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Zwangsgeldverhängung – Falschparker auf Nachbargrundstück

LG Hamburg – Az.: 318 T 25/11 – Beschluss vom 06.07.2011

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 24. Mai 2011 – Az. 888 II 68/04 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 1.500,–.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zwar nach näherer Maßgabe der §§ 888, 891, 793, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden (vgl. § 569 Abs. 1 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsteller, gegen die Antragsgegnerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Zwangsgeld, sowie für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft, dessen Dauer in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verhängen, mit seinem sorgfältig begründeten, aber gleichwohl angefochtenen Beschluss vom 24. Mai 2011 völlig zu Recht zurückgewiesen.

Zwangsgeldverhängung - Falschparker auf Nachbargrundstück
Symbolfoto: Von Nomad_Soul/Shutterstock.com

Die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin aus dem – rechtskräftigen – Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2006 sind nicht erfüllt. Die Antragsteller stützen ihr hiesiges Begehren darauf, dass die Antragsgegnerin am 4. Oktober 2010 in der Zeit von 17:20 Uhr bis 18:40 Uhr (erneut) gegen diesen Beschluss gemäß seines Tenors zu Ziff. 1 a), 1 b) und 2) verstoßen habe, indem – was unstreitig ist – die Besucherin der Antragsgegnerin, Frau K., ihr Fahrzeug (Pkw Mazda, amtl. Kennzeichen …) – teilweise – auch auf der vor ihrem Sondereigentum liegenden gepflasterten Teilfläche einschließlich der mit „11.03“ bezeichneten und auf dem Nachbargrundstück S. belegenen Teilfläche abgestellt bzw. geparkt habe.

Damit kann die Antragsgegnerin nicht gegen den Tenor zu Ziff. 1 a) und 1 b) des Beschlusses vom 15. Januar 2006 verstoßen haben, weil sie dadurch selbst – neben ihrem Ehemann – verpflichtet worden ist, solche Handlungen zu unterlassen; die von den Antragstellern bemängelte „Störung“ ihrer Rechte ging jedoch nicht von der Antragsgegnerin selbst, sondern von ihrer Besucherin aus.

Eine etwaige Vollstreckungsmaßnahme gegen die Antragsgegnerin kann sich also nur daraus ergeben, dass sie gegen Ziff. 2 des Beschlusses vom 15. Januar 2006 verstoßen hat. Danach ist sie verpflichtet, „die Besucher ihres Sondereigentums Haus … anzuhalten, auf oder vor den in Ziffer 1 a) und 1 b) genannten Flächen keine Fahrzeuge abzustellen.“. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine nicht – durch einen Dritten – vertretbare Handlung, so dass die Anordnung einer Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO nicht in Betracht kommt. Auch handelte die Antragsgegnerin nicht einer „Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden“, so dass auch eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO ausscheidet. Damit steht auch fest, dass die Antragsgegnerin nicht mit einem Ordnungsgeld belegt, also für den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen den Beschluss vom 15. Januar 2006 „bestraft“ werden kann.

Letztlich sind hier aber auch die Voraussetzungen einer – jedenfalls denkbaren – Vollstreckung gemäß § 888 ZPO nicht erfüllt. Nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO ist, wenn – wie hier – eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgerichts des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Ein solches „Anhalten“ der Antragsgegnerin, die Besucher ihres Sondereigentums – wiederum – „anzuhalten“, deren jeweilige Fahrzeuge nicht auf der streitbehafteten Fläche abzustellen, ist hier aber nicht angezeigt, weil die Antragsteller – wie auch das Amtsgericht schon zutreffend in seinem Beschluss vom 24. Mai 2011 ausgeführt hat – nicht dargetan haben, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung gemäß Ziff. 2 des Beschlusses vom 15. Januar 2006 verstoßen hat.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Zwangsvollstreckung aus diesem Teil des Titels mit einigen Schwierigkeiten verbunden – wenn auch nicht unmöglich – ist, weil die Antragsteller als Gläubiger dartun müssen, dass die Antragsgegnerin gegen ihre „Anhaltepflicht“ gegenüber ihren Besuchern verstößt. Bei wohlverstandener Auslegung dieser titulierten Verpflichtung ist ein solcher Verstoß nach Auffassung der Kammer aber nur dann gegeben, wenn innerhalb eines überschaubaren und zusammenhängenden Zeitraums wiederholt, mehrfach und in erheblicher Weise Hindernisse auf der freizuhaltende Teilfläche durch Fahrzeuge von Besuchern der Antragsgegnerin bereitet werden. Nur dann kann aufgrund objektiver (äußerer) Umstände indiziell darauf geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin nicht Willens ist, ihre Verpflichtung gemäß Ziffer 2 des Beschlusses vom 15. Januar 2006 zu erfüllen. Bei einem nur einmaligen und vergleichsweise kurzzeitigen Verstoß – wie hier – ist dieser Rückschluss jedoch noch nicht möglich, weil keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin ihr Handlungsgebot systematisch und bewusst missachtet; nur dann wäre sie mit einem Zwangsgeld zu dessen Beachtung anzuhalten. Insoweit hat das Amtsgericht in den nicht tragenden Gründen seiner Entscheidung bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Handhabung des „Besucher-Parkens“ durch die Antragsgegnerin auf der streitbehafteten Fläche einer gesteigerten, intensiven Kontrolle zu unterliegen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 3 ZPO. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller die Höhe des in das Ermessen des Gerichts gestellten Zwangsgeldes mit ihrem Antrag vom 8. November 2010 selbst mit mindestens € 1.500,– beziffert haben, erscheint es geboten, diesen Betrag auch als Streitwert heranzuziehen.

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