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Zahlungsurteil über Darlehensforderung – Umfang der Rechtskraftwirkung

OLG München – Az.: 19 U 1488/11 – Urteil vom 25.07.2011

I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher selbst eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin der …bank W. aus dem Kontokorrentkreditvertrag Nr. 203… – nach Rücknahme der Klage am 25.07.2011 in Höhe von € 2.000 – einen Restbetrag von € 33.423,19 gegen den Beklagten geltend.

In einem vorausgegangen Verfahren, das die Abwicklung sämtlicher Darlehen des Beklagten sowie seiner Ehefrau bei der Klägerin zum Gegenstand hatte, ist durch rechtskräftiges Urteil des OLG München vom 15.09.2009 (5 U 5073/08) entschieden worden, dass nach Verrechnung einer Zahlung der …bank B. (Österreich) sämtliche anderen Darlehen zwischen den seinerzeitigen Parteien vollständig sowie das hier streitgegenständliche Kontokorrent (mit einem Saldo per 30.12.2006 von € 36.727,36) in Höhe von € 1.304,17 teilweise getilgt worden sind. Die Zahlung der …bank B. beruhte auf zwei von ihm zugunsten des Beklagten und seiner Ehefrau gegenüber der Klägerin übernommenen Bankgarantien in Höhe von insgesamt € 255.645,95.

Das sich dann ergebende Restsaldo des Kontokorrents 203… per 30.12.2006 betrug € 35.423,19: Dieser hat sich nach Gutschrift einer Zahlung der Fa. A. vom 05.12.2007 auf die nunmehr verbleibende Klagesumme vermindert.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG München II hat mit Urteil vom 17.01.2011 den Kläger zur Zahlung von € 35.423,19 verurteilt. Auf die Urteilsgründe Bl. 79/85 d. A. wird verwiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung rügt der Beklagte, dass das Erstgericht die Rechtskraft des Urteils des OLG München vom 15.09.2009 unrichtig beurteilt habe. So sei insbesondere die Verrechnung der Zahlung der …bank B. nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Garantien der …bank B. zu verwerten, da zwischen den Parteien eine Sicherungsvereinbarung gefehlt habe. Entgegen den Feststellungen des Erstgerichts sei am 26.09.2006 eine Rückführung des Gesamtengagements der Eheleute S. bis spätestens 29.12.2006 nicht vereinbart worden. Schließlich seien weitere Zahlungen auf das Konto im Jahre 2007 nicht berücksichtigt worden.

Der Beklagte beantragt

1. Das Urteil des LG München II vom 17.01.2011, Az. 11B O 6402/09 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie habe die Restforderung gegen den Beklagten unter Berücksichtigung der sich aus den Entscheidungsgründen des OLG Urteils vom 05.09.2009 ergebenden Verrechnungen berechnet. Das Erstgericht habe die zur Aufhebungsvereinbarung vom 26.09.2006 erhobenen Beweise zutreffend gewürdigt.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 17.05.2011 (Berufungsbegründung) und vom 18.07.2011 (Berufungserwiderung) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der verbliebenen Klagehöhe von € 33.423,19 unbegründet. Der Kontokorrentkreditvertrag Nr. 203… ist vereinbarungsgemäß zum Jahresende 2006 zur Rückzahlung fällig gewesen, § 488 I 2 BGB.

Das angefochtene Urteil hält den Berufungsangriffen im Ergebnis stand.

1) Sämtliche Darlehensverträge zwischen den Parteien sind aufgrund der Vereinbarung vom 26.09.2006 zum 29.12.2006 beendet worden und waren damit zur Zahlung fällig.

