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Corona-Pandemie – Maskenpflicht an Grundschulen – Zulässigkeit

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 267/21.NE – Beschluss vom 09.03.2021

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin ist Schülerin der 1. Klasse einer Grundschule in L.    . Ihre sinngemäß gestellten Anträge,

im Wege der einstweiligen Anordnung § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 7. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 246), vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer Mund-Nase-Bedeckung auch für Schülerinnern und Schüler der Schulen der Primarstufe während des Unterrichts und nach Einnahme des Sitzplatzes angeordnet ist, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO durch den folgenden Ausnahmetatbestand zu  ergänzen:

„4. für Schüler der Schulen der Primarstufe, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 m gewahrt bleibt“,

weiter hilfsweise,

im Wege der einstweiligen Anordnung § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO vorläufig außer Vollzug zu setzen, solange und soweit nicht weitere Ausnahmetatbestände von der Maskenpflicht eingefügt werden, insbesondere ausdrücklich das regelmäßige, zeitweise Absetzen des Mund-Nase-Schutzes oder der Mund-Nase-Bedeckung zu Erholungszwecken,

haben keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptantrag ist unbegründet (I.). Die Hilfsanträge sind unzulässig (II.).

I. Die von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), weil der in der Hauptsache noch zu erhebende Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (B.).

A. Der Senat hat bereits zu § 1 Abs. 3 der CoronaBetrVO vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1076a), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122b), entschieden, dass gegen die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände und auch während des Unterrichts bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. An den hierzu dargelegten grundlegenden Erwägungen in dem Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 13 B 1609/20.NE –, abrufbar bei juris, Rn. 5 ff., ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der aktuell geltenden Maskenpflicht, die sich nunmehr erstmals auch auf Primarstufenschüler während des Unterrichts erstreckt, festzuhalten.

Nachdem die Zahl der Neuinfektionen zwischenzeitlich deutlich gesunken war, konnte bereits in der letzten Februarwoche in den meisten Bundesländern eine leichte Zunahme oder Stagnation der 7-Tages-Inzidenz beobachtet werden. Diese Entwicklung setzt sich aktuell fort. In Nordrhein-Westfalen beträgt die 7-Tages-Inzidenz derzeit 65,8 (Stand 8. März 2021) und bewegt sich damit nach wie vor oberhalb des Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen, bei dessen Überschreiten nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber anerkannt, dass auch nach Erreichen der in § 28a Abs. 3 Satz 5 und 6 IfSG genannten Schwellenwerte ein stabiles Infektionsgeschehen abgewartet werden darf, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erforderlich ist (§ 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG). Dies kann hier etwa mit Blick auf die insgesamt stark fortschreitende Verbreitung von Virusmutanten der Fall sein. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass die Virusmutationen nicht zu einem erheblichen Anstieg der Inzidenz geführt hätten, und zwar trotz der Rückkehr zum Präsenzunterricht im Wechselmodell an den Grundschulen, ist darauf hinzuweisen, dass das bisherige Ausbleiben des zu befürchtenden erneuten gravierenden Anstiegs der Fallzahlen angesichts der derzeit noch geltenden erheblichen Schutzmaßnahmen nicht bedeutet, dass diese Gefahr nicht mehr besteht bzw. nie bestanden hat. Es gibt wissenschaftliche Hinweise darauf, dass insbesondere mit der Mutation B.1.1.7 eine erhöhte Übertragbarkeit und eine erhöhte Fallsterblichkeitsrate einhergeht.

Vgl. hierzu Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 25. Februar 2021, abrufbar unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; sowie ferner SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten, Stand: 23. Februar 2021, abrufbar unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaen.html;jsessionid=037DCF04E873076C4740D3A9BC73F92D.internet071?nn=13490888.

