Skip to content

Auto mit Motorschaden verkaufen – Auf was muss man achten?

Gebrauchtwagen mit Motorschaden verkaufen: Mängel unbedingt im Kaufvertrag festhalten

Für jeden Fahrzeugbesitzer ist der Fall ganz besonders ärgerlich, wenn das treue Fahrzeug den Dienst aufgrund eines Motorschadens endgültig einstellt. Gerade dann, wenn das Fahrzeug über einen sehr langen Zeitraum seinem Besitzer treue Dienste geleistet hat und der Ausfall aufgrund eines Motorschadens für den Besitzer überraschend erfolgte, ist guter Rat für den Fahrzeugbesitzer oftmals teuer. Die Frage, ob die Reparatur des Fahrzeugs überhaupt noch lohnenswert ist oder ob ein Verkauf doch die bessere Lösung darstellt, ist ebenso wichtig wie die Fragen, was für den Fall des Verkaufs überhaupt beachtet werden muss.

Haben Sie ein Auto gekauft und kurz danach ein Motorschaden erlitten? Oder möchten Sie Ihren Gebrauchtwagen verkaufen und sich rechtlich absichern? Gerne beraten wir Sie zu den Möglichkeiten. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.

Lohnt die Reparatur des Autos überhaupt noch?

Gebrauchtwagenverkauf mit Motorschaden
Möchten Sie Ihr Auto bzw. Gebrauchtwagen mit Motorschaden oder Getriebeschaden verkaufen, sollten Sie sich rechtlich im Kaufvertrag absichern und Transparant über die Schäden und Defekte informieren – (Symbolfoto: Mikbiz/Shutterstock.com)

Jeder erfahrene Autobesitzer ist sich des Umstandes bewusst, dass an einem Auto mit zunehmendem Alter auch eine ganze Menge verschiedener Teile kaputtgehen können. Zumeist handelt es sich dabei durchaus um ärgerliche Werkstattrechnungen, doch in den meisten Fällen ist die Wiederherstellung des Autos aus wirtschaftlicher Sicht für den Fahrzeugbesitzer noch lohnenswert. Der Motor jedoch stellt bei einem Fahrzeug das Herzstück dar, welches dementsprechend auch mit einer immens hohen Werkstattrechnung einhergeht. Erleidet das Fahrzeug einen Motorschaden, so stellt sich für den Fahrzeugbesitzer auf jeden Fall die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der Reparatur. Hierbei müssen verschiedene Faktoren wie beispielsweise der Restwert des KFZ im Vergleich zu der zu erwartenden Werkstattrechnung sowie auch der ideelle Wert des PKW eine Rolle. Die Wertberechnung des Autos ist im Grunde genommen überaus simpel – es muss einfach das Baujahr des Autos sowie das Fahrzeugmodell in Verbindung mit der Laufleistung betrachtet werden.

In den meisten Fällen ist die Reparatur eines Gebrauchtfahrzeugs, welches einen Motorschaden erlitten hat, nicht lohnenswert. In derartigen Fällen wird sehr gern von einem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen, sodass lediglich der Verkauf des KFZ verbleibt. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass es nicht einfach ist, ein Auto mit Motorschaden zu verkaufen. Das Unterfangen an sich ist jedoch nicht gänzlich aussichtslos. Es sollte nur einige rechtliche Dinge beachtet werden.

Der Verkauf des Fahrzeugs, welches kurz vor einem Motorschaden steht

Nicht immer kommt ein Motorschaden auch tatsächlich überraschend. Besonders erfahrene Autobesitzer, welche tagtäglich mit dem Fahrzeug gewisse Wege fahren, können einen drohenden Motorschaden bereits frühzeitig erkennen. Dies ermöglicht es dem Fahrzeugbesitzer, bereits frühzeitig und sozusagen vorausschauend den Autoverkauf  noch vor dem zu erwartenden Motorschaden zu realisieren. Hierbei ist jedoch aus rechtlicher Sicht Vorsicht geboten, denn falls der Verkäufer eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einem bestehenden Sachmangel an dem Fahrzeug hat und dieses Wissen bei einem Verkauf dem Käufer verschweigt, so kann dies den Tatbestand der arglistigen Täuschung oder sogar des Betruges erfüllen.

Die Informationspflicht des Verkäufers besteht auch dann, wenn das Auto an sich noch fahrtüchtig ist und lediglich ein leises außergewöhnliches Geräusch auf einen zu erwartenden Motorschaden hinweist. Der Käufer muss in derartigen Fällen auf jeden Fall auf das außergewöhnliche Geräusch hingewiesen werden.

Sollte der Verkauf ohne den Hinweis des Verkäufers erfolgen und der erwartbare Motorschaden dann auch eintreten, so kann dies für den Verkäufer rechtlich betrachtet unangenehme Folgen haben. Sofern es sich herausstellt, dass der Verkäufer Kenntnis von dem Sachmangel hatte, so kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer Schadensersatzansprüche geltend machen. In der gängigen Praxis wird gerade bei Kaufverträgen von Privatleuten untereinander gern der sogenannte Haftungsausschluss in den Kaufvertrag aufgenommen. Diese Vorgehensweise bewahrt den Verkäufer jedoch nicht vor Schadensersatzansprüchen des Käufers, Dementsprechend sollte der Gebrauchtwagenverkauf mit einem defekten Motor oder drohenden Motorschaden auf jeden Fall seitens des Verkäufers sehr transparent gestaltet werden.

