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Verpflichtung zur Zahlung an Dritten – Anweisungsverhältnis

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 755/20 – Urteil vom 14.02.2023

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.1.2020 wird verworfen.

2. Auf die Berufung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.1.2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, bezüglich der Beklagten zu 3) als unzulässig.

3. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 80.000 Euro.

Zusammenfassung

In dieser juristischen Auseinandersetzung geht es um den Kauf eines Diesel-PKW, der durch ein Darlehen der Beklagten zu 3) finanziert wurde. Der Kläger möchte den Kauf rückgängig machen, da das Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen aufweist, die den Vorschriften widersprechen. Er fordert Schadensersatz und die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagten bestreiten das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen und weisen die Klage zurück. In erster Instanz wurde die Klage teilweise abgewiesen. Das Gericht gab der Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 1) und 2) teilweise statt, soweit Zahlung an die Beklagte zu 3) begehrt wurde. Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufs und Schadensersatz neu formuliert, da die Finanzierung des Fahrzeugs inzwischen beendet ist und die Sicherungsabtretung möglicher Ansprüche des Klägers an die Beklagte zu 3) beendet wurde. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 3) unzulässig sein könnte, da diese sich keiner Ansprüche mehr berühme. Der Kläger kann auch nicht mehr die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung an die Beklagte zu 3) verlangen, da er wieder Inhaber sämtlicher Forderungen ist. Deliktszinsen können auch nicht mehr verlangt werden. Schließlich wies der Senat darauf hin, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wohl nicht ersatzfähig seien, da die von ihnen geltend gemachten Ansprüche des Klägers an die Beklagte zu 3) abgetreten waren. […]

Gründe

I.

Der Kläger will mit seiner Klage die Rückabwicklung des finanzierten Kaufs eines Diesel-PKW erreichen.

Der Kläger kaufte das streitgegenständliche, von der Beklagten zu 1) hergestellte Fahrzeug mit Vertrag vom 26.2.2016 bei der Beklagten zu 2). Der Kaufpreis wurde vollständig durch ein Darlehen der Beklagten zu 3) finanziert, an die das Fahrzeug auch zur Sicherheit übereignet und an die nach ihren AGB sämtliche Ansprüche u. a. gegen die Beklagten zu 1) und 2) sicherungshalber abgetreten wurden. Im Zusammenhang mit der Finanzierung hat der Kläger außerdem mit der Beklagten zu 2) eine Vereinbarung getroffen, wonach er das Fahrzeug zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages zu einem Kaufpreis in Höhe der Schlussrate des Darlehens an die Beklagte zu 2) zurückverkaufen konnte.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug verfüge über verschiedene, nach Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtungen. Den bei der Beklagten zu 1) verantwortlichen Personen einschließlich des Vorstandes sei bewusst gewesen, dass diese Einrichtungen unzulässige Abschalteinrichtungen darstellten, sie hätten sich gleichwohl bewusst und vor allem aus Gewinnstreben für ihren Einsatz entschieden. Mit Anwaltsschreiben jeweils vom 25.9.2017 erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie dessen Anfechtung.

Er hat in erster Instanz gemeint, ihm stünden gegen die Beklagten zu 1) deliktische Schadensersatzansprüche und gegen die Beklagte zu 2) ein Rückzahlungsanspruch nach Rücktritt zu, aufgrund derer er von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern die Rückzahlung des Kaufpreises – primär an sich, hilfsweise im Hinblick auf die Sicherungsabtretung an die Beklagte zu 3) –, abzüglich einer gewissen Nutzungsentschädigung und damit im Ergebnis Zahlung von 36.259 Euro verlangen könne, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Außerdem hätten ihn die Beklagten zu 1) und 2) von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu befreien. Gegenüber der Beklagten zu 3) könne er im Hinblick auf seine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) und den Verbundcharakter von Kauf- und Darlehensvertrag im Wege des Einwendungsdurchgriffs sämtliche weiteren Zahlungen verweigern; er hat daher gegenüber der Beklagten zu 3) die Feststellung begehrt, dass er ihr ab dem 26.9.2017 keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde.

