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Abbildung eines Kindes auf Foto-CD eines Ferienlagers – Unterlassungsanspruch

AG Potsdam – Az.: 24 C 153/19 – Urteil vom 06.02.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie über welchen Zeitraum auf welche Weise, die in der Anlage K1 dargestellten Bildaufnahmen veröffentlicht beziehungsweise an welche Personen sie diese herausgegeben hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.099,76 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 29.09.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist bzgl. des Tenors zu Ziffer 2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Bzgl. des Tenors zu Ziffer 1 ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.599,76 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Mutter der am … geborenen Klägerin meldete die Klägerin am 28.11.2017 zu einem von der Beklagten veranstalteten Ferienlager in der Einrichtung der Beklagten für den Zeitraum vom 13.08.2018 bis zum 16.08.2018 an.

Am 18.06.2018 unterzeichnete die Mutter der Klägerin einen sogenannten „Ferien-Teilnehmerpass“ für die Klägerin, in welchem sie neben der Formulierung: „Ich bin damit einverstanden, dass mein Kind bei Veranstaltungen mit Presse, Funk und Fernsehen gefilmt, interviewt oder fotografiert werden darf und dass die während des Ferienlagers entstandenen Fotos auf denen mein Kind zu sehen ist, für den internen Gebrauch des ….. (Katalog, Internet, Werbetafeln, Flyer) genutzt werden dürfen“ ein „Nein“ anbrachte. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Ferien-Teilnehmerpass“ verwiesen (vgl. Anlage K 2, Bl. 8 d. A.).

Bei Abholung der Klägerin durch ihre Eltern am 16.08.2018 übergab die Beklagte an ca. 55 weiteren Eltern, deren Kinder ebenfalls an dem streitgegenständlichen Ferienlager teilnahmen, CD’s, wobei auf den CD’s die teilnehmenden Kinder und auch die Klägerin abgebildet ist.

Mit Schreiben vom 20.09.2018 ließ die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, die Beklagte auffordern, bis zum 28.09.2018 eine strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen.

Unter dem 25.09.2018 gab die Beklagte die begehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet, dass ihre Eltern keine Einwilligung bzgl. der Anfertigung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen abgegeben hätten. Darüber hinaus hätte die Beklagte die Fotos an 55 weitere Eltern herausgegeben.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Teilnehmerpass in der Hauptsache den Betreuern des Ferienlagers zur Verwendung, der Besonderheiten, wie Unterbringungswünsche, Bade- und Reiterlaubnis oder gesundheitlichen Einschränkungen des teilnehmenden Kindes diene. Auch sei die Klägerin bei Veranstaltungen mit Presse, Funk und Fernsehen weder gefilmt, interviewt noch fotografiert worden, auch würden die während des Ferienlagers für die Foto-CD entstandenen Fotos, auf denen die Klägerin zu sehen ist, für den internen Gebrauch des …………………………. genutzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Abbildung eines Kindes auf Foto-CD eines Ferienlagers - Unterlassungsanspruch
(Symbolfoto: Alliance Images/Shutterstock.com)

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch bzgl. des Antrags zu 1) gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG i. V. m. § 242 BGB zu.

Denn gem. § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Im Streitfall fehlt es bereits an einer Einwilligung der Klägerin. Denn die Mutter der Klägerin hat der Verwendung der Fotos, so wie es ausweislich des Teilnehmerpasses beabsichtigt war, widersprochen. Eine konkludent erteilte Einwilligung der Klägerin ist auch nicht darin zu sehen, dass der Werbeflyer der Beklagten die Formulierung enthält: „Alle Preise enthalten Übernachtung, Vollpension (4 Mahlzeiten täglich), Betreuung, Ganztagsprogramm und eine Foto-CD“. Denn darin ist keine Einwilligung der Klägerin mit der Anmeldung verbunden, dass Bildnisse von ihr verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden könnten.

Darüber hinaus hat die Beklagte die Bildnisse der Klägerin auch öffentlich zur Schau gestellt, in dem sie die streitgegenständliche CD, auf welcher die Klägerin abgebildet ist, auch an die anderen Eltern verteilt hat.

Da nach alledem ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht, besteht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) steht der Klägerin ein Anspruch auf die außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten gem. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 823 I, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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