AG Meppen – Az.: 3 C 242/17 – Urteil vom 27.06.2017
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 811,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 13.11.2013 (Bl. 16-27 d.A.) den in Erbbaugrundbuch von M. Blatt 17643 verzeichneten Grundbesitz, Gemarkung M., Flur 18, Flurstück 715, Gebäude- und Freifläche B. Straße xx zur Größe von 645 m² von dem Beklagten. Das veräußerte Objekt war bereits im Jahre 2012 fertig gestellt und von dem Beklagten selbst bewohnt worden. Für eine Einmessung des Gebäudes hatte der Beklagten nicht gesorgt. Mit Schreiben vom 03.02.2016 teilte das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (Katasteramt M.) mit, dass die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen sei. Es habe sich ergeben, dass die auf dem Grundstück B. Straße xx, M., errichteten Gebäude bislang nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen seien. Die Klägerin veranlasste daraufhin die Gebäudeeinmessung. Mit Leistungsbescheid vom 09.05.2016 teilte das Katasteramt der Klägerin Kosten für die Gebäudevermessung in Höhe von 811,80 Euro mit. Die Klägerin zahlte diesen Betrag am 30.05.2016. Der Beklagte verweigerte eine Erstattung dieses Betrages.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei zur Übernahme der Vermessungskosten verpflichtet. Die entsprechende Verpflichtung ergebe sich aus dem Kaufvertrag, wonach der Beklagte der Klägerin das Grundstück nebst Gebäuden zur lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang übertragen habe.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, nach dem Kaufvertrag seien keine öffentlichen Abgaben rückständig gewesen, für die er nach dem Vertrag zu haften habe. Da das Katasteramt erst im Jahre 2016 tätig geworden sei, sei der Beklagte als Verkäufer nicht verpflichtet gewesen, diesen Betrag zu erstatten. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Grundstück einzumessen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einmessung des Gebäudes zu. Gemäß Ziffer VII, 2. hat sich der Beklagte verpflichtet, das Grundstück lastenfrei auf die Klägerin zu übertragen, soweit diese nicht ausdrücklich in dem Vertrag Rechte übernommen hat. Gemäß § 7 Abs. 1 NVermG war der Beklagte unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes, das er dann zwischenzeitlich auch noch bewohnte, verpflichtet, die Aktualisierung des Nachweises der Liegenschaften, insbesondere die Erfassung und Eintragung der Gebäude zu veranlassen. Insoweit handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Verpflichtung des Beklagten. Seine Pflicht bestand darin, unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes dafür Sorge zu tragen, dass die Einmessung der Gebäude erfolgte und die entsprechenden Kosten zu tragen.
Ein Ausnahmetatbestand ergibt sich auch nicht aus Ziffer VI, 3. des Vertrages. Die dort getroffene Regelung ist generell dahingehend zu betrachten, dass der Kläger dafür Sorge zu tragen habe, dass der Beklagten keine Kosten für Erschließungsbeiträge, Anliegerbeiträge und Kostenerstattungsansprüche aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften zur Last fallen sollten.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin stützt sich auch auf § 280 BGB. Es war die sich aus § 7 NVermG ergebende Verpflichtung des Beklagten, unmittelbar nach Fertigstellung der Gebäude auf dem Grundstück deren Einmessung auf seine Kosten zu veranlassen. Indem er dies nicht getan hat und dies der Kläger bei Abschluss des Vertrages nicht offenbart hat, hat er gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Dabei spielt es keine Rolle, dass dem Beklagten möglicherweise die entsprechende Pflicht zur Einmessung unmittelbar nach Fertigstellung der Gebäude nicht positiv bekannt war; durch Einholung entsprechenden Rechtsrates hätte er sich von dieser Pflicht in Kenntnis setzen können und müssen, so dass ihn zumindest der Vorwurf der fahrlässigen Schadensverursachung trifft.
Somit hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe des Betrages, den sie für die Einmessungskosten aufwenden musste.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.