung, der Fortdauer der Hilfsbedürftigkeit in den Monaten danach und durch
den Eindruck der Einschränkung der körperlichen Kräfte erfahren.
c) Diese Darlegungen machen deutlich, dass die Sachverständige sich umfassend
mit dem psychischen und physischen Zustand des Klägers vor und nach dem
Schadensereignis befasst hat. Seine Persönlichkeitsstruktur ließ sich umfassend
mit Hilfe der durch die Sachverständige geführten Explorationsgespräche und
durch Rücksprachen mit den behandelnden Ärzten klären. Mit Ausnahme der durch
die Sachverständigen festgestellten "diskreten Zeitgitterstörungen", der
gelegentlichen diskreten Verlangsamung des Denkens und dessen Einengung auf
fixierte Inhalte hat die Sachverständige keine sonstigen Auffälligkeiten -
insbesondere nicht solche psychopathologischer Art - festgestellt. Bei dieser
Sachlage hatte sie keinen Anlass zur Durchführung zusätzlicher psychologischer
Testreihen, deren Fehlen die Beklagten meinen beanstanden zu müssen.
8. Die Beklagten verweisen ohne Erfolg darauf, der fragliche Verkehrsunfall
müsse nicht zwingend die Ursache der diagnostizierten psychischen Störung sein.
a) Einerseits trifft es zu, dass nach den von der Sachverständigen gewonnenen
Erkenntnissen der Kläger vier Verwandte (Onkel) durch Kriegseinwirkung verloren
hat und dass auch nicht mehr aufklärbare Beziehungen zu einer jüdischen
Verwandtschaft bestanden. Die Sachverständige hält es für möglich, dass ein Teil
der Inhalte der den Kläger belastenden Alpträume Elemente dieses biografischen
Materials enthält (Bl. 336, 337 d. A.).
b) Demgegenüber erscheint es ausgeschlossen, dass die durch die Sachverständige
aufgezeigten potentiellen Vorbelastungen ursächlich oder auch nur mitursächlich
für die Jahre später 1999 und 2000 aufgetretene Belastungsreaktion und die
depressive Störung waren. Deswegen kann auch entgegen der Mutmaßung der
Beklagten (Bl. 518 d. A.) keine Rede davon sein, seelische Fehlreaktionen des
Klägers seien durch seine psychische Prädisposition zumindest mitbedingt
entstanden. Gegen derartige Annahmen spricht der gesicherte und durch ein
entwickeltes Selbstwertgefühl gekennzeichnete Rahmen, innerhalb dessen sich das
private und berufliche Leben des Klägers bis zum Unfallereignis entwickelt hat.
Nach den ausführlichen Darlegungen der Sachverständigen wurde er durch
Kindergarten und Schule sozialisiert. Ihm gelang beruflich die Integration in
ein soziales Netz bis hin zu der Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden. Aus seiner
im Alter von 30 Jahren geschlossenen Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen; für
seine Familie hat der Kläger ein Eigenheim geschaffen. Zu Recht geht die
Sachverständige davon aus, dass eine derartige Vita eine hinreichende
Kompensationsmöglichkeit für den Kläger zur Überwindung möglicher frühkindlicher
kriegsbezogener Negativerlebnisse bot. Zudem war er in einer stützenden
Stammfamilie aufgewachsen (Bl. 337 d. A.).
9. Die Beklagten vermögen zu ihren Gunsten auch nichts aus dem Umstand
herzuleiten, dass sich in den Abschlussberichten der Rehabilitationskliniken
sowie in den Entlassbriefen der Krankenhäuser keine Hinweise auf seelische
Beschwerden oder psychische Auffälligkeiten des Klägers finden.
