Zahnarzthonorar – Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
Landgericht
Bochum
Az: 6 O 376/04
Urteil vom
07.04.2007
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage werden die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2 verurteilt, als
Gesamtschuldner an den Beklagten 4.000 Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 07.06.2005 zu zahlen.
3. Weiter wird auf die Widerklage festgestellt, dass die Drittwiderbeklagten zu
1. und 2. verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Beklagten allen
gegenwärtigen und künftigen materiellen Schaden sowie die nicht vorhersehbaren
immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 02.11.2002 bis
27.04.2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
5. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten,
tragen die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 34 %, die
Klägerin 9 % und der Beklagte 57 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 77 % und die
Klägerin selbst zu 23 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 1. tragen der Beklagte
zu 44 % und der Drittwiderbeklagte zu 1. zu 56 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2. tragen der Beklagte
zu 44 % und der Drittwiderbeklagte zu 2. zu 56 %.
6. Das Urteil ist für sämtliche Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des für jede Partei jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung zahnärztlichen Honorars aus
abgetretenem Recht.
Der Beklagte war Privatpatient der Zedentin und der Drittwiderbeklagten zu 2),
der Zahnarztpraxis L in Herne, wo er vom Drittwiderbeklagten zu 1) behandelt
wurde Die Leistungen wurden unter 12.12.2003 mit 7.573.90 € in Rechnung
gestellt, wobei 5.381,35 € auf Laborkosten entfielen.
Streitig ist, was Gegenstand der Behandlung war; nach dem Vortrag des Beklagten
wünschte er einen gaumenfreien und festsitzenden Zahnersatz; dieses
Versorgungskonzept ist von den Drittwiderbeklagten allerdings in Abrede gestellt
worden. Die Behandlung begann Ende 2002. Um einen Zahnersatz im Oberkiefer
eingliedern zu können, wurden am 18.03.2003 zunächst 4 Implantate als
Stützpfeiler gesetzt; nach entsprechender Einheilzeit wurden diese dann am
14.07.2003 freigelegt. Am 28.07.2003 wurde mit der Ober- und
Unterkieferprothetik begonnen, zugleich erfolgte an diesem Tag auch eine
Wurzelkanalbehandlung der Zähne 43 und 35; bei Zahn 35 war diese hier noch nicht
abgeschlossen. Letztlich wurde am 03.12.2003 dann der Zahnersatz im Oberkiefer
in Form einer Steg-Riegel verankerten Totalprothese und im Unterkiefer eine
teleskopierende Versorgung gestützt auf die Zähnen 33,35 und 43 eingesetzt.
Die Klägerin macht geltend, dass sie die Forderung von dem Drittwiderbeklagten
zu 1) wirksam erworben habe. Alle in den Liquidationen aufgeschlüsselten
Leistungen seien ordnungsgemäß, vollständig und mangelfrei im Rahmen des
erteilten Behandlungsauftrages erbracht worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.573,90 € nebst 5 % Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.02.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet zunächst die Abtretung und wendet diverse Mängel ein,
die dazu führen würden, dass die Leistung des Drittwiderbeklagten zu 1) völlig
unbrauchbar seien und damit auch der Klägerin kein Honorar zustehe. Insoweit
rügt der Beklagte, dass er durch die gewählte Konstruktion beeinträchtigt sei.
Es liege nach wie vor ein Fremdkörpergefühl vor. Zudem verursache die
Konstruktion dauerhaft Schmerzen im Unterkiefer. So befinde sich in der
Primärkrone des Zahns 35 ein Loch, die Krone sei fehlerhaft. Der rechte Eckzahn
43 des Unterkiefers schmerze. Die dort ausgeführte Wurzelbehandlung sei
fehlerhaft
gewesen. Zudem habe sich an der äußeren Kieferwand des Zahns 43 ein Abszess
gebildet, so dass dieser nunmehr extrahiert werden muss. Weiter habe die Zunge
zu wenig Platz, so dass er beim Sprechen beeinträchtigt sei. Auch die Okklusion
sei fehlerhaft, denn die Zahnreihen würden beim Zubeißen nicht ordnungsgemäß
aufeinandertreffen. Letztlich wackele die obere Prothese und habe keinen festen
Sitz. Die Mängel seien auch durch ein eingeholtes privates Gutachten bestätigt
worden; insoweit wird auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 28.10.2004
beigefügte Gutachten des Zahnarztes I vom 19.10.2004 Bezug genommen.Zudem hätten
die Drittwiderbeklagten auch deshalb fehlerhaft gehandelt, weil er keinen
festsitzenden Zahnersatz, wie besprochen, erhalten habe.
