Wohnflächenabweichung bei Einfamilienhaus mit Garten
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
164/08
Urteil vom
28.10.2009
Leitsatz:
Auch bei
einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung
einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche
von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10% nach unten abweicht. Eine
Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in
Betracht (Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, WuM
2004, 268, und VIII ZR 295/03, WuM 2004, 336).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 28 Uhr. Oktober 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 67 des
Landgerichts Berlin vom 28. April 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als im hinblick auf einen auf Wohnflächenabweichung gestützten
Bereicherungsanspruch zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im übrigen
wird die Revision als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Beklagten waren Aufgrund des Mietvertrages vom 20. Juni 2003 Mieter einer
Doppelhaushälfte des Klägers samt zugehörigem Grundstück in B.. In § 1 des
Mietvertrages ist unter anderem aufgeführt: "Wohnfläche ca. 145 qm." Die Miete
betrug 1,420 EUR einschließlich einer Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von
171 EUR.
Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung,
über einen von den Beklagten erhobenen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter
Miete, den die Beklagten damit begründen, dass. Die Wohnfläche der vermieteten
Doppelhaushälfte nur 119 qm und Beträge Somit um mehr als 10% von der mit Ca.
145 qm vereinbarten Wohnfläche abweiche. Mit dem auf eine monatliche
Mietminderung um 223,96 EUR gestützten Erstattungsanspruch haben sie gegen die
Klageforderung, die dem Kläger vom Amtsgericht in Höhe von 671,94 EUR zuerkannt
worden ist, aufgerechnet. Mit der Widerklage verlangen sie darüber hinaus
Rückzahlung eines Betrages von 4.153,78 EUR nebst Zinsen, den sie am 5. Oktober
2006 unter Vorbehalt an den Kläger GEZahlt haben. Das Amtsgericht hat die
Aufrechnung nicht durchgreifen lassen, der Klage stattgegeben, und die
Widerklage abgewiesen. Die dagegen Gerichtete Berufung der Beklagten hatte
keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen
die Beklagten ihr Klageabweisungs-und Widerklagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat Im wesentlichen, soweit für das Revisionsverfahren noch
von Bedeutung, ausgeführt:
Ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrags unter Vorbehalt in der
geltend gemachten Höhe von 4.153,78 EUR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
bestehe nicht. Die auf eine Mietminderung gegründete Aufrechnung gegen die
Klageforderung Ebenfalls gehe ins Leere.
Zu einer Minderung konne zwar die tatsächliche Abweichung der Wohnungsgröße von
der im Mietvertrag angegebenen Fläche dann führen, wenn es sich um eine
Erhebliche Abweichung handele, war bei einer Flächenabweichung von mehr als 10%
angenommen werde. Auf der grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens
würde die völlige Streichung der Terrassenfläche zu einer Abweichung der
tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten um 12,68% und Die
Berücksichtigung des Anteils der überdeckten Terrasse zu einer Abweichung um
11,02% führen. Diese Werte stellten sich im Konkreten Fall Jedoch nicht als
Mangel dar.
Nach dem Mietvertrag sei den Beklagten nicht nur die Doppelhaushälfte zur
Benutzung als Wohnung, Sondern ausdrücklich auch das zugehörige Grundstück mit
Garten und Wageneinstellplatz vermietet worden. Mithin sei über die Wohnräume
hinausgehend eine Grundstücksfläche Teil der Mietkalkulation geworden mit der
Folge, dass. das vom Bundesgerichtshof entwickelte Kriterium für die
Erheblichkeit der Flächenabweichung von mehr als 10% nicht ohne weiteres
übertragbar sei. Aufgrund der zusätzlich zur Nutzung vermieteten
Grundstücksflächen - Wobei der Anteil des Gartens vorliegend pauschal mit 5% der
Miete bewertet werde - sei erst eine Flächenabweichung von mehr als 15%
Erheblich, um vom Vorliegen eines Mangels ausgehen zu können.