a) In diesem Zusammenhang führt die Sachverständige Dr. L.-S. überzeugend aus,
dass sich der Kläger jeweils in nichtpsychiatrischen Abteilungen der
Unfallchirurgie, der Chirurgie und der inneren Medizin aufgehalten hatte und die
dort mit dem Kläger befasst gewesenen Kräfte nach ihrer Fachrichtung keinen
Anlass hatten, psychopathologische Besonderheiten zu dokumentieren. Überdies
erlebt der Kläger nach dem Eindruck der Sachverständigen seine psychische
Symptomatik als schamhaft und kränkend, so dass er nur bei gezielter Exploration
über diese Symptomatik zu berichten bereit ist (Bl. 335 d. A.). Dass eine
derartige Exploration in den vorbenannten Einrichtungen nicht durchgeführt
worden ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
b) Schließlich hat die Sachverständige auch überzeugend dargelegt, dass eine
hirnorganische Komponente als Ursache für die nach dem Unfall festgestellten
affektiven Störungen mit Krankheitswert nicht ernsthaft in Betracht kommt. Die
im Jahre 1996 durchgeführte operative Behandlung wegen eines Hirnabszesses mit
nachfolgenden Krampfanfällen ist dank medikamentöser Nachbehandlung seit Jahren
unauffällig geblieben. Deswegen ist die Sachverständige, wie sie bei ihrer
Anhörung im Termin am 31. Mai 2005 plausibel dargelegt hat, zu der Feststellung
gelangt, dass sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vor dem Unfall
bestehende hirnorganische Problematik des Klägers ergeben haben (Bl. 383 d. A.).
10. Offensichtlich handelt es sich bei den durch die Sachverständige
festgestellten psychischen Störungen des Klägers nicht um einen Einzelfall. Sie
wusste bei ihrer Anhörung zu berichten, dass in der Literatur nach schweren
intensivmedizinischen Behandlungen in 5 bis 10 % der Fälle Affektstörungen der
hier vorliegenden Art beschrieben werden. Ein besonderes Gewicht misst der Senat
der weiteren Feststellung der Sachverständigen bei, sie habe keine Anhaltspunkte
für ein Simulationsverhalten des Klägers gefunden. Er neige im Gegenteil eher
dazu, Probleme und Symptome zu verschweigen (Bl. 382 d. A.).
11. Im Hinblick auf die umfassenden Ausführungen der psychiatrischen
Sachverständigen Dr. L.-S. in ihrem Gutachten vom 15. November 2004, die auf
einer extensiven Exploration des Klägers beruhen, in Verbindung mit den bei
ihrer Anhörung im Termin am 31. Mai 2005 gemachten Angaben erscheinen die sich
auf die Psyche des Klägers auswirkenden Folgen seiner Unfallverletzungen
hinreichend aufgeklärt. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die
psychiatrische Sachverständige und der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem
Schlussgutachten vom 22. September 2005 in der jeweiligen Einzelbewertung die
auf die Zwangsstörung des Klägers entfallende Minderung seiner Erwerbsfähigkeit
isoliert jeweils einheitlich mit 40 % in Ansatz bringen und die gesamte
Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ebenfalls einheitlich mit 50 %
berücksichtigen, sieht der Senat keinen Anlass, zur Einholung eines seitens der
Beklagten beantragten psychiatrischen Obergutachtens.
12. a) Im Zusammenhang mit der Bemessung des dem Kläger zustehenden
Schmerzensgeldbetrages hat das Landgericht ausgeführt, dem Schadensereignis
liege "nur" ein fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten zu 1. im Straßenverkehr
zugrunde (Bl. 6 UA; Bl. 465 d. A.). Diese Darlegung ist insoweit richtig, als
bei Verkehrsunfällen gewöhnlich die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in
den Hintergrund tritt und statt dessen der Ausgleichsfunktion ein besonderes
Gewicht beizumessen ist.
b) Dieser Ausgleich muss sich an der Tatsache orientieren, dass der Kläger durch
das Kollisionsereignis nicht nur lebensgefährlich verletzt worden ist mit der
Folge lang andauernder - auch intensivmedizinischer - und wiederholter
Krankenhausbehandlungen. Daneben muss auch die Tatsache angemessen gewürdigt
werden, dass er durch den Unfall und seine Folgen tiefgreifende
Negativveränderungen seiner - wenn auch vorgeschädigten - Physis sowie seiner
Psyche erfahren hat. Insbesondere letztere wirkt sich bis in die alltäglichen
Einzelheiten seines Familien- und Berufslebens aus. Hinzu kamen unfallbedingte
drängende finanzielle Sorgen.
c) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann es geboten sein zu
berücksichtigen, dass die zum Schaden führende Handlung nur eine bereits
vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst
hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser
Schadensanfälligkeit sind (BGH NJW 1997, 455). Unter Berücksichtigung dessen
sind hier jedoch jedenfalls keine wesentlichen Abstriche von dem dem Kläger
zustehenden Schmerzensgeld zu machen.
aa) Die Notwendigkeit einer Bypassoperation aus Anlaß der arteriellen
Verschlusskrankheit der Beinarterien infolge des langjährigen Nikotinabusus
hätte sich aus den oben zu Ziffer I 5) dargelegten Gründen aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht ergeben, da bei kontinuierlicher Belastung der
Oberschenkelmuskulatur die Umgehungsgefäße (Kolateralen) funktionsfähig
geblieben wären. Durch die wochenlange Immobilisation wegen der
intensivmedizinischen Behandlung ist tatsächlich aber zu einer Zurückbildung der
Ausweichgefäße gekommen.
bb) Die dominierenden immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers stehen in
Zusammenhang mit seinen psychischen Zwangsstörungen als Folge der
Unfallverletzungen und deren u.a. intensivmedizinischen Behandlung. Eine
psychische Prädisposition für diese Beeinträchtigungen lässt sich aus den oben
zu den Ziffern II 8) bis 10) dargelegten Gründen nicht feststellen.
cc) Es verbleibt die chronisch obstruktive Lungenwegserkrankung als weitere
Folge des Nikotinabusus. Die Unfallverletzungen und deren Folgen haben zu einer
Verstärkung der vorbestehenden Belastungsdyspnoe geführt. Da die mit der
Lungenfunktionseinschränkung verbundene Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer
isolierten Bewertung ohnehin auf 10 % beschränkt ist und ihr bei der
Gesamtbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 % keine wesentliche
Bedeutung mehr zukommt, ist es geboten, der Vorschädigung keine wesentlich
schmerzensgeldmindernde Bedeutung beizumessen.
d) Unter Berücksichtigung aller Umstände, ist nach den Zumessungskriterien des §
847 Abs. 1 BGB a. F. die vorprozessuale Schmerzensgeldzahlung der Beklagten zu
1. in Höhe von 6.135,50 € völlig unzureichend. Nachdem seine Schmerzensgeldklage
im Mai 2001 mit einer Schmerzensgeldvorstellung von mindestens 80.000 DM
rechtshängig geworden war, musste der Kläger einen fast sechsjährigen
Rechtsstreit über zwei Instanzen zur Durchsetzung einer angemessenen
Entschädigung für seine unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen führen.
e) Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat einen
Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 45.000 € für angemessen. Nach Abzug
der vorprozessualen Zahlung verbleibt damit zugunsten des Klägers ein Saldo von
38.864,50 €.
f) Bei seiner Schmerzensgeldbemessung hat sich der Senat grob an den folgenden
Entscheidungen aus der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm, 25. Auflage
orientiert: Urteil des OLG Koblenz vom 15. Oktober 2001, Az. 12 U 2123/98, lfd.
Nr. 2562; Urteil des LG Gera vom 27. April 1999, Az. 3 O 3307/95, lfd. Nr. 2612;
Urteil des OLG Hamm vom 12. Februar 2001, Az. 13 U 147/00, lfd. Nr. 2626; Urteil
des LG München vom 18. Juli 2002, Az. 19 O 23186/00, lfd. Nr. 2707.
III. Erwerbsschaden
Zu dieser Schadensposition führt das Rechtsmittel des Klägers zu einer
Abänderung der angefochtenen Entscheidung, hingegen bleibt der Anschluss der
Beklagten der Erfolg versagt. Über dem ihm durch das Landgericht zuerkannten
Verdienstausfallschaden von 3.963,32 € steht dem Kläger ein weiterer Betrag von
1.599,12 € zu, so dass sich im Ergebnis seine ersatzfähige Vermögenseinbuße auf
insgesamt 5.562,44 € stellt.