Die schnelle Ausbreitung dieser Mutation wird belegt durch Analysedaten, wonach der Anteil der durch die Mutation verursachten Neuinfektionen Ende Januar 2021 bei knapp 6 % und zwei Wochen später bei geografischer Diversität durchschnittlich bei 22 % lag. In der 8. KW lag der Anteil bereits bei 40 %. Eine weitere Ausbreitung und ein Einfluss auf die Transmission muss erwartet werden.

Vgl. Oh, Djin-Ye et. Al., SARS-CoV-2-Varianten: Evolution im Zeitraffer, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 118, Heft 9, 5. März 2021, S. A 460 ff., abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/218112/SARS-CoV-2-Varianten-Evolution-im-Zeitraffer; Robert Koch-Institut, Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, Stand 3. März 2021, abrufbar unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-03.pdf?__blob=publicationFile.

Die angegriffene Regelung erweist sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil sie nunmehr auch für Grundschüler während des Unterrichts gilt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber im Interesse des Rechts von Kindern auf Bildung,  der Bildungsgerechtigkeit und der Weiterentwicklung und Förderung von Kindern und Jugendlichen eine gestufte Rückkehr zum Präsenzunterricht ermöglicht, hierbei angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens, das – wie gezeigt – durch die zunehmende Ausbreitung besorgniserregender Virusmutationen gekennzeichnet ist, weitere Schutzmaßnahmen in Form einer nunmehr auch für Grundschüler während des Unterrichts geltenden Maskenpflicht vorsieht.

Vgl. hierzu die (konsolidierte) Begründung zur Coronabetreuungsverordnung von 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung, S. 8-9, abrufbar unter:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210226_konsolidierte_begruendung_coronabetrvo_vom_19.2.21.pdf.

Insoweit rechtfertigt die Tatsache, dass der Verordnungsgeber während des Präsenzunterrichts im ersten Schulhalbjahr Grundschüler während des Schulunterrichts im Klassenverband von der Maskenpflicht mit Blick auf die damit einhergehenden subjektiven Belastungsempfindungen noch ausgenommen hatte, für sich genommen nicht die Annahme, eine Maskenpflicht im Grundschulunterricht sei schon vom Ansatz her keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die Neubewertung von Schutzmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse über das Virus, ist notwendiger Bestandteil der vom Verordnungsgeber je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens zu treffenden Abwägungsentscheidung.

Die Anordnung einer auch auf Grundschulen während des Unterrichts erstreckten Maskenpflicht ist zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zugleich aber eine Rückkehr zum Präsenzunterricht zu ermöglichen, voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für die Eignung und Erforderlichkeit einer Maßnahme ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt,

vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 –, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris, Rn. 49,

den der Verordnungsgeber vorliegend nicht erkennbar überschritten hat.

Vgl. hierzu die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 13 B 1609/20.NE –, juris, Rn. 26 ff.

Dass – wie die Antragstellerin meint – Grundschulen sich bislang nicht als Treiber der Pandemie erwiesen haben, ist für die Anordnung der streitgegenständlichen Maskenpflicht nicht entscheidend. Denn der Verordnungsgeber ist angesichts des ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums in seinen Maßnahmen nicht darauf beschränkt, nur in den Bereichen Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen, die in der Vergangenheit bereits als typische Treiber der Pandemie identifiziert wurden. Angesichts des nach wie vor diffusen Infektionsgeschehens, in dem sich das genaue Infektionsumfeld häufig nicht ermitteln lässt,

vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht vom 3. März 2021, S. 2, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-03-de.pdf?__blob=publicationFile,

und des Umstandes, dass Infektionen immer wieder auch bei Schülern und Lehrern auftreten,

vgl. hierzu beispielhaft etwa Westfalenpost, Corona: Infektionen und Quarantäne an vier weiteren Schulen, 1. März 2021, abrufbar unter:

https://www.wp.de/staedte/hagen/corona-infektionen-und-quarantaene-an-vier-weiteren-schulen-id231681773.html; siehe ferner Senatsbeschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE –, juris, Rn. 55 f.,

ist es nicht zweifelhaft, dass auch (Grund-)Schulen am Infektionsgeschehen teilnehmen.

Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 47/21.NE –, juris, Rn. 68 ff. (Distanzunterricht).

Die Regelung in § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO beruht auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht.

Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief. html#doc13776792bodyText1, Stand: 11. Dezember 2020.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Weiterverbreitung des Virus nicht nur in den Klassenräumen, in denen viele Menschen auf verhältnismäßig engem Raum und über längere Zeit zusammenkommen, sondern auch im sonstigen Schulgebäude und auch auf dem Schulhof möglich ist und dadurch begünstigt wird, dass insbesondere bei Schulkindern im Grundschulalter eine Einhaltung des Mindestabstands nicht verlässlich erwartet werden kann. Medizinische Masken bzw. Alltagsmasken entfalten nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts eine Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel und können als Fremdschutz gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Anordnung einer Maskenpflicht – auch für den Grundschulunterricht – geeignet ist, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu leisten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 13 B 1609/20.NE –, juris, Rn. 35, m. w. N.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bzw. Alltagsmaske während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände und auch während des Unterrichts für Schüler aller Jahrgangsstufen ist voraussichtlich auch erforderlich. Mildere, aber gleich effektive Mittel stehen nicht zur Verfügung. Soweit die Antragstellerin meint, das derzeit praktizierte Wechselmodell mit der daraus resultierenden geringeren Gruppengröße sowie die durchgängige Einhaltung des Mindestabstands im Klassenraum während des Unterrichts stellten ausreichende Infektionsschutzmaßnahmen dar, zeigt sie damit einen Verstoß des Verordnungsgebers gegen das Übermaßverbot nicht auf. Wie dargelegt, können sich infektiöse Aerosole in der Raumluft anreichern und auch größere Distanzen überwinden, sodass die Einhaltung des Mindestabstands das Risiko einer Infektionsübertragung zwar reduzieren, nicht aber ausschließen kann. Vor diesem Hintergrund weist auch das Robert Koch-Institut darauf hin, dass durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend sein kann.

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Vgl. hierzu Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, „Übertragungswege“, Stand: 25. Februar 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=4F1507404A722A0C605DBB015C5E3686.internet072?nn=13490888#doc13776792bodyText2.

Auch der von der Antragstellerin vorgeschlagene ergänzende Einsatz von Luftfiltern erwiese sich nicht als gleichermaßen effektiv. Die kurzfristige landesweite Ausstattung der Schulen mit entsprechenden Geräten erscheint bereits deshalb unrealistisch, weil die Ausstattung der Schulen Aufgabe der jeweiligen Schulträger ist (vgl. § 79 SchulG NRW). Der Einsatz von Luftfiltern stellt im Übrigen keine (gleichwertige) Alternative zum Maskentragen dar, sondern kann diese Maßnahme insbesondere dort ergänzen, wo ein regelmäßiges Lüften aus baulichen Gründen nicht möglich ist. Das Robert Koch-Institut weist insoweit darauf hin, dass einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Luftfiltern noch ungelöst seien, wie z.B. die tatsächliche Wirksamkeit bei der praktischen Anwendung, die gesundheitliche Unbedenklichkeit der eingesetzten Substanzen bzw. Verfahren oder die ausreichende Verteilung eines desinfizierenden Agens bzw. der gefilterten/desinfizierten Luft im gesamten Raum. Die falsche Annahme, dass bei Einsatz eines bestimmten Gerätes innerhalb eines Raumes auf weitere Maßnahmen z. B. die Einhaltung von Abstandsregeln oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden könne, solle unbedingt vermieden werden.

Vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, „Können Luftreinigungsgeräte bzw. mobile Luftdesinfektionsgeräte andere Hygienemaßnahmen ersetzen?“, Stand: 24. November 2020, abrufbar unter:

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html;jsessionid=4BF099682B885DCD9CCB6075AB15091A.internet122?nn=13490888.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin erwähnten Pressebericht über eine Studie der Frankfurter Goethe-Universität. Hierbei handelte es sich lediglich um ein einwöchiges Experiment in einem einzigen Klassenraum, bei dem zudem zeitgleich vier (!) Luftfilter eingesetzt worden waren. Danach konnte innerhalb einer halben Stunde zwar die allgemeine Aerosol-Belastung um 90 % gesenkt werden. Dass eine vollständige „Reinigung“ der Luft zu erzielen wäre, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen.

Vgl. Hessenschau, Luftfilter im Klassenraum senken Virenlast um bis zu 90 Prozent, 15. Oktober 2020, abrufbar unter:

https://www.hessenschau.de/gesellschaft/luftfilter-im-klassenraum-senken-virenlast-um-bis-zu-90-prozent,corona-schulen-luftfilter-100.html.

Mit ihrem Vorbringen zeigt die Antragstellerin auch nicht auf, dass sich die angeordnete Maskenpflicht – auch soweit sie sich nunmehr auf Grundschüler während des Schulunterrichts erstreckt – unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen als nicht mehr angemessen erweist. Der Senat geht nach wie vor davon aus, dass mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verbunden ist. In den Zeiträumen, in denen an nordrhein-westfälischen Schulen und auch an Schulen anderer Bundesländer die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts bestanden hat, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dadurch die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt wird.

Vgl. dazu auch die Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV vom 30. November 2020, Keine Gefährdung durch Kohlendioxid (CO2) beim Tragen vom Masken, abrufbar unter:

https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/kobas/stellungnahme_gefaehrdung_durch_co2_beim_tragen-von-masken_16_11_2020.pdf.

Dass dies im Hinblick auf das Tragen einer medizinischen Maske oder Alltagsmaske durch Primarstufenschüler während des Unterrichts anders beurteilt werden müsste, ist nicht zu ersehen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür folgen zunächst nicht daraus, dass die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. im Rahmen einer Antwort auf „häufig gestellte Fragen“ (FAQ) darauf hinweist, dass es auch im Grundschulalter keinen Maskenzwang geben sollte, ohne dies wissenschaftlich zu fundieren oder auch nur näher zu erläutern. Im Übrigen weist auch die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. darauf hin, dass es keine theoretische Begründung der Gefahr einer Sauerstoffuntersättigung unter Maskenatmung gebe und aus den vorliegenden Studien im Erwachsenenalter bekannt sei, dass vor, unter und nach dem Tragen einer Maske kein Absinken der Sauerstoffsättigung des Blutes unter den Normbereich bzw. CO2-Anstieg oberhalb des Normbereiches zu beobachten ist. Es gebe keinen Grund, bei Kindern anderes anzunehmen.

Vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V., FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, abrufbar unter:

https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus.

Die von der Antragstellerin zitierte gemeinsame „Stellungnahme von DGPI, bvkj, DGKJ, GPP und SGKJ zur Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2“ vom 12. November 2020,

abrufbar unter https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/,

rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Danach empfänden Kinder unterschiedlicher Altersgruppen das Tragen der Maske als unangenehm, störend und könnten sie subjektiv als das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit einschränkend erleben. Das Tragen der Maske z. B. auch im Unterricht sei eine Belastung, die respektiert und anerkannt werden müsse. Danach sollten Kinder nicht durch altersabhängig überlange Tragzeiten überfordert werden. In einer bundesweiten Studie zur psychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die SARS-CoV-2 Pandemie seien keine Hinweise darauf gefunden worden, dass das Tragen von Masken Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt. Konkrete und belastbare Anhaltspunkte dafür, dass das Tragen einer medizinischen Maske oder Alltagsmaske auch im Schulunterricht objektiv gesundheitsgefährdend, bzw. – wie die Antragstellerin weiter geltend macht – die Leistungsfähigkeit objektiv eingeschränkt sein und daher nicht nur ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 GG, sondern auch in das Recht auf Bildung vorliegen könnte, ergeben sich daraus nicht.

Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass die angeordnete Maskenpflicht zu Beschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) führt. Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück.

Anders als die Antragstellerin meint, führt die Tatsache, dass im ersten Schulhalbjahr bei Inzidenzwerten von etwa 200 im Dezember 2020 Grundschüler während des Schulunterrichts trotz der damals nicht möglichen Einhaltung des Mindestabstands im Klassenraum von der Maskenpflicht ausgenommen waren, nicht dazu, dass sich die nunmehr trotz der erheblich niedrigeren Inzidenzwerte und der jedenfalls im Regelfall möglichen Einhaltung des Mindestabstands im Klassenraum umfassend angeordnete Maskenpflicht per se als unverhältnismäßig im engeren Sinne erweist. Wie bereits dargelegt, ist die epidemische Lage insbesondere mit Blick auf die sich sehr schnell weiterverbreitende, nach derzeitigen Erkenntnissen noch gefährlichere Virusmutation B.1.1.7 und mit Blick auf die stagnierenden bzw. inzwischen bereits wieder ansteigenden Inzidenzwerte nach wie vor angespannt. Zudem bietet auch die – ohnehin nur während des derzeitigen Wechselunterrichts mögliche – Einhaltung des Mindestabstands im Klassenraum keinen gleichermaßen effektiven Infektionsschutz. Niedrigere Fallzahlen bzw. 7-Tages-Inzidenzwerte als noch im Dezember 2020 bedeuten daher nicht, dass der Verordnungsgeber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine weitergehenden Schutzmaßnahmen anordnen dürfte. Dies gilt umso mehr, als die hohen Inzidenzwerte im Dezember zu einer umfassenden Schließung aller Schulen führten, wohingegen nunmehr der Schulunterricht schrittweise, beginnend mit der Primarstufe und den Abschlussjahrgängen, wieder aufgenommen werden soll. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber nunmehr, um überhaupt einen Präsenzunterricht zu ermöglichen, dem durch die generelle Maskenpflicht zu erzielenden erhöhten Infektionsschutz eine höhere Priorität beimisst, als den subjektiv empfundenen Unannehmlichkeiten und Belastungen, die mit dem durchgängigen Tragen einer medizinischen Maske bzw. Alltagsmaske einhergehen mögen.

Maskenpflicht an Grundschulen - Zulässigkeit
(Symbolfoto: Von Hryshchyshen Serhii/Shutterstock.com)

Dabei stellt der Senat in Rechnung, dass einige der bisher geltenden Ausnahmetatbestände, etwa die generelle Ausnahme für Sitzplätze in Schulmensen sowie die unter bestimmten Voraussetzungen geltende Ausnahme für die Ganztagsbetreuung abgeschafft worden sind und sich die Tragezeiten der Maske hierdurch für viele Schüler nennenswert erhöhen dürften. Gleichwohl sind Schüler, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO generell von der Maskenpflicht befreit und ist durch die nachfolgenden Ausnahmen sichergestellt, dass für die anderen Schüler keine ununterbrochene Pflicht zum Tragen der Maske besteht, sondern in ausreichendem Umfang Pausen gemacht werden können. So darf insbesondere in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken auf die Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder wenn die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b CoronaBetrVO). Ferner besteht keine Maskenpflicht bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 CoronaBetrVO). Schließlich kann die Lehrkraft nach § 1 Abs. 4 Satz 1 CoronaBetrVO entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein (§ 1 Abs. 4 Satz 2 CoronaBetrVO). Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden (§ 1 Abs. 4 Satz 3 CoronaBetrVO). Mit Blick auf diese Ausnahmen erweist sich die Maskenpflicht an Schulen, auch soweit sie den Grundschulunterricht erfasst, unter Berücksichtigung der derzeit nach wie vor ernsten Infektionslage voraussichtlich als angemessen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b CoronaBetrVO, der – anders als etwa die Ausnahme nach § 1 Abs. 4 Satz 1 CoronaBetrVO – nicht von der individuellen Entscheidung der jeweiligen Lehrkraft abhängt, als regelmäßige Maskenpause zur Anwendung kommt. Insbesondere an Grundschulen findet im Regelfall neben der längeren Frühstückspause zwischen jeder 45-minütigen Unterrichtseinheit eine 5-minütige Pause statt, bei der die Maske zur Aufnahme etwa eines Getränks abgenommen werden kann. Auf diese Weise können die durch das Tragen der Maske verursachten Belastungen durch mehrere – zumindest kurze – Tragepausen abgemildert werden.