Dies hat das Erstgericht auf Grund der vom ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Vereinbarung ohne Rechtsfehler festgestellt. Der Beklagte übersieht zudem, dass er auf das im Betreff mit Kreditabwicklung bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 06.12.2006, Anl. K 17b, schriftlich um die „Verlängerung unserer Absprachen“ nachsuchte, Schreiben vom 10.12.2006, Anl. K 17c, und damit den ihm nach der Unterredung mitgeteilten Inhalt bestätigt hatte. Die Berufung macht insoweit lediglich geltend, dass der Beklagte hierbei seine Ehefrau nicht wirksam vertreten habe. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil sowohl der Beklagte wie seine Ehefrau bereits am 28.09.2006 der …bank B. mit der Ausstellung von Bankgarantien in Höhe von € 102.259,38 und €153.387,57 beauftragt und den hierauf ausgestellten Bankgarantien zugunsten der Klägerin zugestimmt haben (Anlagen K 15, 15a, 16 und 16a). Dies war Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 26.09.2006, vgl. Schreiben der Klägerin vom 28.09.2006 an den Beklagten und seine Ehefrau, Anl. K 17a. Mit der Stellung der vereinbarten Garantien hat auch die Ehefrau des Beklagten der Abwicklung des gesamten Kreditengagements bei der Klägerin – jedenfalls konkludent – zugestimmt.

2) Die Klägerin durfte die Zahlungen aufgrund der Bankgarantien zur Darlehenstilgung verwerten.

In beiden vom Beklagten erteilten Garantieaufträgen sind die bei der Klägerin bestehenden Darlehen – auch das streitgegenständliche – ausdrücklich als Sicherungszweck bezeichnet. Der Berufung des Beklagten auf eine angeblich fehlende Sicherungsvereinbarung ist schon unschlüssig. Er kann die von der …bank B. geleisteten Zahlungen schon deshalb nicht zurückverlangen, weil einem solchen Rückforderungsanspruch der dann weiterbestehende Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenstünde. Zudem konnte er Rückforderungsansprüche aufgrund der Garantiezahlungen nicht mehr selbst geltend machen, weil er sie an die …bank B. abgetreten hatte, vgl. Anl. K 15a und 16a, jeweils S. 2 oben.

3) Die Darlehensrestforderung besteht in der geltend gemachten Höhe.

Der Kläger wendet sich zunächst nicht grundsätzlich gegen die Verrechnung der Zahlung der …bank B. auf die Darlehen, die ihn und seine Ehefrau betrafen. Soweit er zu hohe abgerechnete Zinsen rügt, übersieht er, dass ihm dies aufgrund der Vereinbarung vom 26.09.2006 abgeschnitten ist, vgl. Anl. K 17a: „Widersprüche gegen Zinsberechnungen erledigt“.

Gegen die nur ihn betreffende Verrechnung der Zahlungen der …bank B. mit den Darlehen 223… und 203… kann sich der Beklagte wegen der insoweit entgegenstehenden Rechtskraftwirkung des OLG-Urteils vom 15.09.2009 nicht wenden. Zwischen den Parteien steht nämlich fest, dass die streitgegenständlichen Kontokorrentdarlehen nur in Höhe von €1.304,17 getilgt sind. Zutreffend hat das Erstgericht angenommen, dass zunächst nur der Zahlungsausspruch im Tenor des Urteils des OLG München vom 15.09.2009 in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Feststellung des Umfangs der Rechtskraftwirkung bedarf es jedoch – wie das Erstgericht richtig annahm – ferner des Rückgriffs auf den Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils, aus dem sich die entsprechende (Teil)Verrechnung ergibt. Dies bindet die Parteien und den Senat, dem eine abweichende Entscheidung versagt ist, vgl. Zöller-Vollkommer, 28. Aufl., Rn. 22 vor § 322 ZPO. Sonst wäre auch die Klägerin nicht hieran gebunden und könnte ihre Restforderung auf das im Erstverfahren vollständig verrechnete Darlehen Nr. 223… stützen. Auch sie würde sich damit in Widerspruch zu dem OLG-Urteil vom 15.09.2009 setzen.

4) Schließlich beruft sich der Beklagte vergebens neben der Zahlung der Fa. A. vom 5.12.2007 auf weitere anzurechnende Zahlungen von € 2.646,64. Diese sind nicht näher aufgeschlüsselt und dargelegt. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug K 7 ergeben sich keine weiteren Zahlungseingänge.

5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Senat hat davon abgesehen, der Klägerin aufgrund der Teilklagerücknahme entsprechend §§ 269 III, 92 II Nr. 1 ZPO einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Die Rücknahme betrifft mit 5,6% einen geringfügigen Teil der Gesamtklagesumme, auch die Überschreitung der Gebührenstufe zu € 35.000 fällt nicht ins Gewicht. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 II ZPO. Der Rechtsstreit betrifft einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung.

 

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