1. Das Landgericht hat dem Kläger einen Lohnausfallschaden in Höhe von 2.364,20
€ für die Zeit von November 2000 bis zum 14. Januar 2001 auf der Rechtsgrundlage
der einschlägigen Anspruchsnorm des § 843 Abs. 1 BGB zuerkannt (Bl. 7 UA; Bl.
466 d. A.). Dieser Zeitraum entspricht der Zeitspanne der gutachterlich
festgestellten Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis Mitte Januar 2001. Das der
Schadensberechnung zugrundeliegende Zahlenmaterial ist Gegenstand des
erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatzes vom 20. August 2001 und weiterhin
unstreitig.
2. Die durch die Beklagten erstinstanzlich erklärte Aufrechnung mit vermeintlich
zu Unrecht geleisteten Ersatzzahlungen wegen des Verdienstausfallschadens April
2000 bis Oktober 2000 in Höhe von insgesamt 12.551,00 DM geht ins Leere. Dies
ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (Bl. 8 UA; Bl. 467 d. A.). Der
Aufrechnungseinwand wird von den Beklagten in ihrer Anschlussberufung nicht
weiter geltend gemacht.
3. Nicht stichhaltig ist für den berufungsgegenständlichen Zeitraum Januar 2001
bis Juni 2001 das seitens der Beklagten in ihrer Anschließung vorgebrachte
Argument, entweder der Kläger habe gearbeitet, so dass er Anspruch auf
Lohnausfall habe. Wenn er aber - wie tatsächlich geschehen - arbeitstätig
gewesen sei, sei ihm auch kein fiktiver Lohnausfall zu zahlen (Bl. 519 d. A.).
a) Fest steht, dass der Kläger Mitte Januar 2001 seine Tätigkeit für den
früheren Arbeitgeber wieder aufgenommen hat, wenn auch in einem seiner
verminderten Leistungsfähigkeit angepassten Einsatzbereich. Nach den
gutachterlich gewonnenen Erkenntnissen steht weiter fest, dass der Kläger wegen
seiner physischen und psychischen Defizite nicht mehr in der Lage ist, in
gleicher Weise wie vor dem Unfall Überstunden abzuleisten, welche seine
Einkommenssituation deutlich verbessert hatten. Wäre der Kläger aber nicht von
dem Schadensereignis betroffen gewesen, könnte er weiterhin die in der
Vergangenheit erzielten Überstundenvergütungen realisieren.
Nach der zusammenfassenden Darlegung im Schlussgutachten des Sachverständigen
Prof. Dr. S. vom 22. September 2005 ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers
unfallbedingt dauerhaft im Umfang von 50 % gemindert. Er nahm Mitte Januar 2001
trotz gegenteiligen Ratschlages des Hausarztes und des seinerzeit behandelnden
Nervenarztes seine Arbeitstätigkeit aus finanziellen Gründen wieder auf. Im
Ergebnis kann dahinstehen, ob der Kläger am 15. Januar 2001 noch gänzlich
arbeitsunfähig war oder ob seine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % schon
wieder hergestellt war bzw. ob diese Einsatzfähigkeit zu einem späteren
Zeitpunkt nach seinem Wiedereintritt in das Berufsleben erreicht worden ist.
Fest steht jedenfalls, dass der Kläger seit Mitte Januar 2001 den Versuch
unternimmt, die ihm verbliebene Arbeitskraft durch Aufnahme und dauerhafte
Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu verwerten.
b) Wegen seiner unfallbedingten Leistungsdefizite ist er nicht mehr in der Lage,
im Wege von Überstundenvergütungen dasselbe durchschnittliche Monatseinkommen zu
erzielen wie vor dem Schadensereignis. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen
dazu, dass die physische und psychische Fähigkeit des Klägers auch zur
Ableistung von Überstunden in den ersten Monaten nach der Arbeitsaufnahme
geringer war als in der Folgezeit. Nach den Darlegungen im Gutachten der
Sachverständigen Dr. Leclerc-Springer vom 15. November 2004 hat sich in den
Jahren 2002 bis 2003 die Arbeitsfähigkeit des Klägers allmählich stabilisiert
bis hin zum Jahr 2004, für das keine belangvollen Arbeitsunfähigkeitszeiten mehr
angegeben werden (Bl. 340 d. A.).