Ferner rechnet der Beklagte hilfsweise mit vermeintliche
Schmerzensgeldansprüchen und "zu erwartenden Kosten auf".
Zudem macht er gegen die Ärzte C sowie die Mitglieder der Praxis für
ganzheitliche Zahnmedizin L wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und
Schmerzen sowie wegen der Unannehmlichkeiten, die er als Folge der fehlerhaften
Behandlung gehabt habe, im Wege der Drittwiderklage Schmerzensgeld - mindestens
15.000 ,- € - und im Wege der Feststellungsklage Schadensersatz geltend; eine
zunächst ebenfalls verfolgte diesbezügliche Widerklage gegen die Klägerin wurde
mit Schriftsatz vom 07.08.2006 gegen die Klägerin zurückgenommen. Eine weitere
Zwischenfeststellungsklage gegen die Drittwiderbeklagten entsprechend dem
Schriftsatz vom 15.12.2004 hat der Beklagte ebenfalls zurückgenommen.
Der Beklagte beantragt,
1.
die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten ein
in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld neben 5 % Punkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
festzustellen, dass die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind dem Beklagten alle gegenwärtigen und künftigen materiellen und
immateriellen Schäden ab Klageerhebung aus der fehlerhaften Behandlung vom
02.11.2002 bis zum 27.04.2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Drittwiderbeklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten machen geltend, dass der Beklagte im
Rahmen eines einstündigen Aufklärungsgespräches zunächst den Wunsch nach einem
festsitzenden Zahnersatz geäußert habe. Insoweit seien ihm die notwendigen
Maßnahmen - u.a. 8 Implantate im Oberkiefer sowie ein umfangreicher
Knochenaufbau - und auch die dafür anfallenden Kosten sowie die Risiken ( als
Raucher) erläutert worden. Insoweit habe sich der Kläger dann für die
kostengünstigere Variante - u.a. z. B. festsitzenden, jedoch herausnehmbare
Zahnersatz im Oberkiefer ( = Implantate mit Steg) sowie eine zahngetragene
Teleskopprothese - entschieden. Die diesbezüglichen chirurgischen Leistungen
seien mangelfrei und lege artis erbracht worden. Auch der Stegreiter habe bei
Eingliederung fest gesessen, wenn dieser bei der Begutachtung beweglich gewesen
sei, könne dies nur nachträglich eingetreten sein. Artikulations - oder
Platzprobleme würden nicht vorliegen. Zwar weise der Zahn 35 ein Loch auf,
insoweit sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen, der Zahn habe noch vor der
Eingliederung eine Wurzelfüllung erhalten sollen, einen diesbezüglichen
Behandlungstermin habe der Beklage abgesagt. Beim Eingliederungstermin sei dann
versäumt worden, die Wurzelbehandlung abzuschließen. Spätere Termine habe der
Beklagte dann nicht mehr wahrgenommen, bei einer Weiterbehandlung wäre dieser
Mangel jedoch noch behoben worden. Der Beklagte sei auch starker Knirscher, so
dass die anfängliche zentrierte Okklusion allenfalls durch den Kunststoffabrieb
verloren gegangen sein könne, so dass es dadurch zu einem Gleiten in eine
protrudierte Stellung gekommen sei. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass der
Beklagte dem Drittwiderbeklagten keine Nachbesserung und keine Nachbehandlung
zur Beseitigung etwaiger Mängel ermöglicht habe. Gründe für eine Entbehrlichkeit
seien nicht ersichtlich, insbesondere sei nichts dafür vorgetragen, warum dies
dem Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen sein sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Akte Bezug genommen. Die
Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen X. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 19.04.2006
Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Sachverständige das Gutachten in der
mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 erläutert; dort ist auch die Zeugen T
ergänzend vernommen worden.
Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der
mündlichen Verhandlung vom 07.02.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet, die Widerklage hat gegen die Drittwiderbeklagten
lediglich im zugesprochenen Umfang Erfolg.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten keinen Anspruch auf
zahnärztliches Honorar geltend machen, da dem Beklagten insoweit gegenüber dem
Vergütungsanspruch ein Freistellungsanspruch gegen die Kläger zusteht.
Demgegenüber kann der Beklagte von den Drittwiderbeklagten Schmerzensgeld gem.
den §§ 280 Abs. 1, 278, 823 Abs. 1, 253 BGB verlangen, wobei die Kammer insoweit
einen Betrag von 4.000,-- € für angemessen hält. Darüber hinaus ist auch der
geltend gemachte Feststellungsanspruch, wonach die Drittwiderbeklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen
materiellen Schäden sowie nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen,
begründet.
1.
Ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gem. § 611 BGB i. V. m.
§ 398 BGB ist nicht gegeben.
Zwar hat die Klägerin die bestrittene Abtretung durch Vorlage des maßgeblichen
Forderungskaufvertrages nachgewiesen. Gleichwohl kann die Klägerin gegen den
Beklagten für die zahnärztliche Behandlung bei dem Drittwiderbeklagten keinen
Vergütungsanspruch durchsetzen. Insoweit ist nämlich nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme davon auszugehen, dass hier die Leistungen der
Drittwiderbeklagten mit erheblichen Mängeln behaftet waren, die dazu führen,
dass letztlich kein Vergütungsanspruch besteht.
Grundsätzlich haben Zahnärzte unabhängig von der Frage von Mängeln einen
Vergütungsanspruch. Dieser entfällt jedoch zumindest dann, wenn die Leistung
unbrauchbar ist, da der Patient dann einen Anspruch auf Freistellung aufgrund
einer Pflichtverletzung des Dienstvertrages hat.
Insoweit besteht die Besonderheit zwar darin, dass es sich um einen
Dienstvertrag handelt; gesetzliche Gewährleistungsansprüche - wie z. B. die
Minderung ( auch auf Null) - bei Mängeln kennt das Dienstvertragsrecht an sich
nicht. Dem Vergütungsanspruch steht jedoch ein Schadensersatzanspruch des
Beklagten wegen einer Schlechtleistung des Behandlungsvertrages als
Pflichtverletzung (§§, 280,611 BGB) entgegen, dessen Geltendmachung bewirkt,
dass die Vergütung des zur Dienstleistung Verpflichteten von vornherein begrenzt
wird und im vorliegenden Fall gänzlich entfällt. Bei unterschiedlichem
dogmatischem Ansatz wird in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls überwiegend
die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Dienstleistung in Form der
Behandlung wegen der vom Dienstleistenden zu vertretenden Schlechterfüllung für
den Dienstberechtigt kein Interesse hat oder diese wegen gravierender Fehler
nahezu wertlos war, dieser berechtigt ist, im Umfang des fehlenden Interesses
die Bezahlung der Vergütung zu verweigern.
Dabei wird überwiegend dem Patienten im Falle schuldhafter Schlechtleistung des
behandelnden Arztes ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der
Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugebilligt, der zur Befreiung von der
Honorarverbindlichkeit führt. Ein Schadensersatzanspruch des Patienten aus ein
solchen Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB kann dem
Vergütungsanspruch dabei entgegengehalten werden, ohne dass es einer
Aufrechnungserklärung bedarf. Der Schaden ist in der Weise zu ersetzen, dass der
Arzt dann keine Vergütung erlangt; ist bereits gezahlt worden, besteht ein
Rückzahlungsanspruch. (ygl. dazu z. B.: OLG Oldenburg NJW-RR 1996,1267; OLG
Zweibrücken MedR 2002,201 = OLG-Rep. 2002,170 ff; OLG Köln, VersR 1987,620; OLG
Düsseldorf, VersR 1985,456; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2000, 401; OLG
Frankfurt, VersR 1996, 1150; LG Karlsruhe NJW-RR 2005,1507 ff; Rehborn, MDR
2001,1148(1153); Kramer, MDR 1998, 324 m. zahlr. w. N.; Jaspersen, VersR
1992,1431 m. zahlr. w. N.; etwas einschränkend auf gravierende PflichtV.: Laufs/
Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 82 Rdnr. 15; andere Ansicht
allerdings z. B. OLG München OLG-Rep. 1998,247).
