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Jagdwaffe – fahrlässige Körperverletzung durch Schussknall

AG Leer, Az.: 73 C 618/10, Beschluss vom 24.02.2011

I.

Es wird festgestellt, dass die Parteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen vom 21.02.2011 und 22.02.2011 folgenden V e r g l e i c h geschlossen haben und der Rechtsstreit damit erledigt ist:

1. Der Beklagte verpflichtet sich zur Abgeltung der Klageforderung an den Kläger 1.500,00 € zu zahlen.

2. Damit sind alle Ansprüche des Klägers aus dem Jagdunfall vom 04.11.2009 für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, seien sie vorhersehbar oder unvorhergesehen, abgegolten.

3. Über die Kosten des Rechtstreites soll das Gericht gem. § 91a ZPO entscheiden.

II.

Die Kosten des Rechtstreites haben die Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 % zu tragen.

Gründe

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Quotelung der Kosten entsprechend des vereinbarten Zahlungsbetrages im Verhältnis zur Klageforderung.

Dies ergibt sich aus folgendem: Dem Kläger steht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dem Grunde nach sowohl ein Schmerzensgeldanspruch als auch Ersatz des ihm aufgrund der ihm zugefügten Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung entstandenen Schadens zu (§§ 823 Abs. 1, 249, 253 BGB).

Jagdwaffe - fahrlässige Körperverletzung durch Schussknall
Symbolfoto: Ivan Zhukevych/bigstock

Aufgrund der bislang durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … und … A. sowie …ist mit Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass jeglichem Zweifel Schweigen geboten ist, dass der von dem Beklagten abgegebene Schuss zu einer Beeinträchtigung des Gehörs des Klägers am 04.11.2009 führte. Die Zeugen haben übereinstimmend und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und damit glaubhaft ausgesagt, dass der letzte vom Beklagten abgegebene Schuss zu der Verletzung des Klägers führte. Anschaulich haben die drei Zeugen beschrieben, wie sich der Kläger unmittelbar nach der Schussabgabe geradezu schmerzverzerrt krümmte und litt. Zuvor war nichts ersichtlich, was auf eine irgendwie geartete Verletzung des Klägers hingewiesen hätte. Zwar wurde ein weiterer Schuss abgegeben. Dieser war jedoch zeitlich deutlich früher und danach ging es dem Kläger nach Aussage der Zeugen noch gut. Zwischen dem vorletzten und dem letzten Schuss war eine einige Minuten dauernde Zäsur und erst nach Abgabe des letzen Schusses erlitt der Kläger danach die Beschwerden. Es kann deswegen ausgeschlossen werden, dass der Kläger durch den vorletzten Schuss verletzt wurde.

Nach dem bewiesenen Sachverhalt handelte der Beklagte auch grob fahrlässig als er den Schuss abgab. Der Beklagte schoss schräg vor dem nur weinige Meter neben ihm stehenden Kläger entlang, so dass sich die Gewehrmündung allenfalls 1,5 m vom Kopf des Klägers entfernt befand, wie sich aus der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen ergibt. Damit handelt der Beklagte grob sorgfaltswidrig, denn er hätte in besonderem Maße damit rechnen müssen, dass es bei einer derartig geringen Entfernung zu einer Gehörsverletzung des Klägers kommen könnte. Dies musste sich ihm in der konkreten Situation angesichts des nur sehr geringen räumlichen Abstandes zwischen ihm und dem Kläger geradezu aufdrängen.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Welche Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, kann nicht abschließend abstrakt generell definiert, sofern nur unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des konkreten Falles. Das von § 823 Abs. 1 BGB geschützte Integritätsinteresse an der Unversehrtheit von Leben, Körper und Gesundheit kollidiert regelmäßig mit den Handlungs- und Entfaltungsmöglichkeiten anderer Menschen. Welche Sorgfaltsanforderung an das Handeln einer Person zu stellen sind, richtet sich u.a. danach, in welchem Maße die Integrität das geschützte Rechtsguts von dem beabsichtigten Handeln gefährdet wird, welches Gewicht die drohenden Schäden haben und wie hoch die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist. Ferner sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs zu berücksichtigen, die sich gegebenenfalls auch in Rechtsvorschriften, technischen Regelwerken oder Unfallverhütungsvorschriften niedergeschlagen haben können. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, welcher Aufwand erforderlich ist, um der potentiellen Gefahr zu begegnen. Eine Verletzung beruht nicht auf einem fahrlässigen Verhalten, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht war, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet, auch wenn dadurch ein vollkommener Schutz der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter praktisch nicht zu erreichen ist. Dabei setzt ein Fahrlässigkeitsvorwurf die objektive Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Eintritts eines pflichtwidrigen und rechtswidrigen Erfolges voraus.

