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Darlehensvertrag – Widerruf

Oberlandesgericht Dresden, Az.: 12 U 1034/0, Urteil vom 17.01.2007

Vorinstanz: LG Dresden, Az.: 9 O 3214/05


In dem Rechtsstreit wegen Darlehensforderung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden, Aktenzeichen 9 O 3214/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.613,00 EUR.

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwar entfaltet der mit der Klage erklärte Widerruf des Darlehensvertrages vom 31.07./15.08.1997 keine Wirkungen. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass der als Anlage K1 vorgelegte Treuhandauftrag nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. Dem – auch aus abgetretenem Recht seiner früheren Ehefrau (fortan auch: Zedentin) vorgehenden – Kläger ist indes der Nachweis gelungen, dass die Zedentin und er durch vorsätzliche Falschangaben des Vermittlers Z… zum Fondsbeitritt bewogen wurden. Dieses qualifizierte Vermittlerverschulden muss sich die Beklagte, weil die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes zu bejahen sind, entgegen halten lassen. Sie ist daher unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadenersatz verpflichtet und muss den Kläger so stellen, als hätten die Zedentin und er sich an der D… B… I… AG & Co (fortan nur: Fonds) nicht beteiligt (vgl. nur: BGH, Urteil vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 ff., 1869). Denn nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau, wären sie nicht getäuscht worden, dem Fonds nicht beigetreten wären und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen hätten (so: BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05, NJW 2006, 1955 ff., zitiert nach juris, Tz. 31). Im Einzelnen:

1.

Auf das Haustürwiderrufsgesetz (in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung; fortan: a.F.) gestützte Rückgewähransprüche hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile des 11. Zivilsenats vom 02.05.2000, XI ZR 150/99, BGHZ 144, 223 ff., zitiert nach juris, und Az.: XI ZR 108/99, ZIP 2000, 1152 ff., zitiert nach juris, sowie vom 14.10.2003, Az.: XI ZR 134/02, ZIP 2003, 2149 ff., zitiert nach juris) kommt es bei der Einschaltung eines Vertreters zum Abschluss eines Darlehensvertrages für die Widerruflichkeit der Vertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluss des Darlehensvertrages an.

Denn nach § 166 Abs. 1 BGB ist bei Willensmängeln nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters abzustellen. Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. setzt zwar keinen Willensmangel voraus. Es soll einen situativen Übereilungsschutz gewähren. Diesen hat der Gesetzgeber deshalb für notwendig erachtet, weil in den Verhandlungssituationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, dass auf die Willensbildung dessen, der sich in oder aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages entschließt, in unzulässiger oder unangemessener Weise Einfluss genommen worden ist, also die Gefahr einer mangelhaften Willensbildung gegeben ist. Der Einflussnahme des Vertragspartners ausgesetzt ist aber grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartner verhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem Vertretergeschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB ist daher in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof zu folgern, dass für die situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. grundsätzlich allein die Person des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. auch die Nachweise bei: BGH, Urteil vom 02.05.2000, Az.: XI ZR 108/99, a.a.O.). Allein der Umstand, dass eine in einer Haustürsituation in Gang gesetzte Kausalkette sich bis zum Abschluss des Vertretergeschäfts noch fortgesetzt haben mag, genügt mithin nicht.

2.

Dass Beitrittserklärung, Treuhandauftrag und Vollmacht in einer Haustürsituation angebahnt worden sein mögen, vermag die Verbindlichkeit des durch den Treuhänder
bewirkten Darlehensvertragsabschlusses für den Kläger und seine vormalige Ehefrau ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Fondsbeitritt und Vollmachtserteilung wurden
trotz der aus der Anlage K1 ersichtlichen – den Vorgaben des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. genügenden – Widerrufsbelehrung nicht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen.

3.

Mit der Berufung ist der Senat im Übrigen zwar der Auffassung, dass das Landgericht einen Verstoß des in der Anlage K1 geregelten Treuhandauftrages gegen Artikel 1 §
1 RBerG zu Unrecht bejaht hat.