Ist eine Unbrauchbarkeit der Leistung des Zahnarztes und damit ein
Freistellungsanspruch gegeben, kann dies trotz der Abtretung gemäß § 404 BGG
auch der Klägerin als Zessionarin entgegen gehalten werden.
Nach dem ausführlichen Gutachten des Sachverständigen X ist hier davon
auszugehen, dass die von den Drittwiderbeklagten erbrachten zahnärztlichen
Leistungen und die Zahnersatzmaßnahme mit erheblichen Mängeln behaftet und im
Ergebnis letztlich unbrauchbar war. Die Kammer folgt insoweit dem Gutachten des
Sachverständigen X, da dieses in sich gut nachvollziehbar, widerspruchsfrei und
überzeugend ist, und zudem der Kammer die besondere Fachkompetenz des
Sachverständigen aus vielen Verfahren bekannt ist.
Die Kammer kann letztlich die Frage dahingestellt sein lassen, was Gegenstand
des Auftrages war, ob also der Beklagte "festsitzenden" Zahnersatz in Auftrag
gegeben hat oder ob hier lediglich herausnehmbarer Zahnersatz in ordnungsgemäßer
und mangelfreier Form geschuldet war. Insoweit muss die Kammer letztlich auch
die im Verhandlungstermin diskutierte Frage, wer bzgl. de Auftragsumfanges
beweispflichtig ist, nicht entschieden, so dass es im Ergebnis auch auf die
Würdigung der Aussage der vernommenen Zeugin T im Ergebnis nicht ankam.
Insoweit hat der Sachverständige X im Rahmen der Anhörung zunächst klargestellt,
dass es prinzipiell möglich war, die prothetische Versorgung des Beklagten so
vorzunehmen, wie es von dem Drittwiderbeklagten zu 1. tatsächlich gemacht wurde.
Demnach hätte als gewähltes Konzept also durchaus auch herausnehmbarer
Zahnersatz gewählt werden können, nur hätte dieser dann in dieser Form auch
mangelfrei und ordnungsgemäß erbracht werden müssen.
Selbst wenn man also zu Lasten des Beklagten davon ausgehen würde, dass hier
lediglich als Auftragsinhalt nach entsprechender Erörterung herausnehmbarer
Zahnersatz gewählt wurde, so ist gleichwohl auf Grund des Gutachtens des
Sachverständigen X davon auszugehen, dass die auf dieser Grundlage dann von den
Drittwiderbeklagten erbrachten Leistungen mit erheblichen Mängeln behaftet waren
und letztlich im Ergebnis unbrauchbar waren.
So hat der Sachverständige zunächst gravierende Mängel am Zahn 35 im Bereich des
Unterkiefers bestätigt. Hier ist nämlich ohne die Wurzelkanalbehandlung durch
eine definitive Wurzelfüllung abzuschließen Ende 2003 die primär Teleskopkrone
aufgesetzt worden. Insoweit ist also eine Krone auf dem Zahn 35 eingegliedert
worden, ohne dass im Vorfeld eine definitive Wurzelfüllung als Abschluss der
Behandlung durchgeführt wurde. Sowohl der fehlende Abschluss der
Wurzelkanalbehandlung an sich als auch die Teleskopkroneneingliederung vor dem
definitiven Abschluss der Wurzelkanalbehandlung entsprechen insoweit nicht den
Vorgaben für eine lege artis durchgeführte Wurzelbehandlung bzw. den
Voraussetzungen für die prothetische Versorgung eines solchen Zahnes. Dies hat
der Sachverständige bei seiner Anhörung auch nochmals ausdrücklich bestätigt.