Die Beklagten haben das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen deliktischer Anspruchsgrundlagen bestritten. Die Beklagte zu 3) hat darüber hinaus gemeint, die Klage ihr gegenüber sei unter verschiedenen Gesichtspunkten bereits unzulässig.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger von den Beklagten zu 1) und 2) Befreiung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3) begehrt hat; der Klage fehle im Hinblick auf die negative Feststellungsklage bezüglich künftiger Ansprüche der Beklagten zu 3) gegen den Kläger das Feststellungsinteresse.

Das Landgericht hat außerdem die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen, soweit der Kläger Zahlung an sich selbst verlangt hat; insoweit fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, da die fraglichen Ansprüche wirksam an die Beklagte zu 3) abgetreten seien.

Dagegen hat das Landgericht der Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 29.857,19 Euro nebst Zinsen stattgegeben, soweit Zahlung an die Beklagte zu 3) begehrt war. An einer Klage dieses Inhalts hindere den Kläger die Sicherungsabtretung nicht. Das streitgegenständliche Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, die Klage sei daher auch dem Grunde nach begründet, gegenüber der Beklagten zu 1) aus §§ 826, 31 BGB, gegenüber der Beklagten zu 2) nach wegen des Vorliegens eines Sachmangels wirksamem Rücktritt aus §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 440, 346 Abs. 1, 348 BGB. Der Höhe nach sei allerdings eine höhere Nutzungsentschädigung anzusetzen, als vom Kläger zugestanden. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) außerdem dazu verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen, allerdings in geringerer, als der vom Kläger begehrten Höhe.

Infolge des Sachmangels im Verhältnis zur Beklagten zu 2) könne der Kläger außerdem künftige Zahlungen an die Beklagten zu 3) gemäß § 359 Abs. 1 S. 1 BGB im Wege des Einwendungsdurchgriffs verweigern, allerdings in zeitlicher Hinsicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger weitere Zahlungen gegenüber der Beklagten zu 3) verweigert habe.

Dagegen wenden sich alle Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen.

Dabei hat der Kläger seine Berufung nicht begründet.

Die Beklagten zu 1) und 2) meinen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB bzw. der §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 440, 346 Abs. 1, 348 BGB vorliegen.

Die Beklagte zu 3) meint zum einen wie die Beklagten zu 1) und 2), dem Kläger stehe letzteren gegenüber schon gar kein Anspruch und damit ihr gegenüber kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Daneben meint die Beklagte zu 3) weiterhin, die Klage ihr gegenüber sei unter verschiedenen Gesichtspunkten schon unzulässig.

Die Beklagte zu 1) beantragt:

Unter Abänderung des am 31.01.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart – Az. 29 O 399/17 – wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte zu 2) beantragt:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2020 (Az.: 29 0 399/17) wird die Klage gegen die Beklagte zu 2. in vollem Umfang abgewiesen.

Die Beklagte zu 3) beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2020 (Aktenzeichen: 29 O 399/17) abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt gegenüber den Berufungen der Beklagten jeweils, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat außerdem bezüglich der Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) Anschlussberufung eingelegt, mit der er zunächst beantragt hat, die Beklagten zu 1) und 2) Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu einer gegenüber dem landgerichtlichen Urteil höheren Zahlung von 36.063,70 Euro – darin enthalten erstmals i. H. v. 2.471,20 Euro – sowie zur Zahlung höherer, als der ausgeurteilten Anwaltskosten zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 18.5.2021 (Bl. 799 d. eA.) hat er vorgetragen, dass die Finanzierung des Fahrzeugs zwischenzeitlich beendet worden sei; dazu ist im Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass dabei auch die Sicherungsabtretung möglicher Ansprüche des Klägers an die Beklagte beendet worden ist. Der Kläger hat daher erklärt, er stelle „die Klageanträge“ „neu“ und hat beantragt „Die Beklagte“ zur Zahlung von nur noch 14.004,57 Euro, jedoch nicht mehr Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, zur Zahlung von Deliktszinsen i. H. v. 2.471,20 Euro, sowie zur Freistellung von Kosten der Rechtsverfolgung i. H. v. „Euro undefined“ zu verurteilen, jeweils an sich selbst, und hat die Klage im Übrigen zurückgenommen.

