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Dieselskandal – EA 288 Motor

LG Baden-Baden – Az.: 4 O 26/21 – Urteil vom 17.06.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.664,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.03.2021 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs des Typs … T6, 2,0 I TDI, Multivan Generation six, 110 kW, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines Kraftfahrzeugs.

Der im Bezirk des Landgerichts Baden-Baden wohnhafte Kläger erwarb am 10.04.2017 von Herrn … in der … Zell a.H. einen gebrauchten PKW des Typs VW T6, 2,0 I TDI Multivan Generation six, 110 kW mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu einem Kaufpreis von 42.000,00 Euro. Zum Zeitpunkt des Kaufs wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 40.484 auf. Am 20.05.2021 betrug die aktuelle Laufleistung 72.085 km.

Das Fahrzeug wurde von der Beklagten hergestellt und mit einem von ihr entwickelten Dieselmotor des Typs EA 288 ausgestattet. Das Fahrzeug unterfällt der Schadstoffklasse Euro 6 und verfügt über einen SCR-Katalysator. Das Fahrzeug verfügt über eine Typengenehmigung nach der Schadstoffklasse Euro 6. Die Voraussetzungen für die Typengenehmigung ergeben sich unter anderem aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 (VO EG 715/2007). Eine solche Typengenehmigung setzt voraus, dass die in der Verordnung vorgesehenen Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die Werte werden gemäß der zugehörigen Durchführungsverordnung unter Laborbedingungen in dem sogenannten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) ermittelt.

In der Steuerungssoftware des Motors dieses Fahrzeugs ist ein sogenanntes Thermofenster enthalten. Dies führt dazu, dass die Abgasreinigung abgeschaltet ist, wenn eine bestimmte Außentemperatur unterschritten wird.

Das Fahrzeug verfügte über eine SCR-Dosierstrategie, die dergestalt funktioniert, dass auf dem Prüfstand in ausreichendem Maße „AdBlue“ (Harnstofflösung) zur Abgasbehandlung über den SCR-Katalysator eingespritzt wird. Die mit der Harnstofflösung und den Stickoxiden stattfindende selektive katalytische Reduktion wandelt die Stoffe in Wasserdampf und Stickstoff um, was für bis zu 90 % umweltfreundlichere Abgase sorgt. Im normalen Fahrbetrieb auf der Straße erfolgte die Zufuhr von AdBlue in geringerem Maße. Das Fahrzeug war von einer Konformitätsabweichung im Zusammenhang mit dem Regenerationsverhalten des Dieselpartikelfilters (DPF) betroffen. Danach kam es beim tatsächlich erfolgenden Dieselpartikelfilterregenerationsverhalten zu höheren Emissionen als im Genehmigungszeitpunkt angenommen. Es kam zu einer Überschreitung des EU-6-Grenzwertes. Zur Beseitigung dieser Abweichung entwickelte die Beklagte ein Software-Update, dass vom Kraftfahrtbundesamt geprüft und mittels Freigabebescheid vom 19.11.2018 freigegeben wurde. Das Software-Update wurde am 07.04.2019 auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt. Die Autohaus Friedmann GmbH bestätigte dem Kläger die Durchführung des Softwareupdates mit Bescheinigung vom 21.12.2020 (vgl. Seite 39 Anlagenheft KL). Mit dem Bestätigungsschreiben wurde folgender Hinweis erteilt:

„Hinweis

Die … AG hat durch Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 01. März 2018 Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung Ihres Fahrzeuges auferlegt erhalten, die im Rahmen eines Rückrufes umzusetzen sind. Mit der soeben bei Ihrem Fahrzeug durchgeführten Maßnahme gelten diese Nebenbestimmungen als erfüllt.

