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Steuererklärung – Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Finanzgericht München

Az: 14 K 1392/08

Urteil vom 21.05.2010


Tatbestand

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) gegenüber dem Kläger zu Recht Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen festgesetzt hat.

Der Kläger erzielt steuerpflichtige Umsätze aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt und war verpflichtet, seine Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste, dritte und vierte Kalendervierteljahr 2007 bis zum 10. April, 10. Oktober 2007 bzw. 10. Januar 2008 abzugeben. Sie gingen jedoch erst am 12. Juni 2007 (für das erste Quartal), am 24. Oktober 2007 (für das dritte Quartal) und am 11. Januar 2008 für das vierte Quartal 2007 beim Finanzamt ein.

Nachdem die Anmeldung für das erste Kalendervierteljahr 2007 eine Vorauszahlung von 1.651,14 EUR ergab, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Juni 2007 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 160,– EUR fest. Seinen dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass das automatisierte Verfahren des Finanzamts in einer Weise programmiert erscheine, die überwiegend der Erzielung fiskalischer Einnahmen diene. Der Zuschlag werde nur der Höhe nach beanstandet. Der Betrag übersteige seine Zinsvorteile um ein Vielfaches. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2008 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Anmeldung für das dritte Kalendervierteljahr 2007 ergab eine Vorauszahlung in Höhe von 424,08 EUR. Hierfür setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 40,– EUR fest.

Die Anmeldung für das vierte Kalendervierteljahr 2007 ergab eine Vorauszahlung in Höhe von 1.496,07 EUR. Hierfür setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 29. Januar 2008 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 140,– EUR fest.

Die gegen die Bescheide vom 11. Dezember 2007 und 29. März 2008 eingelegten Einsprüche, die nicht begründet wurden, wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2008 als unbegründet zurück.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass bei der überhöhten Festsetzung der drei Verspätungszuschläge in Höhe von bis zu 10 % des geschuldeten Betrages das Finanzamt nicht oder nur in rechtswidriger Weise von seinem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht habe.

Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 25. Juni 2007, 11. Dezember 2007 und 29. Januar 2008 über Verspätungszuschläge zu den Umsatzsteuervorauszahlungen für das erste, dritte und vierte Kalendervierteljahr 2007 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 13. März 2008 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen

und nimmt hierzu auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen Bezug. Ergänzend bringt es vor, dass der Kläger bis jetzt noch keine Gründe für die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen vorgebracht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamtsakte sowie die von den Beteiligten im Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2010 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).

Gründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat gegenüber dem Kläger zu Recht die streitgegenständlichen Verspätungszuschläge festgesetzt.

1. Das Finanzamt war nach 152 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) berechtigt, gegen den Kläger jeweils einen Verspätungszuschlag festzusetzen, weil er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste, dritte und vierte Kalendervierteljahr 2007 nicht fristgerecht nachgekommen ist. Es musste auch nicht gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 AO von der Festsetzung der Verspätungszuschläge absehen, denn die Versäumnis erscheint nicht entschuldbar. Der Kläger hat für die verspätete Abgabe keinerlei Entschuldigungsgründe vorgetragen, auch sind solche nicht ersichtlich.

2. Ebenso hat das Finanzamt das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

a) Sind die Voraussetzungen nach § 152 Abs. 1 AO erfüllt, muss die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob und inwieweit im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Diesen Teil der Entscheidung kann das Finanzgericht gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. Nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um Kriterien, an denen sich das FA beim Ausüben des Ermessens zu orientieren hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl 2001 II S. 60 unter II. 2. a., m.w.N.).

Die Finanzbehörde muss bei ihrer Entscheidung zum Verspätungszuschlag alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich und abschließend aufgezählten Kriterien beachten und das Für und Wider ihrer Berücksichtigung gegeneinander abwägen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 1988 V R 19/83, BStBl II 1988, 929 und vom 26. April 1989 I R 10/85, BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Finanzbehörde gehalten wäre, alle diese Kriterien auch in jedem Fall in gleicher Weise zu gewichten. Dies ist vielmehr ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung überlassen. Hierbei kann im Ergebnis, je nach den Umständen des Einzelfalls, ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl 2001 II S. 60BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642).

b) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind die Ermessensentscheidungen des Finanzamts, gegenüber dem Kläger Verspätungszuschläge in Höhe von 160,– EUR, 40,– EUR und 140,– EUR festzusetzen, nicht zu beanstanden. Das Finanzamt hat die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien zur Bemessung des Verspätungszuschlags jeweils im Einspruchsverfahren benannt und ausreichend beachtet.