c) Die monatlichen Nettoauszahlungen, welche der Kläger in dem noch
berufungsgegenständlichen Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2001 in Höhe von
durchschnittlich 3.870,65 DM erzielt hat, sind Gegenstand seines unstreitig
gebliebenen Vortrages im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. Juli 2001 (Bl. 53
d. A.). Stellt man dem das monatliche Nettoeinkommen von 4.764,25 DM gegenüber,
welches der Kläger ebenfalls unstreitig vor dem Unfall erzielen konnte, ergibt
sich ein Differenzbetrag von 893,60 DM, der, berechnet auf den Zeitraum von
sieben Monaten, zu der Summe von 6.255,20 DM, entsprechend 3.198,23 €, führt.
Rechnet man diesen Betrag zu dem o. g. Zwischensaldo von 2.364,20 €
(Erwerbsschaden November 2000 bis 14. Januar 2001) hinzu, errechnet sich der
ersatzfähige Verdienstausfallschaden mit insgesamt 5.562,43 €.
4. Nicht zu folgen vermag der Senat der Begründung der angefochtenen
Entscheidung, wegen der festgestellten dauerhaften Erwerbsminderung des Klägers
im Umfang von 50 % habe er nach § 843 Abs. 1 BGB nur Anspruch auf die Hälfte des
Verdienstausfallschadens vom 15. Januar 2001 bis Ende Juni 2001 im Umfang von
nur 1.599,12 € (Bl. 7 UA; Bl. 466 d. A.).
a) Eine derartige Anspruchskürzung wäre dann vorzunehmen, wenn dem Kläger ein
Verstoß gegen eine Schadensminderungsobliegenheit mit der Begründung anzulasten
wäre, er habe für die Zeit ab Mitte Januar 2001 die Verwertung der ihm
verbliebenen hälftigen Arbeitskraft in vorwerfbarer Weise durch das Unterlassen
der Wiederaufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit verhindert. Wäre ein derartiger
Sachverhalt gegeben und machte der Kläger gleichwohl den vollen Erwerbsschaden
für den klagegegenständlichen Zeitraum geltend, müsste er entsprechend der
Argumentation des Landgerichts über § 254 Abs. 1 BGB eine Anspruchskürzung im
Umfang von 50 % hinnehmen.
b) Ein solcher Sachverhalt steht hier indes nicht zur Entscheidung. Dem Kläger
darf kein Nachteil aus der Tatsache erwachsen, dass er bei einer Minderung
seiner Erwerbsfähigkeit von 50 % aus finanziellen Gründen - insbesondere wegen
der Belastungen aus seiner Eigenheimfinanzierung - den Versuch unternimmt,
überobligationsmäßig vollschichtig zu arbeiten und, wie vor dem Unfallereignis,
zusätzliche Einkünfte aus der Ableistung von Überstunden zu erzielen.
IV. Haushaltsführungsschaden
Zu dieser Schadensposition ist das Rechtsmittel des Klägers unbegründet.
Hingegen erreichen die Beklagten mit ihrer Anschließung eine teilweise
Abänderung des angefochtenen Urteils zu ihren Gunsten. Der ersatzfähige
Haushaltsführungsschaden stellt sich nicht, wie durch das Landgericht beziffert,
auf 8.200,00 €, sondern nur auf 5.125,00 €.
1. In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten,
liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nach dem, ob die Hausarbeit
als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigentlichen Bedürfnissen des
Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 1.
Alternative BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 2 2.
Alternative BGB dar (BGH NJW 1989, 2539). In dem einen wie in dem anderen Fall
ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in
eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt
wird oder gezahlt werden müsste. Zu diesem Zweck ist festzustellen, welche
Hausarbeiten der Verletzte vor dem Schadensfall zu verrichten pflegte, wie weit
ihm diese Arbeiten nun nicht mehr möglich oder zumutbar sind und für wieviel
Stunden folglich eine Hilfskraft benötigt wird (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH
NJW 1983, 1425). Ähnliches wie für die Haushaltsarbeiten gilt für die
Gartenarbeit. Sie gehört zu den Haushaltsarbeiten im weiteren Sinne (BGH NJW
1989, 2539). Der Schaden besteht abstrakt, wenn keine Hilfskraft eingestellt
wird, in dem Nettolohn, welcher der Hilfskraft bezahlt werden müsste
(Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, § 843, Rdnr. 8 mit Hinweis auf
BGH NJW-RR 1992, 792 und BGH NJW-RR 1990, 34).