Nachdem der Senat mit Vfg. v. 19.5.2021 (Bl. 871 d. eA.) darauf hingewiesen hatte, dass diese Prozesserklärung schon im Hinblick auf die Nennung nur einer nicht näher definierten Beklagten nicht eindeutig sei, hat der Kläger zuletzt mit Ss. v. 7.6.2021 (Bl. 886 d. eA.) erklärt, er stelle „im Rahmen der Anschlussberufung die Anträge neu“ und beantragt zuletzt:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart Az 29 O 399/17 verurteilt, an die Beklagte zu 3) Euro 14.004,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2017 zu bezahlen.

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2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klagepartei weitere Euro 2.471,20 Deliktszinsen als Gesamtschuldner zu bezahlen.

3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.358,86 freizustellen.

Im Übrigen hat er erneut die Rücknahme der Klage erklärt. Der Rücknahme sind die Beklagten zu 1) und 2) nach Erteilung eines Hinweises i. S. d. § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht entgegengetreten, während die Beklagte zu 3) ihr widersprochen hat.

Die Beklagte zu 1) beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt, auch im Hinblick auf die Anschlussberufung des Klägers vom 7.7.2020, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Der Senat hat im Termin vom 31.1.2023 (Bl. 1036 ff. d. eA.) darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 3) nach Beendigung der Fahrzeugfinanzierung unzulässig geworden sein dürfte, da sich die Beklagte zu 3) keiner Ansprüche mehr berühme.

Der Senat hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Kläger unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen nicht mehr die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung an die Beklagte zu 3) werden verlangen können, nachdem der Kläger wieder Inhaber sämtlicher Forderungen ist.

Auch Deliktszinsen werde der Kläger unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangen können.

Zuletzt hat der Senat im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten darauf hingewiesen, dass seine insoweit für ihn tätigen Bevollmächtigten bei ihrer Tätigkeit nicht beachtet hätten, dass die von ihnen geltend gemachten Ansprüche des Klägers an die Beklagte zu 3) abgetreten waren, so dass die Kosten ihrer Tätigkeit wohl nicht ersatzfähig seien.

II.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 BGB begründet worden ist.

Soweit u. U. die Begründung der Anschlussberufung in eine Berufungsbegründung umgedeutet werden könnte, kommt das jedenfalls vorliegend nicht in Betracht, da die Begründung der Anschlussberufung erst am 7.7.2020 und damit nach Ablauf der bei Urteilszustellung an den Kläger am 7.2.2020 bis 7.4.2020 laufenden Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist.

III.

Die gegen die Beklagte zu 3) allein verfolgte negative Feststellungsklage ist unzulässig geworden.

Damit hat die Berufung der Beklagten zu 3) Erfolg, die gegen sie gerichtete Klage ist als unzulässig abzuweisen.

1.

Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 351/08 -, Rn. 19, juris; vom 12. Juli 2011 – VI ZR 214/10 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris).

2.

Vorliegend berühmt sich die Beklagte zu 3) als Darlehensgeberin nach unstreitiger, vollständiger Ablösung des Darlehens und der Beendigung der Finanzierung keiner Ansprüche mehr.

Damit ist das erforderliche Feststellungsinteresse entfallen und die Klage ist unzulässig.

IV.