Die … AG bescheinigt, dass Ihr Fahrzeug nach der Durchführung der Rückrufaktion vollumfänglich den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Die … AG sichert Ihnen ferner zu, dass mit der Umsetzung der Maßnahme hinsichtlich Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Motorleistung und Drehmoment sowie Geräuschemissionen keine Verschlechterungen verbunden sind und alle typgenehmigungsrelevanten Fahrzeugwerte unverändert Bestand haben.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als nicht nummerierte Anlage zur Akte gereichte Bescheinigungsschreiben vom 21.12.2020 Bezug genommen (vgl. Seite 39 Anlagenheft KL).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2021 (vgl. Seite 14 Anlagenheft KL) forderte der Kläger die Beklagte unter Übersendung des Entwurfs der Klageschrift auf, die sich aus dem Entwurf der Klageschrift ergebenden Ansprüche bis zum 21.01.2021 zu erfüllen.

Der Kläger behauptet, dass in der Motorsteuerungssoftware des von ihm erworbenen Fahrzeugs eine Funktion verwendet werde, die anhand verschiedener Parameter erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde. In diesem Fall aktiviere das Fahrzeug auf dem Prüfstand einen speziellen Betriebsmodus.

Des Weiteren sei das On-Board-Diagnose-System rechtswidrig manipuliert. Das Fahrzeug melde bei einem Ausstoß von mehr als 240 mg/km keinen Alarm, obwohl dies nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Die Deaktivierung des Alarms sei ein klarer Beleg für die bewusste und gewollte Verletzung der Grenzwerte.

Zudem behauptet der Kläger, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten mit einer Software ausgerüstet worden sei, die den Prüfstandbetrieb erkenne und dann die Rückführung von Abgasen in den Motor erhöhe, sodass diese noch einmal an der Verbrennung teilnehmen würden. Die nochmalige Verbrennung führe zu einer Reduzierung der Stickoxide in den ausgestoßenen Abgasen im Vergleich zum Betrieb ohne diese erhöhte Abgasrückführung.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

Dieselskandal – EA 288 Motor
(Symbolfoto: Virrage Images/Shutterstock.com)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 37.061,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs … T6, Fahrzeugidentifikationsnummer ….

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Volkswagen T6, Fahrzeugidentifikationsnummer … im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte …. in Höhe von 1.751,80 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits unschlüssig und unsubstantiiert sei. Unabhängig davon komme in dem Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Eine bloße technische Abweichung in Form einer Konformitätsabweichung stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Zudem existiere für den streitgegenständlichen Motortyp EA 288 kein amtlicher Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger nicht dahingehend getäuscht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelfrei, technisch sicher und fahrbereit sei. Auch liege keine sittenwidrige Schädigung vor. Denn das Fahrzeug entspreche den geltenden Abgasgrenzwert. Die Klagepartei stütze ihr Vorbringen auf bloße Vermutungen, ohne sich zum konkreten Sachverhalt und dem streitgegenständlichen Fahrzeug einzulassen. Der klägerische Vortrag werde auf Sachverhalte gestützt, die das konkrete streitgegenständliche Fahrzeug nicht beträfen.

Die Beklagte räumt zwar ein, dass die Abgasrückführung u.a. auch von der Außentemperatur abhänge (sogenanntes Thermofenster). Die Abgasreinigung sei jedoch nicht derart gesteuert, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren eines Prüfzyklus optimiert werde. Vielmehr hänge die temperaturabhängige Steuerung der Abgasreinigung von einer Vielzahl von Parametern ab und sei zum Motorschutz notwendig, da das System der Abgasrückführung ansonsten Schäden durch Ablagerungen (Versottung) erleiden könne, was zu Motorschäden führe. Hierbei handele es sich bereits nicht um eine Abschalteinrichtung. Jedenfalls sei dies aber zum Schutz des Motors vor Beschädigungen und zur Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs notwendig. Ungeachtet der bestehenden Rechtskonformität des Fahrzeugs fehle es jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten und einer vorsätzlichen Täuschungshandlung der Beklagten. Das Verhalten der Beklagten entspreche dem richtigen, jedenfalls aber dem vertretbaren, Normverständnis, dass eine temperaturabhängige Abgasregelung keine unzulässige Abschalteinrichtung sei.