2. a) Der Kläger macht im Ansatz zu Recht geltend, dass er nicht gehindert ist,
einen ihm unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschaden abstrakt geltend
zu machen. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der prozessualen Obliegenheit
einer substantiierten Darlegung, welche Verrichtungen in dem gemeinschaftlichen
Haushalt arbeitsteilig auf ihn entfielen und aufgrund welcher Einzelheiten ihm
nunmehr verletzungsbedingt die Erledigung dieser Verrichtungen nicht mehr
möglich ist.
b) Zutreffend ist die Darlegung im angefochtenen Urteil, dass sich dem im
Übrigen unsubstantiierten Vortrag des Klägers nur in fassbarer Weise entnehmen
lässt, dass die Erledigung der Gartenarbeit vollständig seine Aufgabe war (Bl. 7
UA; Bl. 466 d. A.). Auch das Rechtsmittelvorbringen des Klägers enthält
diesbezüglich keine ergänzenden Angaben (Bl. 504 d. A.).
c) Da der Kläger vor dem Unfallereignis vollschichtig berufstätig war und in
erheblichem Umfang Überstundenvergütungen realisiert hat, lässt sich mangels
konkreter Angaben nicht feststellen, dass er über im familiären Zusammenleben
selbstverständliche Handreichungen und Hilfeleistungen hinaus arbeitsteilig
bestimmte haushaltsbezogene Verrichtungen, etwa beim Putzen, bei der
Wäschereinigung oder bei der Nahrungszubereitung, regelmäßig erledigt hat. Nach
Maßgabe seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 5. März 2003 stützt sich der
Kläger für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens auf die Tabelle 8 der
Zusammenstellungen bei Schulz-Borck/Hofmann, 6. Auflage, lfd. Nr. 17
("5-Personen-Haushalt, Kinder 5 bis unter 18 Jahren"). Eine abstrakte
Schadensberechnung auf dieser Grundlage kann schon aufgrund der Tatsache nicht
einschlägig sein, dass von den drei Kindern des Klägers (Geburtsdaten
18.12.1975; 15.04.1980; 28.11.1982) nur eines zum Unfallzeitpunkt noch ein
Lebensalter von unter 18 Jahren hatte. Deshalb kann entgegen dem Klagevorbringen
auch der Position "Betreuung der Kinder" für die Berechnung eines
Haushaltsführungsschadens keine maßgebliche Bedeutung mehr beigemessen werden.
3. Es verbleibt damit bei der Feststellung des Landgerichts, dass sich als
ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden nur der Wegfall der Arbeitskraft des
Klägers im Zusammenhang mit der Erledigung von Gartenarbeiten feststellen lässt.
a) Zu diesem Punkt rügen die Beklagten mit Erfolg, dass die Arbeitskraft des
Klägers bei der Durchführung von Gartenverrichtungen nicht mit derjenigen einer
gärtnerischen Fachkraft gleichgesetzt werden kann (Bl. 519 d. A.) - zumindest
fehlt es diesbezüglich an konkretisierenden Angaben des Klägers. Damit kann nur
der Nettolohn für eine einfache Hilfskraft berücksichtigt werden, den der Senat
nach freiem Ermessen (§ 287 Abs. 1 ZPO) auf 12,50 € je Stunde schätzt.
b) Die Beklagten stellen nicht mehr die Richtigkeit der Darlegung des Klägers in
Abrede, wonach er auf einer 200 m2 großen Garten- und Grundstücksfläche ein 110
m2 großes, zweigeschossiges Einfamilienhaus mit seinen Angehörigen bewohnt (Bl.