In dieser Urkunde wurde der Treuhänder lediglich beauftragt und bevollmächtigt, die „Beteiligung“ des Klägers und seiner vormaligen Ehefrau an dem Fonds „nach Maßgabe des Verkaufsprospektes mittelbar (…) zu begründen“ und „zur Finanzierung (…) der Gesamteinlage zuzüglich Agio ein Darlehen (…) aufzunehmen“. Weiter sollte der Treuhänder berechtigt sein, die Kreditmittel unter Verfügung über das Darlehenskonto der Eheleute S… in Empfang zu nehmen und die übernommene Gesamteinlage bei der Fondsgesellschaft einzuzahlen. Damit unterscheidet sich der Umfang der dem Treuhänder erteilten Vollmacht nicht von den in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 ff., zitiert nach juris, Tz. 2; XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff., zitiert nach juris, Tz. 2) behandelten „Zeichnungsscheinen“, wie auch ein Vergleich mit dem als Anlage BK2 zu den Akten gereichten Formular verdeutlicht.

So ist die Anlage K1 wie auch der vom Bundesgerichtshof im Rahmen der vorzitierten Entscheidungen gewürdigte Zeichnungsschein unter anderem mit „Vollmacht“ überschrieben. Die dem Treuhänder „im Einzelnen“ erteilten Aufträge wurden vorliegend überdies nummeriert und durch eine übersichtliche Gestaltung des Formulars voneinander abgesetzt. Auch ungeachtet der in den „Hinweise(n) zum Treuhandauftrag vorgesehenen Ausfertigung in „beglaubigter Form“ sollte der Treuhänder bereits aufgrund der in Anlage K1 vorgesehenen Vollmacht berechtigt sein, für den Kläger und seine damalige Ehefrau das streitgegenständliche Darlehen aufzunehmen, §§ 133, 157 BGB. Zum einen nämlich war die Vollmacht zum Abschluss eines Kreditvertrages, anders als möglicherweise diejenige für den Beitritt zu dem Immobilienfonds, nicht formbedürftig. Zum anderen hat nach dem bereits in erster Instanz unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten der etwa notariell beurkundete – zu näheren Einzelheiten fehlt es an jedwedem Vorbringen – Treuhandvertrag keinen über die Anlage K1 hinausgehenden Inhalt.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, weil angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Artikel 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d. h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. nur: BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 219/04, a.a.O., Tz. 16 mit umfangreichen Nachweisen). Auch vorliegend hat die in dem „Treuhandauftrag und Vollmacht“ enthaltene Vollmacht nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern beschränkt sich auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen, mithin auf die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen und damit nicht dem Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBerG unterliegenden Belangen (BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 219/04, a.a.O.).

Soweit der Kläger demgegenüber meint, die im Treuhandauftrag beschriebenen Tätigkeiten der Treuhänderin dienten „im Wesentlichen der Klärung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere was die -eigentlich anwaltstypische – Realisierung der Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft mit ihrer komplizierten rechtlichen Konstruktion betreffe, wie sie in dem Zertifikat, welches den Anlegern zum Nachweis der Beteiligung überlassen wurde, zum Ausdruck komme“, entbehrt seine Argumentation der tatsächlichen Grundlage. Die Konzeption eines geschlossenen Immobilienfonds, in den Anleger aus Gründen der Steuerersparnis investieren, mag mit vielfältigen rechtlichen Problemen und einem entsprechenden Beratungsbedarf nicht nur der Initiatoren, sondern auch der potentiellen Anleger verbunden sein. Die Gestaltung des als Anlage K1 vorgelegten Formulars und die dort umrissenen Aufgaben des Treuhänders legten indessen nicht nahe, dass dieser einen etwaigen rechtlichen Beratungsbedarf der Zedentin und des Klägers decken werde. Der Treuhänder war allein berufen, den Fondsbeitritt zu bewirken und die hierfür benötigten Kreditmittel zu beschaffen. Er sollte mithin bei der Umsetzung der Vermögensanlageentscheidung der Eheleute S… an deren Stelle treten, sie darüber hinaus aber nicht beraten; insoweit handelt es sich in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen.

Wenn indessen Treuhandauftrag und Vollmacht nicht gegen Artikel 1 § 1 RBerG verstoßen, dann wurden die Zedentin und der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten wirksam vertreten und können dieser auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB gestützte Bereicherungsansprüche unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht mit Erfolg entgegenhalten.

4.

Allerdings vermochte der Kläger seine auf die Hinweisverfügung vom 26.09.2006 substantiierte Behauptung, er und seine frühere Ehefrau seien durch eine arglistige Täuschung seitens des Vermittlers Z… zum Fondsbeitritt bewogen worden, zur Überzeugung des Senats zu beweisen. Auf den erstmals mit Schriftsatz vom 13.12.2006 gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwurf eigenen Aufklärungsverschuldens kam es daher nicht an.

4.1.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05, a.a.O., Tz. 2628) ist ein Anleger, sofern der Vermittler über die Fondsbeteiligung arglistig getäuscht hat, zur jederzeitigen fristlosen Kündigung der Fondsbeteiligung berechtigt und kann die Auszahlung seines Abfindungsguthabens verlangen. Bei einem verbundenen Geschäft kann er dieses Recht auch der finanzierenden Bank entgegensetzen und die Rückzahlung des Kredits gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG (in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung, fortan: a.F.) verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht.

Hier hat sich der Kläger zwar sowohl mit seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als auch mit der Klage vom 16.01.2006 zur außerordentlichen Kündigung und zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als berechtigt angesehen, welche „vorsorglich erklärt“ wurden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, welche Verträge angefochten oder gekündigt werden sollten. Gegenüber dem Fonds wurden jedenfalls entsprechende Erklärungen nach Aktenlage nicht abgegeben, vielmehr erfolgen unstreitig weiterhin monatliche Ausschüttungen von EUR 63,91. Selbst wenn die Berufung auf die Anfechtbarkeit des Fondsbeitritts und das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung als ausreichend zu erachten wären, so ginge es jedenfalls um derartige Ansprüche hier nicht; die Klage ist auf Rückzahlung bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen gerichtet. Der Kläger stellt zwar jedwede Verpflichtung im Verhältnis zur Beklagten in Abrede, er beruft sich indessen nicht auf ein ihm bis zur Auszahlung des Abfindungsguthabens etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht.

4.2.

Ob der Kläger von der einem Anleger im Falle der arglistigen Täuschung durch den Vermittler über die Fondsbeteiligung eröffneten Möglichkeit, auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anzufechten (vgl. auch: BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05, a.a.O., Tz. 29), wirksam, insbesondere binnen der Frist des § 124 BGB Gebrauch gemacht hat, woran mit Blick auf die Dauer der vorgerichtlichen Vergleichsverhandlungen der Parteien Zweifel bestehen könnten, bedarf keiner Entscheidung. Die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts wegen arglistiger Täuschung lässt nämlich einen daneben bestehenden (vgl. nur: Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Rdz. 27 zu § 123 BGB; BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05, a.a.O., Leitsatz 5) Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss unberührt. Es liegt vielmehr Anspruchskonkurrenz vor, weshalb der Kläger das geltend gemachte Zahlungsbegehr auch auf eine mit Ansprüchen aus cic begründete Haftung der Beklagten stützen kann.

4.3.

Die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes sind zu bejahen. Die erforderliche wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG a.F. wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG a.F. unwiderleglich vermutet, weil sich die Beklagte bei der Vorbereitung des Kreditvertrages des Vermittlers Z… „bedient“ hat. Solches ist nämlich bereits dann anzunehmen, wenn zwischen der Bank und dem Vertrieb abgestimmte Formulare Verwendung finden (vgl. auch: Münchener Kommentar zum BGB, Habersack, 3. Aufl., Rdz. 31 zu § 9 VerbrKrG), wovon vorliegend mit Blick auf das die Sicherungsabtretung von Lebensversicherungen betreffende Formular, das einen Firmenstempel der Beklagten aufweist, auszugehen ist. Als weiteres Indiz für ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen Kreditgeber und Vertrieb ist zu würdigen, dass sich die Zedentin und der Kläger der freien Verfügung über die Kreditvaluta durch die „unwiderrufliche“ Anweisung, diese – wie bereits in dem mit „Treuhandauftrag und Vollmacht“ bezeichneten Beitrittsformular vorgesehen – „ausschließlich dem Konto des Treuhänders gutzuschreiben“, begeben haben (vgl. auch: Habersack, a.a.O., Rdz. 36 zu § 9 VerbrKrG). Überdies war der Beklagten ausweislich der „ergänzenden(n) Bestimmungen und Hinweise“ zu dem Darlehensvertrag bekannt, dass das „Modell“ – die fremdfinanzierte Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds – „von Vermittlern vertrieben“ wurde. Vor diesem Hintergrund ist dem Umstand, dass sie eine Widerufsbelehrung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. erteilt hat, sie mithin selbst vom Vorliegen eines Verbundgeschäftes ausgegangen ist, besondere indizielle Bedeutung beizumessen (vgl. hierzu auch: Habersack, a.a.O., Rdz.32 zu § 9 VerbrKrG).

4.4.

Allerdings setzt der Einwendungsdurchgriff wegen Vermittlerverschuldens eine vorsätzliche Begehungsweise voraus (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2006, 17 U 259/05, ZIP 2006, 2074 ff., zitiert nach juris, Tz. 21). Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 14.11.2006, 6 U 22/06, zitiert nach juris, Tz. 129) hat hieran zwar mit Blick auf den Leitsatz 5 sowie die Ausführungen unter Tz. 30 des Urteils des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2006 (XI ZR 106/06, a.a.O.) Zweifel geäußert; diese teilt der Senat indessen nicht. Vielmehr verdeutlicht die Begründung des vorzitierten Urteils des Bundesgerichtshofs (a.a.O., Tz. 26 und 30), dass es allein auf vorsätzlich begangene Täuschungshandlungen ankommt.

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Das Verhalten von Vermittlern muss sich nämlich die Bank nach § 278 BGB grundsätzlich nur zurechnen lassen, soweit es den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft, nur in diesem Zusammenhang war der Vermittler Z… im Pflichtenkreis der in den Vertrieb der Fondsanteile selbst nicht eingeschalteten Klägerin tätig (vgl. auch: BGH, Urteil vom 27.06.2000, XI ZR 174/99, ZIP 2000, 1430 ff., zitiert nach juris, Tz. 15; BGH; Urteil vom 15.07.2003, XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741 ff., zitiert nach juris, Tz. 29 – zu einem Realkreditvertrag; BGH, Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, ZIP 2006, 1187 ff., zitiert nach juris, Tz. 63 – zu einem Realkreditvertrag; Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Loseblattsammlung, Band 1, 3/29a). Die Pflichtverletzungen, die der Kläger dem Vermittler hier vorwirft, betrafen allerdings nicht das Kreditgeschäft, sondern den Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds. Wenn indes der Weg der Arglistanfechtung auch im Verhältnis zur Beklagten eröffnet ist, weil der Vermittler nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist, in jeder arglistigen Täuschung zugleich auch ein vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss liegt, dann würde es zu einem unvertretbaren Wertungswiderspruch führen, könnte der Kläger, etwa wegen des Verstreichens der Anfechtungsfrist, der Beklagten nicht auch die vorsätzliche cic entgegen halten.

4.5.

In Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Senatstermin vom 20.12.2006 ist der Senat allerdings davon überzeugt dass die Zedentin und der Kläger von dem Vermittler Z … anlässlich des Fondsbeitritts arglistig getäuscht wurden.

a) Grundsätzlich ist der Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet (vgl. nur: BGH, Urteil vom 25.11.1981, Az.: IV a ZR 286/80, WM 1982, 90 ff., zitiert nach juris – Orientierungssatz). Dieser Pflicht genügt er dann, wenn er den Anlegern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Fonds übergeben hat und zwar so rechtzeitig, dass diese den Prospekt ausreichend prüfen können (vgl. auch: BGH, Urteil vom 11.05.2006, III ZR 205/05, www.bundesgerichtshof.de, Tz. 6). Hiervon kann indessen selbst unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Z…, der nicht ausschließen konnte, dass er den „vollständigen Prospekt“ erst im Zusammenhang mit der Erteilung des Treuhandauftrages ausgehändigt hat, nicht ausgegangen werden.

b) Der Senat schenkt im Übrigen jedoch auch der als Zeugin vernommenen Zedentin Glauben, die angegeben hat, lediglich das im Senatstermin zu den Akten gereichte Faltblatt „Gute Anlagen in besten Lagen“ erhalten und solches anlässlich der Unterzeichnung der Anlage K1 bestätigt zu haben. Für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht zunächst, dass der Kläger in erster Instanz jedenfalls vorgetragen hatte, den Prospekt nicht vor Vertragsschluss erhalten zu haben. Auch wurde ein der Anlage BK9 entsprechender Prospekt von ihm nicht zu den Akten gereicht. Dass seinem Prozessbevollmächtigten die in dem Prospekt enthaltenen Risikohinweise bekannt gewesen sein mögen, worauf die Ausführungen auf Seiten 3 bis 5 der Berufungserwiderung hindeuten, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zedentin ebenfalls nicht entgegen. Bei einem „Anlegeranwalt“ liegt es nahe, dass er Kenntnisse vom Prospektinhalt auch anderweit erlangt haben kann. Überdies konnte sich der Zeuge Z… lediglich auf einen aus dem November 1998 herrührenden Prospekt beziehen, der ihm zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – 03.07.1997 – nicht vorgelegen haben kann. Zwar ging er davon aus, dem Kläger und seiner früheren Ehefrau „den Vorgängerprospekt“ ausgehändigt zu haben, eine konkrete Erinnerung hatte er hieran jedoch nicht. Vielmehr bekundete er weiter, „normalerweise Prospekte für die Beratung“ erhalten zu haben. Diese Aussage korrigierte er später dahin, „stets“ über Prospekte verfügt zu haben, die er mit den Anlegern durchgegangen sei, dies allerdings erst, als er aufgrund eines Protokollierungsantrages des Klägervertreters auf die mögliche Relevanz seiner früheren Angaben aufmerksam wurde.