Überdies sei dem Kläger nach Auffassung der Beklagten auch kein Schaden entstanden. Vielmehr sei die Klagepartei weiterhin in der Lage das Fahrzeug uneingeschränkt zu nutzen. Weiter sei die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2021 (As. 153 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.664,00 Euro Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen T6 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ….

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Weitergehende Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte bestehen nicht.

Im Einzelnen:

1.

Die Klagepartei kann von der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.664,00 Euro Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs des Typs Volkswagen T6 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … verlangen. Von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis in Höhe von 42.000,00 Euro sind die bis zum 20.05.2021 gezogenen Nutzungen in Höhe von 6.336,00 Euro in Abzug zu bringen, sodass sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 35.664,00 Euro errechnet.

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Die Klagepartei hat durch ein Verhalten der Beklagten, nämlich durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs mit einem – wie die Beklagte wusste – technisch mängelbehaftetem Motor, einen Schaden erlitten.

a)

Das Handeln der Beklagten beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs stellt eine konkludente Täuschung dar. Ein Irrtum der Klagepartei liegt ebenfalls vor.

Die Beklagte hat der Klagepartei mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs das Vorliegen einer rechtmäßigen Typengenehmigung und die Zulassungsfähigkeit zu Unrecht vorgespiegelt. Zudem befand sich die Klagepartei daraufhin beim Kauf des Fahrzeugs bezüglich der Gesetzeskonformität des Fahrzeugs im Irrtum.

aa)

Die Klagepartei hat mit dem von der Beklagten hergestellten und in Verkehr gebrachten Kraftfahrzeug ein solches Fahrzeug erworben, das in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen war, als es die Klagepartei erwarten durfte.

Das von der Klagepartei erworbene Fahrzeug wurde der Schadstoffklasse Euro 6 zugehörig, als mit einer rechtmäßigen Typengenehmigung nach der VO EG 715/2007 versehen und als zulassungsfähig angeboten. Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund von dem Hersteller bekannten konstruktiven Eigenschaften bereits bei Auslieferung gefährdet ist. Nicht lediglich der formale Bestand der Typengenehmigung, sondern auch die implizite Erklärung, dass die Voraussetzungen für deren Erteilung auch materiell-rechtlich Vorlagen, ist dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs zu entnehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18).

bb)

Die Implementierung der von der Klagepartei beschriebenen SCR-Dosierstrategie, die von der Beklagten in ihrer Funktionsweise im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt wurde, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 der VO EG 715/2007 dar, da sie eine Anpassung der Abgasrückführung an die Testbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und hierdurch eine Reduzierung des Stickoxidausstoßes im Verhältnis zum normalen Fahrbetrieb unter Alltagsbedingungen bewirkt. Dies hat zur Folge, dass das Fahrzeug nicht der erteilten Typengenehmigung entspricht und nicht zulassungsfähig ist.

Nach der Vorschrift des Art. 3 Nr. 10 der VO EG 715/2007 wird eine Abschaltvorrichtung legaldefiniert als ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO EG 715/2007 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, regelmäßig unzulässig, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung der Typengenehmigung nach der genannten Verordnung nicht erfüllt sind.

In dem konkret zur Entscheidung stehenden Fall bewirkt die Programmierung der Motorsteuerungssoftware in Form der Implementierung der SCR-Dosierstrategie, dass die Prüfungssituation zur Ermittlung der Emissionswerte im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannt und ein spezieller Betriebsmodus mit einer schadstoffmindernden Funktionsweise wird. Namentlich wird auf dem Prüfstand eine höhere Harnstoffdosierung (AdBlue) vorgenommen, sodass die Umwandlung der Schadstoffe über den SCR-Katalysator wesentlich effektiver erfolgt, sodass der Ausstoß von Stickoxiden im Testbetrieb gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird und die vorgeschriebenen Grenzwerte für den Ausstoß von Stickoxiden auf dem Prüfstand eingehalten werden und damit die Voraussetzungen für die Erteilung der Typengenehmigung nach der Schadstoffklasse Euro 6 erfüllt sind. Unter realen Fahrbedingungen erfolgt die Zuführung des Harnstoffs (AdBlue) nicht in gleichem, sondern allenfalls in geringerem Maße, sodass der Schadstoffausstoß deutlich erhöht ist. Die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems ist infolge der Programmierung der Motorsteuerungssoftware folglich unter den Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, herabgesetzt, sodass die Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des in Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 Satz 1 der VO EG 715/2007 gegeben sind.