Das Finanzamt konnte, insbesondere im Hinblick auf den auch in den Einspruchsentscheidungen erläuterten Zweck eines Verspätungszuschlags, erschwerend berücksichtigen, dass der Kläger bereits die Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste bis dritte Kalendervierteljahr 2006 erheblich verspätet eingereicht hatte (vgl. z.B. BFH in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für die Pflichtvergessenheit des Klägers sprechen, das Verschulden aber zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. BFH in BFH/NV 2008, 1642), konnte das Finanzamt diesem Umstand eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien.

Im Rahmen der Prüfung der Ermessensentscheidung nach § 102 FGO erscheint es nach den Umständen des Streitfalls vertretbar, dass das Finanzamt der Dauer der Fristüberschreitungen, der Höhe des sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden Zahlungsansprüche, sowie den aus den verspäteten Abgaben der Umsatzsteuervoranmeldungen gezogenen Vorteilen gegenüber dem Zweck des Verspätungszuschlags und dem Maß des Verschuldens des Klägers nur geringe oder keine Bedeutung beigemessen hat.

Zum einen hängt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ab, ob und in welcher Höhe ein Zinsvorteil erzielt worden ist. Die Erzielung eines finanziellen Vorteils durch verspätete Abgabe der Steuererklärung ist keine unbedingte Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Höhe des Verspätungszuschlags den durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung bewirkten Zinsvorteil erheblich übersteigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 159/86, BFH/NV 1990, 615 und vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617).

Zum anderen spricht auch nicht die Höhe des sich aus einer Umsatzsteuervoranmeldung ergebenden Zahlungsanspruchs gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von nahezu 10 %. Denn ein Verspätungszuschlag kann selbst dann festgesetzt werden, wenn es bei der Steuerfestsetzung zu einer Erstattung kommt. Zudem kann eine Verspätungszuschlag auch dann festgesetzt werden, wenn eine oder zwei der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten – und in jedem Fall zu prüfenden – Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es ist in schweren Fällen – z. B bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden – nicht ermessensfehlerhaft, den Verspätungszuschlag so zu bemessen, dass er als angemessene Sanktion wirkt (vgl. BFH in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

Diesen Anforderungen hat das Finanzamt im Streitfall genügt, denn es hat im Rahmen seiner Ermessensausübung in den Einspruchsverfahren die Dauer der Fristüberschreitungen, die Höhe der sich aus den Steuerfestsetzungen ergebenden Zahlungsansprüche sowie die aus der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gezogenen Vorteile dem Verschulden und dem Zweck des Verspätungszuschlags gegenübergestellt.

Die Bemessung des Verspätungszuschlags in Höhe von nahezu 10 % der jeweiligen Vorauszahlungsbeträge erscheint im Streitfall trotz der zum Teil kurzen Dauer der Fristüberschreitung auch deshalb als angemessen, weil, wie das Finanzamt zu Recht festgestellt hat, die beabsichtigte Präventivwirkung durch die Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Jahr 2006 nicht erzielt worden ist, da trotz deren Festsetzung die streitgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erneut verspätet eingereicht worden sind.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt werde und deshalb eine niedrigere Festsetzung geboten gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Dass das Finanzamt die Gewichtung der zu prüfenden Kriterien anders vorgenommen hat, als vom Kläger gewünscht, ist im Rahmen der Prüfung noch § 102 FGO nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4. Die Entscheidung ergeht nach § 94a Finanzgerichtsordnung (FGO) im Verfahren nach billigem Ermessen, da der Streitwert 500,– EUR nicht übersteigt und die Beteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt haben.

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