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Erstattung von Flugscheinkosten bei Annullierung des Fluges

AG Hamburg – Az.: 48 C 303/21 – Urteil vom 04.03.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

……………..

Entscheidungsgründe

Erstattung von Flugscheinkosten bei Annullierung des Fluges
(Symbolfoto: DarwelShots/Shutterstock.com)

Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist.

1. Ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten wegen Annullierung des Fluges gemäß Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 setzt voraus, dass der Anspruchsteller selbst betroffener Fluggast ist.

Wie das Gericht bereits mit Verfügung vom … klargestellt hat, scheiden juristische Personen und Personengesellschaften als „Fluggast“ aus (BeckOGK FluggastVO, Stand 1.8.2021, Art. 3 Rn. 8). Denn derlei Rechtsgebilde können nicht befördert werden und damit keine „Unannehmlichkeiten“ (Erwägungsgrund 2) verspüren. Als Anspruchsteller bzw. Aktivlegitimierte kommen sie daher allenfalls nach einer Zession (§ 398 BGB) eines Fluggastrechts in Betracht.

2. Etwaige Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Beförderungsvertrages nach erfolgtem Rücktritt setzen wiederum voraus, dass der Anspruchsteller Vertragspartner des Beförderungsvertrages geworden ist.

Insoweit kommt es darauf an, welche Person bei Vertragsschluss nach den dabei abgegebenen Erklärungen, die gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sind, als Vertragspartner in Erscheinung getreten ist. Im Falle der beabsichtigten Vertretung einer juristischen Person obliegt es gemäß § 164 Abs. 2 BGB dem Erklärenden, seinen Willen, im fremden Namen zu handelt, hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen, wenngleich es gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB ausreicht, wenn der Vertretungswille sich aus den Umständen ergibt.

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ergibt sich aus dem Vortrag sowie den Anlagen der Klägerin nicht, dass diese selbst Vertragspartnerin geworden ist. Vielmehr erscheint aus den vorgelegten Anlagen die natürliche Person … als buchende Person.

Aus der Angabe der dienstlichen Emailadresse ergibt sich ein Handeln im Namen der Gesellschaft keineswegs eindeutig. Die Emailadresse stellt lediglich eine Kontaktmöglichkeit dar. Es ist im Rechtsverkehr keineswegs anzunehmen, dass dann, wenn eine Person im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss eine Emailadresse mit der Domain eines Unternehmens angibt, die Person im Namen des Unternehmens handelt will. Dies gilt bereits deshalb, weil die Verfügungsbefugnis über eine unternehmensbezogene Emailadresse erfahrungsgemäß nicht auf eine Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Unternehmensträgers schließen lässt. Auf wessen Rechnung eine Handynummer läuft, ist hingegen schon äußerlich nicht erkennbar.

Dass die Klägerin auf der Buchungsmaske der Ticketvermittlerin als Rechnungsempfänger benannt worden ist, erhebt sie ebenfalls nicht in die Stellung einer Vertragspartei. Die vereinbarten Zahlungsmodalitäten betreffen die Durchführung des Vertrages, nicht aber die Frage, wer Vertragspartei werden soll. Es ist im Rechtsverkehr keineswegs unüblich, dass Rechtssubjekte im eigenen Namen, doch auf fremde Rechnung handeln. Dementsprechend lässt sich auch aus der als Anlage … vorgelegten Rechnung, welche dem Vertragsschluss ohnehin zeitlich nachging, nichts – auch nicht indiziell – im Sinne der Klägerin herleiten.

Dass auf der Website der Vermittlerin möglicherweise keine Möglichkeit bestand, einen abweichenden Besteller anzugeben, vermag an der rechtlichen Bewertung ebenfalls nichts zu ändern, da die Einschaltung einer Vermittlungsagentur unter Verwendung von deren Eingabeformularen gerade nicht der Risikosphäre der Beklagten, sondern derjenigen Person zuzuordnen ist, die die Buchung vornimmt. Es obliegt auch in diesem Fall der die Buchung vornehmenden Person, ihren Willen, im fremden Namen zu handeln, hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen. Lässt das Formular dies strukturell nicht zu, so mag der Grund dafür möglicherweise unter anderem darin liegen, dass die Vermittlungsagentur ihrerseits keine Verträge mit Vertretern schließen möchte, was ihr privatautonom freistehen würde, doch nichts daran änderte, dass ein Vertragsschluss im fremden Namen dann eben ausscheidet.

Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Reise betrieblich veranlasst war. Das Motiv der Reise ist für die Frage der Stellung als Vertragspartner nicht entscheidend.

Offen bleiben kann insofern, ob unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts die Beklagte ihrerseits überhaupt passivlegitimiert wäre.

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