Die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 1) und 2) in ihrer zuletzt rechtshängigen Form ist unbegründet, weil der Kläger nach Beendigung der Fahrzeugfinanzierung von den Beklagten zu 1) und 2) nicht mehr verlangen kann, dass diese an einen Dritten zahlen (a)). Deliktszinsen stehen dem Kläger unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen nicht zu (b)) und Kosten vorgerichtlicher Anwaltstätigkeit, die er u. U. ersetzt verlangen könnte, sind dem Kläger nicht entstanden (c)).

Damit ist auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) die Klage im Umfang der Beschwer abzuweisen, im Übrigen die Anschlussberufung zurückzuweisen.

a)

Die Zahlungsklage ist in ihrem zuletzt rechtshängigen Umfang (aa)) unbegründet, weil der Kläger jedenfalls inzwischen Inhaber möglicher Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist und daher keine Zahlung (mehr) an die Beklagte zu 3) verlangen kann (bb)).

aa)

Die Zahlungsklage ist in dem aus dem letzten Anschlussberufungsantrag zu 1) erkennbaren Umfang rechtshängig.

(1)

Mit Schriftsatz vom 7.6.2021 (Bl. 886 d. eA.) – die im Ss. v. 18.5.2021 (Bl. 799 d. eA.) enthaltenen Prozesserklärungen waren widersprüchlich und daher ohne Wirkung – hat der Kläger die Zahlungsklage in der Hauptsache auf 14.004,57 Euro zurückgenommen. Damit ist die Rechtshängigkeit der ursprünglich weitergehenden Zahlungsklage gemäß § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO entfallen, nachdem die Beklagten zu 1) und 2) der Rücknahme nach Hinweis gemäß § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht widersprochen haben.

(2)

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 7.6.2021 (Bl. 886 d. eA.) zugleich die Klage erweitert hat, indem er Zahlung des geringeren Betrages jetzt nicht mehr nur Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sondern unbeschränkt begehrt, ist die Erweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Soweit diese nicht von der Anschlussberufungsbegründung gedeckte Erweiterung nach Ablauf der Anschließungsfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgt ist, hindert das ihre Wirksamkeit nicht, weil sie sich nicht gegen eine Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil wendet und daher allein an §§ 533 ZPO bzw. hier an § 264 Nr. 2 ZPO zu messen ist.

bb)

In diesem Umfang ist die Zahlungsklage unbegründet.

(1)

Unstreitig ist der Kläger nach Beendigung der Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zumindest durch Rückabtretung (wieder) Inhaber möglicher Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) und 2); insbesondere stand die Rechtshängigkeit möglicher Ansprüche der Rückabtretung nicht entgegen (§ 265 Abs. 1 ZPO).

(2)

Als Inhaber möglicher Ansprüche kann der Kläger von den Beklagten zu 1) und 2) jedoch keine Zahlung an die Beklagte zu 3) verlangen.

Die Verpflichtung zur Zahlung an einen Dritten wäre nicht Inhalt der – möglichen – Schuld der Beklagten zu 1) und zu 2), zumal zwischen der Beklagten zu 3) und dem Kläger keine Ansprüche bestehen, aus denen sich etwa ein Anweisungsverhältnis ergeben könnte. Denn Anweisungsfälle im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zeichnen sich dadurch aus, dass bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge infolge einer Anweisung durch eine einzige Zuwendung zwei Verpflichtungen erfüllt werden sollen, einmal die Verpflichtung des Zuwendenden gegenüber dem Anweisenden im Deckungsverhältnis, zum anderen die Verpflichtung des Anweisenden gegenüber dem Zuwendungsempfänger im Valutaverhältnis (BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 193/19 -, Rn. 26, juris); so liegen die Dinge hier jedoch nicht, da sich die Beklagte zu 3) gerade keiner Ansprüche gegen den Kläger im Valutaverhältnis berühmt, vielmehr sogar darauf verweist, dass sie auch nicht annahmebereit wäre.