Wie kann ein Fahrzeug mit einem Motorschaden bestmöglich verkauft werden?

Die gute Nachricht für alle Autobesitzer mit einem Motorschaden oder Getriebeschaden, die ihr PKW verkaufen wollen, lautet, dass sich ein Auto mit Motorschaden dem reinen Grundsatz nach ebenso verkaufen lässt wie jedes andere Gebrauchtfahrzeug. Um dies zu realisieren ist es jedoch erforderlich, dass gewisse Grundsätze seitens des Autobesitzers beachtet werden. Der passende Käufer muss erst einmal gefunden werden, wobei – wie bereits erwähnt – der Umstand des Motorschadens auf gar keinen Fall verschwiegen werden darf. Es gibt jedoch durchaus Händler, die sich auf den Ankauf derartiger Fahrzeuge spezialisiert haben. Auch gewisse Privatmenschen kaufen sehr gern bevorzugt Gebrauchtfahrzeuge mit Motorschaden. In der gängigen Praxis sind dies dann Menschen, welche die Gelegenheit der günstigen Instandsetzung haben und dementsprechend ohne nennenswerten Kosten- oder Arbeitsaufwand das erworbene Fahrzeug auch wieder fahrbereit bekommen. Es gibt auch Händler bzw. Privatmenschen, welche gewisse Fahrzeuge mit Motorschaden von vornherein als „Ersatzteillager“ erwerben und die Einzelteile später auf dem Markt verkaufen. Der Grund für den Ankauf des Gebrauchtfahrzeugs mit Motorschaden kann dem Verkäufer im Grunde genommen gleichgültig sein. Beachtet werden sollte allerdings der Umstand, dass sich bei einem Autoverkauf mit Motorschaden grundsätzlich ein geringerer Verkaufserlös erzielen lässt als bei einem vollständig fahrbereiten Fahrzeug.

Der Verkauf des  Autos ist im Grunde genommen eine Verhandlungssache, da auch Privatkaufverträge der Vertragsfreiheit unterliegen. Wenn ein Verkäufer dementsprechend eine gute Menschenkenntnis besitzt und es sich abzeichnet, dass der Käufer das Fahrzeug als Ersatzteillager später verkaufen möchte, kann durch gutes Verhandlungsgeschick durchaus ein guter Verkaufserlös verhandelt werden.

Was muss bei einem Autoverkauf mit Motorschaden beachtet werden?

Unabhängig davon, ob der Verkauf eines Autos mit Motorschaden an eine Privatperson oder an einen gewerblichen Händler erfolgen soll, muss sich der Verkäufer auf jeden Fall im Vorfeld rechtlich absichern. Ein Grund hierfür stellt der § 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, welcher den Haftungsausschluss zugunsten eines Käufers regelt. Der Verkäufer haftet dementsprechend im Rahmen des Verkaufsgeschäfts dafür, dass der verkaufte Gegenstand frei von Mängel war bzw. ein vorhandener Mangel dem Verkäufer zu dem Zeitpunkt des Verkaufs nicht bekannt gewesen ist respektive der Verkäufer den vorhandenen Mangel dem Käufer nicht verschwiegen hat.

Ein Verkäufer sollte aufgrund des § 444 BGB auf jeden Fall im Rahmen des Verkaufsgeschäfts offen und ehrlich die Wahrheit über den bekannten Zustand des PKWs sagen und den Zustand auch so in den Kaufvertrag aufnehmen.

Sollte das Fahrzeug daher einen Motorschaden zu dem Zeitpunkt des Verkaufs haben oder sollte sich ein drohender Motorschaden andeuten, so sollte dies in dem Kaufvertrag zur rechtlichen Absicherung des Verkäufers auch vermerkt werden. Auf diese Weise kann die Gefahr der arglistigen Täuschung gem. § 123 BGB sowie auch des Betruges gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) vermieden werden. Im Fall einer arglistigen Täuschung muss ein Verkäufer mit Schadensersatzansprüchen des Käufers rechnen, im Fall des Betruges können im schlimmeren Fall sogar eine Geldstrafe bzw. alternativ dazu eine Freiheitsstrafe drohen.

Im Zusammenhang mit dem Gebrauchtwagenverkauf hat es in der Vergangenheit schon häufiger Gerichtsverfahren gegeben. Diese Thematik beschäftigt die Gerichte nach wie vor, da der Vorwurf der arglistigen Täuschung oder auch des Betruges im Nachhinein erst einmal bewiesen werden muss. Aus Sicht eines Verkäufers mag es zwar durchaus einfach erscheinen zu behaupten, dass zu dem Zeitpunkt des Verkaufs keine Kenntnis über den Defekt bzw. den Sachmangel des Autos bestand, allerdings kommt nicht selten das Gericht dann zu einer anderen Ansicht. Nicht vergessen werden darf auch der Umstand, dass sowohl private Kaufinteressen als auch gewerbliche Händler das Auto Pvor dem Kauf genau auf vorhandene Mängel untersuchen. Bei privaten Käufern geschieht dies in der Regel durch eine Probefahrt zu einer nahegelegenen Werkstatt, während gewerbliche Händler in der Regel über eigene Werkstätten verfügen. Etliche Gerichtsurteile mit Bezug zu dieser Thematik können hier auf dieser Internetpräsenz eingesehen werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos