Landgericht Düsseldorf
Az.: 38 O 61/08
Beschluss vom 20.11.2008
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Gründe:
I.
Die Parteien sind gewerbliche Versandhändler der Internetplattform X. Die Beklagte hat die Klägerin abgemahnt, weil nach ihrer Auffassung fehlerhaft über das Rückgaberecht in den Geschäftsbedingungen informiert wurde. Mit der am 16. Juni 2008 beim Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass kein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht.
Nachdem das Landgericht Dortmund eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung erlassen hatte, hat die Klägerin am 5. August 2008 eine Abschlusserklärung abgegeben.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen wechselseitig, die Kosten des Rechtsstreits der jeweils anderen Partei aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Für diese Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin sich im Rahmen eines anderen Rechtsstreits zur Unterlassung der fraglichen Belehrungsklausel verpflichtet hat.
Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme, für die es verschiedene Gründe geben kann. Die materielle Rechtslage vor dem 5. August 2008 wird hiervon nicht beeinflusst.
Ohne die Erledigungserklärung wäre die Beklagte voraussichtlich unterlegen.
Der Feststellungsanspruch war zulässig und begründet. Der Klage fehlte nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit war die das Streitverhältnis der Parteien regelnde Vereinbarung vom 5. August 2008 noch nicht getroffen worden. Das durch die Abmahnung der Beklagten begründete Rechtsverhältnis bedurfte einer Klärung. Die Abmahnung ist zu Unrecht erfolgt. Zwar ist der konkrete Inhalt der beanstandeten Klausel dem Gericht nicht mitgeteilt worden. Dem übereinstimmenden Parteivortrag ist jedoch zu entnehmen, dass es nur um die grundsätzliche Frage geht, ob bei Verkäufen über die Internetplattform X überhaupt das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Diese Frage ist zu bejahen.
Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 356 Abs. 1 BGB stellt nicht die Voraussetzung auf, dass auf das Rückgaberecht in Textform noch vor dem Vertragsabschluss hingewiesen werden muss. Dem Gesetzestext selbst ist dies nicht zu entnehmen. Auch die Besonderheiten des Internethandels unter Berücksichtigung der Verbraucherschutzvorschriften lassen eine solche Notwendigkeit nicht erkennen. Das Rückgaberecht soll das Widerrufsrecht ersetzen. Das Widerrufsrecht hängt gemäß § 355 Abs. 1 BGB in seinem Bestand nicht von der Textform der Belehrung ab, die Textform ist lediglich für die Fristsetzung von Bedeutung.
Entsprechendes kann auch für das Rückgaberecht angenommen werden. Der Verbraucher soll zum einen im Verkaufsprospekt, also auf der Angebotsseite, darauf hingewiesen werden, dass an die Stelle des Widerrufsrechts das Rückgaberecht tritt. Der Verbraucher erhält die Gelegenheit, sich zeitlich ausreichend hiermit vertraut zu machen und schließlich später, also auch nach Angebotsannahme, spätestens bei Lieferung, in Textform die notwendigen Hinweise zum Rückgaberecht.
Gründe, diese Verfahrensweise in wesentlichen Bereichen des Fernabsatzrechts nicht anzuwenden, sind nicht ersichtlich. Gerade die Abstufung in § 356 Abs. 1 BGB zeigt, dass zwischen der Kenntnisnahmemöglichkeit und der Textformübermittlung ein auch zeitlicher Unterschied bestehen darf. Für den Verbraucher wird im Regelfall das Verfahren der Rückgabe als einfachere Möglichkeit der Rückabwicklung anzusehen sein. Gegenüber dem Widerrufsrecht insoweit verschärfte Bedingungen aufzustellen, erscheint nicht sachgerecht.
Die Abmahnung ist daher als zu Unrecht erfolgt anzusehen. Bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits wäre somit die Beklagte unterlegen.
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. Maßgeblich ist insoweit das Interesse der Klägerin. Der Streit hat nur geringe wettbewerbsrechtliche Relevanz im Verhältnis der Parteien zueinander. Auf den Wettbewerb gerade der Parteien dürften sich die Fragen, ob statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht wirksam vereinbart werden konnte, kaum auswirken.