Auch das Dachgeschoss als Wohnraum sei zu berücksichtigen. Dies sei zwar im
Sachverständigengutachten nicht schriftlich erläutert. Die Angaben des
Sachverständigen, dass. der Dachgeschossraum vollständig ausgebaut und belichtet
Dessen Höhe sei und die Anerkennung als Wohnraum nach der Bauordnung von B.
rechtfertige, Könnten Jedoch nur so verstanden werden, die dass. Erforderliche
Raumhöhe von 2,30 m bei mehr als der Hälfte der Grundfläche vorliege.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
A.
Die Revision ist entsprechend dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang entgegen
der Auffassung der Beklagten nur teilweise zulässig und Im übrigen als
unzulässig zu verwerfen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision
wirksam auf den Mietminderungsanspruch wegen einer Abweichung der tatsächlichen
von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche beschränkt.
1.
Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf Teile des
Streitgegenstandes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils
angeordnet sein, Sondern sie kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben
(BGHZ 153, 358, 360 f.; BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW
2005, 894, unter BI 1 a; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004,
3264, unter II 2; Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, unter
II 1). Allerdings muss sich die Beschränkung eindeutig aus den
Entscheidungsgründen entnehmen lassen (Senatsurteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR
91/02, WM 2003, 2139, unter II). Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu
Deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren
teilbaren Streitgegenständen nur für einen von IHNEN Erheblich ist, Weil dann in
der Angabe dieses Zulassungsgrundes Regelmäßig die eindeutige Beschränkung der
Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (BGHZ aaO, 361 f.) So
verhält es sich hier.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, Weil es für klärungsbedürftig
hält, ob bei der Vermietung einer Doppelhaushälfte mit Außenfläche erst bei
einer Wohnflächenabweichung von mehr als 15% ein erheblicher Mangel des
Mietobjekts anzunehmen ist. Damit hat es die Revision allein auf den von den
Beklagten hilfsweise geltend gemachten Mangel der Wohnflächenabweichung
beschränkt. Die weiteren Mängel, die die Beklagten zur Begründung der
Mietminderung vorgebracht haben, sind davon nicht erfasst.
2.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist auch wirksam. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen
Tatsächlich rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden
und, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger
seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 9. März 2000, aaO; BGH,
Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, TZ. 21). Letzteres
trifft hier zu. Der auf eine Wohnflächenabweichung von mehr als 10% gestützte
Bereicherungsanspruch, mit dem die Beklagten gegen die dem Kläger zuerkannte
Klageforderung von 671,94 EUR aufgerechnet haben und auf den sie die Widerklage
hilfsweise stützen, stellt einen abgrenzbaren, rechtlich Selbständigen Teil des
Streitstoffs dar, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Unabhängig von
dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auf den die Beklagten hätten
ihre Revision beschränken können (vgl. BGHZ 45, 287, 289).
B.
Soweit die Revision zulässig ist, hält die Beurteilung des Berufungsgerichts
Rechtlichen einer Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein
Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Miete in
Höhe von 4.153,78 EUR und das Bestehen einer Gegenforderung in Höhe der noch in
Streit stehenden Klageforderung von 671,94 EUR nicht verneint werden.
Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt ist nicht
auszuschließen, dass. die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten
Wohnfläche der vermieteten Doppelhaushälfte um mehr als 10% abweicht, so dass.
die Miete entsprechend gemindert und ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter
Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe
begründet ist.
1.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht Allerdings davon aus, dass. ein
Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
bestehen kann, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten
Wohnfläche um mehr als 10% nach unten abweicht und damit ein zur Minderung
berechtigender Mangel im Sinne von § 536 BGB gegeben ist (Senatsurteile vom 23.
Mai 2007 - VIII ZR 231 / 06, NJW 2007, 2624, TZ. 12 und vom 24. März 2004 - VIII
ZR 295/03, NJW 2004, 1947, unter II 2 c; VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230, unter II
1; VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, unter II).