Die beschriebene Funktionsweise der sogenannten SCR-Dosierstrategie wurde von der Beklagten letztlich auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr verteidigt die Beklagte die Funktionsweise damit, dass lediglich eine Konformitätsabweichung vorliege.

Daran ändert auch die Durchführung des von der Beklagten in Abstimmung mit dem KBA entwickelten Software-Updates nichts. Der Gedanke einer nachträglichen Nachbesserung zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten ist dem Deliktsrecht fremd (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, Az.: 5 U 1318/18). Überdies befürchtet die Klagepartei zu Recht, dass dem streitgegenständlichen Fahrzeug trotz der Durchführung des Software-Updates bereits wegen der Betroffenheit von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes ein Minderwert verbleiben wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 O 70/18).

Nach alledem ist das Fahrzeug somit tatsächlich und entgegen dem Erklärungswert des Inverkehrbringens durch die Beklagte materiell zu Unrecht mit der Typengenehmigung versehen worden. Die Betriebserlaubnis, welche unzweifelhaft uneingeschränkt von einem Fahrzeugkäufer erwartet wird, droht nachträglich zurückgenommen oder geändert zu werden, da es an der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs mangelt. Hierüber hat die Beklagte die Klagepartei getäuscht und diese sich beim Erwerb des Fahrzeugs im Irrtum befunden.

b)

Die Täuschung der Beklagten ist zudem als sittenwidrig einzustufen.

Die Installation der Motorsteuerungssoftware, die durch die sogenannte SCR-Dosierstrategie die Verringerung des Stickoxidausstoßes in der Testsituation bewerkstelligt, sodass die Emissionsgrenzwerte der Schadstoffklasse Euro 6 nur dort eingehalten werden, was wiederum zu einer Rechtswidrigkeit der Typengenehmigung und der Zulassung des Fahrzeugs führt, stellt ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten dar.

Der Beklagten bzw. deren Vorstand war bekannt, dass die Einhaltung der angegebenen Schadstoffklasse und die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs wesentliche Aspekte für die Kaufentscheidung der Kunden sind. Die Beklagte hat die eingangs beschriebene Manipulation der Abgasrückführung dennoch mit hohem technischen Aufwand bei mehreren Millionen Fahrzeugmotoren vorgenommen, um durch eine absichtliche Täuschung der Kunden und der zuständigen Behörden einen höheren Profit beim Verkauf ihrer Fahrzeuge zu erzielen und sich gegenüber ihren Konkurrenten, insbesondere durch geringere Produktionskosten, einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16; vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 16.02.2017, Az.: 3 O 387/16; vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 22.12.2017, Az.: 4 O 171/17; vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 18.11.2019, Az.: 4 O 137/19). Es handelt sich hier nicht nur um eine einfache Gesetzwidrigkeit, sondern um ein planmäßiges Vorgehen gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Kunden, um die Nichteinhaltung der Emissionsvorschriften zu verschleiern. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass die nachteilige Abweichung allein im realen Fahrbetrieb und nicht auch auf dem Prüfstand festgestellt werden kann. Zudem gilt der Grundsatz, dass eine arglistige Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig die Sittenwidrigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2004, Az.: VI ZR 306/03).

c)

Die Beklagte handelte ferner mit Schädigungsvorsatz und mit Kenntnis der Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen.

Der Geschädigte, der seinen Anspruch auf Schadensersatz auf eine deliktische Haftung stützt, hat zwar grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt.

