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Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall

AG Villingen-Schwenningen – Az.: 7 C 387/18 – Urteil vom 21.02.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.835,14 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 12.04.2018 gegen 14:30 Uhr im Bereich der Peterzeller Straße in 78048 Villingen-Schwenningen ereignete und an dem ihr Freund … mit ihrem Fahrzeug sowie die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug beteiligt waren.

Der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge …, befuhr mit deren Fahrzeug im Bereich der vorgenannten Örtlichkeit, als es verkehrsbedingt zu vor ihm anhaltenden Fahrzeugen und einem dadurch entstehenden „stop an go“-Verkehr kam. Im Folgenden kam es dann zu einem sogenannten „Kettenauffahrunfall“, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, ob zunächst der Lebensgefährte der Klägerin auf das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen … und sodann die Beklagte zu 1 auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist, oder ob die Beklagte zu 1 zuerst auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren und dieses dann auf das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen … aufgeschoben hat.

Auf den vorgerichtlich geltend gemachten Netto-Reparaturschaden i.H.v. 5.463,25 EUR bezahlte die Beklagte zu 2 teilweise direkt an die Kläger und teilweise zessionshalber insgesamt 1.626,08 EUR; die Hauptklageforderung entspricht dem Differenzbetrag, den die Klägerin nach fruchtloser Zahlungsaufforderung nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR nunmehr gerichtlich gegen die Beklagten geltend macht.

Zum Unfallhergang trägt die Klägerin vor, dass ihr Lebensgefährte das Fahrzeug hinter einem anderen stehenden Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten habe müssen und hinter diesem zum Stehen gekommen sei. Infolge einer Unachtsamkeit sei die hinter ihm fahrende Beklagte zu 1 auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren und habe dieses auf das vor ihm stehende Fahrzeug des Zeugen … aufgeschoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten auf einen vollumfänglichen Ersatz ihres Schadens hafteten.

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.835,14 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.06.2018 zu zahlen, – hilfsweise – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte [richtig: Klägerin] weitere 1.262,35 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.06.2018 zu zahlen, die Beklagten zu verurteilen, weitere 492,54 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass das klägerische Fahrzeug vor der Auffahrkollision der Beklagten zu 1 bereits selbst mit dem vor ihm stehenden Fahrzeug des Zeugen … kollidiert sei, als die nachfolgende Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug auf das der Klägerin aufgefahren sei, worauf schon die Schadensbilder an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen sprechen würden. Hinsichtlich der Frontschäden an dem Fahrzeug der Klägerin komme eine Haftung der Beklagten deswegen nicht in Betracht, hinsichtlich der Heckschäden sei jedenfalls ein Mitverursachungsanteil von 1/3 zu berücksichtigen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch die Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Zum Beweisergebnis, dem Ergebnis der informatorischen Anhörungen der Parteien – insbesondere der Beklagten zu 1 selbst – und dem weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2019 (AS 81 ff.), auf die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Konstanz (Az.: 56 Js 11015/18) sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten von … vom 12.08.2019 (AS 133 ff.) und dessen Ergänzungsgutachten vom 09.12.2019 (AS 191 ff.) verwiesen und Bezug genommen.

Im Einverständnis der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 10.02.2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 21.02.2020 bestimmt.

Entscheidungsgründe

I.

Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall
(Symbolfoto: Von Piyawat Nandeenopparit/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage, mit der die Klägerin weiteren Schadensersatz von den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis beansprucht, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin kann mit dem von ihr aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 u. 3 StVG, 823 Abs. 1, 421 Abs. 1 BGB, 1 PflVG, 115 VVG gegen die Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht durchdringen, da sie, die für die anspruchsbegründenden Umstände darlegungs- und beweisbelastet ist, den Nachweis dafür, dass die Beklagte zu 1 allein bzw. weit überwiegend für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verantwortlich war, nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen konnte.

1.

Höhere Gewalt i.S.v § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Hierin ist ein außergewöhnliches betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis zu verstehen, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht. Vorliegend sind solche Umstände weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

2.

Für keinen der beteiligten Fahrer stellt das Unfallereignis ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar. Als unabwendbar gilt ein Ereignis lediglich dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer eines Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Dies mag in der vorliegenden Konstellation jedenfalls für den Zeugen XXX gelten; die beiden anderen an dem Kettenauffahrunfall beteiligten Fahrer konnten jedoch solche Umstände nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.

a)

Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei allerdings nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad einer Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st.Rspr. des BGH, vgl. etwa BGHZ 53, 245, 256 = NJW 1970, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 1973, 1925; NJW 1993, 935 u. 2012, 392; NJW 2014, 71; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 286 Rn. 19 m.w.N.). Entscheidend ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (vgl. zu alledem BGH NJW 1970, 946 u. 1993, 935 sowie 2000, 953, jeweils m.w.N.).

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach den § 17 Abs. 1 u. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, also unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 Abs. 1 ZPO erwiesenen Umständen des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist lediglich ein Faktor der Abwägung (vgl. dazu BGH NJW 2012, 1953). Jede der unfallbeteiligten Parteien hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. etwa OLG München RuS 2014, 471 m.w.N.).

b)

Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend dazu, dass die Beklagten hinsichtlich des Frontschadens des klägerischen Fahrzeugs nicht und hinsichtlich des Heckschadens aufgrund eines zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesenen Verstoßes gegen die Pflicht zur Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) mit einer Haftungsquote von 2/3 (als Gesamtschuldner) haften.

