Wohnwagenkauf
– Rückabwicklung wegen Mängeln
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 2/07
Urteil vom
20.10.2007
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen neuen Wohnwagen des Fabrikats
Trigano, Modell Rubis 420, nebst Vorzelt der Marke AKS 1300, Zug um Zug gegen
Rückgabe des Wohnwagens der Marke Trigano, Typ Rubis 420, Kraftfahrzeugbrief-Nr.:
, Schlüsselnummer , nebst Vorzelt, Marke AKS 1300, zu liefern.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Wohnwagens
der Marke Trigano, Typ Rubis 420 Kraftfahrzeugbrief-Nr.: , Schlüsselnummer ,
nebst Vorzelt, Marke AKS 1300, in Verzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 45 % und die Kläger zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die klagenden Eheleute verlangen von dem Beklagten, einem Händler für
Freizeitmobile, in erster Linie Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufs. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bestellung vom 25. September 2004 bestellte der klagende Ehemann bei den
Beklagten einen neuen Wohnwagen der Marke Trigano, Typ 420, zusammen mit einem
Vorzelt mit der Bezeichnung AKS 1300. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die Anlage K 1 Bezug genommen.
Am 1. April 2005 wurde das Fahrzeug an die Kläger ausgeliefert. In der
Empfangsbestätigung für die finanzierende Bank erklärte der klagende Ehemann,
das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand erhalten zu haben (Bl. 117 d.A.).
Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 rügten die Kläger mehrere Mängel und setzten dem
Beklagten eine Frist bis zum 10. Juni 2005, um diese zu beseitigen. Weitere
Mängel wurden von den Klägern mit Schreiben vom 8. Juli 2005 gerügt (Anlage K
15). Als sich erneut Mängel zeigten, schalteten die Kläger einen Anwalt ein, der
sich mit Schreiben vom 2. September 2005 an den Beklagten wandte (Anlage K 3).
Er vertrat den Standpunkt, dass eine wertminderungsfreie Nachbesserung nicht
möglich sei. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits schlug er vor, dass der Beklagte
das gelieferte Fahrzeug zurücknimmt und den Kaufpreis samt Finanzierungskosten
erstattet. Mit Antwortschreiben vom 20. September 2005 teilte der Beklagte dem
Anwalt der Kläger mit, er habe mit dem französischen Hersteller Rücksprache
genommen. Er habe sich bereiterklärt, das Fahrzeug im Werk zu untersuchen und
die Mängel zu beheben.
Zur gleichen Zeit, nämlich mit Antrag vom 21. September 2005, stellten die
Kläger einen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens. Wegen
der Einzelheiten dieses Verfahrens, insbesondere wegen des von dem
Sachverständigen H. erstatteten Gutachtens vom 6. März 2006, wird auf den Inhalt
der Akte 4 OH 15/05 LG Wuppertal Bezug genommen.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens teilte der Anwalt der Kläger dem Beklagten
mit Schreiben vom 16. Mai 2006 mit, es werde nunmehr der sogenannte "große"
Schadensersatz geltend gemacht. Das bedeute, dass der Beklagte das gelieferte
Fahrzeug zurückzunehmen habe, wozu er bereits mit Schreiben vom 2. September
2005 aufgefordert worden sei. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, an
die Kläger einen Betrag in Höhe von 5.684,18 EUR zu zahlen und sie von der
offenen Forderung des Finanzierungsinstituts freizustellen.
Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist erhoben die Kläger Klage.
Wegen der einzelnen Klageanträge wird auf die Klageschrift vom 4. Juli 2006
Bezug genommen; ebenso auf die Klageänderung gemäß Schriftsatz vom 8. September
2006.
Der Beklagte hat in erster Instanz zum einen Mängelfreiheit bei Übergabe
behauptet und zum anderen unter Hinweis auf das Anwaltsschreiben vom 23. Mai
2006 geltend gemacht, zur Nacherfüllung bereit gewesen zu sein. Der gesetzliche
Nacherfüllungsvorgang sei von den Klägern missachtet worden, weshalb eine
Rückabwicklung des Vertrages nicht in Betracht komme, auch nicht im Wege des
"großen" Schadensersatzes.
Das Landgericht hat der Klage unter Verwertung der Akte aus dem Beweisverfahren
im Hauptantrag stattgegeben. Außerdem hat es antragsgemäß festgestellt, dass der
Beklagte sich im Annahmeverzug befinde.
Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger hätten gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der
geltend gemachten Höhe. Der Wohnwagen sei nämlich mangelhaft, wie sich aus den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H. ergebe. Dem Beklagten eine
Frist zur Nacherfüllung zu setzen, sei nicht erforderlich gewesen. Das ergebe
sich aus der Art der vom Sachverständigen festgestellten Mängel. Eine
Nachbesserung sei nicht in Betracht gekommen, da der Wohnwagen einen
Unfallschaden aufweise, der eine technische Wertminderung von 750 EUR sowie eine
merkantile Wertminderung von 2.250 EUR begründe. Insoweit sei eine Nachbesserung
nicht möglich.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel auf
Klageabweisung weiter. Er wendet sich vor allem gegen die Annahme des
Landgerichts, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei nicht erforderlich
gewesen. Da nach dem eigenen Vorbringen der Kläger und auch nach der Ansicht des
Landgerichts eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung nicht in Betracht
gekommen sei, habe sich der Anspruch der Kläger von vornherein auf eine
Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung beschränkt. Erst wenn auch diese
ausscheide, stünden einem Käufer die in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB aufgeführten
Sekundärrechtsbehelfe zur Verfügung, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung
bedürfe. Ohne die mögliche und auch zumutbare Art der Nacherfüllung - hier
Ersatzlieferung - unter Fristsetzung geltend gemacht zu haben, könne der mit dem
Hauptantrag verfolgte Anspruch nicht durchgesetzt werden. Gründe dafür, dass die
grundsätzlich erforderliche Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sei, lägen
nicht vor.
Die Kläger treten der Berufung nach Maßgabe ihrer Erwiderung im Schriftsatz vom
13. März 2007 in Verbindung mit ihren weiteren Schriftsätzen vom 17. April und
24. Mai 2007 entgegen.
II.
Die Berufung ist zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch nur teilweise
Erfolg. Das Landgericht hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines
Betrages in Höhe von 19.190,85 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten
Wohnwagens zu Unrecht auf die §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB gestützt. Entgegen
seiner Auffassung war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung - hier in Form der
Ersatzlieferung - nicht entbehrlich. Im einzelnen ist dazu folgendes
auszuführen:
1. Die in § 437 BGB in den Nummern 2 und 3 genannten Rechtsbehelfe und damit
auch der sogenannte "große" Schadensersatz stehen einem Käufer grundsätzlich
erst nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu.
Auf welche Weise der Verkäufer nachzuerfüllen hat, ob durch Nachbesserung oder
durch Ersatzlieferung, steht zur Auswahl des Käufers. Voraussetzung dafür ist
jedoch, dass beide Formen der Nacherfüllung möglich sind. Wenn beide Arten der
Nacherfüllung unmöglich sind, ist der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung
insgesamt ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB). In diesem Fall gibt es von
vornherein nichts zu wählen. Wenn die Unmöglichkeit sich dagegen auf eine Art
der Nacherfüllung beschränkt, die andere Art dem Verkäufer aber möglich bleibt,
so ist auch nur insoweit ein Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs anzunehmen
(vgl. Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, Rn 603). Der Anspruch
des Käufers ist dann auf die noch mögliche Art der Nacherfüllung beschränkt.
2. Die mögliche Art der Nacherfüllung muss grundsätzlich unter Fristsetzung
geltend gemacht worden sein, bevor der Weg frei ist für die sekundären
Rechtsbehelfe, die in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB aufgeführt sind. Ausnahmsweise
freigestellt von dem Fristsetzungserfordernis ist der Käufer in insgesamt fünf
Fallkonstellationen (vgl. § 440 S. 1 BGB iVm §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB).
a) In Anwendung dieser Grundsätze gilt hier folgendes:
Mit dem Landgericht und in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien geht der
Senat davon aus, dass die von den Klägern ursprünglich verlangte Nacherfüllung
in Form der Nachbesserung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. Den Klägern ist
damit in ihrer Ansicht zu folgen (vgl. Berufungserwiderung vom 13. März 2007),
dass sie dem Beklagten keine Frist zur Nachbesserung setzen mussten. Wie bereits
ausgeführt, bedeutet das jedoch nicht ohne Weiteres, dass sie auch davon
freigestellt waren, dem Beklagten eine Nacherfüllungsgelegenheit durch
Ersatzlieferung zu geben.
Der Senat kann nicht erkennen, dass die Kläger dem Beklagten jemals eine Frist
gesetzt haben, ihnen einen neuen Wohnwagen ersatzweise zu liefern. In ihren
Schreiben vom 24. Mai und 8. Juli 2005 ging es ihnen ausschließlich um die
Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel. Auch dem (ersten) Anwaltsschreiben
der Kläger vom 2. September 2005 kann der Senat ein Ersatzlieferungsverlangen
nicht entnehmen. Unter Hinweis auf die Vielzahl der Mängel wird eine Beseitigung
zwar als "völlig unpraktikabel" bezeichnet. Die Rede ist auch davon, dass eine
wertminderungsfreie Nachbesserung nicht möglich sei. Eine Ersatzlieferung wird
indessen nicht gefordert, erst recht fehlt es insoweit an einer Fristsetzung.
