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Rechnung ohne genaues Zahlungsziel – Wann ist diese fällig? Wann tritt Verzug ein? Verfasser: Dr. C. Kotz I. Einführung - Vorwort: 1. Der Zeitpunkt, wann eine Rechnung zu bezahlen ist (nennt man juristisch „Leistungszeitpunkt“) unterliegt - in der Regel - der freien Vereinbarung der Vertragsparteien. Hat die eine Vertragspartei (hier „Rechnungsgläubiger“) ihre Vertragsleistung (z.B. Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen) ordnungsgemäß erbracht, so kann sie von der anderen Vertragspartei (hier „Rechnungsschuldner“) die Bezahlung der Rechnung so schnell, wie sie der Rechnungsschuldner erbringen kann, verlangen. Diese – sofortige – Leistungspflicht des Rechnungsschuldners gegenüber dem Rechnungsgläubiger nennt man Fälligkeit der Rechnung.
Zahlungs-Verzug liegt in der Regel vor, wenn der Rechnungsschuldner nach Fälligkeit der Rechnungsforderung zu spät oder gar nicht leistet (z.B. einfach nicht bezahlt). Der Rechnungsschuldner kommt jedoch nicht in Verzug, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat oder er ein sog. Leistungsverweigerungsrecht (z.B. „Zurückbehaltungsrecht“) hat (z.B. wenn die gelieferte Ware mangelhaft, zerstört, beschädigt, unbrauchbar, nicht bestellt etc. war).
Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. kommt der Rechnungsschuldner bei Nichtzahlung nur dann in Verzug, wenn der Gläubiger ihn nach Fälligkeit der Forderung mahnt (oder nach S. 2 ihn auf Leistung verklagt bzw. einen Mahnbescheid gegen ihn erwirkt).
2. In § 286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB n.F. sind die Ausnahmen von einer „Mahnungspflicht“ des Rechnungsgläubigers normiert. Der Rechnungsschuldner kommt hier ohne Mahnung, Klage oder Mahnbescheid in Verzug.
a. Die wichtigste Ausnahme stellt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. dar, hiernach bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Leistung (hier Zahlung des Rechnungsbetrags) eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. „Die Rechnungssumme ist fällig mit Zugang, spätestens am XX.XX.XXXX“). Der Rechnungsschuldner kommt nach Ablauf der gesetzten „Leistungszeit“ ohne Mahnung in Verzug. Der Verzug beginnt hier mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung spätestens zu erbringen war. b. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. reicht es auch, wenn eine „generelle“ Berechenbarkeit des Leistungszeitpunkts nach dem Kalender gegeben ist.
c. In den Fällen des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. bedarf es einer Mahnung nicht, wenn der Rechnungsschuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (z.B. Rechnungsschuldner sagt: Ich zahle nicht!).
d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB n.F. sieht vor, das aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des (Zahlungs-)Verzugs gerechtfertigt ist (Anmerkung: Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine Anwendung von Treu und Glauben nach § 242 BGB ersetzt).
3. Der Verzug beginnt mit dem Zugang der Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB n.F.) und bei kalendermäßiger festgelegter oder berechenbarer Leistungszeit (§ 286 Abs. 2 Nr. 1-2 BGB n.F.) mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung (spätestens) zu erbringen war.
II. § 286 Abs. 3 BGB n.F. – Verzug 30 Tage nach Rechnungszugang: 1. Enthält die Rechnung bzw. Forderungsaufstellung nun keine kalendermäßig festgesetzte bzw. berechenbare Leistungszeit etc. nach § 286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB n.F., so ist § 286 Abs. 3 BGB n.F. für den Verzug des Rechnungsschuldners einschlägig.
2. Die neue Regelung des § 286 Abs. 3 BGB n.F. nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 ersetzt die alte allgemein für verfehlt angesehene Regelung des § 284 Abs. 3 BGB a.F., nach der ein Schuldner einer Geldforderung grundsätzlich erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug kam. Die neue Regelung des § 286 Abs. 3 BGB n.F. ist jetzt nur ein weiterer den Verzug begründender Tatbestand, neben der Mahnung und den Regelungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB.