Hinzu kommt, dass sich bei der gutachterlichen Untersuchung am Zahn 35 weitere
Mängel, z. B. ein Loch in der Primärkrone zeigten, wobei. sich dabei durch diese
Perforation in der Tiefe auch weiches Gewebe ertasten ließ. Zudem wies der Zahn
einen negativen Sensibilitätstest auf und im Röntgenbild stellte sich eine
deutlich apikale Knochenauflösung dar, so dass keine Erhaltungsprognose mehr
gegeben werden konnte.
Auch die Wurzelbehandlung am Zahn 43 im Unterkiefer war fehlerhaft und entsprach
nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht dem aktuellen Fachstandard.
Insoweit hat er klargestellt, dass nach einer lege artis durchgeführten
Wurzelkanalbehandlung die definitive Versorgung erst bei reizlosen
radiologischen und klinischen Verhältnissen eingegliedert werden darf. Hier
entsprachen die Wurzelfüllung einschließlich der radiologischen Situation nicht
den diesbezüglichen Voraussetzungen, die zu einer raschen definitiven
prothetischen Versorgung des Zahns 43 notwendig war. Insoweit hat er bei der
mündlichen Anhörung klargestellt, dass die Krone im Bereich des Zahns 43 erst
dann hätte eingesetzt werden dürfen, wenn die Wurzelbehandlung tatsächlich
komplett und erfolgreich abgeschlossen gewesen wäre. Insoweit war jedoch die
Wurzelfüllung im Bereich des Zahns 43 insuffizient. Die zur Backe hin gelegene
Wurzel war zu weit gefüllt und dadurch war ein Überlauf festzustellen. Die zur
Zunge hin gelegene Wurzel war dagegen nicht genügend gefüllt. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände hätten weitere Maßnahmen und eine Abklärung
erfolgen müssen, jedenfalls hätte der Zahn so nicht als Träger der Prothetik
verwandt werden dürfen.
Weiter hat der Sachverständige eine fehlerhafte Okklusion festgestellt. Im
habituellen Schlussbiss bestehe demnach gerade kein maximaler Vielpunktkontakt
im Sinne einer Höcker-Fissuren-Verzahnung, der jedoch als Ziel einer
prothetischen Rehabilitation anzusehen sei. Insoweit könnte diese Okklusion zwar
durch Vorschieben des Unterkiefers erreicht werden, was jedoch wiederum nicht
als regelgerechte Okklusion anzusehen sei.
Einen weiteren Mangel hat der Sachverständige insoweit bestätigt, als die
Prothese im Oberkiefer "wackelt". So fehlte der linksseitige Riegel von zwei
ursprünglich vorhandenen Zugriegeln, die die Prothese auf dem Steg fixieren
sollten. Da jedoch, abgesehen von der Riegelerneuerung, offensichtlich keine
weiteren Maßnahmen nach der Eingliederung der Prothetik durch den
Drittwiderbeklagten zu 1. durchgeführt worden sind, geht die Kammer mit dem
Sachverständigen davon aus, dass die Oberkieferprothetik insoweit die Situation
wiederspiegelt, die eben zum Zeitpunkt der Eingliederung Ende 2003 bestanden
hat, selbst wenn man ggf. von dem fehlenden Riegel absieht. Insoweit hat der
Sachverständige jedoch festgestellt, dass die Oberkieferprothetik dann
ausgeprägte Schaukel- bzw. Wackelbewegungen sowohl in transversaler als auch
serkitaler und vertikaler Hinsicht zeigte. Insoweit ähneln die von dem
Privatgutachter des Beklagten Herrn I in seinem Gutachten gemachten Angaben über
den Lockerungsgrad der Oberkieferprothetik den Befunden, die der Sachverständige
X selbst im Rahmen seiner eigenen gutachterlichen Untersuchung festgestellt hat.
