AG Berlin-Mitte, Az.: 110 C 3241/10, Urteil vom 23.02.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei einem Verkehrsunfall am 10.03.2010 mit dem bei der Beklagten zu 3) und vom Beklagten zu 2) geführten Lkw des Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen …, beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war vorprozessual unstreitig.
Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen … am 11.03.2010 mit der Begutachtung ihres Fahrzeuges. In seinem Gutachten vom 11.03.2010 stellte der Sachverständige fest, dass das klägerische Fahrzeug reparaturwürdig ist und eine Reparaturdauer von 7 bis 8 Arbeitstagen erforderlich ist. Mit schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3) auf, eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben und teilte ferner mit, dass sie weder gewillt noch in der Lage sei, die Reparaturkosten selbst vorzufinanzieren und auch keinen Bankkredit in Anspruch nehmen wird.
Am 13.04.2010 übersandte die Beklagte zu 3) eine Reparaturkostenübernahmeerklärung per Fax an die Werkstatt. Am 23.04.2010 war die Reparatur des klägerischen Fahrzeuges beendet.
Nachdem die Beklagte zu 3) Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur von 12 Tagen erstattet hat, begehrt die Klägerin von den Beklagten weitere Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von insgesamt 45 Tagen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe mit der Erteilung eines Reparaturauftrages an die Werkstatt warten dürfen, bis die Beklagte zu 3) ihre Kosten Übernahme bestätigte. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Reparaturkosten durch eigene Mittel oder Inanspruchnahme eines Kredites vorzufinanzieren.
Die Klägerin behauptet, ein von ihr angesparter Betrag sei bereits für eine in Auftrag gegebene Herstellung und Lieferung einer neuen Küche und Fenster eingeplant gewesen. Sie habe auch keinen Überziehungskredit in Anspruch nehmen können, weil ihr ein solcher von der Bank nicht eingeräumt wurde.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.254,00 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der tatsächlichen Reparatur zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Ein auf §§ 7, 17,18 StVG; 823 BGB; 115 WG gestützter Anspruch auf weitere Nutzungsausfallentschädigung steht der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu.
Die Klägerin kann von den Beklagten lediglich Ersatz von Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur von 12 Tagen verlangen.
Soweit die Klägerin meint, ihr stehe Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von insgesamt 45 Tagen zu, kann dem nicht gefolgt werden. In dem die Klägerin mit der Inauftraggabe einer Reparatur bis zur Erteilung einer Reparaturkostenübernahmeerklärung durch die Beklagte zu 3) abgewartet hat, hat sie gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Gemäß § 249 Satz 2 BGB kann ein Geschädigter nämlich nur den Betrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung objektiv erforderlich war. Als erforderlich sind nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 85, 2639). Dabei ist der Geschädigte entsprechend § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, wenn er die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen kann.
Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch hätte anstelle der Klägerin sofort einen Reparaturauftrag erteilt, statt Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 1.710,00 € anfallen zu lassen. Es entspricht insoweit auch ständiger Rechtsprechung der Berliner Verkehrsgerichte, dass ein über die übliche Reparatur hinaus gehender Ersatzanspruch von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten nur dann verlangt werden kann, wenn die Reparaturkosten so hoch sind, dass der Geschädigte sie nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann und die Aufnahme eines Kredites in dieser Höhe ihm weder möglich noch zumutbar ist (KG VM 94, 5). Zwar obliegt es dem Schädiger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB dem Geschädigten nachzuweisen, dass es Letzterem zumutbar oder möglich gewesen wäre, einen Kredit aufzunehmen. Dies setzt aber voraus, dass der Geschädigte den Schädiger von vorne herein informiert und ihm dadurch die Möglichkeit gibt, durch frühzeitige Zahlung eines Vorschusses Schaden abzuwenden (KG a.a.O.) Unabhängig davon, ob ein Geschädigter auch verpflichtet ist, zur Bestreitung der Reparaturkosten einen Kredit aufzunehmen, muss der Geschädigte gegenüber dem Schädiger jedenfalls substantiiert darlegen, dass er keine sofort verfügbaren finanziellen Mittel hat, um die Reparaturkosten zu begleichen. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Die Klägerin hat vielmehr bereits im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigte vom 18.03.2010 darauf hingewiesen, dass sie nicht gewillt ist, die Reparaturkosten selbst vorzufinanzieren und auch keinen Bankkredit in Anspruch nehmen wird. Dass die Klägerin überhaupt versucht hat, aus eigenen Mitteln die Reparaturkosten zu finanzieren, etwa indem sie bei ihrer Bank um die Einräumung eines Überziehungskredites gebeten hat, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Alleine aus dem Umstand, dass die Klägerin noch nie einen Überziehungskredit in Anspruch genommen hat, ergibt sich nicht, dass die Bank ihr einen entsprechenden Überziehungskredit nicht kurzfristig eingeräumt hätte. Die Klägerin trägt auch selber vor, dass sie über ein Sparguthaben verfügte, das ausreichend für die Anschaffung einer neuen Küche und Fenster war. Inwiefern insoweit bereits ein Auftrag erteilt wurde und inwiefern die Herstellung und Lieferung der neuen Küche unmittelbar bevorstand, wird von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
Es ist auch keineswegs Aufgabe der Beklagten substantiiert vorzutragen, inwiefern die Klägerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Erteilung eines Reparaturauftrages verfügte, da die Beklagten naturgemäß keinerlei Kenntnis über die finanziellen Mittel der Klägerin haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.