In dem hier konkret zur Entscheidung stehenden Fall trifft die Beklagte allerdings nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hinsichtlich der unternehmensinternen Entscheidungsprozesse eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht hinreichend nachgekommen ist.

aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft eine solche Pflicht den Gegner des Beweisführers insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2001, Az.: VI ZR 350/00; vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2014, Az.: V ZR 45/13).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Bereits aufgrund der unstreitigen äußeren Umstände besteht eine tatsächliche Vermutung für die Kenntnis des Vorstands, welche die Beklagte im Wege der sekundären Darlegung zu entkräften hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware, die für eine Diesel-Motorengeneration konzipiert war, welche flächendeckend konzernweit in vielen Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es zudem mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18).

bb)

Folge der sekundären Darlegungslast ist, dass der Anspruchsgegner sich mit einem einfachen Bestreiten nicht begnügen kann, sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zum anderen reduzieren sich die Anforderungen an die Substantiierung der Darlegungen des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale, sodass eine präzise Benennung der handelnden Personen – wie die Beklagte meint – nicht erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, sodass der Sachvortrag der Klagepartei zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten als zugestanden zu bewerten ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Die Klagepartei hat eine Kenntnis der Manipulation seitens des Vorstands der Beklagten hinreichend substantiiert behauptet. Der interne Entscheidungsprozess, welcher letzten Endes zum Erwerb der Motoren und dem Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung geführt hat, hat sich ausschließlich im Wahrnehmungsbereich der Beklagten abgespielt. Die Klagepartei hatte keinerlei Einblick in die betriebsinternen Abläufe der Beklagten und von diesen daher auch keine Kenntnis.

Ein wirksames Bestreiten der Beklagten liegt überdies nicht vor. Es wäre die Sache der Beklagten gewesen, näher zum Vorgehen bei der Verwendung des Motors und der dazugehörigen illegalen Abschalteinrichtung sowie der fehlenden Kenntnis der Vorstandsmitglieder vorzutragen. Diesem Erfordernis ist sie jedoch nicht nachgekommen. Denn sie hat keine näheren Angaben hierzu getätigt, sondern eine Kenntnis lediglich pauschal in Abrede gestellt. Dieses Vorbringen ist als unsubstantiiert einzustufen und genügt nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, sodass der klägerische Vortrag zur Kenntnis des Vorstands als zugestanden zu behandeln ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Die Beklagte muss sich das Verhalten und die Kenntnisse ihrer Vorstandsmitglieder schließlich gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Diesen waren der Einsatz der manipulierten Motorsteuerungssoftware und die Auswirkungen auf die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge positiv bekannt. Auch nahmen sie zumindest billigend in Kauf, dass die manipulierten Fahrzeuge von gutgläubigen Endkunden erworben werden und diese hierdurch einen Schaden erleiden, beispielsweise in Form des Kaufpreises und sonstiger Nachteile (Steuernachteile, Kosten für eine Nachrüstung, etc.).

d)

Durch die Täuschung ist der Klagepartei außerdem ein Schaden entstanden.

Es ist davon auszugehen, dass die Klagepartei das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dieses die Grenzwerte der Schadstoffklasse Euro 6 nicht erfüllt und der Betrieb des Fahrzeugs gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Insoweit ist es ausreichend, dass die getäuschte Klagepartei hinreichende Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995, Az.: V ZR 34/94). Denn es ist bei lebensnaher Betrachtung naheliegend, dass ein Kunde kein Fahrzeug kauft, welches die Voraussetzungen für eine Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr nicht erfüllt.

Ein Schaden ist folglich jedenfalls in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entstanden.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 826, 31 BGB sind damit im Ergebnis erfüllt.

e)

Die Klagepartei hat damit gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der auf das negative Interesse und damit vorliegend auf die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags gerichtet ist (§§ 826, 249 BGB). Die Klagepartei ist danach so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte.

Der berechtigte Schadensersatzanspruch der Klagepartei beläuft sich auf 42.000,00 Euro. Die Klagepartei kann von der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 42.000,00 Euro Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis in Höhe von 42.000,00 Euro sind die bis zum 20.05.2021 gezogenen Nutzungen in Höhe von 6.336,00 Euro in Abzug zu bringen, sodass sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 35.664,00 Euro errechnet.