Vielmehr macht der Anwalt der Kläger den Vorschlag, das mangelhafte Fahrzeug
gegen Erstattung des Kaufpreises zzgl. Finanzierungskosten zurückzunehmen. Auch
aus den weiteren Schreiben der Kläger geht nicht hervor, dass sie von dem
Beklagten eine Ersatzlieferung verlangt haben. Vielmehr haben sie nach Abschluss
des selbständigen Beweisverfahrens sogleich den "großen" Schadensersatz und
damit einen Sekundäranspruch geltend gemacht (Schreiben vom 16. Mai 2006).
b) Den Beklagten unter Fristsetzung zur Ersatzlieferung aufzufordern, ist unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt entbehrlich gewesen. Es liegt keiner der fünf
Entbehrlichkeitstatbestände vor.
Zu keinem Zeitpunkt hat der Beklagte sich geweigert, den Klägern einen neuen
Wohnwagen ersatzweise zu liefern. Jedenfalls kann der Senat unter den gegebenen
Umständen nicht von einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung einer
Ersatzlieferung (§ 281 Abs. 2 1. Alt. BGB) ausgehen. Richtig ist allerdings,
dass der Beklagte in erster Linie Nachbesserung im Herstellerwerk angeboten hat.
Er hat jedoch zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass nur diese Art der Nacherfüllung
für ihn in Betracht komme, die Alternative (Ersatzlieferung) mithin ausscheide.
Vielmehr heißt es in dem Schreiben seines Anwalts vom 23. Mai 2006:
"Somit besteht weiterhin die Möglichkeit der Nachbesserung und ggf. sogar der
Neulieferung, falls der Hersteller tatsächlich feststellen sollte, dass eine
Nachbesserung nicht möglich ist."
Angesichts dieses Schreibens kann der Beklagte nicht so behandelt werden, als
habe er eine Ersatzlieferung verweigert. Eine derartige Weigerung ist auch in
der Folgezeit weder ausdrücklich noch anderweitig zum Ausdruck gebracht worden.
Dabei hat der Senat das Gesamtverhalten des Beklagten, auch seine prozessualen
Einlassungen, in die Würdigung einbezogen. Der Antrag auf Klageabweisung bezieht
sich zwar auch auf den zweiten Hilfsantrag, der die Lieferung eines
Ersatzfahrzeugs zum Gegenstand hat. Hinzu kommt, dass der Beklagte in seiner
Klageerwiderung vom 1. August 2006 auf die Alternative einer Ersatzlieferung
nicht mehr zurückgekommen ist. Vielmehr wird eine Nachbesserung als möglich und
realisierbar hingestellt. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen
vorgerichtlichen Erklärungen kann der Senat diese Rechtsverteidigung indessen
nicht als ernsthafte und endgültige Verweigerung einer Ersatzlieferung
verstehen. § 281 Abs. 2 1. Alt. BGB regelt einen Ausnahmetatbestand. Folglich
sind daran strenge Anforderungen zu stellen (so auch OLG Celle NJW 2004, 3566).
Die außerdem in Betracht kommenden Fälle der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
liegen entweder aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht vor.
Wegen des fortbestehenden Nacherfüllungsvorranges scheidet jeglicher
Sekundärrechtsbehelf aus, insbesondere der vom Landgericht anerkannte Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung.
3. Der an erster Stelle gestellte Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Mit
ihm verlangen die Kläger eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von
5.164,38 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Wohnwagens. Gegenstand
dieses ersten Hilfsantrags ist ferner die Forderung, die Kläger von der Haftung
gegenüber der Kreditbank freizustellen. Diese Ansprüche scheitern gleichfalls am
oben dargestellten Nacherfüllungsvorrang.
4. Erfolg hat dagegen der an zweiter Stelle verfolgte Hilfsantrag der Kläger. Er
hat seine Grundlage in § 437 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 439 Abs. 1 BGB. Der
gelieferte Wohnwagen ist nach den Feststellungen des Landgerichts, denen der
Senat folgt, mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB.
5. Zulässig und begründet ist auch der Antrag auf Feststellung des
Annahmeverzugs.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 34.742,85 EUR, darin enthalten 500 EUR
für den Feststellungsantrag. Der erste Hilfsantrag führt zu keiner Erhöhung des
Streitwerts; anders verhält es sich mit dem zweiten Hilfsantrag (Wert insoweit
15.052,- EUR), vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Beschwer: jeweils unter 20.000 EUR.