2.
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass. die Wohnfläche
der vermieteten Doppelhaushälfte Grundsätzlich anhand der für preisgebundenen
Wohnraum geltenden bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zu
ermitteln ist. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Ermittlung der
Kriterien, nach Denen die Wohnfläche zu berechnen ist, der Auslegung, Weil
insoweit kein Einheitliches Verständnis besteht (Senatsurteile vom 24. März 2004
- VIII ZR 295/03, aaO, unter II 1 und -- VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b).
Soweit nicht die Parteien dem Begriff "Wohnfläche" eine andere Bedeutung
beigemessen haben oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach der Art
der Wohnung nahe liegender ist, ist davon auszugehen, dass. sich die Parteien
stillschweigend darauf geeicht haben, dass. die Vorschriften der
Wohnflächenverordnung beziehungsweise der § § 42 bis 44 II. BV anzuwenden sind
(Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, aaO, TZ. 13, 17 und vom 24.
März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa). Bei Mietverträgen, die - wie
hier - vor Inkrafttreten der Wohnflächenverordnung abgeschlossen worden sind,
ist dabei auf die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung abzustellen
(Senatsurteil vom 23. Mai 2007, aaO, TZ. 17).
Das Berufungsgericht hat in Ermangelung von Anhaltspunkten für ein anderweitiges
Verständnis der Vertragsparteien oder eines Vorrangig anzuwendenden Anderen
Berechnungsmodus angenommen, bei dem am 20. dass.. Juni 2003 geschlossenen
Mietvertrag von der Geltung der Zweiten Berechnungsverordnung auszugehen ist.
Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht
angegriffen. Ein abweichender Anrechnungsmodus Allerdings kommt nach den vom
Berufungsgericht wiedergegebenen Ausführungen des gerichtlich bestellten
Gutachters hinsichtlich der Terrassenfläche in Betracht (siehe dazu unten unter
4 b).
3.
Das Berufungsgericht ist Jedoch zu Unrecht der Auffassung, bei einer
Doppelhaushälfte sei - anders als bei einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus -
wegen der zusätzlich zur Nutzung vermieteten Garten-Grundstücksfläche ein Mangel
erst dann gegeben, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 15% unter der
vertraglich vereinbarten Wohnfläche liege.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erheblichkeitsgrenze im Interesse der
Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10% anzusetzen (vgl. Senatsurteil
vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, aaO, unter II). Eine zusätzliche
Toleranzschwelle liefe diesem Interesse zuwider und ist auch bei einem
Einfamilienhaus sachlich nicht gerechtfertigt vermieteten. Die Wohnfläche stellt
ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung dar. So wird
bereits bei der Inserierung in aller Regel die Wohnungsgröße der angebotenen
Wohnung angegeben, um Interessenten eine Vergleichbarkeit verschiedener
Wohnungen zu erleichtern und um die Miete pro Quadratmeter errechnen zu können
(Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, aaO, unter II 2 b). Dies gilt
Unabhängig davon, ob es sich um Mietraum einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus
oder in einem Einfamilienhaus wie etwa einer Doppelhaushälfte mit Gartenfläche
handelt.
4.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil. Da die Erheblichkeitsgrenze
auch im vorliegenden Fall bei 10% zu ziehen ist, darauf kommt es an, in welchem
Umfang das Dachgeschoss (Atelier) und die Terrassenfläche bei der Ermittlung der
Wohnfläche zu berücksichtigen sind.