Dieser hat dann jedoch klargestellt, dass eine solche Steg-Riege/-Konstruktion,
wie sie hier im Oberkiefer eingesetzt werden sollte, an sich eine
Präzisionsarbeit sei, die bei adäquater Ausführung sowie entsprechender
Belastung auch unter Berücksichtigung einer gewissen Knochenatrophie nicht
kurzfristig zu derartigen Schaukel- und Wackelbewegungen führen da. Unter
Berücksichtigung der Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen geht
die Kammer davon aus, dass diese eingesetzte Oberkieferprothese dann von Anfang
an bzw. kurzfristig nach Eingliederung entsprechend gewackelt hat, in welchem
Ausmaß auch immer. Auch dies stellt, wie auch der Sachverständige festgestellt
hat, einen gravierenden Mangel dar. Zwar hat der Sachverständige auch
ausgeführt, dass die Lockerung der Oberkieferprothese grundsätzlich auch auf
einer Parafunktion des Beklagten beruhen könne. Der Sachverständige hat jedoch
klargestellt, dass dies äußerst unwahrscheinlich sei und zwar deshalb, weil dann
bis zur Erstellung des Gutachtens des Privatgutachters eine wesentliche
Veränderung eingetreten wäre auf der anderen Seite dann zwischen dem Zustand,
den der Privatgutachter festgestellt hat und demjenigen, den er dann wahrnehmen
konnte, kaum noch ei Veränderung eingetreten wäre, was jedoch äußerst
unwahrscheinlich sei. Demnach geht die Kammer davon aus, dass die Lockerung der
Oberkieferprothese entsprechend der Annahme des Sachverständigen damit nicht auf
einer Parafunktion des Beklagten beruht.
Im Ergebnis steht damit auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen
fest, dass hier die zahnärztlichen Leistungen und die Zahnersatzmaßnahme durch
den Drittwiderbeklagten zu 1. im Bereich des Unter- und Oberkiefers des
Beklagten mit erheblichen Mängeln behaftet und in der Form grundsätzlich so
unbrauchbar war.
Dem Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz in Form eines
Freistellungsanspruches gegenüber dem geltend gemachten Vergütungsanspruch der
Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sich die Drittwiderbeklagten noch auf
ein diesbezügliches Recht zur Nachbehandlung oder Nachbesserung berufen könne.
Richtig ist insoweit zwar, dass der Patient dem Zahnarzt auch im Rahmen des hier
vorliegenden Dienstvertrages im Rahmen einer Zahnersatzmaßnahme eine
"Nachbesserung oder Nachbehandlung" ermöglichen muss, da es der Erfahrung
entspricht, dass eingesetzter Zahnersatz häufig nicht sofort "passend sitzt",
sondern gewisse Korrekturen notwendig sind. Diese muss der Patient dem Zahnarzt
grundsätzlich im Wege der Nachbesserung oder Nachbehandlung ermöglichen, es sei
denn, eine solche Nachbesserung ist aussichtslos oder nicht zumutbar. Von
letzterem ist hier im Ergebnis auszugehen.
So hat der Sachverständige X zwar klargestellt, dass die Probleme des Beklagte
bei der Okklusion, also dabei, dass der Zahnkontakt nach endgültiger
Eingliederung der Prothese noch nicht perfekt gewesen ist und noch kein
Vielkontakt bestand, vom Grundsatz her nach aller Wahrscheinlichkeit im Rahmen
einer Nachbehandlung noch hätte korrigiert werden können. Alle sonstigen Mängel
waren jedoch Im Ergebnis wegen der gegebenen Schwere und der Gewichtigkeit der
Mängel im Rahmen einer bloßen Nachbesserung nicht mehr behebbar. So hat der
Sachverständige klargestellt, dass der Umstand, dass die Prothese nicht fest auf
den Implantaten saß, nicht mehr zu korrigieren ist, hier wäre vielmehr eine
vollständige Neuanfertigung der Prothetik erforderlich gewesen. Auch die
vollständig fehlerhafte Arbeit im Bereich des Unterkiefers hätte so durch eine
Nachbesserung nicht angepasst werden können. Nach dem Vom Sachverständigen
letztlich festgestellten Zustand reicht nicht einmal eine Neuprothetik in der
ursprünglich gegebenen Form aus, da insbesondere der Entzündungszustand am Zahn
43 auch durch eine neue Prothese nicht beseitigt werden könnte, zumal auch im
jetzigen Zustand der Zahn 35 nicht zu erhalten ist, so dass eine vollständig
neue Art der Unterkieferprothetik vorgenommen werden muss.