209 d. A.). Der nicht bebaute und deshalb von Gartenarbeiten und artverwandten
Pflegetätigkeiten betroffene Grundstücksanteil ist deshalb mit etwa 140 m2 zu
berücksichtigen. Der Kläger beziffert seinen jährlichen Arbeitsaufwand für den
Garten auf 300 Stunden, was einen wöchentlichen Arbeitseinsatz von 5,7 Stunden
ergibt. Gegen die Angemessenheit eines derartigen Berechnungsansatzes bestehen
entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Urteil keine Bedenken (§ 287 Abs.
1 ZPO). Daraus ergibt sich, bezogen auf den klagegegenständlichen Zeitraum 19.
Juli 1999 bis 30. November 2000, ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 410
Stunden. Multipliziert man diesen mit dem maßgeblichen Stundensatz von 12,50 €,
errechnet sich der ersatzfähige Haushaltsführungsschaden mit 5.125,00 €.
V. Feststellungsantrag
Ohne Erfolg bleibt die Anschlussberufung der Beklagten auch insoweit, als sie
sich gegen den Feststellungstenor des angefochtenen Urteils richtet. Die
Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger künftige materielle
und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis entstehen,
soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte stattgefunden hat oder stattfinden
wird.
1. a) Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich
eines Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit einer
Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist zu bejahen, wenn - wie hier -
der Anspruchsgegner seine Schadensersatzpflicht für materielle und immaterielle
Schadenspositionen in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden
Verjährung nach § 14 StVG in Verbindung mit § 852 BGB entgegen gewirkt werden
soll. Geht es dabei um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund
einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das
Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus. Diese ist
nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht der klagenden Partei bei verständiger
Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens
wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431 mit Hinweis auf BGHZ 116, 60, 75).
b) Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begründet,
wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1
StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die
Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH a.a.O.). Die Begründetheit des
Feststellungsantrages ist darüber hinaus jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine
gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gegeben ist (BGH VersR 1979,
1508, 1509; BGH NJW 1991, 2707, 2708).
2. Der Kläger war am 19. Juli 1999 von erheblichen Unfallverletzungen
lebensbedrohlichen Ausmaßes betroffen. Wegen der Folgewirkungen der Verletzungen
ist er auf unabsehbare Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 % gemindert. In
Anbetracht der Unübersehbarkeit der weiteren psychischen und körperlichen
Entwicklung des Klägers besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts
weiterer künftiger immaterieller und materieller Folgeschäden. Dies gilt nicht
zuletzt im Hinblick darauf, dass fraglich ist, ob die dem Kläger in die
Oberschenkel eingesetzten Bypässe auf Dauer uneingeschränkt funktionsfähig
bleiben werden. Für die Notwendigkeit eines Austausches zu einem früheren oder
späteren Zeitpunkt spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Sollte der Kläger
als Folge unfallbedingter Erwerbsschäden auch zwischenzeitlich gezwungen gewesen
sein, sich von seinem Grundbesitz zu trennen, besteht die Wahrscheinlichkeit des
Eintritts weiterer, bisher nicht bezifferter materieller Schäden.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 1,
100 Abs. 4 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf insgesamt 64.424,09 €
festgesetzt. Dabei entfällt auf die Berufung des Klägers ein Anteil von
25.896,27 € (20.000,00 € + 1.599,11 € + 4.297,16 €) und auf die
Anschlussberufung der Beklagten einen Anteil von 38.527,82 € (18.864,50 € +
3.963,32 € + 8.200,00 € + 7.500,00 €).
Der Streitwert für die erste Instanz wird auf insgesamt 70.841,31 € festgesetzt
(§ 65 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dabei macht das Schmerzensgeldbegehren einen Anteil
von 38.864,50 € aus, der Erwerbsschaden einen solchen von 5.562,43 €, der
Haushaltsführungsschaden macht einen Anteil von 12.497,16 € aus und der
Feststellungsantrag einen solchen von 7.500,00 €. Zusätzlich ist die
Hilfsaufrechnung gemäß § 45 Abs. 3 GKG mit 6.417,22 € zu berücksichtigen.
Die Beschwer des Klägers durch die Senatsentscheidung liegt unter 20.000 € und
diejenige der Beklagten über 20.000 €.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.