3. Der Schuldner einer Entgeltforderung (hierunter fallen nur Entgeltzahlungen für die Lieferung von Waren und Gütern oder die Entgeltforderung für die Erbringung von Dienstleistungen, nicht Dauerschuldverhältnisse wie Miete oder Darlehen!) kommt gemäß § 286 Abs. 3 BGB n.F. spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist (Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann). Hier liegt das Problem, auf welches ich Sie hinweisen möchte! Der Rechnungsgläubiger muss neben dem Zugang der Rechnung auch beweisen, dass sie diesen notwendigen Hinweis enthielt!
Ein Unternehmer muss im Gegensatz zum Verbraucher auf den Verzug nicht ausdrücklich hingewiesen werden (Unternehmer ist gem. § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt). (Rechnung: Unter Rechnung ist eine gegliederte Aufstellung über eine Entgeltforderung für eine Warenlieferung oder eine sonstige Leistung/Dienstleistung zu verstehen. Sie muss schriftlich erfolgen, da sie dem Empfänger eine Überprüfung ermöglichen soll.)
4. Wollen (oder können) Sie als Rechnungsgläubiger keinen festen Zahlungstermin in Ihre Rechnung aufnehmen, so sollten Sie folgenden „Hinweis“ in ihre Rechnungen/Forderungsaufstellungen aufnehmen, um den Anforderungen des § 286 Abs. 3 BGB n.F. zu entsprechen: „Die Rechnungssumme ist fällig mit Zugang dieser Rechnung/Forderungsaufstellung, spätestens am XX.XX.XXXX. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie gemäß § 286 Abs. 3 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie diese Rechnung nicht binnen 30 Tagen ausgleichen. Die Verzugszinsen belaufen sich bei einem Verbraucher auf 5 Prozentpunkte und bei einem Unternehmer auf 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“
5. Dies bedeutet für Sie als Verbraucher (= Rechnungsschuldner), wenn Sie eine Rechnung erhalten, die keinen genauen Fälligkeitstermin aufweist, dass Sie erst nach einer Mahnung durch den Rechnungsgläubiger in Verzug geraten.
6. Generell begründet der Verzug einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens/Verzugsschaden den der Rechnungsgläubiger durch den Verzug des Rechnungsschuldners erleidet. Unter den Verzugsschaden des Rechnungsgläubigers fallen bei Geldschulden unter anderem die Zinsen. Eine Geldschuld ist gem. § 288 Abs. 1 BGB n. F. während des Verzugs zu verzinsen. Der Rechnungsgläubiger kann so „pauschal“ die gesetzlichen Verzugszinsen als Verzugsschaden geltend machen. a. Bei einem Verbraucher beträgt der Verzugzins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei einem Unternehmer gem. § 288 Abs. 2 BGB n.F. 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gem. § 288 Abs. 3 BGB n.F. kann der Rechnungsgläubiger aus einem anderen Grund auch höhere Zinsen geltend machen (wenn er z.B. mit Bankkredit arbeitet) oder weitere Schäden (nach § 288 Abs. 4 BGB n.F.) geltend machen.
b. Gem. § 247 Abs. 1 BGB n.F. wird der Basiszinssatz jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres angepaßt. Die Änderungen gibt die Deutsche Bundesbank gem. § 247 Abs. 2 BGB n.F. bekannt, diese können unter http://www.bundesbank.de abgerufen werden.
Die aktuellen Zinssätze finden Sie auch hier Weitere Hinweise finden Sie hier
Datum: Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 n.F.): 01.01.2010 0,12 % 01.07.2009 0,12 % 01.01.2009 1,62 % 01.07.2008 3,19 % 01.01.2008 3,32 % 01.07.2007 3,19 % 01.01.2007 2,70 % 01.07.2006 1,95 % 01.01.2006 1,37 % 01.07.2005 1,17 % 01.01.2005 1,21 % 01.07.2004 1,13 % 01.01.2004 1,14 % 01.07.2003 1,22 % 01.01.2003 1,97 % 01.07.2002 2,47 % (§ 247 Abs. 1 BGB n.F.) 01.01.2002 2,57% (§ 247 Abs. 1 BGB n.F.) / 2,71% (DÜG) 01.09.2001 3,62% 01.05.2001 4,26% 01.01.2001 4,26% 01.09.2000 4,26% 01.05.2000 3,42% 01.01.2000 2,68% 01.05.1999 1,95% 01.01.1999 2,5% |
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