Schließlich liegt, anders als die Antragstellerin meint, auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Soweit nach § 1 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 216), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 250) Beschäftigte vom Tragen mindestens einer Alltagsmaske am konkreten Arbeitsplatz ausgenommen sind, sofern dort ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, handelt es sich – ungeachtet der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben – schon angesichts der Vielfältigkeit der räumlichen und personellen Ausgestaltung von Arbeitsplätzen nicht um einen mit der Situation in Klassenräumen, in denen typischerweise etwa 30 Kinder – beim Wechselunterrichtsmodell immerhin noch etwa 15 Kinder – zuzüglich Lehrkraft zusammenkommen, vergleichbaren Sachverhalt.

B. Soweit im Hinblick auf die vorliegend nur summarisch mögliche Prüfung Unsicherheiten bei der rechtlichen Beurteilung verbleiben, gebietet auch eine ergänzend vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung nicht dringend den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die mit dem weiteren Vollzug der angegriffenen, zeitlich befristeten Schutzmaßnahme einhergehenden Beschränkungen und Nachteile erscheinen – auch soweit sie Grundschüler betreffen und in Einzelfällen als erhebliche Belastung empfunden werden mögen – im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen nicht derart gewichtig, dass sie das mit diesen verfolgte Ziel, das Infektionsgeschehen möglichst effektiv einzudämmen, zugleich aber den Präsenzunterricht im Interesse der betroffenen Kinder zumindest teilweise wieder zu ermöglichen,  deutlich überwiegen würden.

Soweit die Antragstellerin persönlich über Übelkeit und Brechreiz während bzw. nach dem Tragen einer medizinischen Maske klagt, und insoweit in ihrem Fall möglicherweise medizinische Gründe dem Tragen der Maske entgegenstehen, ist sie ggf. gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO von der Maskenpflicht befreit, sofern sie ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegt.

II. Der Antrag hat auch mit den von der Antragstellerin gestellten Hilfsanträgen keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig. Die von der Antragstellerin mit den Hilfsanträgen begehrte Normergänzung bzw. Außervollzugsetzung von § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO (nur) im Hinblick auf das Fehlen bestimmter Ausnahmeregelungen ist im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO weder zulässig noch erforderlich. Wenn es der von der Antragstellerin für erforderlich gehaltenen (weiteren) Ausnahmen von der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO bedürfte, wäre die angegriffene Norm insgesamt außer Vollzug zu setzen, weil Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und damit auch des akzessorischen Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO die Gültigkeit einer bereits erlassenen Rechtsvorschrift ist. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO für unwirksam. Ein Rechtsgrund für eine Unwirksamkeit kann darin liegen, dass der Normgeber unter Verstoß gegen höherrangiges Recht einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt und damit eine rechtswidrige, unvollständige Regelung erlassen hat. Zielt ein Normenkontrollantrag dagegen auf Ergänzung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage zu stellen, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 – 4 CN 2.14 –, juris, Rn. 5, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 27. April 2020 – 13 MN 107/20 –, juris, Rn. 4.

Im Übrigen erweist sich § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO auch ohne die von der Antragstellerin mit den Hilfsanträgen begehrten weiteren Ausnahmen von der Maskenpflicht für Primarstufenschüler während des Unterrichts bzw. zu regelmäßigen Maskenpausen zu Erholungszwecken jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Insoweit wird zur Begründung auf die vorstehenden Erwägungen unter I. verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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