Denn von dem Schadensbetrag in Höhe des Kaufpreises von 42.000,00 Euro muss sich die Klagepartei nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dasjenige abziehen lassen, was ihr infolge des schädigenden Ereignisses zugeflossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18). Dies gilt auch dann, wenn der Käufer rechtswidrig zum Kauf einer Sache veranlasst worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1983, Az.: III ZR 171/82; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, Vor § 249, Rn. 80). Einer ausdrücklichen Erklärung der Aufrechnung bedarf es dabei nicht. Der Vorteil ist vom Ersatzanspruch abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung bedarf (vgl. BGH Urteil vom 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, Vor § 249, Rn. 71).

Der Bemessung der von der Klagepartei gezogenen Nutzungen ist nach Schätzung des Gerichts eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km zugrunde zu legen. Es genügt dem Schätzungsermessen und entspricht der allgemeinen Rechtsprechungspraxis, sich an der typspezifischen Gesamtfahrleistung zu orientieren. Fahrzeuge der mittleren und gehobenen Klasse erreichen auf Grund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2003, Az.: 14 U 154/01; vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 8 U 58/12).

Der Nutzungsvorteil berechnet sich nach der Multiplikation des Bruttokaufpreises mit den bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 397/19) gefahrenen Kilometern, dividiert durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt. Der Ersatz der gezogenen Nutzungen errechnet sich nach ganz herrschender Meinung gemäß folgender Formel (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn. 3564 ff.):

Kaufpreis * gefahrene Kilometer = Nutzungsersatz

erwartbare Restlaufleistung

Danach ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung in der Weise zu ermitteln, dass der Kaufpreis in Höhe von 42.000,00 Euro durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger (250.000 km abzüglich km-Stand bei Kauf 40.484 km = 209.516 km) geteilt wird. Das Ergebnis in Höhe von 0,2005 Euro wird mit den von der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung tatsächlich gefahrenen Kilometern multipliziert. Diese errechnen sich aus dem Tachostand von 72.085 km am 20.05.2021, abzüglich des Tachostandes zum Zeitpunkt des Kaufes von 40.484 km, somit aus 31.601 km. Der Nutzungsersatz beträgt somit 0,2005 Euro x 31.601 = 6.336,00 Euro. Entsprechend ergibt sich ein Restanspruch der Klagepartei in Höhe von 35.664,00 Euro (= 42.000,00 Euro – 6.336,00 Euro).

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

3.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs (Klageantrag Ziffer 2). Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des im Tenor Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Denn die Klagepartei hat der Beklagten im Hinblick darauf, dass sie mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2021 auf die Klageschrift Bezug nahm und sich bei der geltend gemachten Rückzahlung des Kaufpreises neben der Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs lediglich die Anrechnung eines Nutzungsersatzes auf der Basis von 300.000 km anrechnen lassen wollte, die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen sie diese im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen. Die Klagepartei hat damit durchgängig die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt, als sie hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung des Annahmeverzugs auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19; vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).

4.

Abschließend kann die Klagepartei von der Beklagten nicht die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 Euro (Klageantrag Ziffer 3) verlangen.

Denn die Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit einer außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stellt keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar.

Zwar umfasst der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger aber nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az.: VI ZR 45/19, Rn. 21, m.w.N., zitiert nach juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2021, Az.: 17 U 31/20, Rn. 110, zitiert nach juris). Für die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist es nicht nur im Falle des Anspruchs aus §§ 280, 286 BGB, sondern auch im Falle des Anspruchs aus § 826 BGB Voraussetzung, dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten zunächst ein auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränktes Mandat erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019, Az.: III ZR 205/17, Rn. 43, zitiert nach juris; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020, Az.: I-8 U 43/20, 8 U 43/20).

Vorliegend wurde indes nicht dargetan, dass der Kläger seinem Bevollmächtigten zunächst ein auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränktes Mandat erteilt habe.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO.

 

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