Das Aussageverhalten des Zeugen Z… war im Übrigen von seinem Bestreben geprägt, sich wegen der erbrachten Beratungsleistungen möglichst … keinen Vorwürfen auszusetzen, weshalb der Senat auch durchgreifende Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit und Wahrheitsliebe hat. So gab er beispielsweise an, sich daran erinnern zu können, mit dem Kläger und der Zedentin die Finanzierungskonditionen im Einzelnen besprochen zu haben, musste jedoch im weiteren Verlauf einräumen, keine konkrete Erinnerung an die Gespräche mit den Eheleuten S… mehr zu haben. Die Zedentin vermittelte demgegenüber einen offenen Eindruck. Sie räumte auf die Frage des Senats freimütig ein, auch nach der Scheidung vom Kläger noch aus dem streitgegenständlichen Darlehen verpflichtet zu sein. Von dem hieraus abzuleitenden wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ließ sie sich bei ihrer Aussage indes nach der Überzeugung des Senats nicht leiten. Anders, als der Zeuge Z…, hat sie sich auf die Vernehmung nicht vorbereitet, weshalb sie etwa die nach ihrer Erinnerung im „Vertragsformular“ vorgesehene „Rückkaufgarantie“ zunächst nicht auffinden konnte. Ihr Bestreben, die Beratungsgespräche mit dem Vermittler vollständig und wahrheitsgetreu zu schildern, zeigte sich auch darin, dass sie ihre ursprüngliche Aussage, der Zeuge Z… habe gesagt, dass der Kredit in 15 Jahren getilgt sein werde, nach nochmaligem Überlegen von sich aus revidierte.

c) In Würdigung der Darstellung der Zeugin S… ist der Senat davon überzeugt, dass der Vermittler Z… nicht nur gegen die ihm obliegenden Aufklärungspflichten in eklatanter Weise verstoßen, sondern die Zedentin und den Kläger anlässlich des Fondsbeitritts durch unzutreffende, jedenfalls aber gänzlich ungesicherte Angaben bewusst getäuscht hat.

Zwar setzt die Bejahung einer arglistigen Täuschung voraus, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anspreisungen vermittelt werden (vgl. auch: BGH, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 209/04, zitiert nach Jurion, Tz. 24). Um einen solcherart konkreten und dem Beweis zugänglichen Umstand handelt es sich indes bei der – prospektwidrigen – Zusicherung eines garantierten Rückkaufswertes von DM 75.000,00. Auch insoweit folgt der Senat den nachvollziehbaren und glaubhaften Bekundungen der Zedentin, zumal diese durch Vorlage einer von dem Zeugen Z… gefertigten Skizze unterlegt wurden, aus der am unteren Ende einer als Pfeil dargestellten Zeitschiene bezogen auf den „31.12.2011“ eine „Rückkaufgarantie 75.000,00 DM“ ersichtlich ist. Der Zeuge Z… reagierte auf Vorhalt dieser Skizze ausweichend. Seine Deutung, gemeint seien der Wert des Fondsanteils zum Eintrittszeitpunkt und die Rückkaufgarantie zum 31.12.2001, ist anhand der Urkunde nicht nachvollziehbar. Vielmehr steht der Umstand, dass sich zu Anfang der Zeitschiene und oberhalb der für 1997 prognostizierten Steuergewinne die Eintragung „75.000,00 Anteil“ findet, diesem Verständnis gerade entgegen.