Ist jedoch im Bereich des Oberkiefers eine vollständig neue Prothetik
herzustellen bzw. muss im Unterkiefer - ggf. nach Extraktion der Zähne 35 und 43
- eine vollständig andere Art der Unterkieferprothetik erfolgen, so stellen
diese notwendigen Neugestaltungen letztlich keine Nachbesserung als solche mehr
dar, so dass sich die Drittwiderbeklagten nicht auf ein entsprechendes
Nachbesserungsrecht berufen können. Diese Erstellung einer neuen Prothetik bzw.
eine völlige Neugestaltung der Unterkieferprothetik muss der Beklagte jedoch
durch die Drittwiderbeklagten nicht erstellen lassen, weil es sich dabei dann
aber nicht mehr um eine bloße Nachbesserung oder Nachbehandlung handelte.
Zudem ist es angesichts der gravierenden Mängel für die Kammer auch durchaus
verständlich und nachvollziehbar, wenn der Beklagte das diesbezügliche Vertrauen
zu den Drittwiderbeklagten verloren hat, so dass es ihm grundsätzlich nicht mehr
zumutbar ist, die notwendige Neugestaltung bei den Drittwiderbeklagten
durchführen zu lassen.
Damit steht im Ergebnis allerdings fest, dass dem Vergütungsanspruch der
Klägerin aus abgetretenem Recht von Seiten des Beklagten ein
Schadensersatzanspruch auf Freistellung wegen der Unbrauchbarkeit der Leistungen
der Drittwiderbeklagten entgegengehalten werden kann, der dazu führt, dass hier
kein Vergütungsanspruch gegeben und die Klage demnach abzuweisen ist.
2.
Die hier erhobene Widerklage nur gegen die Drittwiderbeklagten ist zulässig,
aber nur im zugesprochenen Umfang begründet.
a.
In Übereinstimmung mit dem Beklagten hält die Kammer die Voraussetzungen für
eine isolierte Drittwiderklage für gegeben.
Es entspricht der überwiegenden Meinung, dass eine Drittwiderklage
ausschließlich gegen nicht an der Klage beteiligte Personen grundsätzlich nicht
zulässig ist ( vgl. dazu: BGHZ 40,185 ff ; BGH NJW 2001,2094).
Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung jedoch in bestimmten Fällen bejaht, u.a
dann, wenn der vom Zessionar verklagte Schuldner wegen seiner Ansprüche aus
überzahlten Honorar eine Drittwiderklage gegen den Zedenten erhebt ( vgl. dazu
BGH NJW 2001,2094 ).
Ein vergleichbare ( oder sogar identische) Situation liegt auch dann vor, wenn
wie hier - der Zahnarzt seine Honorarforderung an den Zessionar abtritt, der sie
einklagt, der Patient dem wegen Mängel entgegentritt und dann im Wege der
Widerklage wegen der möglichen Mängel vom Zahnarzt Schadensersatz und
Schmerzensgeld verlangt.
b.
In der Sache ist ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Drittwiderbeklagten gem.
den §§ 280 Abs. 1, 278, 253 BGB bzw. bzgl. des Drittwiderbeklagten zu 1. auch
gem. den §§ 823 Abs. 1, 253 BGB gegeben, wobei die Kammer allerdings einen
Betrag von 4.000,-- € für angemessen und ausreichend hält.