Konkrete Vorschriften, in denen die an einen Jäger zu stellenden Sorgfaltsanforderungen normiert wären, um Dritte vor für Schäden durch die Schallentwicklung bei der Abgabe von Schüssen zu schützen, sind nicht ersichtlich. Aus den Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der allgemeinen Verkehrsanschauung ergibt sich jedoch, dass ein Schuss nur dann abgegeben werden darf, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird (OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.06.2005, 7 U 104/04). Dabei geht es zwar regelmäßig in erster Linie darum, Schussverletzungen durch das abgeschossene Projektil zu vermeiden. Die Vorschriften verbieten es aber auch, einen Schuss abzugeben, wenn sich Personen in unmittelbarer Nähe aufhalten, so dass sie durch den Schussknall verletzt werden können (OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.06.2005, 7 U 104/04).

Danach kann hier nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der Beklagte unter den konkreten Umständen den Schuss nicht schräg vor dem Kläger entlang hätte abgeben dürfen. Es war ohne weiteres erkennbar, dass bei Abgabe eines Schusses das Mündungsfeuer unmittelbar am Kopf des Klägers austreten würde, verbunden mit einem dementsprechenden Knall. Es ist weiterhin ohne weiteres voraussehbar, dass eine derartige Schussabgabe zu einer Verletzung des Gehörs würde führen können. Demgemäß hätte der Beklagte sich verhalten müssen und den Schuss entweder vorher in einer Art und Weise ankündigen müssen, dass etwaige neben ihm stehende weitere Jäger die Möglichkeit gehabt hätten sich die Ohren zuzuhalten oder in eine sicherer Entfernung zurückzutreten. Erst nachdem der Beklagte sich von einem derartigen Verhalten der übrigen Jäger überzeugt gehabt hätte, hätte er den Schuss überhaupt abgeben dürfen.

Demzufolge war hier noch die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens zu klären.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (vgl. BGHZ 18, 149). Es soll dem Geschädigten ein angemessener Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung (LG Oldenburg, Urt. v. 23.11.2005, 5 S 562/05), die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der evtl. Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens. Daneben können auch Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein Gepräge geben (BGHZ 18, 149). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es eine an sich angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, da diese in Geld nicht unmittelbar messbar sind (BGH, VersR 1976, 967). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch zu berücksichtigen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochen haben. Das Gericht ist dabei aber nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn ihm dies nach Lage des Falles geboten erscheint (BGH DAR 1976, 244). Hier lässt sich nach der bisherigen Beweisaufnahme die Höhe des Schmerzensgeldes nicht abschließend beurteilen. Insoweit wären auch die konkreten Verletzungsfolgen für die Höhe des Schmerzensgeldes mitbestimmend gewesen. Zwar ist durch die vorgelegten ärztlichen Atteste und die Beschreibung des Verhaltens und der Leiden des Klägers unmittelbar nach der Schussabgabe durch die Zeugen bereits belegt, dass der Kläger Schmerzen gehabt haben muss die auf eine Verletzung des Gehörs zurückzuführen sind. Die konkreten Auswirkungen sind in ihrem Umfang indes zwischen den Parteien umstritten und hierüber wäre Beweis zu erheben gewesen. Bereits vom jetzigen Sach- und Streitstand ausgehend und unter Berücksichtigung lebensnaher Betrachtung, dass die vorgetragene und bewiesene Verletzung ersichtlich Schmerzen verursachte, die auch nicht innerhalb kürzerer Zeit wieder abklingen, dürfte jedenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa 1.200 € angemessen sein, was auch Grundlage des gerichtlichen Vergleichsvorschlags gewesen ist. Da weiterhin ersichtlich ärztliche Behandlungsmaßnahmen auch erforderlich gewesen sein müssen und auch insoweit lediglich die Anzahl und Notwendigkeit jeder einzelnen Fahrt zum Arzt umstritten ist, aber zumindest einige der Ansprüche berechtigt gewesen wären, dürfte jedenfalls ein weiterer Anspruch von 300 € dem Kläger zuzusprechen gewesen sein, da nicht denkbar ist, dass insoweit überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Ein etwaiges Mitverschulden brauchte dabei nicht berücksichtigt zu werden. Zwar mag man darüber nachdenken, ob nicht das Tragen von Gehörschutz sinnvoll wäre. Es ist aber jedenfalls absolut unüblich in Jägerkreisen, auf der Jagd Gehörschutz zu tragen, so dass darin auch keine Sorgfaltswidrigkeit gesehen werden kann.

Demgemäß hält es das Gericht abweichend von § 98 ZPO gemessen an der Gesamtforderung für angemessen, die Kosten ins Verhältnis zum im Vergleich vereinbarten Betrag zu setzen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

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