Die Zusicherung eines „garantierten“ Rückkaufswertes in Höhe des Nennbetrages des Anteils war objektiv unzutreffend, sowohl Prospekt als auch Treuhandauftrag sahen zum Ende der Fondslaufzeit lediglich die Vorlage eines Übernahmeangebotes „auf der Basis des Verkehrswertes des Fondsvermögens“ vor. Dies wie auch der Umstand, dass durchaus das Risiko eines marktbedingten „generellen Verfall(s) der Immobilienpreise und eine(r) damit verbundenen Entwertung des Fondsvermögens“ (Anl. BK9, dort: Seite 20, „Risiken bei Investitionen in Immobilien“) bestand, sollte dem Vermittler Z…, von dem erwartet werden darf, dass er den Prospektinhalt gelesen und kritisch gewürdigt hat, bekannt gewesen sein; Falschangaben in Kenntnis ihrer auch nur möglichen Unrichtigkeit erfüllen indes die an die Annahme der Arglist zu knüpfenden Voraussetzungen (vgl. nur: Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdz. 11 zu § 123). Selbst wenn er, worauf er sich im Rahmen seiner Vernehmung nicht berufen hat, einen Wertverlust für ausgeschlossen gehalten haben sollte, käme jedenfalls eine arglistige Täuschung unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung ins Blaue hinein in Betracht. Denn arglistig handelt auch, wer im Zusammenhang mit einer in gutem Glauben erfolgten Zusicherung nicht zugleich offenbart, dass ihm jegliche zur sachgemäßen Beurteilung – hier: der Wertentwicklung – erforderliche Kenntnis fehlt (vgl. nur: BGH, NJW 1980, 2460 f., 2461; BGH, NJW 2001, 2326 f., 2327).

d) Auch was die prognostizierte Wertentwicklung anbelangt, glaubt der Senat der Darstellung der Zeugin S… Danach hat der Vermittler Z… anlässlich des Fondsbeitritts erklärt, dass die zu erwartende Wertsteigerung der Fondsimmobilie nach 15 Jahren eine vollständige Rückführung des zu dessen Finanzierung aufgenommenen und bis dahin lediglich teilweise getilgten Darlehens ermöglichen werde und darüber hinaus noch DM 75.000,00 „übrig bleiben“ sollten. Diese – aus den bereits dargestellten Gründen erst recht – unzutreffende und prospektwidrige Werbeaussage erfüllt ebenfalls den Tatbestand der arglistigen Täuschung. Ausgehend von einer in dem späteren Darlehensvertrag vorgesehenen Tilgung von 1% p.a. und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der sicherungshalber an die Beklagten abgetretenen Lebensversicherung lediglich um eine Risikolebensversicherung handelte, hätte die Zusicherung des Vermittlers eine Wertsteigerung der Immobilie um 85% bedeutet, die dieser ohne jeden sachlichen Hintergrund versprochen hat.

4.6.

Nach der Lebenserfahrung, die zu widerlegen der Beklagten oblegen hätte, ist davon auszugehen, dass die Zedentin und der Kläger im Falle einer zutreffenden und vollständigen Aufklärung die Fondsbeteiligung nicht erworben hätten (vgl. nur: BGH, Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, www.bundesgerichtshof.de, Tz. 61), denn zu ihren Gunsten streitet eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. In diesem Falle hätten sie indessen auch das streitgegenständliche Darlehen nicht benötigt und die – nach Abzug erhaltener Ausschüttungen – mit EUR 15.613,00 bezifferten und der Höhe nach unstreitigen Zins- und Tilgungsleistungen nicht erbracht, weshalb ihnen in der ausgeurteilten Höhe ein seit Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsender Schadenersatzanspruch zuzuerkennen ist.

Dass er und seine frühere Ehefrau in den Genuß von Steuervorteilen gekommen wären, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes gegenüber stehen (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 15.11.2004, II ZR 410/02, zitiert nach juris, Tz. 33), hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. nur: BGH, Urteil vom 26.10.2004, XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15 ff., zitiert nach juris, Tz. 21; BGH, Urteil vom 31.01.2005, II ZR 200/03, ZIP 2005, 565 ff., zitiert nach juris, Tz. 14; Baumgärtel-Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Rdz. 14 zu § 249 BGB) nicht behauptet, weshalb dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast kein weitergehender Vortrag abzuverlangen war.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Vollstreckbarkeitsausspruch auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl. I 3416).

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.

 

 

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