Entsprechend den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die
zahnärztlichen Leistungen der Drittwiderbeklagten mit erheblichen Mängeln
behaftet war. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass diese vom
Drittwiderbeklagten zu 1. verursachten Mängel dazu geführt haben, dass der
Beklagte nicht unerhebliche Schmerzen und Beschwerden sowohl im Bereich des
Unterkiefers als auch im Bereich des Oberkiefers hatte. Weiter geht auch die
Kammer davon aus, dass die mangelhafte Versorgung seit der Eingliederung für den
Beklagten mit nicht unerheblichen Unannehmlichkeiten verbunden war. Zudem hat
sich die bisherige Behandlung, die sicherlich auch mit Belastungen verbunden
war, weitgehend als überflüssig erwiesen, da letztlich eine völlige
Neugestaltung vorgenommen werden muss.
Nicht berücksichtigt werden kann allerdings, dass ggf. weitere Implantate im
Bereich des Oberkiefers gesetzt werden müssen, um festsitzenden Zahnersatz
einzugliedern, da dies auch dann notwendig geworden wäre, wenn sich der Beklagte
tatsächlich für festsitzenden Zahnersatz entschieden hätte, da dazu insgesamt 6
bis 8 Implantate notwendig sind. Soweit sich der Beklagte zudem darauf berufen
will, dass nunmehr eine Extraktion der Zähne 35 und 43 notwendig sei, kann
letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass bei
einer ordnungsgemäßen Versorgung des Unterkiefers diese Zähne vollständig hätten
erhalten werden können. Soweit sich der Beklagte zudem darauf berufen will, dass
eine Beeinträchtigung der Artikulation bzw. Auffälligkeiten bei der Lautbildung
seit der Eingliederung vorhanden seien, konnte der Sachverständige dies gerade
nicht feststellten, da dazu zwingend notwendige Anzeichen für ein zu geringes
Platzangebot der eingegliederten Prothetik eben nicht hätten festgestellt werden
können.
Zudem hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Beklagte seit der
Eingliederung des Zahnersatzes mit den dadurch verursachten Unannehmlichkeiten
lebt, allerdings noch keine Neuversorgung vorgenommen hat; die jedoch zu
erwarten gewesen wäre, wenn der jetzige Zustand mit erheblichen Schmerzen
verbunden wäre.
Würdigt man sämtliche Umstände, so hält die Kammer letztlich ein Schmerzensgeld
in Höhe von 4.000,-- € für angemessen, aber auch ausreichend. Ein weitergehender
Anspruch besteht dagegen nicht.
Der darüber hinaus geltend gemachte Feststellungsanspruch ist dagegen weitgehend
begründet, insoweit musste lediglich eine Einschränkung dahingehend vorgenommen
werden, dass die Feststellung des Ersatzes künftiger immaterielle Schäden auf
solche beschränkt ist, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar waren
und bei der jetzigen Würdigung des Schmerzensgeldanspruches noch nicht
berücksichtigt worden sind.
Insoweit ist der Feststellungsanspruch in der Sache ebenfalls begründet, da die
bisherigen zahnärztlichen Leistungen der Drittwiderbeklagten bzw. die
Zahnersatzmaßnahmen mit erheblichen Mängeln behaftet waren, so dass es durchaus
möglich ist, dass hier tatsächlich bereits Schäden entstanden sind bzw noch
künftige Schäden als Folge der fehlerhaften Behandlung entstehen. So ist z. B.
in der mündlichen Verhandlung bekannt geworden, dass der Beklagte an die
Drittwiderbeklagten neben den von der Klägerin geltend gemachten
Vergütungsanspruch weitere Zahlungen für die bisherige Behandlung geleistet hat,
so dass diesbezüglich z. B. ein Rückzahlungsanspruch - in welcher Höhe auch
immer - denkbar ist. Darüber hinaus könnte ein weitergehender
Kostenerstattungsanspruch bestehen, wenn tatsächlich eine entsprechende
Neuversorgung erfolgt, wobei insoweit allerdings lediglich "Mehrkosten"
erstattungsfähig wären. Auch insoweit ist jedoch zumindest ein diesbezüglicher
Anspruch denkbar, was ausreicht, da nur die Feststellung begehrt wird. Die
Berechnungsweise und mögliche Abzüge müssen jetzt in diesem Rahmen nicht
festgelegt werden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 100, 269 Abs. 3, 709 ZPO.