(3)

Ob der Kläger nach erfolgter Rückabtretung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 265 ZPO und nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist wieder Zahlung an sich selbst hätte verlangen können, kann offen bleiben, nachdem der Kläger seine Klage nicht umgestellt hat (vgl. dazu im Übrigen BGHZ 123, 132).

b)

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals Deliktszinsen gemäß § 849 BGB begehrt, ist die darin liegende Klageerweiterung zwar gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

aa)

Das gilt bezüglich der Beklagten zu 2) schon deshalb, weil gegen diese selbst nach Auffassung des Klägers keine deliktische Anspruchsgrundlage erkennbar ist; das wäre jedoch für einen Anspruch aus § 849 BGB Voraussetzung (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 849 Rn. 1).

bb)

Und auch gegen die Beklagte zu 1) besteht – unabhängig von der Frage, ob gegen diese Schadensersatzansprüche bestehen – jedenfalls kein Anspruch auf Deliktszinsen nach § 849 BGB.

Ein solcher Anspruch kommt in Dieselfällen nicht in Betracht, wenn der Käufer das Fahrzeug in der Besitzzeit – wie hier der Kläger – voll nutzen kann (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 -, Rn. 22, juris).

c)

Zuletzt besteht – gleichfalls unabhängig von der Frage, ob gegen die Beklagte zu 1) und 2) ansonsten Ansprüche bestehen – kein Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

aa)

Ein solcher Anspruch könnte zwar im Fall eines dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruchs i. R. d. § 249 BGB grundsätzlich bestehen, indem sich die Kosten der Rechtsverfolgung als ersatzfähiger Schaden eines Geschädigten darstellen können.

Das setzt jedoch voraus, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist (Grüneberg/Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 57 und etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – VI ZR 402/17 -, Rn. 11, juris, m. e. N.). Und daran fehlt es vorliegend. Denn die Bevollmächtigten des Klägers haben die Beklagten vorgerichtlich zur Zahlung an den Kläger bzw. zur Abgabe von Erklärungen aufgefordert, was bzw. die der Kläger infolge der – wie vom Landgericht zutreffend angenommen wirksamen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2022 – 23 U 1890/21 -, Rn. 32 ff., juris) – Sicherungsabtretung seiner Ansprüche an die Beklagte zu 3) zum damaligen Zeitpunkt nicht verlangen konnte.

Für diese Tätigkeit können die Bevollmächtigten des Klägers daher keine Vergütung verlangen, so dass auch der Kläger insoweit keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) oder 2) haben kann.

bb)

Soweit der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von der Beklagten zu 2) verlangt, ist im Übrigen eine Anspruchsgrundlage auch unabhängig von dem zu aa) Gesagten nicht ersichtlich.

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2) allein Ansprüche nach Rücktritt wegen eines Sachmangels geltend, so dass ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Schadensersatzanspruch nur in Betracht kommen würde, wenn sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung seiner Anwälte durch den Kläger bereits in Verzug befunden hätte; zu den Voraussetzungen von Verzug fehlt es indes an jeglichem Vortrag.

V.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

2.

Der Berufungsstreitwert liegt vor (a)) wie nach teilweiser Rücknahme der Klage (b)) in der Stufe bis 80.000 Euro.

a)

Im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1) und 2) waren die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) zunächst und bis zur teilweisen Klagerücknahme jeweils mit dem bezifferten Betrag der Verurteilung zu bemessen, auf deren Beseitigung sie gerichtet waren. Das waren 29.857,18 Euro, die im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Verurteilung beim Berufungsstreitwert nur einmal zu berücksichtigen waren.

