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Vermietete Wohnungen und Absetzbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten!


Wer eine Wohnung verbilligt (z.B. an Verwandte, Freunde etc.) vermietet, kann ab 2004 unter Umständen nicht mehr alle Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Nach der bisherigen Regelung kann der Vermieter noch alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die vereinbarte Miete (Kaltmiete zzgl. gezahlter Umlagen) mind. 50 % der ortsüblichen Miete (Kaltmiete zzgl. der umlagefähigen Nebenkosten) beträgt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2002 ist jedoch der volle Werbungskostenabzug ohne weitere Prüfungen nur noch dann möglich, wenn die vereinbarte Miete mind. 75 % der üblichen Marktmiete beträgt. Bei einer Miete zwischen 50 % und 75 % muss ermittelt werden, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann kann der volle Werbungskostenabzug anerkannt werden. Errechnet sich ein insgesamt negatives Gesamtergebnis, muss der Werbungskostenabzug im Umfang der Verbilligung gekürzt werden. Das Bundesfinanzhof-Urteil wird von den Finanzämtern erstmals bei der Einkommensteuerveranlagung 2004 angewandt werden.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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