a)
Hinsichtlich der Anrechnung der Dachgeschossfläche rügt die Revision zu Recht,
dass. die Berechnung des Sachverständigen - entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts - nicht mit den Vorgaben der Zweiten Berechnungsverordnung in
Übereinstimmung zu bringen ist. So hat der Sachverständige zwar Raumteile mit
einer Höhe von unter einem Meter abgezogen lichten und Raumteile mit einer Höhe
zwischen einem Meter und 1,5 Meter zur Hälfte angesetzt, Jedoch entgegen § 44
Abs.. 1 Nr. 2 II. BV Raumteile zwischen 1,5 Meter und 2 Meter nicht nur zur
Hälfte, Sondern voll angesetzt. Das Gutachten des Sachverständigen ist insoweit
- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht "nachvollziehbar", so
dass. die darauf fußende Feststellung des Berufungsgerichts zu der auf die
Wohnfläche anrechenbaren Fläche des Dachgeschosses rechtsfehlerhaft ist.
b)
ZUDEM hat das Berufungsgericht - aus Seiner Sicht folgerichtig -
rechtsfehlerhaft keine abschließenden Feststellungen zur Anrechnung der Terrasse
auf die Wohnfläche getroffen. Es hat unter Bezugnahme auf das eingeholte
Sachverständigengutachten Lediglich ermittelt, welche Gesamtwohnfläche sich bei
einer vollständigen Streichung der Terrassenfläche oder bei einer
Berucksichtigung des überdachten Teils ergibt.
Nach § 44 Abs. 2 II. BV Können die Grundflächen von gedeckten Freisitzen bis zur
Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet werden. Eine Terrasse erfüllt diese
Anforderungen, wenn sie über einen Sichtschutz Verfügt (BVerwGE 52, 178, 182 f.;
OLG Nürnberg, NJW-RR 2001, 82, 83, LG Hamburg, WuM 1996, 278; Heix in:
Fischer-Dieskau/Pergande / Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 4, Stand April
2009, II. BV § 44 Anm.. 6.4; Langenberg, NZM 2003, 177, 178; Isenmann, WuM 2006,
303 f.; Eisenschmid, WuM 2004, 3, 6). Eine Überdeckung oder Überdachung ist
dagegen nicht erforderlich, denn mit "gedeckt" ist keine Überdeckung oder
Abdeckung, Sondern Lediglich ein Schutz gegen die Einsichtnahme gemeint, zum
Beispiel durch Umfassungswände, Sichtblenden oder Bepflanzung, Wobei der
Sichtschutz nicht vollständig zu sein braucht (BVerwGE, aaO ; Langenberg, aaO;
aA LG Rostock, WuM 2006, 247; Dröge, Handbuch der Mietpreisbewertung für
Wohn-und Gewerberaum, 3. Aufl.., S. 21 f.). Ob die Terrasse in diesem Sinne
"gedeckt" ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, Sondern nur auf den
überdachten Terrassenanteil abgestellt.
Auf diese Frage kommt es Allerdings nicht ein, fällt eine hälftige Anrechnung
der Terrassenfläche auch für nicht "gedeckte" Terrassen ortsüblich sein sollte.
In diesem Sinne könnte die vom Berufungsgericht wiedergegebene Angabe des
gerichtlich bestellten Gutachters, die Anrechnung der Fläche einer Terrasse mit
50% sei "übliche Praxis", zu verstehen sein. Ob ein Solcher, von den
bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung abweichender Anrechnungsmodus für
Terrassenflächen ortsüblich ist, hat das Berufungsgericht Jedoch nicht
aufgeklärt.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit es der Revision unterliegt, keinen
Bestand haben; Es ist daher in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Soweit die Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nur teilweise
angegriffen hat, muss eine Beschränkung der Aufhebung des Berufungsurteils im
Kostenpunkt ausscheiden, Weil nur eine einheitliche Kostenentscheidung ergehen
kann. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, Weil das
Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob eine
Flächenabweichung besteht, die einen Minderungsanspruch nach den vorstehenden
Ausführungen rechtfertigt. Die Sache ist Betriebsräte im Umfang der Aufhebung
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision ist Mangels Zulassung unstatthaft
und daher gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.