Hinzuzurechnen ist der Streitwert der Berufung des Klägers, der mangels Begründung und Antragstellung mit dem Wert der Beschwer des Klägers im ersten Rechtszug zu bewerten ist (§ 47 Abs. 1 S. 2 GKG; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § Rn. 16.39), d. h. bei erstinstanzlich beantragter Zahlung von 36.259 Euro und einer Verurteilung nur zur Zahlung von 29.857,18 Euro mit (36.259 Euro – 29.857,18 Euro =) 6.401,82 Euro. Die Anschlussberufung des Klägers in ihrer bis zur teilweisen Klagerücknahme anhängigen Form hatte keinen darüber hinausgehenden Wert, indem sie nur einen Verurteilungsbetrag von 36.063,70 Euro erstrebt hat, in dem darüber hinaus in Höhe von 2.471,21 Euro gemäß § 4 ZPO streitwertmäßig nicht zu berücksichtigende Deliktszinsen enthalten waren.

Damit lag der Streitwert in den Prozessrechtsverhältnissen des Klägers zu den Beklagten zu 1) und 2) zunächst jeweils bei den auch erstinstanzlich vom Kläger begehrten (29.857,18 Euro + 6.401,82 Euro =) 36.259 Euro.

Für den Berufungsstreitwert hinzuzurechnen ist der Streitwert im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 3), der, da es sich nicht um einen Widerrufsfall handelt, wo eine negative Feststellungsklage wie die streitgegenständliche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Summe der bereits geleisteten Raten zu bewerten ist, gemäß § 9 S. 2 ZPO mit der Summe der bei Berufungseinlegung noch offenen monatlichen Raten von (29 x 475,18 Euro =) 13.780,22 Euro zuzüglich der (einmaligen) vertraglichen Schlussrate anzusetzen ist und demnach bei (13.780,22 Euro + 19.083,54 Euro =) 32.863,76 Euro liegt.

Damit ergibt sich bis zur teilweisen Berufungsrücknahme ein Streitwert von (36.259 Euro + 32.863,76 Euro =) 69.122,76 Euro.

b)

Ab der teilweisen Klagerücknahme vom 7.6.2021 gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) ist das Urteil gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe der Klagerücknahme gegenstandslos geworden, so dass die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) ab diesem Zeitpunkt nur noch mit dem Betrag der weiterhin bestehenden Verurteilung, d. h. mit den vom Kläger nur noch geforderten 14.004,57 Euro zu bewerten sind.

Die Anschlussberufung hat demgegenüber ab diesem Zeitpunkt zwar keinen Wert mehr im Hinblick auf den Betrag der Verurteilung, der nach teilweiser Klagerücknahme unter dem Verurteilungsbetrag liegt; auch bleiben die jetzt gesondert ausgewiesenen Deliktszinsen als Nebenforderung weiterhin unberücksichtigt.

Allerdings will der Kläger mit der Anschlussberufung Zahlung der zuletzt noch geltend gemachten 14.004,57 Euro nicht mehr nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sondern unbeschränkt erreichen; und erstrebt der Kläger, dem eine Zahlung nur Zug um Zug zugesprochen worden ist, die Beseitigung der Zug-um-Zug-Beschränkung, hat sein Rechtsmittel den Wert der Gegenleistung, d. h. hier den Wert des PKW. Nachdem der Kläger bei Rückkauf 19.716,43 Euro für das Fahrzeug erhalten hat, kann dieser Betrag angesetzt werden, so dass der Streitwert nach Klagerücknahme im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1) und 2) jeweils – beim Streitwert wegen der beantragten gesamtschuldnerischen Verurteilung jedoch nur einfach – (14.004,57 Euro + 19.716,43 Euro =) 33.721 Euro beträgt; die unzulässige Berufung des Klägers erhöht den Streitwert nach der Klagerücknahme nicht mehr gegenüber diesem Betrag, da der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme nicht mehr den erstinstanzlich verfolgten Betrag geltend macht.

Damit liegt – bei im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 3) unverändert gebliebenem Streitwert von 32.863,76 Euro – der Streitwert nach teilweiser Klagerücknahme insgesamt bei (33.721 Euro + 32.863,76 Euro =) 66.584,76 Euro.

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