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Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei Kettenauffahrunfällen – wie hier der Fall – hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermannes (hier die Beklagte zu 1) aufgefahren ist, der regelmäßig zulasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis einer schuldhaften Schadensverursachung keine Anwendung findet. Dies wird damit begründet, dass bei Kettenauffahrunfällen jedenfalls hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens des „Vordermannes“ kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist; denn es ist ebenso möglich, dass das mittlere Fahrzeug bereits vor dem Auffahren durch das Fahrzeug des „Hintermannes“ seinerseits bereits auf das Fahrzeug des „Vordermannes“ aufgefahren war (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 2014, 3790; OLG München, Urt. v. 12.05.2017 – 10 U 748/16; OLG Düsseldorf NZV 1995, 486; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 148; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 4 Rn. 24; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 4 StVO Rn. 36). Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten in diesen Fällen eine Beweiserleichterung nach § 287 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 1973, 1283). Insoweit gilt:

aa) Kann der Geschädigte Tatsachen nachweisen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des Frontschadens durch den Hintermann ergibt, ist mithin ein Aufschieben deutlich wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten (Auffahren auf den Vordermann) den Frontschaden an seinem Fahrzeug selbst verursacht hat, ist der Hintermann für den gesamten (Heck- und Front-)Schaden des mittleren Fahrzeugs (mit)verantwortlich (vgl. BGH a.a.O.; OLG Schleswig NZV 1988, 228; OLG Düsseldorf NZV 1995, 486).

bb) Ist die Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß im Totalschadensfall nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm, NJW 2014, 3790).

cc) Ist demgegenüber die ursächliche Beteiligung des Hintermannes an dem Frontschaden weniger wahrscheinlich als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, haftet der Hintermann ausschließlich für den ihm zweifelsfrei zurechenbaren Heckschaden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2010, 351).

c)

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen haften die Beklagten hinsichtlich des Frontschadens des klägerischen Fahrzeugs nicht und hinsichtlich des Heckschadens aufgrund eines zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesenen Verstoßes gegen die Pflicht zur Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) mit einer überwiegenden Haftungsquote von 2/3 (als Gesamtschuldner). Das Gericht ist nach einer umfassenden Beweiswürdigung davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug zunächst auf das Fahrzeug des vor ihm fahrenden Zeugen XXX aufgefahren ist, bevor die Beklagte zu 1 ihrerseits auf das vor ihr fahrende klägerische Fahrzeug auffuhr. Das Gericht folgt dabei den Ausführungen des Zeugen XXX, der detailliert, erinnerungsbezogen und damit insgesamt glaubhaft beschrieb, ein „Bumm-bumm“, also zwei Aufpralle im Abstand etwa einer Sekunde, verspürt zu haben. Der gerichtliche Sachverständige XXX kam in seinem Gutachten vom 12.08.2019 aufgrund objektiver Anhaltspunkte – insbesondere aufgrund des Schadensbildes – zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug der Klägerin zunächst aus eigenem Antrieb auf das Heck des stehenden Fahrzeugs des Zeugen XXX aufgefahren war und es erst danach zum Auffahren des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 auf das zwischenzeitlich zum Stehen gekommene Fahrzeug der Klägerin kam, wodurch dieses noch einmal auf das vor ihm befindliche Fahrzeug aufgeschoben wurde, wobei diesbezüglich auf dessen weitere schriftliche Ausführungen im genannten Sachverständigengutachten verwiesen und Bezug genommen wird. In seinem Ergänzungsgutachten vom 09.12.2019 stellte der gerichtliche Sachverständige zudem fest, dass der Frontschaden am Fahrzeug der Klägerin gesichert deutlich stärker ausgeprägt war als der Heckschaden. Diesen überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen schließt sich das Gericht aufgrund dessen unangefochtener Sachkunde an und macht sie sich zu eigen. Die den vorstehenden Ergebnissen des gerichtlichen Sachverständigen und der Bekundungen des Zeugen XXX widersprechenden Angaben des Zeugen XXX hält das Gericht angesichts dessen für nicht glaubhaft und damit widerlegt, wobei offen bleiben kann, ob dieser bewusst wahrheitswidrig ausgesagt hat, einzelne konkrete Erlebnismomente nicht mehr klar in seinem Gedächtnis vorhanden waren oder er seine Wahrnehmungen falsch interpretiert hat.

Nach alledem kam eine Haftung für den Frontschaden des klägerischen Fahrzeugs nicht in Betracht. Hinsichtlich des Heckschadens war bei Bemessung der Haftungsquote der (schwerwiegende) Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO zu berücksichtigen, nach welcher der Abstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird. Die Klägerin hat sich demgegenüber die so genannte Bremswegverkürzung für das hinter ihr fahrende Fahrzeug anrechnen zu lassen, die dadurch entsteht, wenn ein Fahrzeugführer infolge eines Auffahrens auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug den Bremsweg des hinter ihm fahrenden Fahrzeugs nicht unerheblich verkürzt (vgl. dazu OLG Hamm NZV 2016, 35 m.w.N.). Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge bemisst das Gericht diese Bremswegverkürzung des klägerischen Fahrzeugs mit einer erhöhten Betriebsgefahr von 1/3, die einer auf dem (deutlich überwiegenden) Abstandsverstoß des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 basierenden Haftungsquote von 2/3 entgegensteht.

3.

Da die Beklagte zu 2 den der Klägerin nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erstattungsfähigen Schaden bereits vollständig reguliert hat, ist die auf Zahlung des weitergehenden Schadens gerichtete Klage – entsprechendes gilt für die geltend gemachten Nebenforderungen, die das rechtliche Schicksal der (nicht bestehenden) Hauptforderung teilen, und den Hilfsantrag – als unbegründet abzuweisen. Auf die mit Schriftsatz vom 06.09.2019 erklärte Aufrechnung eines Rückforderungsanspruches der Beklagten zu 2 i.H.v. 299,32 EUR mit etwaigen Schadensersatzansprüchen der Klägerin kam es nach alledem auch nicht mehr entscheidend an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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